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Nachrichten - Hermione III.

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Zum Festakt trifft die Königin samt Delegation in Eldeyja ein.

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Das haben wir! :)

Seien Sie versichert, dass das Royal Realm ein solches Abkommen vorbehaltlos unterstützen wird und wir uns über die entsprechende Benachrichtigung freuen. Ich überlege, ob es sinnvoll wäre, zunächst bei den Staaten der Polarkonvetion für ein solches Abkommen zu werben?

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nimmt dankend den Füllfederhalter und unterschreibt ebenfalls

Zitat
Grunnsamningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Konungsríkisins Glenverness
Contrack atweesh the Republic of Eldeyja and The Royal Realm of Glenverness

1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und das Royal Realm of Glenverness (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.

2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.

3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.

4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(3) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

Höfuðfjörður, 28. janúar 2012

Forsætisráðherrann Lýðveldisins Eldeyja


Queen of Glens

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Das freut mich zu hören. :)

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Ist schon absehbar, wielange die Beschlussfassung noch dauern wird?

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Das House of Peers ist das Parlament der schnellen Entscheidungen. Der Vertrag ist bereits gebilligt worden und kann zum Inkrafttreten durch mich unterzeichnet werden.

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Ich bin vollends einverstanden und werde den Vertrag dann ebenfalls dem heimischen Parlament vorlegen.

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Ich danke für die Möglichkeit des Gespräches und bin zuversichtlich, dass der geplante Vertrag zwischen Eldeyja und dem Royal Realm ein erster Schritt auf eine gute nachbarschaftliche Zusammenarbeit ist und etwaige Kommunikationsschwierigkeiten im Vorfeld ausräumen wird.

Im übrigen sei mir an dieser Stelle noch erlaubt zu verkünden, dass wir unsere Schiffe in Kürze wieder in die Heimat beordern werden. Nachdem sich der Konflikt weiter zuspitzt und es zu befürchten steht, dass auswärtige Staaten aktiv in die Kampfhandlungen eingreifen werden, sehe ich die Sicherheit unserer Einsatzkräfte nicht mehr gewährleistet. Das Royal Realm wird sich zu keiner Zeit in Kampfhandlungen in der Region verstricken lassen.

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Vielen Dank. Dann bitte ich noch, bei 2,3 hinter die 200 folgenden Zusatz aufzunehmen: (204,19 Verns Miles) und bei 2,2 hinter 40,9 den Zusatz (41,757 Verns Miles) aufzunehmen.

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Achso, eine Frage hätte ich noch: Wieviel Meter / Kilometer sind in Eldeyja eine Seemeile? Wir müssten die nämlich noch umrechnen.

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Wie und wo sich mein Bruder äußert, steht ihm frei und sein Statement war durchaus ein Beitrag im Meinungsbildungsprozess. Ein militärischer Einsatz wäre durchaus eine - von mehreren - Optionen gewesen. Nach Abschätzung der Sachlage und der Ausweitung des Konfliktes, sind dann andere Maßnahmen getroffen worden.

Mir sind bislang, außer von Ihnen, keine Fragen dazu gestellt worden. Ein Hilfskonvoi bleibt ein Hilfskonvoi.

Ich wüsste nicht, dass Eldeyja Anrainerstaat bei dieser Operation war. Welche Staaten zu welchem Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt wurden, kann ich Ihnen auf Grund der Sicherheitslage nicht mitteilen. Die Tatsache, dass bislang keine Regierung mit Kritik auf uns zugekommen ist, bestätigt mich in dieser Haltung.

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Nachdem sich der Kronrat mit dem Entwurf befasst hat, legt die Königing die entsprechende Änderungswünsche vor.

Zitat
Grunnsamningur milli Lyðveldisins Eldeyja og The Royal Realms of Glenverness
Contrack atweesh the Republic of Eldeyja and The Royal Realm of Glenverness

1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und das Royal Realm of Glenverness (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.

2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.

3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.

4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Der Vertrag kann jederzeit durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden. Hier würden wir eine Kündigungsfrist von einer Woche bei einseitiger Kündigung vorschlagen.
(3) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.


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Vielen Dank, Mr Sverrisson. Auf den ersten Blick kann ich sagen, dass der Vertragsentwurf auf meine Zustimmung stößt. Ich werde ihn dem Kronrat zur Prüfung übermitteln.

Ein Fax mit dem Entwurfstext wird an das Privy Council geschickt.

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Langsam, schön der Reihe nach, Frau Kjellsdottir. Zunächst möchte ich kurz auf die Äußerungen meines Bruders eingehen. Was Sie als "Säbelrasseln" bezeichnen, war seine persönliche Einschätzung der Lage. Er selbst war damals im Kalifat, um die Verträge auszuhandeln, und er hat einen näheren Einblick in die dortigen Verhältnisse. Auf Grund dessen hat er deutlich gemacht, dass die instabile Lage im Kalifat nicht im Interesse des Royal Realms ist. Dieser Auffassung hat sich auch das Privy Council angeschlossen. Soweit die Analyse. Nun kam mein Bruder zu dem Schluss, dass ein militärisches Eingreifen helfen könnte, entsprechende Stabilität wieder herzustellen. Diesem Weg hat sich das Privy Council - auch nach Rücksprache mit unserem Botschafter vor Ort - nicht angeschlossen. Vielmehr hat die Botschaft in Hadiqa Kontakt zu unseren Partnern gesucht und in enger Abstimmung mit diesen vorgeschlagen, eine humanitäre Hilfsaktion zu initiieren. Aus diesem Grund hat der Kronrat beschlossen, Operation "Anemone" anlaufen zu lassen. Dabei standen nicht die beiden Fregatten, sondern der Frachter RFA Hippocamp im Mittelpunkt der Aktion. Die Eskortierung des Schiffes durch zwei Kampfschiffe der Ryal Navy war aus unserer Sicht unabdingbar, da mittlerweile auch andere Mächte im Krisengebiet operieren. Die Sicherung der Hilfsgüter und des medizinischen Personals hatte bei all den Überlegungen stets die oberste Priorität. Lassen Sie mich nun auf die Frage nach den Benachrichtigungen eingehen. Aus unserer Sicht hat keine Notwendigkeit bestanden, unbeteiligte Staaten zu informieren, da sich der Konvoi größtenteils nur in internationalen Gewässern befunden hat. Lediglich die vor Jerusalem operierende dreibürgische Flotte wurde zu Sicherheit des eigenen Verbandes kurz vor Eintreffen in Kenntnis gesetzt. Dass das Thema bei meinem hiesigen Besuch nicht angesprochen wurde, erklärt sich mit der Tagesordnung des Besuches. Ich versichere Ihnen aber, dass die verantwortlichen Stellen im Royal Realm für Presseanfragen jederzeit  zur Verfügung standen und stehen werden.

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Gerne nehme ich mir die Zeit, Frau Kjellsdottir.

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