Autor Thema: Gespräch mit Ihrer Majestät Hermione III., Royal Realms of Glenverness  (Gelesen 7698 mal)

Hermione III.

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Das will ich gerne machen.

Ich möchte Eldeyja einen Kooperationsvertrag zu Forschung und Bildung unterbreiten. Den ersten - gerne erweiterbaren - Entwurf lege ich mal vor:


Zitat

Präambel
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Anerkennend, dass eine gute und umfangreiche Bildung der Schlüssel zu einer freien Gesellschaft ist, streben die Republik Eldeyja und das Ryal Realm o Glenverness (im Folgenden "die Vertragspartner") eine enge Zusammenarbeit in Bildungs- und Forschungsfragen an.

Hochschulkooperationen
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Art. 1
Angehörige der Universitäten der Vertragspartner haben uneingeschränkten Zugang zu Lehrveranstaltungen, Bibliotheken und sonstige Einrichtungen jeder der jeweiligen Hochschulen, wie er auch den Angehörigen des jeweiligen Landes zusteht.

Art. 2
Leistungsnachweise von Studierenden werden uneingeschränkt an allen staatlich anerkannten Universitäten der Vertragspartner anerkannt. Die Vertragspartner verpflichten sich weiterhin zur gegenseitigen Anerkennung der in einem der Länder erworbenen schulischen, universitären und/oder beruflichen Qualifikationen. Dies schließt vor allem auch die Anerkennung akademischer Titel ein.

Arktische Forschung
Art. 3
Gemäß der gemeinsamen "Vereinbarung zwischen den Regierungen der Republik Eldeyja, dem Royal Realm of Glenverness und dem Dominion of Cranberra" vom 24. März 2012 betreiben die Vertragspartner die errichtete  Polaris Thule Station am Nordpol.

Art. 4
Wissenschaftliche Erkenntnisse, die von vernischer oder eldländischer Seite durch zivile Erforschung des arktischen Raumes gewonnen wurden, machen sich die Vertragspartner gegenseitig uneingeschränkt zugänglich.

Extraterristische Forschung
Art. 5
Glenverness und namentlich die Verns Aerospace Associe stellen der Republik Eldeyja und ihren entsprechenden Institutionen den Aerospaceport 'McFurby' in Keengssaund (New Kirkmont, Mathildian Islands) zur ausschließlich zivilen Nutzung zur Verfügung. Anfallende Kosten sind von eldländischer Seite zu tragen.

Art. 6
Wissenschaftliche Erkenntnisse, die von vernischer oder eldländischer Seite durch zivile Erforschung des extraterristischen Raumes gewonnen wurden, machen sich die Vertragspartner gegenseitig uneingeschränkt zugänglich.
 
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Jónas Sigurðsson

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Wie ist Art. 1 genau zu verstehen? Es ist ja im Allgemeinen so, dass selbst im Inland nur Studenten der jeweiligen Hochschule Zugang zu den Lehrveranstaltungen haben. Ist das in Glenverness anders?

In Art. 2 gehe ich davon aus, dass eine Qualifikation als diejenige inländische Qualifikation anerkannt wird, deren Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Das bedeutet also nicht unbedingt, dass damit die gleichen Rechte verbunden sind wie im Ursprungsland. Ist diese Auslegung richtig, und könnte man das noch etwas eindeutiger formulieren?

Die übrigen Artikel kommen mir klar vor und ich habe keine Einwände.

Hermione III.

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Hast du Verbesserungsvorschläge zur Formulierung? Und ja, in Glenverness haben Studenten der beiden staatlichen Hochschulen Zugang zu beiden Einrichtungen.

*so* Gibts schon was Neues in Sachen Ligaskript? *so*
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Hermione III.

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Sir?
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Jónas Sigurðsson

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*so* Mensch, ich war schon so stolz, dass das mit der Liga endlich geklappt hat und die Polkommission wieder halbwegs läuft, jetzt bringst du mir noch mehr Arbeit? ;) *so*

Ich bin mir nicht sicher, was wir mi Art. 1 machen sollen. Aus eldländischer Sicht kann der natürlich ohne weiteres so stehenbleiben, aber das würde bedeuten, dass eldländische Studenten an beiden vernischen Hochschulen Zugang haben, während vernische Studenten in Eldeyja keinen bekommen, weil eldländische Studenten grundsätzlich auch nur an ihrer eigenen Hochschule Lehrveranstaltungen besuchen und Prüfungen ablegen dürfen.

Für die staatlichen Hochschulen können wir das natürlich anders regeln, aber ich glaube, wir haben auch mindestens eine private, das müsste ich im Ausgestaltungsforum nochmal nachfragen. Für die kann die Regierung natürlich keine solche Vereinbarung schließen, dass Studenten, die keine Gebühren bezahlen, vollen Zugang bekommen.

Was Art. 2 betrifft, kann man den Satz einfach erweitern: " Die Vertragspartner verpflichten sich weiterhin zur gegenseitigen Anerkennung der in einem der Länder erworbenen schulischen, universitären und/oder beruflichen Qualifikationen in der Art, dass sie als diejenige inländische Qualifikation anerkannt wird, deren Voraussetzungen vollständig erfüllt sind."

Hermione III.

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Lass uns mal hier weiter machen. :)
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H.V.M.

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