Vertrag über Hoheitsgewässer1. gr. Grundlagen(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartneran, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zubeanspruchen.(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eineVerletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andereVertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehenist.2. gr. Definitionen(1) Unter militärischer Schifffahrtist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstetwurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriegeausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.3. gr. Hoheitsgewässer(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie einesVertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivileals auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenemErmessen zu gestatten oder zu untersagen.(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen,verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridoreinzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrtfür alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließlicheWirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor derKüstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweiligeVertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung,Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichenRessourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicherAnlagen zu entscheiden.(3) Den übrigen Vertragspartnern wird diefriedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszonesowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.5. gr. Überschneidung von Ansprüchen(1)Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüchehaben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungengrundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zurausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zumjeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigenStaaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichenVertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesemVertrag haben.(2) Gewässer gehören nur soweit zu denHoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone einesVertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß derDefinition der Konvention über die Polgebiete, liegen.6. gr. Ansprüche von DrittstaatenDie Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen überHoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich derentsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange dieneue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte alleranderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.7. gr. Beitritt und Austritt(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.(2)Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifizierthat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchivhinterlegt hat.(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.(4)Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dassdiese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartAverliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mitsofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.8. gr. ÄnderungDer Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. DieÄnderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert unddie Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegthaben.