Das hier wäre ein erster Vorschlag:
Lög um fyrirtæki
Gewerbegesetz
1. gr. Gewerberegister
(1) Die Regierung führt ein Gewerberegister, in dem in Eldeyja tätige Unternehmen aufgeführt sind.
(2) Zu jedem Unternehmen werden dazu folgende Angaben erfasst:
a. Name des Gewerbes/der Firma
b. Art des Gewerbes
c. Ort der Hauptniederlassung
d. Name des Gewerbetreibenden/des Firmenvorstands
e. Anzahl der Mitarbeiter in Eldeyja
f. Anzahl der Betriebsstätten in Eldeyja
2. gr. Anmeldepflicht für Gewerbe
(1) Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss ein Gewerbe angemeldet und im Gewerberegister eingetragen sein.
(2) Die Anmeldung erfolgt durch Antrag an das zuständige Ministerium. Das Ministerium nimmt Anträge an, wenn die Angaben nach 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes vollständig sind und die Gewerbetätigkeit nicht gegen geltendes Gesetz verstößt.
(3) Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Betriebe, in denen keine Angestellte oder Arbeiter außer eigenen Familienangehörigen beschäftigt werden. Diese Betriebe können freiwillig ins Gewerberegister eingetragen werden.
3. gr. Anforderungen an den Vorstand
Der nach d-lið 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes benannte Vorstand muss beim Bürgeramt angemeldet sein, entweder als eldländischer Staatsbürger oder als sich in Eldeyja aufhaltender ausländischer Staatsbürger.
Hier nochmal der aktuelle Stand, in dem Thelmas Anmerkung mit der Hauptniederlassung berücksichtigt ist.
Lög um fyrirtæki
Gewerbegesetz
1. gr. Gewerberegister
(1) Die Regierung führt ein Gewerberegister, in dem in Eldeyja tätige Unternehmen aufgeführt sind.
(2) Zu jedem Unternehmen werden dazu folgende Angaben erfasst:
a. Name des Gewerbes/der Firma
b. Art des Gewerbes
c. Ort der Hauptniederlassung in Eldeyja
d. Name des Gewerbetreibenden/des Firmenvorstands
e. Anzahl der Mitarbeiter in Eldeyja
f. Anzahl der Betriebsstätten in Eldeyja
2. gr. Anmeldepflicht für Gewerbe
(1) Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss ein Gewerbe angemeldet und im Gewerberegister eingetragen sein.
(2) Die Anmeldung erfolgt durch Antrag an das zuständige Ministerium. Das Ministerium nimmt Anträge an, wenn die Angaben nach 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes vollständig sind und die Gewerbetätigkeit nicht gegen geltendes Gesetz verstößt.
(3) Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Betriebe, in denen keine Angestellte oder Arbeiter außer eigenen Familienangehörigen beschäftigt werden. Diese Betriebe können freiwillig ins Gewerberegister eingetragen werden.
3. gr. Anforderungen an den Vorstand
Der nach d-lið 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes benannte Vorstand muss beim Bürgeramt angemeldet sein, entweder als eldländischer Staatsbürger oder als sich in Eldeyja aufhaltender ausländischer Staatsbürger.