Autor Thema: Gesetz über das Allthing  (Gelesen 2516 mal)

Republik Eldeyja

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Gesetz über das Allthing - 01.11.2011, 20:43
Zitat



Lög um Alþingi
Gesetz über das Allthing[/align]

1. gr. Um Alþingi
¹ Es ist bestimmt, daß das Allthing sich jeden Sommer versammele, daß es über alle Angelegenheiten deß Landes richte, ² an selber Stelle, da es schon lange gewesen ist. ³ Es soll eines jeden Mannes in Eldeyja Recht und Schuld seyn, daß er an diesem Theil nehme, so er ein Alter von wenigstens sechzehn Sommern erreicht hat. ⁴ Und soll sonst niemand, weder Frauen noch Kinder noch Männer aus anderen Ländern anwesend seyn; es sey denn, der Lögsögumaðr hat es aus guthem Grunde erlaubt.

⁵ Nun sey ein Mann nicht in der Lage, daß er am Thinge Theil habe. Wenn er einen anderen Thingmann beauftragt, daß er ihn vertrete, ist es ihm erlaubt, dem Thinge fern zu bleiben.

⁶ Und es ist bestimmt, daß ein Landsmann ausgesondert seyn soll, dem es obliegt, den Thingmännern das Gesetz aufzusagen, und er heißt Lögsögumaðr. ⁷ Der Gesetzessprecher ist im Lögrétta zu wählen, wenn die Thingmänner sich entschlossen haben, wer es seyn soll. Und es soll drei Sommer hintereinander derselbe seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangen eine Änderung. ⁸ Und der Gesetzessprecher soll in jedem Sommer den dritten Theil deß Gesetzes aufsagen, und im dritten Sommer hat er das gesamte Gesetz vorgetragen. ⁹ Das Prozeßrecht aber soll er in jedem Sommer vortragen. ¹⁰ Und es ist bestimmt, daß der Lögsögumaðr die ganze Versammlung leithe.

¹¹ Es ist bestimmt, daß der Lögsögumaðr am ersten Tage des Thinges prüfe, ob eine Aufgabe neu zu vergeben sey, nach der vorgesehenen Zeit oder da die Thingmänner eine Änderung verlangen. ¹² Er soll die Wahlen leithen, und im vierten Sommer soll er erst den neuen Gesetzessprecher wählen lassen, daß der die Führung übernehme. ¹³ Nun will er das Amt länger haben; wenn die Thingmänner mit ihm zufrieden sind, soll er wieder drei Sommer haben. ¹⁴ Nun ist kein Lögsögumaðr, dann soll der Mann die Wahl leithen, der am längsten schon das Thingrecht hat.

¹⁵ Nun verliert einer, der ein Amt hat, seyn Thingrecht. Dann verliert er auch das Amt und der Lögsögumaðr soll sorgen, daß es bei nächster Gelegenheit neu vergeben werde.

1. viðauki á því herrans ári 1637
Wenn ein Gesetz niedergeschrieben ist, ist die Schuldigkeit des Lögsögumaður bereits gethan, und wenn er will schließe er es nicht in seynem Vortrage ein. Er möge aber all jene Theile des Gesetzes bekannt geben, welche im Thinge von Belang sind.

2. viðauki á því herrans ári 1772
Zum ersten soll das Allthing fortan regelmäßig im Alþingshúsið zu Höfuðfjörður tagen.
Zum zweiten soll das Lögrétta nicht nur einmal im Sommer versammelt werden, sondern ein Allthing versammele sich zu jedem Monatsanfang, und es tage bis zum folgenden Monat. Der Lögsögumaður soll regelmäßig weiterhin für drei Allthinge amtieren.
Zum dritten soll das Allthing Gerichtsverfahren dann behandeln, wenn sie anfallen.
Zum vierten soll es dem Lögsögumaður gestattet sein, einen Stellvertreter zu benennen, der ihn bei der Führung der Geschäfte unterstütze und ihn vertrete, wenn er an einer Sitzung nicht theilnimmt.

3. viðauki á því herrans ári 1915
(1) Rederecht vor dem Allthing hat jede eldländische Hauptidentitäten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Das volle Thingrecht, das dazu berechtigt, an Abstimmungen und Wahlen des Allthings teilzunehmen, hat jeder Redeberechtigte, der seit mehr als 14 Tagen eldländischer Bürger ist.
(2) Wenn die Hauptidentität darauf verzichtet, ihr Recht wahrzunehmen, kann an ihrer Stelle eine ihrer Nebenidentitäten dem Allthing angehören.
(3) Das Thingrecht kann durch Allthingwahlen delegiert werden. Näheres bestimmt das Wahlgesetz.

2. gr. Um Lögréttu
¹ Es ist bestimmt, daß alle Thingmänner am Lögrétta Theil nehmen sollen. ² Hier sollen die Männer das Gesetz richten, und neue Bestimmungen machen, wenn sie wollen, und hier werden Bestimmungen aufgehoben. ³ Und jeder Thingmann soll das Recht haben, daß ihm im Lögrétta zu reden gestattet sey und der Rat über seyn Gesuch beschließe. ⁴ Und das Gesuch soll Recht werden, wenn mehr Thingmänner damit zufrieden sind denn es ablehnen.

⁵ Nun hält ein Thingmann das Allthing davon ab, daß es seyne Arbeit thue, sey es da er einen anderen nicht reden läßt, er den Thingfrieden nicht achtet oder in andere Weise. Wenn der Lögsögumann ihn für einige Stunden fortschickt, sollen die Thingmänner Sorge tragen, daß er die Sitzung verläßt.

1. viðauki á því herrans ári 1772
Zum ersten soll, wenn ein Thingmann ein Gesuch an den Lögrétta richtet, der Rat darüber zunächst beraten.
Zum zweiten soll das Allthing in der Regel frühestens nach zwei Tagen, spätestens aber nach sieben Tagen der Beratung darüber beschließen. Die Frist liegt im Ermessen des Ältesten Goden, der im alten Gesetz Lögsögumaður genannt wird und die Frist zum Anfang der Beratung bekanntgibt. Nur wenn die Mehrheit es verlangt, wird eine andere Frist festgelegt.
Zum dritten sollen Abstimmungen drei Tagen dauern.

3. gr. Um réttarhöld
Nun sind zwei um eine Sache streitig. Wenn sie den Streit auch mit dem Rath ihrer Ältesten nicht beenden können, wird die Sache vor das Allthing gebracht, daß es ein Urtheil fälle. Es ist bestimmt, dass jeder Thingmann dem Thinge solche Angelegenheiten vorbringen kann.

Das Allthing wählt einen Ältestenrath, der in Streitfragen entscheiden soll, und seyne Mitglieder sollen in drei Allthingen hintereinander dieselben seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangen eine Änderung. Nun ist eine Seite mit dem Urtheile des Ältestenraths nicht zufrieden, oder kein Mitglied des Ältestenraths darf in der Angelegenheit Recht sprechen, oder der Rath kommt nicht zu einer Mehrheit für ein Urtheil oder kann aus anderem Grunde nicht entscheiden. Dann sollen alle Thingmänner über ein Urtheil beraten und ihre Mehrheit soll es beschließen. Wenn die gleiche Anzahl für und gegen ein Urtheil stimmt, so entscheidet die Stimme des Lögsögumaður.

Es ist bestimmt, daß das Allthing die Rechte und Schuldigkeiten der Parteien und die Wahrheit von Anschuldigungen feststelle, und es fälle ein gerechtes Urtheil, wenn es beide Seiten angehört hat. Wenn ein Unbeteiligter dem Gericht beiwohnen will, soll es ihm erlaubt seyn, aber er sey still.
Und das Urtheil des Gerichts soll nur darauf beruhen, was Recht ist und was schon Recht war, da die Angelegenheit stattfand. Es soll auch niemand Recht sprechen, der in der Angelegenheit selbst betheiligt ist. Nun bestreite ein Mann ein Vergehen, dessen er beschuldigt wird. Dann soll er als unschuldig gelten, solange seyne Schuld nicht festgestellt ist.

1. viðauki á þvi herrans ári 1714
Zum ersten soll ein Mitglied des Ältestenrates als befangen gelten, wenn es selbst oder sein Verwandter unter diesem oder anderem Namen Kläger oder Beklagter ist.
Zum zweiten soll jedes Mitglied des Ältestenrates seine Befangenheit persönlich erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren damit beenden.
Zum dritten soll das Allthing mit einfacher Mehrheit die Befangenheit feststellen, wenn ein anderen Mitglied des Ältestenrates es verlangt und das befangene Mitglied es ablehnt, seine Befangenheit zu erklären.

2. viðauki á þvi herrans ári 1853
(1) Der Ältestenrat besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Wenn dem Allthinge weniger als sechs Mitglieder angehören, besteht er aus nur einem Mitglied. Ist die Anzahl seiner Mitglieder ausreichend groß, kann das Allthing mit einfacher Mehrheit eine größere Mitgliederzahl für den Ältestenrat beschließen.
(2) Der Ältestenrat regelt seine innere Organisation selbst.
(3) Mitglied des Ältestenrates können nur Goden sein, die nicht selbst oder unter anderem Namen als Ministerpräsident amtieren.
(4) Wird ein Urteil des Ältestenrats angefochten und vor dem Plenum des Allthings neu verhandelt, sind Kläger und Beklagte erneut zu hören. Das Urteil kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

3. viðauki á þvi herrans ári 1944
(1) Die Wahl des Ältestenrates erfolgt nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.
(2) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates durch Verlust der Staatsbürgerschaft oder Wahl unter eigenem oder anderem Namen zum Ministerpräsidenten aus dem Ältestenrat aus, so wird die Wahl erneut ausgezählt, aber die Stimmen für das ausgeschiedene Mitglied werden zu Beginn an die Zweitpräferenzen verteilt. Ist kein Nachfolger verfügbar, so wird der ganze Ältestenrat neu gewählt.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zu Ende geführt, in der er begonnen wurde. Scheidet ein Mitglied aus, rückt niemand nach und ein verkleinerter Ältestenrat entscheidet.

4. gr Um ríkisstjórn
¹ Das Allthing kann, wenn die Thingmänner es wollen, aus ihren eigenen Reihen einen Framkvæmdamaður bestellen, daß er Aufgaben der Verwalthung des Gemeinwesens übernehme, die des andern Falls dem Lögsögumanni zufallen müßten. ² Auch der Framkvæmdamaður soll Bevollmächtigter für drei aufeinanderfolgende Allthinge seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangen eine Änderung.

³ Es ist die Schuldigkeit des Framkvæmdamanns, daß er dafür Sorge trage, daß ein jeder Eldländer dem Allthing seyne volle Steuer zahle, die er schuldig ist. ⁴ Und er soll auch darüber wachen, daß keinem Eldländer eine höhere Steuer abverlangt wird als es Recht ist, und er soll darüber Buch führen, daß es nicht zu Streitigkeiten komme. ⁵ Nun beschließt das Allthing die Steuer zu verwenden. Wenn es beschlossen hat, daß es damit eine Sache kaufe, soll der Framkvæmdamaður es aus der Steuer bezahlen und dafür sorgen, daß die Sache an den richtigen Ort gebracht und ihrer Bestimmung zugeführt wird. ⁶ Wenn aber damit jemand beauftragt werden soll, dann führt der Framkvæmdamaður die Aufsicht, daß der Beauftragte seyne Arbeit recht mache. ⁷ Auf keinen Fall darf der Framkvæmdamaður Steuergelder aber verwenden wenn nicht im Auftrage des Allthings.

⁸ Und wenn das Allthing andere Beschlüsse trifft, die ausgeführt werden müssen, dann ist es die Aufgabe des Framkvæmdamanns. ⁹ Nun hat das Allthing in einer Einzelheit nur festgelegt, was Recht sey, aber nicht, in welcher Weise es vom Framkvæmdamanni umzusetzen sey. Dann kann der Framkvæmdamaður eine geeignete Weise festlegen, und er soll sie dann jedem bekanntgeben. ¹⁰ Er darf aber niemandem eine neue Pflicht auferlegen oder neue Rechte schaffen.

¹¹ Nun sey der Arbeit zu viel für einen einzelnen Framkvæmdamann. Wenn die Thingmänner seyner Wahl zustimmen, kann er aus den Reihen der Thingmännern weitere Ráðherra bestimmen, die mit ihm einen Rath bilden, der sich die Aufgaben theile und der in seynem Auftrage Rechte ausübe. ¹² Und er kann immer Ráðherra aus dem Rathe entlassen, wenn er sie nicht mehr braucht oder andere bestimmen will. ¹³ Die Ráðherra sind dem Framkvæmdamanni und dem Allthinge Rechenschaft schuldig.

¹⁴ Nun verliert der Framkvæmdamaður seyn Amt, da die Amtszeit abgelaufen ist oder weil die Thingmänner eines neuen Allthings eine Änderung verlangen oder weil der Framkvæmdamaður das Amt zurückgibt oder aus irgendeinem anderen Grunde. ¹⁵ Dann verlieren auch die Ráðherra ihr Amt und das Allthing soll nach schnellster Möglichkeit einen neuen Framkvæmdamaður bestimmen oder die Geschäfte wieder dem Lögsögumaður übergeben. ¹⁶ Bis dahin aber sollen der Framkvæmdamaður und die Ráðherra die Geschäfte weiter führen.

1. viðauki á þvi herrans ári 1834
(1) Es sei dem Framkvæmdamanni gestattet, den Titel Forsætisráðherra und in imperianischer Sprache Ministerpräsident zu tragen.
(2) Der Ministerpräsident vertritt die Republik nach außen, erklärt mit Zustimmung des Allthings Krieg und schließt Frieden und schließt für die Regierung oder mit Zustimmung des Allthings für die Republik Verträge. Wenn ein Angriff auf Eldeyja oder seine Küsten erfolgt, kann der Ministerpräsident mit nachträglicher Zustimmung des Allthings dem Angreifer den Krieg erklären.
(3) Der Ministerpräsident hat den Oberbefehl über die Heimatschutzkräfte und die Küstenwache der Republik.
(4) Das gesamte Diplomatie-, Botschafts- und Konsulatswesen der Republik steht unter der Aufsicht des Ministerpräsidenten, welcher die Botschafter, Diplomaten und Gesandte ernennt und entlässt. Der Ministerpräsident empfängt und beglaubigt Gesandte anderer Staaten.

2. viðauki á þvi herrans ári 1912
(1) Wenn das Lögretta ein neues Gesetz oder eine Änderung am einem bestehenden Gesetz beschließt, kann der Ministerpräsident begründeten Einspruch einlegen. Das Gesetz oder die Änderung tritt dann nicht in Kraft.
(2) Wenn das Lögretta nach einem Einspruch des Ministerpräsidenten dasselbe Gesetz oder dieselbe Änderung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erneut beschließt, ist der Ministerpräsident überstimmt und der Beschluss tritt trotz des Einspruches in Kraft.