Vielleicht ist es sinnvoll, wenn wir unsere Fischereirechte einmal offiziell artikulieren, damit wir im Falle einer Verletzung besser darauf verweisen und somit schneller reagieren können. Eine wichtige Frage ist in diesem Kontext denke ich auch die Festlegung unseres Staatsgebietes und unserer Wirtschaftszone. Vorreiter ist hier das Vereinigte Kaiserreich, das bereits 2009 (http://www.empire-uni.eu/wbb/thread.php?threadid=1646) sein Hoheitsgebiet auf 4,9 Seemeilen festlegte. Der Rat der Nationen berät derzeit eine Seerechtskonvention (http://rdn.mnforen.net/thread.php?threadid=710&page=9&sid=bfe5673149f01a61c29bc99faddc812a), die die gleiche Ausdehnung des Hoheitsgebietes und eine Wirtschaftszone von 200 Seemeilen festlegt. Irgendwo müssten wir auch eine karte haben, die das visualisiert...
Páll geht an einen Schrank im Parteibüro, wühlt einige Ordner durch und findet schließlich die Karte, die er auf einem Tisch aufschlägt.
(http://img189.imageshack.us/img189/6910/eldeyja.png)
Rot eingezeichnet ist die 4,9-Meilen-Zone, grün die 200-Meilen-Zone, auch für die angrenzenden Staaten. Und in Blau ist eingetragen das Polargebiet, wie es durch den Polkonvent festgelegt ist. Unsere Zonen kollidieren mit keinem anderen Staat, wir könnten also durchaus durch das Allthing unser Hoheitsgebiet und unsere Wirtschaftszone so festlegen. Jetzt müsst ihr mir aber helfen beim Stand unserer Fischereirechte: Wo fischen die eldeyjischen Unternehmen? Wo lassen Fischfang anderer Staaten zu?
Dann wäre das hier ein erster Gesetzesvorschlag. Ich würde dazu gerne auch noch Deine Meinung hören, Niels.
Gesetz über die Gewässer um Eldeyja
§1 Hoheitsgewässer
1. Die Hoheitsgewässer der Republik Eldeyja erstrecken sich über eine Distanz von 4,9 Seemeilen.
2. Allen zivilen Schiffen anderer Staaten wird die freie und sofort in Anspruch zu nehmende Passage vorbehaltlich abweichender Regelungen zu. Im Bereich der eldeyjischen Hoheitsgewässer unterliegen diese Schiffe dem Hoheitsrecht und der Gerichtsbarkeit der Republik Eldeyja.
3. Kriegsschiffen jeglicher Art ist das Befahren der eldeyjischen Hoheitsgewässer nur nach vorheriger Genehmigung gestattet. Das unerlaubte Eindringen wird als unfreundlicher Akt gewertet.
§2 Wirtschaftszone
1. Die ausschließliche Wirtschaftszone der Republik Eldeyja erstreckt sich über eine Distanz von 200 Seemeilen.
2. In der Wirtschaftszone ist ausschließliches Recht der Republik Eldeyja sowie der bei ihr registrierten Unternehmen und der unter ihrer Flagge segelnden Schiffe: die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen.
3. Alle Staaten genießen das Recht der Schifffahrt, des Überflugs und der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie alle damit verbundenen Rechte im Rahmen der Umweltschutzgegesetzgebung der Republik Eldeyja.
§3 Umweltschutz
1. Sowohl in den Hoheitsgewässern als auch in der Wirtschaftszone ist der Erhalt der Umwelt und der Artenvielfalt zu gewährleisten.
2. Zum Erhalt der Artenvielfalt der Fische wird die Regierung ermächtigt, Fangquoten für die Hoheitsgewässer und die Wirtschaftszone festzulegen. Auf Verlangen des Allthings sind die Fangquoten zu ändern.
3. Zum Erhalt der Artenvielfalt am Meeresboden wird die Regierung ermächtigt, das Verlegen von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen einzugrenzen. Auf Verlangen des Allthings sind die Begrenzungen zu ändern.