Autor Thema: Gerichtsgesetz  (Gelesen 4817 mal)

Jónas Sigurðsson

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Gerichtsgesetz - 22.03.2011, 14:08
Zitat von: 'Thelma Vilhjálmsdóttir',index.php?page=Thread&postID=1725#post1725
Nur so, es ist gerade egal, ob die Richter für das Urteil eine einfach, absolute oder 2/3 Mehrheit brauchen... Das ist immer das Selbst. Wenn es aber nicht einstimmig ist, ist die Frage, ob ein Richter reicht, um es zu verweisen...
Wenn es eins gegen eins steht, weil der dritte sich enthält oder befangen ist, dann reicht es. Sonst nicht.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Gerichtsgesetz - 22.03.2011, 14:20
Wenn ein Richter jedoch reicht, dann kann man es recht leicht umgangen werden, naja mir egal. Haben wir nicht eh festgeschrieben, das es erst einmal nur drei sind? Müssen wir nicht eh das Gesetz ändern, wenn es mehr werden ^^ absolute Mehrheit sind übrigens bei 2 Enthaltungen, auch 2 dafür Stimmen (50%+x).

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Páll Skúlisson

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Gerichtsgesetz - 22.03.2011, 14:32
Nein, die "absolute Mehrheit der Mitglieder" meint bei 5 Richtern immer mindestens 3 - egal, wie viele sich enthalten.

Es ist richtig, dass das Allthing eine Vergrößerung des Ältestenrates beschließen muss, allerdings muss dazu nicht dieser Gesetzesentwurf geändert werden (was durch die 2/3-Hürde ja auch erschwert wird), sondern ein entsprechender (separater) Beschluss gemäß §3 (1) getroffen werden.
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Thelma Vilhjálmsdóttir

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Gerichtsgesetz - 22.03.2011, 18:15
Das mit der absoluten Mehrheit sehe ich nicht so, da wir eine Enthaltung nicht als Nein zählen. Und eine minder Regulierung ist nicht gut, das hat die Geschichte in anderen Staaten bereits gezeigt.

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Jónas Sigurðsson

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Gerichtsgesetz - 22.03.2011, 20:05
Dann verlangen wir halt keine absolute Mehrheit. Aber die ist so definiert.

Páll Skúlisson

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Gerichtsgesetz - 22.03.2011, 20:21
Bislang wurde auch nirgendwo eine „absolute Mehrheit der Mitglieder“ verlangt, sondern immer nur eine „Mehrheit“, die sich stets auf die an einer Abstimmung Teilnehmenden bezieht und Enthaltungen heraus lässt. Hier sorgt diese Regelung aber dafür, dass stets ausreichend viele Richter ihre Zustimmung zu einem Urteil geben, und nicht einfach ein Richter alleine Urteile fällt, weil die weiteren Richter nach seiner Auffassung nicht schnell genug geantwortet haben.

Die absolute Mehrheit ist also notwendig, und klar von anderen Mehrheitsbegriffen, die wir verwenden, abzugrenzen. Es gibt im Ältestenrat also keine effektiven Enthaltungen, ein Richter stimmt einem Urteil also entweder zu oder nicht.
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Snorri Hallgrimsson

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Gerichtsgesetz - 25.03.2011, 20:42
Die Aussprachezeit wäre beendet. Gibt es noch Wortmeldungen sonst wird der aktuelle Entwurf ab Sonntag zur Abstimmung gestellt.

Jónas Sigurðsson

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Gerichtsgesetz - 25.03.2011, 21:22
Von meiner Seite nicht, der Entwurf ist so gut.

Snorri Hallgrimsson

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Gerichtsgesetz - 27.03.2011, 17:29

Ehrenwerte Goden, die Aussprache ist beendet. Ich leite hiermit die Abstimmung ein. Bitte stimmen Sie dem Gesetzesentwurf zu mit Já, Nei oder Enthaltung. Die Abstimmung dauert 72 Stunden.



Zitat
Gerichtsgesetz
§1 Grundsätze
(1) Alle Menschen sind gleich vor dem Gesetz und haben das Recht, durch das Gesetz geschützt und durch die Gerichtsbarkeit zu ihrem Recht gebracht zu werden.
(2) Alle Menschen haben das Recht, dass ihre Rechte und Pflichten sowie die Wahrheit von gegen sie erhobenen Anschuldigungen nach dem in diesem Gesetz beschrieben gerechten und öffentlichen Verfahren durch die ordentlichen Gerichte festgestellt werden.

§2 Gerichte
(1) Das oberste und einzige Gericht der Republik Eldeyja ist das Allthing.
(2) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz wird durch den Ältestenrat des Allthings ausgeübt.
(3) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in zweiter und letzter Instanz wird durch das Plenum des Allthings nur nach einem Verfahren vor dem Ältestenrat ausgeübt.
(4) Nur in nach diesem Gesetz bestimmten Fällen übt das Plenum des Allthings die ordentliche Gerichtsbarkeit in einziger Instanz aus.

§3 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat ist ein dreiköpfiger Ausschuss des Allthings, der auf sechs Monate durch das Plenum des Allthings in reiner Personenwahl gewählt wird. Ist die Anzahl der Staatsbürger ausreichend groß, kann das Allthing mit einfacher Mehrheit eine größere Mitgliederzahl für den Ältestenrat beschließen.
(2) Mitglied des Ältestenrates können nur Goden sein, die nicht selbst oder unter anderem Namen als Ministerpräsident amtieren.
(3) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates durch Verlust der Staatsbürgerschaft oder Wahl unter eigenem oder anderem Namen zum Ministerpräsidenten aus dem Ältestenrat aus, so rückt der nächste Kandidat nach der bei der Wahl entstandenen Rangliste in den Ältestenrat nach. Ist kein Nachfolger verfügbar, so wird der ganze Ältestenrat neu gewählt.
(4) Der Ältestenrat regelt seine innere Organisation selbst.
(5) Die Wahl des Ältestenrates erfolgt nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.

§4 Verfahren
(1) Jeder Mensch ist berechtigt, eine Klage an den Ältestenrat zu richten. Der Ältestenrat hat diese Klage in einem öffentlichen Verfahren zu behandeln, wobei der Kläger und der Beklagte zu hören sind.
(2) Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zuende geführt, in der er begonnen wurde.

§5 Anfechtung
(1) Die vor dem Ältestenrat unterlegene Partei hat das Recht, um Revision vor dem Plenum des Allthings zu bitten. Die Anfechtung wird nur angenommen, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens ein Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Ein angefochtenes Urteil wird vor dem Plenum des Allthings neu verhandelt, wobei wieder der Kläger und der Beklagte zu hören sind. Es kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

§6 Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Ältestenrates gilt als befangen, wenn er selbst oder unter anderem Namen unmittelbar oder durch Verwandte als Kläger oder Beklagter fungiert.
(2) Jedes Mitglied des Ältestenrates hat bei seiner Befangenheit dies persönlich zu erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren zu beenden. Lehnt ein Mitglied dies ab, so stellt das Allthing mit einfacher Mehrheit nur auf Antrag eines anderen Mitglieds des Ältestenrates die Befangenheit fest.
(3) Ein befangenes Mitglied des Ältestenrates nimmt weder an den Verhandlungen noch an der Urteilsentscheidung teil. Die übrigen Mitglieder des Ältestenrates entscheiden alleine.
(4) Sind alle Mitglieder des Ältestenrates an der Verfahrensmitwirkung durch Befangenheit verhindert, so ist das Verfahren an das Plenum des Ältestenrates zu verweisen.

§7 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Dieses Gesetz kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.


Snorri Hallgrimsson

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Gerichtsgesetz - 27.03.2011, 17:30
Já.

Jónas Sigurðsson

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Gerichtsgesetz - 27.03.2011, 17:42
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Páll Skúlisson

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Gerichtsgesetz - 27.03.2011, 19:49
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Páll Rayk Skúlisson
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Thelma Vilhjálmsdóttir

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Gerichtsgesetz - 27.03.2011, 23:04
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Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja
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Niels Bjarnisson

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Gerichtsgesetz - 28.03.2011, 09:19
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Snorri Hallgrimsson

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Gerichtsgesetz - 30.03.2011, 21:37
Die Abstimmung ist beendet. Mit 5 mal Já ist das Gesetz angenommen! Vielen Dank an alle Goden!