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Anträge und Petitionen an das Allthing

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Republik Eldeyja:




Anträge an das Allthing können von allen Goden und der Regierung gestellt werden.

Jeder Bürger hat das Recht Petitionen einzubringen, die dann von einem Goden in das Allthing gebracht werden können.

Einar Sigurdsson:
Sehr geehrte Goden des Allthings,

da die Zeit reif für die Gründung erster Parteien scheint, möchte ich folgende Gesetzeninitiative in das Allthing einbringen, welche Gründung, Form und Kontrollmaßnahmen für alle künftigen Parteien regelt.

Parteiengesetz

§1 Wirkung
1. Dieses Gesetz betrifft alle bestehenden und alle zukünftigen Parteien.

§2 Gründung
1. Jeder eldländische Staatsbürger hat das Recht, eine Partei zu gründen. Die Gründung muss im Politikforum öffentlich bekannt gegeben werden.

§3 Mitgliedschaft
1. Nur Staatsbürger dürfen einer Partei beitreten.
2. Die Mitglieder sind an §4 gebunden.

§4 Parteiziele
1. Die Ziele der Partei müssen im Einklang mit dem Codes Eldeyja und der demokratischen Grundordnung stehen.
2. Die Partei muss dabei zum Ziel haben die bestehenden Staatsorgane, insbesondere das Allthing zu achten und zu schützen.

§5 Vorübergehendes Parteiverbot
1. Bricht eine Partei geltendes Recht oder agiert sie als Führungsorgan um den Rechtsbruch ihrer Mitglieder zu koordinieren, so kann das Allthing ein vorübergehendes Parteiverbot beschließen. Die Gründe für das Verbot sind vom Ältesten Goden bekannt zu geben.
2. Eine Partei kann nach § 5 (1) für höchstens 14 Tage für verboten erklärt werden. Setzt sie ihre Geschäftstätigkeit trotzdem fort, so ist der Ministerpräsident befugt das Verbotsrecht durchzusetzen.

§6 Dauerhaftes Parteiverbot
1. Eine Partei kann von der Regierung verboten werden.
2. Die Gründe für das Verbot müssen schriftlich niedergelegt werden.
3. Eine Partei kann vom Allthing aufgelöst werden, wenn die Formpflichten nach Paragraph 7 nicht erfüllt sind. Die Partei hat 14 Tage Zeit, dies nachzuholen.
4. Gegen ein Verbot oder die Auflösung einer Partei kann Widerspruch durch ein Mitglied der betroffenen Partei vor dem Allthing eingelegt werden, welches das Verbot bzw. die Auflösung bestätigen oder widerrufen kann.

§7 Formpflicht
1. Jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der SITZ, NAME, ORGANISATION, ZWECK und ZIELE der Partei sowie ein Bekenntnis zur bestehenden Ordnung anzugeben sind. Die Satzung muss außerdem die WAHL des Parteivorsitzes regeln und sollte dabei den Grundsatz der innerparteilichen Demokratie wahren.

§8 Schlussbestimmungen
1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch das Allthing in Kraft.


Ich danke.

Páll Skúlisson:
Sehr geehrte Goden!

Ich beantrage Aussprache und Abstimmung über den folgenden Entwurf für ein Gerichtsgesetz und bitte darum, mir als Verfasser in der Debatte die Möglichkeit zu geben, als erstes das Wort zu ergreifen.

Gerichtsgesetz§1 Grundsätze
(1) Alle Menschen sind gleich vor dem Gesetz und haben das Recht, durch das Gesetz geschützt und durch die Gerichtsbarkeit zu ihrem Recht gebracht zu werden.
(2) Alle Menschen haben das Recht, dass ihre Rechte und Pflichten sowie die Wahrheit von gegen sie erhobenen Anschuldigungen nach dem in diesem Gesetz beschrieben gerechten und öffentlichen Verfahren durch die ordentlichen Gerichte festgestellt werden.

§2 Gerichte
(1) Das oberste und einzige Gericht der Republik Eldeyja ist das Allthing.
(2) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz wird durch den Ältestenrat des Allthings ausgeübt.
(3) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in zweiter und letzter Instanz wird durch das Plenum des Allthings nur nach einem Verfahren vor dem Ältestenrat ausgeübt.
(4) Nur in nach diesem Gesetz bestimmten Fällen übt das Plenum des Allthings die ordentliche Gerichtsbarkeit in einziger Instanz aus.

§3 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat ist ein dreiköpfiger Ausschuss des Allthings, der auf sechs Monate durch das Plenum des Allthings in reiner Personenwahl gewählt wird. Ist die Anzahl der Staatsbürger ausreichend groß, kann das Allthing mit einfacher Mehrheit eine größere Mitgliederzahl für den Ältestenrat beschließen.
(2) Mitglied des Ältestenrates können nur Goden sein, die nicht selbst oder unter anderem Namen als Ministerpräsident amtieren.
(3) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates durch Verlust der Staatsbürgerschaft oder Wahl unter eigenem oder anderem Namen zum Ministerpräsidenten aus dem Ältestenrat aus, so rückt der nächste Kandidat nach der bei der Wahl entstandenen Rangliste in den Ältestenrat nach. Ist kein Nachfolger verfügbar, so wird der ganze Ältestenrat neu gewählt.
(4) Der Ältestenrat regelt seine innere Organisation selbst.
(5) Die Wahl des Ältestenrates erfolgt nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.

§4 Verfahren
(1) Jeder Mensch ist berechtigt, eine Klage an den Ältestenrat zu richten. Der Ältestenrat hat diese Klage in einem öffentlichen Verfahren zu behandeln, wobei der Kläger und der Beklagte zu hören sind.
(2) Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat nur einstimmig das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zuende geführt, in der er begonnen wurde.

§5 Anfechtung
(1) Die vor dem Ältestenrat unterlegene Partei hat das Recht, um Revision vor dem Plenum des Allthings zu bitten. Die Anfechtung wird nur angenommen, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens ein Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Ein angefochtenes Urteil wird vor dem Plenum des Allthings neu verhandelt, wobei wieder der Kläger und der Beklagte zu hören sind. Es kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

§6 Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Ältestenrates gilt als befangen, wenn er selbst oder unter anderem Namen unmittelbar oder durch Verwandte als Kläger oder Beklagter fungiert.
(2) Jedes Mitglied des Ältestenrates hat bei seiner Befangenheit dies persönlich zu erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren zu beenden. Lehnt ein Mitglied dies ab, so stellt das Allthing mit einfacher Mehrheit nur auf Antrag eines anderen Mitglieds des Ältestenrates die Befangenheit fest.
(3) Ein befangenes Mitglied des Ältestenrates nimmt weder an den Verhandlungen noch an der Urteilsentscheidung teil. Die übrigen Mitglieder des Ältestenrates entscheiden alleine.
(4) Sind alle Mitglieder des Ältestenrates an der Verfahrensmitwirkung durch Befangenheit verhindert, so ist das Verfahren an das Plenum des Ältestenrates zu verweisen.

§7 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Dieses Gesetz kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

Björn Davíðsson:
Sehr geehrte Goden!

Hiermit beantrage ich im Namen der ORKA AG eine Aussprache und eine Abstimmung über eine Baugenehmigung für die Tæknilegur Háskóli, wir priorisieren derzeit die Orte Reyfjörður oder Breidafjörður für den Bau.

In der Tæknilegur Háskóli (im weiteren TH) wird es verschiedene Studienangebote geben, vorläufig sind jedoch vor allem energietechnische Studiengänge geplant. So wird die ORKA AG der TH Nullenergiekraftwerke zur Verfügung stellen, geplant sind hier folgende
[/li]
* ein Geothermiekraftwerk,
* ein Wasserkraftwerk,
* ein Gasturbinenkraftwerk,
* ein Gezeitenkraftwerk,
* ein Kohlekraftwerk,
* ein Windkraftwerk
und
* ein Solarkraftwerk

Diese Kraftwerke erzeugen kaum Energie (weniger als 1kW/h), anfallende Emissionen sind als gering/unwesentlich einzuschätzen.

Für die TH werden etwa 20ha Land benötigt. Es besteht die Möglichkeit das andere Organisationen sich an der Trägerschaft beteiligen und Studiengänge anbieten. Die TH ist eine private Universität, wird jedoch zu hundert Prozent von den Trägern bezahlt, es entfallen also keine Studiengebühren und keine Kosten für den Staat Eldeyja.

Björn

Páll Skúlisson:
Werte Goden!

Im Namen von Heimdall bringe ich den folgenden Gesetzesentwurf ein und bitte um Aussprache und anschließende Abstimmung:

Gesetz über die Gewässer um Eldeyja§1 Hoheitsgewässer
1. Die Hoheitsgewässer der Republik Eldeyja erstrecken sich über eine Distanz von 4,9 Seemeilen.
2. Allen zivilen Schiffen anderer Staaten wird die freie und sofort in Anspruch zu nehmende Passage vorbehaltlich abweichender Regelungen zu. Im Bereich der eldeyjischen Hoheitsgewässer unterliegen diese Schiffe dem Hoheitsrecht und der Gerichtsbarkeit der Republik Eldeyja.
3. Kriegsschiffen jeglicher Art ist das Befahren der eldeyjischen Hoheitsgewässer nur nach vorheriger Genehmigung gestattet. Das unerlaubte Eindringen wird als unfreundlicher Akt gewertet.

§2 Wirtschaftszone
1. Die ausschließliche Wirtschaftszone der Republik Eldeyja erstreckt sich über eine Distanz von 200 Seemeilen.
2. In der Wirtschaftszone ist ausschließliches Recht der Republik Eldeyja sowie der bei ihr registrierten Unternehmen und der unter ihrer Flagge segelnden Schiffe: die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen.
3. Alle Staaten genießen das Recht der Schifffahrt, des Überflugs und der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie alle damit verbundenen Rechte im Rahmen der Umweltschutzbestimmungen der Republik Eldeyja.

§3 Umweltschutz
1. Sowohl in den Hoheitsgewässern als auch in der Wirtschaftszone ist der Erhalt der Umwelt und der Artenvielfalt zu gewährleisten.
2. Zum Erhalt der Artenvielfalt der Fische wird die Regierung ermächtigt, Fangquoten für die Hoheitsgewässer und die Wirtschaftszone festzulegen. Auf Verlangen des Allthings sind die Fangquoten zu ändern.
3. Zum Erhalt der Artenvielfalt am Meeresboden wird die Regierung ermächtigt, das Verlegen von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen einzugrenzen. Auf Verlangen des Allthings sind die Begrenzungen zu ändern.

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