Das hier wäre der aktuelle und wahrscheinlich auch endgültige Entwurf:
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer
1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.
2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.
3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.
4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.
5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.
6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.
7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.
Ach, weißt du, das stört mich nicht, das kenne ich von mir selber manchmal. ;)
Zum Vertrag zurück?
Ich habe da etwas mitgebracht.
reicht ihm die Mappe
(http://vdrm.vd.funpic.de/arcor/staatsmappe-003.png)
Vertrag über die
Grundlagen der Beziehungen der Republik Eldeya und der Republik
Bergen
Die
Vertragsparteien, die Republik Eldeya
und die Republik Bergen
schließen, gewillt, zukünftig gute Beziehungen zu unterhalten und
einen Beitrag zu Frieden und Kooperation auf der Welt zu leisten,
folgenden Vertrag:
Artikel 1 - Anerkennung
Die Republik Eldeya und
die Republik Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
Die
Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer
zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
unverletzlich an.
Artikel 2 – Frieden
Die
Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung
gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu
wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
Die
Vertragsparteien verzichten untereinander auf
Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
Die
Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste
Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen
Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.
Artikel 3 – Einmischung
- Die Partner pflegen den Dialog und
Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in
innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den
jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche
Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.
Artikel 4 – Diplomatische Kontakte
- Die
Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere
diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur
Verfügung, die Immunität genießen.
- Die
Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen
sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische
Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert
wurden.
- Die
Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als
„neutral“ oder sinnesverwandt klassifizieren.
Artikel 5 – Unterstützung und
Kooperation
- Die
Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer
Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen
Vertragspartner gewünscht wird.
- Die
Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in
allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft
zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen
zu wollen.
- Die
Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen
Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen,
besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen
betrifft.
Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt,
Auslieferung
- Die
Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst
einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
- Die
Vertragspartner erklären, über die Frage des Aufenthalts und der
Betätigung der Staatsbürger des anderen Vertragspartners
Vereinbarungen treffen zu wollen.
- Es wird
vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die
sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu
in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.
Artikel 7 –
Sicherheitszusammenarbeit
- Die
Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz,
Geheimdienste und des Militärs einen Austausch und die
Zusammenarbeit anstreben zu wollen.
Artikel 8 – Bildung, Anerkennung
von Abschlüssen
- Die
Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein
wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine
Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und
Universitäten sinnvoll ist.
- Die
Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen
untereinander an.
Artikel 9 – Handel
- Es wird
angestrebt, weitere Übereinkommen im Bereich der Wirtschaft zu
schließen.
Artikel 10 – Schlussbestimmungen
- Der Vertrag
tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
- Eine Änderung
bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
- Die Partner vereinbaren, den
Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen.
Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14
Tagen gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für den
anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen
Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für
nichtig erklären.
Für das, was wir in Eldeyja einen Grundlagenvertrag nennen, sind da zum Teil recht weit gehende Absichten verankert, zum Beispiel im Punkt Sicherheitszusammenarbeit. Zum anderen ist es natürlich auch so, dass die Hälfte von diesem Entwurf eher aus vagen Absichtserklärungen besteht als aus wirklich rechtlich bindenden Bestimmungen. Ich kann dir zum Vergleich einmal zeigen, was wir in Eldeyja typischerweise als Grundlagenvertrag abgeschlossen haben:
Grunnsamningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Konungsríkisins Glenverness
Contrack atweesh the Republic of Eldeyja and The Royal Realm of Glenverness
1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und das Royal Realm of Glenverness (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.
2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.
4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(3) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.
Wie du siehst, sind das alles ganz konkrete Bestimmungen, die auch nicht schwer auszulegen sind. Wir können natürlich aus deinem Entwurf einige zusätzliche Punkte übernehmen, und was die Hoheitsgewässer angeht, müssen wir uns überlegen, ob sich es überhaupt noch lohnt, bilaterale Regelungen zu treffen, wenn wir sowieso bald den internationalen Vertrag haben wollen, aber ich würde eine grundsätzliche Orientierung an diesem Stil bevorzugen und Absichtserklärungen nicht in einen Vertragstext aufnehmen.
Ich schlage die folgende Fassung vor:
Grunnsamningur milli Lyðvedisins Bergen og Lyðveldisins Eldeyja
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen und der Republik Eldeyja
1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und die Republik Bergen (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie pflegen einen Austausch zu politischen Fragen und werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.
(3) Die Vertragspartner erkennen an, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, und vereinbaren ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten. Für den Fall von Konflikten zwischen den Vertragspartnern wird vereinbart, Gespräche zur Schlichtung zu führen.
2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen, soweit sie näher an der Küste eines Vertragspartners liegen als an einer sonstigen Küste.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den akkreditierten diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.
4. gr Aufenthalt von Staatsbürgern im Partnerland
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern des anderen Vertragspartners eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
(2) Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen Vertragspartners ausliefern, wenn nach einem entsprechenden Gerichtsbeschluss der Antrag gestellt wird und sofern sie dazu in der Lage sind und eine entsprechende Auslieferung mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.
4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Fassungen des Verrtrags in bergischer und eldländischer Sprache sind gleichermaßen rechtsverbindlich.
(3) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(4) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.