Strebt die astorische Regierung weiterhin nur ein Exekutivabkommen an oder darf es ein Grundlagenvertrag sein? Eldeyja wäre grundsätzlich offen für beide Varianten.
Hier habe ich Ihnen eine Kopie des Vertrags über die Hoheitsgewässer:
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer
1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.
2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.
3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.
4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.
5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.
6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.
7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.
Das nicht, aber Herr Felt hat bereits einen Vorschlag gemacht, der dann wahrscheinlich Ihrem Standard entspricht:
Anerkennungsabkommen
zwischen der Regierung der Republik Eldeyja
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor
Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.
§ 1 Anerkennung
Die Nationen Andro und die Vereinigten Staaten von Astor erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.
§ 2 Beziehungen
Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.
§ 3 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für Beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.
Ich war nicht überglücklich damit, ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung Astors und Andros zu schließen, aber ich nehme an, das ist korrigierbar. ;)
Abgesehen davon kann ich gern noch einmal die eldländische Sicht erklären, die ich auch Herrn Felt schon erklärt hatte:
Ansonsten denke ich, dass wir diesem Entwurf zustimmen können. Man sollte allerdings noch den einen oder anderen Druckfehler korrigieren (in "Signatarstaat" sind Buchstaben verloregegangen und in §3 ist noch ein versehentlich ein groß geschriebenes "Beendet"). Wir wären auch für einen zweisprachigen albernisch-eldländischen Titel offen, aber Imperianisch als neutrale Sprache funktioniert auch.
Ich weise der Vollständigkeit halber noch einmal darauf hin, dass ein Exekutivabkommen für Eldeyja keine rechtlich bindende Wirkung hat, sondern allenfalls für die amtierende Regierung. Aber mehr als eine Absichtserklärung soll es ja sowieso nicht sein, also dürfte das kein Problem sein.
Anerkennungsabkommen
zwischen der Regierung der Republik Eldeyja
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor
Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signatarstaaten bringen beide Nationen den Willen zum Ausdruck, eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.
§ 1 Anerkennung
Die Republik Eldeyja und die Vereinigten Staaten von Astor erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.
§ 2 Beziehungen
Beide Signatarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.
§ 3 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signatarmacht das Abkommen für beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.
Wenn Sie uns noch die korrekten eldländischen Bezeichnungen geben könnten, würden wir diese gern einbinden.
Wie wäre es damit:
Agreement on Recognition
between the governments of the Republic of Eldeyja
and the United States of Astor/ . . .
Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signatarstaaten bringen beide Nationen den Willen zum Ausdruck, eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.
§ 1 Anerkennung
Die Republic of Eldeyja/ . . . und die United States of Astor/ . . . erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.
§ 2 Beziehungen
Beide Signatarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.
§ 3 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signatarmacht das Abkommen für beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.
*so*Ich könnte auch das gesamte Abkommen übersetzen, aber ich glaube, dann lyncht mich der Kongress*so*
Ich denke, diese kleinen Änderungen sind angemessen.
Agreement on Recognition between the governments of the Republic of Eldeyja and the United States of Astor
Samningur um viðurkenningu milli ríkisstjórnanna Lyðveldisins Eldeyja og Bandaríkjanna Astórs
Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signatarstaaten bringen beide Nationen den Willen zum Ausdruck, eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.
§ 1 Anerkennung
The Republic of Eldeyja/Lýðveldið Eldeyja und The United States of Astor/Bandaríkin Astórs erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.
§ 2 Beziehungen
Beide Signatarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.
§ 3 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signatarmacht das Abkommen für beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.
So ungefähr? Ich habe den albernischsprachigen Teil nochmal um zwei "The" erweitert, damit der eldländische Teil nicht doppelte Artikel hat. Die Überschrift habe ich in eine Zeile zusammengezogen. Wenn die zu lang ist, könnte man es auch wieder in zwei mehrzeilige Blöcke auftrennen.
*so*Ich könnte auch das gesamte Abkommen übersetzen, aber ich glaube, dann lyncht mich der Kongress*so*
Und ich erst recht, Isländisch ist eine geringfügig größere Herausforderung. ;)