Republik Eldeyja

POLITIK | Politik => ALLTHING | Parlament => Thema gestartet von: Snorri Hallgrimsson am 18.03.2011, 15:01

Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Snorri Hallgrimsson am 18.03.2011, 15:01
Sehr geehrter Goden!

Der ehrenwerte Gode Páll, hat folgende Gesetzesvorlange ins Allthing eingebracht:

Zitat
Gerichtsgesetz
§1 Grundsätze
(1) Alle Menschen sind gleich vor dem Gesetz und haben das Recht, durch das Gesetz geschützt und durch die Gerichtsbarkeit zu ihrem Recht gebracht zu werden.
(2) Alle Menschen haben das Recht, dass ihre Rechte und Pflichten sowie die Wahrheit von gegen sie erhobenen Anschuldigungen nach dem in diesem Gesetz beschrieben gerechten und öffentlichen Verfahren durch die ordentlichen Gerichte festgestellt werden.

§2 Gerichte
(1) Das oberste und einzige Gericht der Republik Eldeyja ist das Allthing.
(2) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz wird durch den Ältestenrat des Allthings ausgeübt.
(3) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in zweiter und letzter Instanz wird durch das Plenum des Allthings nur nach einem Verfahren vor dem Ältestenrat ausgeübt.
(4) Nur in nach diesem Gesetz bestimmten Fällen übt das Plenum des Allthings die ordentliche Gerichtsbarkeit in einziger Instanz aus.

§3 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat ist ein dreiköpfiger Ausschuss des Allthings, der auf sechs Monate durch das Plenum des Allthings in reiner Personenwahl gewählt wird. Ist die Anzahl der Staatsbürger ausreichend groß, kann das Allthing mit einfacher Mehrheit eine größere Mitgliederzahl für den Ältestenrat beschließen.
(2) Mitglied des Ältestenrates können nur Goden sein, die nicht selbst oder unter anderem Namen als Ministerpräsident amtieren.
(3) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates durch Verlust der Staatsbürgerschaft oder Wahl unter eigenem oder anderem Namen zum Ministerpräsidenten aus dem Ältestenrat aus, so rückt der nächste Kandidat nach der bei der Wahl entstandenen Rangliste in den Ältestenrat nach. Ist kein Nachfolger verfügbar, so wird der ganze Ältestenrat neu gewählt.
(4) Der Ältestenrat regelt seine innere Organisation selbst.
(5) Die Wahl des Ältestenrates erfolgt nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.

§4 Verfahren
(1) Jeder Mensch ist berechtigt, eine Klage an den Ältestenrat zu richten. Der Ältestenrat hat diese Klage in einem öffentlichen Verfahren zu behandeln, wobei der Kläger und der Beklagte zu hören sind.
(2) Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat nur einstimmig das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zuende geführt, in der er begonnen wurde.

§5 Anfechtung
(1) Die vor dem Ältestenrat unterlegene Partei hat das Recht, um Revision vor dem Plenum des Allthings zu bitten. Die Anfechtung wird nur angenommen, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens ein Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Ein angefochtenes Urteil wird vor dem Plenum des Allthings neu verhandelt, wobei wieder der Kläger und der Beklagte zu hören sind. Es kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

§6 Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Ältestenrates gilt als befangen, wenn er selbst oder unter anderem Namen unmittelbar oder durch Verwandte als Kläger oder Beklagter fungiert.
(2) Jedes Mitglied des Ältestenrates hat bei seiner Befangenheit dies persönlich zu erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren zu beenden. Lehnt ein Mitglied dies ab, so stellt das Allthing mit einfacher Mehrheit nur auf Antrag eines anderen Mitglieds des Ältestenrates die Befangenheit fest.
(3) Ein befangenes Mitglied des Ältestenrates nimmt weder an den Verhandlungen noch an der Urteilsentscheidung teil. Die übrigen Mitglieder des Ältestenrates entscheiden alleine.
(4) Sind alle Mitglieder des Ältestenrates an der Verfahrensmitwirkung durch Befangenheit verhindert, so ist das Verfahren an das Plenum des Ältestenrates zu verweisen.

§7 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Dieses Gesetz kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.


Die Aussprache dauert 96 Stunden. Das erste Wort hat der Antragsteller.

Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Páll Skúlisson am 18.03.2011, 16:19
Werte Goden!

Es liegt vor mein Entwurf für ein Gerichtsgesetz. Bei der Erstellung dieses Gesetzesentwurfes habe ich mich an einem Grundsatz (http://eldeyja.kopfstaat.net/forum/index.php?page=Thread&threadID=3) Eldeyjas orientiert: Zu häufige und langweilige Gesetzesaussprachen im Allthing sollen, wo es geht, vermieden werden. Daher habe ich das Gesetz schlicht, einfach und praxisorientiert gehalten und darauf verzichtet, jedes kleinste Detail und jede Eventualität ausführlich zu behandeln. Ergänzt werden muss es daher an manchen Stellen durch die Traditionen, Gewohnheiten und den gesunden Menschenverstand.

Im Wesentlichen habe ich auf folgende Ausführungen verzichtet:
Folgende Punkte sind noch zu diskutieren:Für Fragen und Anregungen bin ich stets offen. Ziel dieses Gesetzgebungsverfahrens ist, einen größtmöglichen gesellschaftlichen Konsens herzustellen. Daher ist dieser Entwurf nicht in Stein gemeißelt, sondern kann noch in alle Richtungen geändert werden.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Snorri Hallgrimsson am 18.03.2011, 16:29
Vielen Dank Páll. Die Aussprache ist damit eröffnet, ich bitte um Wortmeldungen.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 18.03.2011, 17:11
Zitat von: 'Páll Skúlisson',index.php?page=Thread&postID=1653#post1653
Wann ist ein Verfahren vom Ältestenrat an das Allthing zu verweisen? "Wenn im Ältestenrat keine Mehrheit zustande kommt"? Ich möchte verhindern, dass Verfahren vorschnell an das Allthing verwiesen werden, nur weil sich die Richter nicht auf die Schnelle einigen können. Daher der Vorschlag, dass der Verweis nur einstimmig erfolgen kann, wenn sich alle Richter einig sind, dass eine Einigung nicht mehr zustande kommen kann.
Das bedeutet, dass ein Verfahren ohne Urteil, weil die Richter sich nicht einigen können, genauso gut ist wie wenn die Klage abgewiesen wird. Wir hätten also den Richter, der eine Klage ablehnen will, immer in einer stärkeren Position. Ich bin mir nicht sicher, ob das ein Problem ist, aber ich will es wenigstens gesagt haben.

Zitat
Was ich verhindern möchte, ist, dass eine Partei einfach so eine Abstimmung über die Befangenheit eines Richters im Allthing einfordern kann, nur weil dieser Richter nicht gemocht wird. Wenn tatsächlich Befangenheit besteht, wird das wenigstens ein Richter feststellen.
Es sind die drei Personen, denen Eldeyja am meisten vertraut, also kann man das wahrscheinlich wirklich so sehen. Auf der anderen Seite sehe ich auch kein Problem damit, wenn die Partei einfach so eine Abstimmung verlangen könnte - wenn es unbegründet ist, wird sie die Abstimmung halt verlieren.

Leben kann ich beiden Varianten.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Niels Bjarnisson am 21.03.2011, 08:00
Was ich mich gerade frage, soll die Wahl der Ältesten geheim oder offen erfolgen?
Ich persönlich finde bei Personenwahlen eigentlich geheime Wahlen besser, andererseits weiss ich nicht ob die technischen Möglichkeiten dafür vorhanden sind eine Präferenzwahl geheim zu organisieren.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 21.03.2011, 14:32
Grundsätzlich sollte es kein Problem sein, das geheim zu machen. Das Problem ist nur, dass das Ergebnis öffentlich sein muss, und eine komplette Reihenfolge aller Kandidaten könnte bei so wenigen Wählern reichen, um zu sagen, wer da abgestimmt hat.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Niels Bjarnisson am 21.03.2011, 18:07
*So*Was schwebt dir denn da vor, wie man das geheim machen soll? PN an einen Wahlleiter? ^^ Weil kein Wahltool was ich kenne ist dazu in der Lage mehr zu machen als ein oder mehrere Kreuzchen zu setzen ^^*so*

Was soll eigentlich geschehen wenn es nur 3 Kandidaten oder gar weniger gibt?
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 21.03.2011, 18:58
Ein passendes Wahltool basteln. ;)

Und ich würde gar nicht kandideren lassen, sondern grundsätzlich alle Goden als wählbar ansehen.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Páll Skúlisson am 21.03.2011, 19:02
Per HTML und PHP ein Formular zu basteln, das anonym verschiedene Reihenfolgen in einer Datenbank ablegt, wird nicht das Problem sein, das kriege ich hin. Soetwas in der Art gibt es auch schon, bspw. das Konklave-Wahltool von Valsanto funktioniert anonym.

Zurück zum Antrag: Ich würde vorschlagen, beim Verweisen einer Klage an das Allthing dann doch die leichtere Regelung festzusetzen und die Worte "nur einstimmig" zu streichen. Ist der Entwurf dann konsensfähig?
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 21.03.2011, 19:29
Já, von meiner Seite schon.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Niels Bjarnisson am 21.03.2011, 19:35
Das können wir so machen. Keine Einwände.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Páll Skúlisson am 21.03.2011, 21:14
Dann bitte ich Dich, Snorri, in der Vorlage §4 (2) so zu ändern: Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat nur einstimmig das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Snorri Hallgrimsson am 21.03.2011, 23:17
Sehr gerne, erledigt.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 22.03.2011, 00:14
Zitat von: 'Páll Skúlisson','index.php?page=Thread&postID=1722#post1722'
Dann bitte ich Dich, Snorri, in der Vorlage §4 (2) so zu ändern: Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat nur einstimmig das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.

Nur so, es ist gerade egal, ob die Richter für das Urteil eine einfach, absolute oder 2/3 Mehrheit brauchen... Das ist immer das Selbst. Wenn es aber nicht einstimmig ist, ist die Frage, ob ein Richter reicht, um es zu verweisen...
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Páll Skúlisson am 22.03.2011, 08:35
Es scheint bei drei Mitgliedern kaum relevant, aber wire haben ja Luft nach oben gelassen. Und sollte der Ältestenrat mal fünf Mitglieder haben, dann sind 2/3-Mehrheit (4 Stimmen), absolute Mehrheit (3 Stimmen) und einfache Mehrheit (2 Stimmen bei 2 Enthaltungen) durchaus ein Unterschied.

In Sachen des Verweises solltenwir vielleicht wieder dem Grundsatz folgen, dass nicht alles geregelt werden muss, was geregelt werden kann.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 22.03.2011, 14:08
Zitat von: 'Thelma Vilhjálmsdóttir',index.php?page=Thread&postID=1725#post1725
Nur so, es ist gerade egal, ob die Richter für das Urteil eine einfach, absolute oder 2/3 Mehrheit brauchen... Das ist immer das Selbst. Wenn es aber nicht einstimmig ist, ist die Frage, ob ein Richter reicht, um es zu verweisen...
Wenn es eins gegen eins steht, weil der dritte sich enthält oder befangen ist, dann reicht es. Sonst nicht.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 22.03.2011, 14:20
Wenn ein Richter jedoch reicht, dann kann man es recht leicht umgangen werden, naja mir egal. Haben wir nicht eh festgeschrieben, das es erst einmal nur drei sind? Müssen wir nicht eh das Gesetz ändern, wenn es mehr werden ^^ absolute Mehrheit sind übrigens bei 2 Enthaltungen, auch 2 dafür Stimmen (50%+x).
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Páll Skúlisson am 22.03.2011, 14:32
Nein, die "absolute Mehrheit der Mitglieder" meint bei 5 Richtern immer mindestens 3 - egal, wie viele sich enthalten.

Es ist richtig, dass das Allthing eine Vergrößerung des Ältestenrates beschließen muss, allerdings muss dazu nicht dieser Gesetzesentwurf geändert werden (was durch die 2/3-Hürde ja auch erschwert wird), sondern ein entsprechender (separater) Beschluss gemäß §3 (1) getroffen werden.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 22.03.2011, 18:15
Das mit der absoluten Mehrheit sehe ich nicht so, da wir eine Enthaltung nicht als Nein zählen. Und eine minder Regulierung ist nicht gut, das hat die Geschichte in anderen Staaten bereits gezeigt.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 22.03.2011, 20:05
Dann verlangen wir halt keine absolute Mehrheit. Aber die ist so definiert.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Páll Skúlisson am 22.03.2011, 20:21
Bislang wurde auch nirgendwo eine „absolute Mehrheit der Mitglieder“ verlangt, sondern immer nur eine „Mehrheit“, die sich stets auf die an einer Abstimmung Teilnehmenden bezieht und Enthaltungen heraus lässt. Hier sorgt diese Regelung aber dafür, dass stets ausreichend viele Richter ihre Zustimmung zu einem Urteil geben, und nicht einfach ein Richter alleine Urteile fällt, weil die weiteren Richter nach seiner Auffassung nicht schnell genug geantwortet haben.

Die absolute Mehrheit ist also notwendig, und klar von anderen Mehrheitsbegriffen, die wir verwenden, abzugrenzen. Es gibt im Ältestenrat also keine effektiven Enthaltungen, ein Richter stimmt einem Urteil also entweder zu oder nicht.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Snorri Hallgrimsson am 25.03.2011, 20:42
Die Aussprachezeit wäre beendet. Gibt es noch Wortmeldungen sonst wird der aktuelle Entwurf ab Sonntag zur Abstimmung gestellt.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 25.03.2011, 21:22
Von meiner Seite nicht, der Entwurf ist so gut.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Snorri Hallgrimsson am 27.03.2011, 17:29

Ehrenwerte Goden, die Aussprache ist beendet. Ich leite hiermit die Abstimmung ein. Bitte stimmen Sie dem Gesetzesentwurf zu mit Já, Nei oder Enthaltung. Die Abstimmung dauert 72 Stunden.



Zitat
Gerichtsgesetz
§1 Grundsätze
(1) Alle Menschen sind gleich vor dem Gesetz und haben das Recht, durch das Gesetz geschützt und durch die Gerichtsbarkeit zu ihrem Recht gebracht zu werden.
(2) Alle Menschen haben das Recht, dass ihre Rechte und Pflichten sowie die Wahrheit von gegen sie erhobenen Anschuldigungen nach dem in diesem Gesetz beschrieben gerechten und öffentlichen Verfahren durch die ordentlichen Gerichte festgestellt werden.

§2 Gerichte
(1) Das oberste und einzige Gericht der Republik Eldeyja ist das Allthing.
(2) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz wird durch den Ältestenrat des Allthings ausgeübt.
(3) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in zweiter und letzter Instanz wird durch das Plenum des Allthings nur nach einem Verfahren vor dem Ältestenrat ausgeübt.
(4) Nur in nach diesem Gesetz bestimmten Fällen übt das Plenum des Allthings die ordentliche Gerichtsbarkeit in einziger Instanz aus.

§3 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat ist ein dreiköpfiger Ausschuss des Allthings, der auf sechs Monate durch das Plenum des Allthings in reiner Personenwahl gewählt wird. Ist die Anzahl der Staatsbürger ausreichend groß, kann das Allthing mit einfacher Mehrheit eine größere Mitgliederzahl für den Ältestenrat beschließen.
(2) Mitglied des Ältestenrates können nur Goden sein, die nicht selbst oder unter anderem Namen als Ministerpräsident amtieren.
(3) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates durch Verlust der Staatsbürgerschaft oder Wahl unter eigenem oder anderem Namen zum Ministerpräsidenten aus dem Ältestenrat aus, so rückt der nächste Kandidat nach der bei der Wahl entstandenen Rangliste in den Ältestenrat nach. Ist kein Nachfolger verfügbar, so wird der ganze Ältestenrat neu gewählt.
(4) Der Ältestenrat regelt seine innere Organisation selbst.
(5) Die Wahl des Ältestenrates erfolgt nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.

§4 Verfahren
(1) Jeder Mensch ist berechtigt, eine Klage an den Ältestenrat zu richten. Der Ältestenrat hat diese Klage in einem öffentlichen Verfahren zu behandeln, wobei der Kläger und der Beklagte zu hören sind.
(2) Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zuende geführt, in der er begonnen wurde.

§5 Anfechtung
(1) Die vor dem Ältestenrat unterlegene Partei hat das Recht, um Revision vor dem Plenum des Allthings zu bitten. Die Anfechtung wird nur angenommen, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens ein Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Ein angefochtenes Urteil wird vor dem Plenum des Allthings neu verhandelt, wobei wieder der Kläger und der Beklagte zu hören sind. Es kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

§6 Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Ältestenrates gilt als befangen, wenn er selbst oder unter anderem Namen unmittelbar oder durch Verwandte als Kläger oder Beklagter fungiert.
(2) Jedes Mitglied des Ältestenrates hat bei seiner Befangenheit dies persönlich zu erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren zu beenden. Lehnt ein Mitglied dies ab, so stellt das Allthing mit einfacher Mehrheit nur auf Antrag eines anderen Mitglieds des Ältestenrates die Befangenheit fest.
(3) Ein befangenes Mitglied des Ältestenrates nimmt weder an den Verhandlungen noch an der Urteilsentscheidung teil. Die übrigen Mitglieder des Ältestenrates entscheiden alleine.
(4) Sind alle Mitglieder des Ältestenrates an der Verfahrensmitwirkung durch Befangenheit verhindert, so ist das Verfahren an das Plenum des Ältestenrates zu verweisen.

§7 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Dieses Gesetz kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Snorri Hallgrimsson am 27.03.2011, 17:30
Já.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 27.03.2011, 17:42
Já.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Páll Skúlisson am 27.03.2011, 19:49
Já.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 27.03.2011, 23:04
Já.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Niels Bjarnisson am 28.03.2011, 09:19
Já.
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Snorri Hallgrimsson am 30.03.2011, 21:37
Die Abstimmung ist beendet. Mit 5 mal Já ist das Gesetz angenommen! Vielen Dank an alle Goden!
Titel: Gerichtsgesetz
Beitrag von: Niels Bjarnisson am 30.03.2011, 21:38
Dann schlage ich vor zügig die Wahl des Ältestenrates einzuleiten oder allgemein erstmal zu besprechen, wie wir das machen wollen mit der Wahl.