Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
1. gr. Wahlleitung
(1) Art. 2, Abs. 4 des Wahlgesetzes wird gestrichen.
(2) Art. 1 des Wahlgesetzes wird um folgenden Absatz ergänzt: "(3) Wahlen werden von einem Wahlausschuss des Allthing geleitet, wenn für die entsprechende Wahl keine andere gesetzliche Regelung besteht. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Ältesten Goden ernannt."
2. gr. Trennung von allgemeinen und speziellen Regelungen
(1) Art. 1, Abs. 1, Satz 1 des Wahlgesetzes wird in den folgenden Wortlaut geändert: "Wahlen haben spätestens 72 Stunden nach Ablauf der regulären Amtszeit eines gewählten Amts stattzufinden."
(2) Der bisherige Art. 1, Abs. 3 des Wahlgesetzes ("Zur Einreichung von Kandidaturen muss mindestens 72 Stunden Zeit sein.") wird aus Art. 1 gestrichen und als Art. 2, Abs. 4 neu eingefügt. Er bezieht sich damit nur noch auf Wahlen zum Ministerpräsidenten.