Autor Thema: Gesetz über Klarstellungen im Codex Eldeyja  (Gelesen 5249 mal)

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Zitat von: 'Snorri Hallgrimsson','index.php?page=Thread&postID=4106#post4106'
1. gr. Auslagerung der Bestimmung über qualifizierte Mehrheiten
An Stelle des 3. mgr. 3. gr. des Gesetzes über die Staatsorgane kommt:
(3) Das Allthing berät und verabschiedet Gesetzesvorlagen, die durch die Regierung oder einen Goden eingebracht werden. Ein Gesetz gilt als verabschiedet, wenn von den anwesenden Abgeordneten die erforderliche Mehrheit zustimmt.
Kurze Mehrheitenkunde:

Zitat von: (1)
Einfache Mehrheit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, das heißt die Zahl der „Ja“-Stimmen
übersteigt die der „Nein“-Stimmen (Stimmenthaltungen werden nicht gewertet)
[...]
Absolute Mehrheit
Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art. 121 GG)
[...]
Einfache Zweidrittelmehrheit
Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
[...]
Qualifizierte Zweidrittelmehrheit
Zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl
[...]

Welche meinst du jetzt?

(1) Quelle: Vorlesungsscript TU Dresden Bodenordnung und Bodenwirtschaft Seite 169

Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja
Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja Tochter Mannvirki Eldeyja AG

Jónas Sigurðsson

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Zunächst einmal, ich habe den Entwurf schon lange zurückgezogen, weil ich keine Lust mehr auf die Streitereien hatte. Aber ich kann trotzdem noch kurz erklären, was ich gemeint hatte.

Ich kenne es so, dass qualifizierte Mehrheit bedeutet, dass mehr als 50%+1 nötig sind (siehe z.B. Wikipedia) und dass es nichts drüber sagt, ob abgegebene Stimmen oder Mitglieder entscheidend sind. In dem Änderungsentwurf war es aber klar, auch wenn man die Mehrheiten anders bezeichnen will:

Zitat
(3) Ein Gesetz gilt als verabschiedet, wenn von den anwesenden Abgeordneten die erforderliche Mehrheit zustimmt.
(1) Die für die Annahme eines Gesetzes erforderliche Mehrheit ist in jedem Fall mindestens mehr als die Hälfte, kann aber durch Gesetz oder die Vorlage selbst auf bis zu 75% erhöht werden.

Und wie mir grad auffällt, ist das nicht, was ich vorhatte. ;) Ich wollte eigentlich das, was bei dir einfache (Zwei-Drittel-)Mehrheit heißt.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Naja, Wikipedia *hust*.


Und über was diskutiert ihr dann zum Himmel?

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Jónas Sigurðsson

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Ich kannte den Begriff auch vor Wikipedia schon so. ;)

Hab es grad nochmal auf totem Baum nachgelesen (garantiert älter als Wikipedia) und dort war es als alles, was mehr als einfache Mehrheit ist, definiert. Also absolute Mehrheit wäre dort auch schon qualifiziert. Wie auch immer...

Die Diskussion geht um Finjas Entwurf, den sie irgendwo hier im Thread gepostet hat.

Finja Wilmerdottir

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Diskutiert wird derzeit:


Artikel 3: Das Allthing
(1) Dem Allthing gehören alle Hauptidentitäten an, die seit mindestens 30 Tage die Staatsbürgerschaft inne und sich im Allthing als anwesend gemeldet haben, das Rederecht besteht nach 7 Tagen. Die Hauptidentität darf sich durch eine Nebenidentität im Allthing vertreten lassen. In diesem Falle gehört die Hauptidentität nicht dem Allthing an.
(2) Das Allthing tagt ständig. Die Sitzungen des Allthings sind öffentlich. Die Abgeordneten des Allthings haben das Recht sich in Fraktionen und/oder Parteien zusammenzufinden. Rederecht im Allthing haben alle Abgeordneten und alle Mitglieder der Regierung. Außerdem kann der Älteste Gode weiteren Personen ein begrenztes Rederecht einräumen.
(3) Das Allthing berät und verabschiedet Gesetzesvorlagen durch die Regierung oder die Abgeordneten. Ein Gesetz gilt als verabschiedet, wenn von den anwesenden Abgeordneten mehr Abgeordnete der Vorlage zustimmen als ablehnen, es sei den es ist ein Gesetz aus dem Codex Eldeyja oder das Gesetz soll in diesen aufgenommen werden, diese können nur durch eine 3/4 Mehrheit der abstimmenden Geoden geändert bzw. verabschiedet werden.
(4) Die Sitzungen des Allthings werden durch das älteste Mitglied (im Sinne der Angehörigkeit) des Allthings geführt. Der Älteste sorgt für den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Allthings, beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen. Der Älteste kann dem Allthing einen Stellvertreter vorschlagen, welcher vom Parlament mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muß und der nach Vorgabe des Ältesten dessen Tätigkeit ausüben kann und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Älteste kann den Stellvertreter von sich aus, das Parlament durch Abstimmung, mit einfacher Mehrheit, entlassen.
(5) Binnen 48 Stunden nach Eingang eines Antrags verliest der Älteste den Antrag sowie ggf. eine dem Antrag beigelegte Erklärung und eröffnet die Aussprache. Die Aussprache dauert mindestens 48 und höchstens 168 Stunden. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten möglich.
(6) Abstimmungen werden durch den Ältesten binnen 48 Stunden eingeleitet. Sie dauern 72 Stunden. Der Älteste stellt die Beschlussanträge derart zur Abstimmung, dass mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" zu antworten ist. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wird. Es ist den Abgeordneten verboten, Ihre Stimmabgabe nachträglich zu ändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des Votums des Betreffenden.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Okay, da sehe ich gerade nichts.

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Finja Wilmerdottir

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Ich könnte mir vorstellen aus Deinem Vorschlag die Streichung der dreimal Veto-Regelung zu übernehmen, wenn das nicht auf weiteren Widerstand stößt so das eine Aufsplittung sinnvoll wäre.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Ich würde den Anderen eine Chance zur Äußerung einräumen wollen und danach die Sache für mich kurz evaluieren.

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Snorri Hallgrimsson

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Diese Aussprache ist als unbegrenzt angesetzt, scheint aber seit mehren Wochen nicht mehr auf der Agenda zu sein. Daher schließe ich hiermit die Aussprache. Der Antragsteller möge bitte den Antrag erneut stellen, wenn er eine Wiederaufnahme des Verfahrens wünscht.