Sehr geehrte Goden,
der Ministerpräsident hat heute folgende Gesetzesinitiative in das Allthing eingebracht:
Sehr geehrte Goden des Allthings,
da die Zeit reif für die Gründung erster Parteien scheint, möchte ich folgende Gesetzeninitiative in das Allthing einbringen, welche Gründung, Form und Kontrollmaßnahmen für alle künftigen Parteien regelt.
[font='Georgia']Parteiengesetz
[/font]
[font='Georgia']
§1 Wirkung
1. Dieses Gesetz betrifft alle bestehenden und alle zukünftigen Parteien.
§2 Gründung
1. Jeder eldländische Staatsbürger hat das Recht, eine Partei zu gründen. Die Gründung muss im Politikforum öffentlich bekannt gegeben werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Nur Staatsbürger dürfen einer Partei beitreten.
2. Die Mitglieder sind an §4 gebunden.
§4 Parteiziele
1. Die Ziele der Partei müssen im Einklang mit dem Codes Eldeyja und der demokratischen Grundordnung stehen.
2. Die Partei muss dabei zum Ziel haben die bestehenden Staatsorgane, insbesondere das Allthing zu achten und zu schützen.
§5 Vorübergehendes Parteiverbot
1. Bricht eine Partei geltendes Recht oder agiert sie als Führungsorgan um den Rechtsbruch ihrer Mitglieder zu koordinieren, so kann das Allthing ein vorübergehendes Parteiverbot beschließen. Die Gründe für das Verbot sind vom Ältesten Goden bekannt zu geben.
2. Eine Partei kann nach § 5 (1) für höchstens 14 Tage für verboten erklärt werden. Setzt sie ihre Geschäftstätigkeit trotzdem fort, so ist der Ministerpräsident befugt das Verbotsrecht durchzusetzen.
§6 Dauerhaftes Parteiverbot
1. Eine Partei kann von der Regierung verboten werden.
2. Die Gründe für das Verbot müssen schriftlich niedergelegt werden.
3. Eine Partei kann vom Allthing aufgelöst werden, wenn die Formpflichten nach Paragraph 7 nicht erfüllt sind. Die Partei hat 14 Tage Zeit, dies nachzuholen.
4. Gegen ein Verbot oder die Auflösung einer Partei kann Widerspruch durch ein Mitglied der betroffenen Partei vor dem Allthing eingelegt werden, welches das Verbot bzw. die Auflösung bestätigen oder widerrufen kann.
§7 Formpflicht
1. Jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der SITZ, NAME, ORGANISATION, ZWECK und ZIELE der Partei sowie ein Bekenntnis zur bestehenden Ordnung anzugeben sind. Die Satzung muss außerdem die WAHL des Parteivorsitzes regeln und sollte dabei den Grundsatz der innerparteilichen Demokratie wahren.
§8 Schlussbestimmungen
1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch das Allthing in Kraft.[/font][font='Georgia']
Ich danke.[/font]
Die Aussprache dauert 48 Stunden. Ich bitte um Ihre Wortmeldungen.
Dann sind wir uns ja einig. Ich ändere den Vorschlag wie folgt:
[font='Georgia']Vereins- und Parteiengesetz
[/font]
[font='Georgia']
§1 Wirkung
1. Dieses Gesetz betrifft alle bestehenden und alle zukünftigen Vereine und Parteien.
§2 Gründung
1. Jeder eldländische Staatsbürger hat das Recht, einen Verein und/oder eine Partei zu gründen. Die Gründung muss im Forum öffentlich bekannt gegeben werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Nur Staatsbürger dürfen einem Verein/einer Partei beitreten.
2. Die Mitglieder sind an §4 gebunden.
§4 Vereins/Parteiziele
1. Die Ziele des Vereins/der Partei müssen im Einklang mit dem Codes Eldeyja und der demokratischen Grundordnung stehen.
2. Der Verein/die Partei muss dabei zum Ziel haben die bestehenden Staatsorgane, insbesondere das Allthing zu achten und zu schützen.
§5 Vorübergehendes Vereins/Parteiverbot
1. Bricht ein Verein/ eine Partei geltendes Recht oder agiert sie als Führungsorgan um den Rechtsbruch ihrer Mitglieder zu koordinieren, so kann das Allthing ein vorübergehendes Verbot beschließen. Die Gründe für das Verbot sind vom Ältesten Goden bekannt zu geben.
2. Ein Verein / eine Partei kann nach § 5 (1) für höchstens 14 Tage für verboten erklärt werden. Setzt sie ihre Geschäftstätigkeit trotzdem fort, so ist der Ministerpräsident befugt das Verbotsrecht durchzusetzen.
§6 Dauerhaftes Verbot
1. Ein Verein/eine Partei kann vom Allthing verboten werden.
2. Die Gründe für das Verbot müssen schriftlich niedergelegt werden.
3. Ein Verein/eine Partei kann vom Allthing aufgelöst werden, wenn die Formpflichten nach Paragraph 7 nicht erfüllt sind. Der Verein/ die Partei hat 14 Tage Zeit, dies nachzuholen.
4. Gegen ein Verbot oder die Auflösung kann Widerspruch durch ein Mitglied des betroffenen Vereins/der betroffenen Partei vor dem Allthing eingelegt werden, welches das Verbot bzw. die Auflösung bestätigen oder widerrufen kann.
§7 Formpflicht
1. Jeder Verein/jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der SITZ, NAME, ORGANISATION, ZWECK und ZIELE, sowie ein Bekenntnis zur bestehenden Ordnung anzugeben sind. Die Satzung muss außerdem die WAHL des Vorsitzes regeln und sollte dabei den Grundsatz der inneren Demokratie wahren.
§8 Schlussbestimmungen
1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch das Allthing in Kraft.[/font]
Vielen Dank für die Kritikpunkte, ich habe den Vorschlag dahingehend geprüft und wie folgt abgeändert:
[font='Georgia']Vereins- und Parteiengesetz
[/font]
[font='Georgia']
§1 Wirkung
1. Dieses Gesetz betrifft alle bestehenden und alle zukünftigen Vereine und Parteien.
§2 Gründung
1. Jeder eldländische Staatsbürger hat das Recht, einen Verein und/oder eine Partei zu gründen. Die Gründung muss im Forum öffentlich bekannt gegeben werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Nur Staatsbürger dürfen einem Verein/einer Partei beitreten.
2. Die Mitglieder sind an §4 gebunden.
§4 Vereins/Parteiziele
1. Die Ziele des Vereins/der Partei müssen im Einklang mit dem Codex Eldeyja und der demokratischen Grundordnung stehen.
[/font][font='Georgia']2. Der Verein/die Partei muss dabei zum Ziel haben die bestehenden Staatsorgane, insbesondere das Allthing zu achten und zu schützen.[/font][/s]
[font='Georgia']
§5 Vorübergehendes Vereins/Parteiverbot
1. Bricht ein Verein/ eine Partei geltendes Recht oder agiert sie als Führungsorgan um den Rechtsbruch ihrer Mitglieder zu koordinieren, so kann das Allthing mit einfacher Mehrheit ein vorübergehendes Verbot beschließen. Die Gründe für das Verbot sind vom Ältesten Goden bekannt zu geben.
2. Ein Verein / eine Partei kann nach § 5 (1) für höchstens 14 Tage für verboten erklärt werden. Setzt sie ihre Geschäftstätigkeit trotzdem fort, so ist der Ministerpräsident befugt das Verbotsrecht durchzusetzen.
§6 Dauerhaftes Verbot
1. Ein Verein/eine Partei kann vom Allthing mit einer 2/3 Mehrheit verboten werden, [/font][font='Georgia']wenn wiederholt gegen geltendes Recht verstoßen wurde.[/font]
[font='Georgia']2. Die Gründe für das Verbot müssen schriftlich niedergelegt werden.
3. Ein Verein/eine Partei kann vom Allthing mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn die Formpflichten nach Paragraph 7 nicht erfüllt sind. Der Verein/ die Partei hat 14 Tage Zeit, dies nachzuholen.
4. Gegen ein Verbot oder die Auflösung kann Widerspruch durch ein Mitglied des betroffenen Vereins/der betroffenen Partei vor dem Allthing eingelegt werden, welches das Verbot bzw. die Auflösung mit einer 2/3 Mehrheit bestätigen kann. Wird diese nicht erreicht ist das Verbot/die Auflösung widerrufen.[/font][font='Georgia']
§7 Formpflicht
1. Jeder Verein/jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der SITZ, NAME, ORGANISATION, ZWECK und ZIELE, sowie ein Bekenntnis zur bestehenden Ordnung anzugeben sind. Die Satzung muss außerdem die WAHL des Vorsitzes regeln und sollte dabei den Grundsatz der inneren Demokratie wahren.
§8 Schlussbestimmungen
1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch das Allthing in Kraft.
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Zu §4): Ist geändert, Punkt 2. entfällt, da Punkt 1. bereits aussagt, dass die Ziele der Partei mit dem Codex Eldeyja in Einklang stehen müssen. Hierzu zählt nun mal auch das Allthing, die älteste unserer Einrichtungen, von deren Schutz ich nicht abrücken werde und gerade von einem Bewahrer wie Sigurður dafür Verständnis erwarten würde, denn das Allthing gehört seit Anbeginn unseres Landes, seit mehr als 1000 Jahren zu uns.
Zu §7): Von mir aus entfällt der Rest, wer sich einer Partei unterordnen möchte, die nach innen keinen demokratischen Standards gerecht wird, sei selber schuld.
[/font]
Gut, damit ist die Aussprache beendet. Wie gewünscht stelle ich das Gesetz wie folgt zur Abstimmung.
Soll das Parteiengesetz so verabschiedet werden?
Bitte stimmen Sie mit "Já" , "Nei" oder "Innihalda".
Die Abstimmung dauert 72 Stunden, oder bis eine Mehrheit erreicht wurde.
[font='Georgia']Vereins- und Parteiengesetz
[/font]
[font='Georgia']
§1 Wirkung
1. Dieses Gesetz betrifft alle bestehenden und alle zukünftigen Vereine und Parteien.
§2 Gründung
1. Jeder eldländische Staatsbürger hat das Recht, einen Verein und/oder eine Partei zu gründen. Die Gründung muss im Forum öffentlich bekannt gegeben werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Nur Staatsbürger dürfen einem Verein/einer Partei beitreten.
2. Die Mitglieder sind an §4 gebunden.
§4 Vereins/Parteiziele
1. Die Ziele des Vereins/der Partei müssen im Einklang mit dem Codex Eldeyja und der demokratischen Grundordnung stehen.[/font]
[font='Georgia']
§5 Vorübergehendes Vereins/Parteiverbot
1. Bricht ein Verein/ eine Partei geltendes Recht oder agiert sie als Führungsorgan um den Rechtsbruch ihrer Mitglieder zu koordinieren, so kann das Allthing mit einfacher Mehrheit ein vorübergehendes Verbot beschließen. Die Gründe für das Verbot sind vom Ältesten Goden bekannt zu geben.
2. Ein Verein / eine Partei kann nach § 5 (1) für höchstens 14 Tage für verboten erklärt werden. Setzt sie ihre Geschäftstätigkeit trotzdem fort, so ist der Ministerpräsident befugt das Verbotsrecht durchzusetzen.
§6 Dauerhaftes Verbot
1. Ein Verein/eine Partei kann vom Allthing mit einer 2/3 Mehrheit verboten werden, [/font][font='Georgia']wenn wiederholt gegen geltendes Recht verstoßen wurde.[/font]
[font='Georgia']2. Die Gründe für das Verbot müssen schriftlich niedergelegt werden.
3. Ein Verein/eine Partei kann vom Allthing mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn die Formpflichten nach Paragraph 7 nicht erfüllt sind. Der Verein/ die Partei hat 14 Tage Zeit, dies nachzuholen.
4. Gegen ein Verbot oder die Auflösung kann Widerspruch durch ein Mitglied des betroffenen Vereins/der betroffenen Partei vor dem Allthing eingelegt werden, welches das Verbot bzw. die Auflösung mit einer 2/3 Mehrheit bestätigen kann. Wird diese nicht erreicht ist das Verbot/die Auflösung widerrufen.[/font][font='Georgia']
§7 Formpflicht
1. Jeder Verein/jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der SITZ, NAME, ORGANISATION, ZWECK und ZIELE, sowie ein Bekenntnis zur bestehenden Ordnung anzugeben sind.
§8 Schlussbestimmungen
1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch das Allthing in Kraft.
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