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Themen - Snorri Hallgrimsson

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Werte Goden,

der Gode Jónas beantragte Aussprache und Abstimmung über den Grundlagenvertrag mit Montania. Die Aussprache dauert 72 Stunden, das Wort hat Jónas.


Zitat
Grunnsamningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Furstadæmisins Montanía
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Eldeyja und dem Principado Montaña

1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und das Principado Montaña (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.

2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.

3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.

4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(3) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

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[font='Verdana']Trading Corporation Eldeyja EHF[/font]

[list=disc][/li][li]Handel, Im- und Export von Meeresprodukten
[/li][li]Hauptniederlassung: Höfuðfjörður
[/li][li]Firmenvorstand: Snorri Hallgrimsson
[/li][li]Anzahl der Mitarbeiter : 400
[/li][li]Anzahl der Betriebsstätten: 2[/li][/list]

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Werte Goden, Jónas hat folgenden Antrag zur Aussprache und Abstimmung eingebracht:

Zitat
Lög um breytingu á lögum um skattana
Gesetz zur Änderung des Steuergesetzes
1. gr. Abschaffung von Steueränderungen per Verordnung
Der 1. mgr. 3. gr. des Steuergesetzes wird aufgehoben.

Die Aussprache dauert 72 Stunden. Das erste Wort gebührt dem Antragsteller.

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Sehr geehrte Goden, die Ministerpräsidentin beantragt Aussprache und Abstimmung über folgende Nivelle:

Zitat
Gesetz zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Nivelle)

1. gr. Erwerb der Staatsbürgerschaft
(1) Art. 2, Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes wird wie folgt geändert: "Ein Antrag auf Staatsbürgerschaft als Neben-ID darf jederzeit gestellt werden."

Die Aussprache dauert 96 Stunden.

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Sehr geehrte Goden,

der scheidende Ministerpräsident Snaer bittet um Aussprache und Abstimmung über den Grundlagenvertrag mit Cranberra. Die Aussprache ist auf 72 Stunden begrenzt. Vielen Dank!
Zitat
Basic and Visa Treaty between the Dominion of Cranberra and the Republic of Eldeyja
Samningur Dominionsins Cranberra og Lýðveldisins Eldeyja um grunna og vegabréfsáritanir
Article 1 Relations
1) Die vertragsschließenden Parteien sind das Dominion of Cranberra und die Republik Eldeyja.
2) Wir, die vertragschließenden Parteien, erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
3) Wir erkennen gegenseitig das Staatsgebiet des jeweils anderen Staates an.

Article 2 Diplomatic Relations
1) Wir, die vertragschließenden Parteien, unterhalten diplomatische Beziehungen untereinander.
2) Wir behandeln das Gelände der diplomatischen Mission der jeweils anderen Partei wie Staatsgebiet eben dieser anderen Partei.
3) Wir gewähren den Angehörigen der diplomatischen Mission der jeweils anderen Partei diplomatische Immunität.

Article 3 Visa
1) Wir, die vertragschließenden Parteien, gewähren den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei ein Aufenthaltsrecht von drei Monaten Dauer ohne Visapflicht.
2) Wir gewähren Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei Studien- und Forschungsvisa.
3) Für die Erteilung von Studien- und Forschungsvisa muss nachgewiesen werden, dass im Erteilungsland die Möglichkeit gewährt wird ein wissenschaftliches Studium zu betreiben oder eine wissenschaftliche Forschungsarbeit zu erstellen oder eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit aufzunehmen.

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Werte Goden, der Gode Jónas hat folgenden Vorschlag eingebracht. Die Aussprache dauert 96 Stunden.

Zitat

  Zitat

 
Lög um skýringar á Codexinu Eldeyja
Gesetz über Klarstellungen im Codex Eldeyja

1. gr. Auslagerung der Bestimmung über qualifizierte Mehrheiten
An Stelle des 3. mgr. 3. gr. des Gesetzes über die Staatsorgane kommt:
(3) Das Allthing berät und verabschiedet Gesetzesvorlagen, die durch die Regierung oder einen Goden eingebracht werden. Ein Gesetz gilt als verabschiedet, wenn von den anwesenden Abgeordneten die erforderliche Mehrheit zustimmt.

2. gr. Gesetzgebung
Vor dem 4. gr des Gesetzes über die Staatsorgane kommt:
Artikel 4: Gesetzgebung
(1) Die für die Annahme eines Gesetzes erforderliche Mehrheit ist in jedem Fall mindestens mehr als die Hälfte, kann aber durch Gesetz oder die Vorlage selbst auf bis zu 75% erhöht werden.
(2) Ein Gesetz kann keine höhere erforderliche Mehrheit festlegen als die Mehrheit, die für es selbst erforderlich war.
(3) Wenn sich zwei Gesetz widersprechen, hat das Gesetz Vorrang, für dessen Verabschiedung die höhere Mehrheit erforderlich war. Wenn für beide die selbe erforderliche Mehrheit gegolten hat, hat das neuere Gesetz Vorrang.
(4) Die Bestimmung des 3. mgr. bedeutet insbesondere, dass ein Änderungsgesetz mindestens mit derselben Mehrheit angenommen werden muss, die für die Annahme des zu ändernde Gesetzes erforderlich war.


3. gr. Anpassung der Schlussbestimmungen
(1) Der bisherige 5. gr. des Gesetzes über die Staatsorgane wird ersetzt durch:
Änderungen an diesem Gesetz erfordern mindestens eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Goden.
(2) Der 5. gr. des Staatsbürgerschaftsgesetzes wird ersetzt durch:
Änderungen an diesem Gesetz erfordern mindestens eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Goden.
(3)Der 3. gr. des Wahlgesetzes wird ersetzt durch:
Änderungen an diesem Gesetz erfordern mindestens eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Goden.

4. gr. Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn ihm mindestens 3/4 der anwesenden Abgeordneten zugestimmt haben.

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Sehr geehrte Goden,

der Ministerpräsident schlägt Finja Wilmerdottir als

Ministerin für Wirtschaft und Justiz vor.

Bitte bestätigen Sie die Ernennung mit Já, ansonsten Nei oder Enthaltung.
Die Abstimmung dauert 72 Stunden.

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ALLTHING | Parlament / Jubiläumserlass zum Wahlgesetz
« am: 19.05.2011, 20:24 »
Werte Goden, der Innenminister hat folgenden Vorschlag eingebracht. Auch hier aufgrund der Aktualität eine Aussprachezeit von 48 Stunden:

Sehr geehrte Goden,

Anlässlich des drei dreimonatigen Bestehens der Republik Eldeyja, beantrage ich hiermit alle Personen (HID) die sich bis Morgen (20.05.2011) (nicht einschließlich) angemeldet haben, die Abstimmungs- und Rederechte bereits am 27.05. (sieben Tage später) im Allthing zu erteilen. Der Antrag berührt also das "Wahlgesetz" im 1. gr. 1. mgr. . Andere Reglungen des Wahlgesetzes werden hiervon nicht berührt.

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ALLTHING | Parlament / Gesetz zur Energiegewinnung
« am: 19.05.2011, 17:24 »
Ehrenwerte Goden! Der Ministerpräsident hat folgenden Gesetzesentwurf ins Allthing zur Debatte und Abstimmung eingebracht. Da das Gesetz eine besondere Aktualität hat, ist die Aussprache auf 48 Stunden angesetzt.


Lög um Orkugjafi

Gesetz zur Energiegewinnung

1. gr. Zulässige Energiequellen auf dem Gebiet der Republik Eldeyja
(1) Zur Gewinnung von Energie, gleich ob elektrischer oder Wärmeenergie, ist ausschließlich die Nutzung regenerativer Energiequellen zulässig. Dazu gehören insbesondere die Wasserkraft und das Ausnutzen der Geothermie.
(2) Nicht zulässig sind alle anderen Arten der Energiegewinnung, ebenfalls der Bau von Anlagen um Energie aus nicht zulässigen Quellen zu gewinnen. Dazu gehören insbesondere Kohle-, Öl-, Gas-, oder Fusionskrafttwerke (Atom- oder Kernenergie).
(3) Ausnahmen sind wie folgt geregelt: Verbrennungsmotoren zum Zweck der Fortbewegung (Automobile, Flugzeuge, Schiffe). Notstromaggregate. Im Falle von Unfällen, drohenden Stromausfällen und Katastrophen sind alle Maßnahmen erlaubt, um kurzfristig die Stromversorgung wiederherzustellen. Nach einer Normalisierung der Lage, sind eventuell diesem Gesetz wiedersprechende Einrichtungen zeitnah wieder abzuschaffen.

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ALLTHING | Parlament / Sicherheitsgesetz
« am: 13.05.2011, 08:37 »
Die ehrenwerte Godin Thelma hat folgenden Antrag eingebracht. Die Aussprache dauert 72 Stunden.

Zitat
öryggi lög
Sicherheitsgesetz
1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizeibehöden erhalten die Berechtigung Gefahren, welche der Eldländischen Republik oder dem Eldländischen Volke schaden könnten, abzuwähren.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder Vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden berechtigt, die Abstellung zu erzwingen oder die Verfolgung zu beginnen und die Verursacher (Täter) an zu wieder Handlungen zu hindern, bis deren Unschuld bewiesen werden konnte.

2. gr. Schranken
(1) Die oberen Absätze entbinden die Polizeibehörden und Polizisten nicht von der Verfassungstreue.

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ALLTHING | Parlament / Formmuster für Gesetze
« am: 12.05.2011, 20:33 »
Der ehrenwerte Gode Páll hat folgenden Antrag eingebracht. Für die verspätete Einbringung in das Allthing bitte ich vielmals um Entschuldigung. Die Aussprache ist auf 72 Stunden begrenzt.


Werte Goden!

Ich möchte vorschlagen, die Struktur der Gesetze zu vereinheitlichen, und bitte daher um die Eröffnung einer Aussprache über das folgende Formmuster.

Zitat

  Zitat

 
[Titel auf Eldländisch]
[Titel auf Imperianisch]
1. gr. [Artikelüberschrift auf Imperianisch]
(1) [Absatz]
(2) [Absatz]

2. gr. [Artikelüberschrift auf Imperianisch]

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ALLTHING | Parlament / Walfanggesetz
« am: 09.05.2011, 20:25 »
Zitat
Werte Goden, der Gode Páll beantragt Debatte und Abstimmung über folgenden Gesetzesentwurf:

Zitat
Lög um hvalveiðar
Walfanggesetz

1. gr. Grundsätze
(1) In den eldländischen Gewässern, von eldländischen Schiffen und durch eldländische Unternehmen darf Walfang nur im Rahmen dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(2) Das Fangen von Walen, die nicht zur Rasse der Finn-, Sei- oder Zwergwalen gehören, ist verboten.

2. gr. Fangquote
(1) Unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte legt die Regierung die Anzahl der in einem Zeitraum höchstens zu tötenden Wale je Rasse fest.
(2) Das Allthing kann eine Änderung der von der Regierung festgelegten Fangquoten mit der Mehrheit seiner Stimmen verlangen. Die Regierung hat daraufhin die Fangquoten anzupassen.

3. gr. Lizenz
(1) In Eldeyja gemeldete Unternehmen können bei der Regierung die Erteilung einer Walfanglizenz beantragen.
(2) Eine Walfanglizenz erlaubt dem Unternehmen die Jagd einer bestimmten nach Rassen festzulegenden Anzahl an Walen in einem bestimmten festzulegenden Zeitraum.
(3) Die Regierung erteilt solche Lizenzen nur, wenn die Fangquote für den entsprechenden Zeitraum noch nicht ausgeschöpft ist und das Unternehmen den ordnungsgemäßen Ablauf des Walfangs sowie eine angemessene und vollständige Verwertung der zu fangenden Tiere nachweisen kann.

Die Aussprache dauert 72 Stunden.

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ALLTHING | Parlament / Bestätigung des Außenministers
« am: 06.05.2011, 10:36 »
Sehr geehrte Goden, der Ministerpräsident schlägt Páll als Außenminister vor. Bitte bestätigen Sie die Ernennung mit Já, ansonsten Nei oder Enthaltung. Die Abstimmung dauert 72 Stunden.

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ALLTHING | Parlament / Bestätigung Kabinett Einar I
« am: 19.04.2011, 09:15 »
Sehr geehrte Goden,

Ministerpräsident Einar bittet um Bestätigung seiner Wahl für das Amt des Innenministers, Snær Snorrason. Bitte Bestätigen Sie das damit abgeschlossene Kabinett Einar I mit Já, Nei oder Enthaltung. Die Abstimmung dauert 72 Stunden.

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Hohes Haus, der ehrenwerte Gode Jónas hat diesen Vorschlag zur Änderung des Wahlgesetzes eingebracht:

Zitat von: 'Jónas Sigurðsson','index.php?page=Thread&postID=2294#post2294'
Werte Goden!

Wie in der ständigen Sitzung des Allthing vorgeschlagen habe ich einen Entwurf für die Änderung des Wahlgesetzes vorbereitet. Ich bitte um Aussprache und Abstimmung.

Zitat
Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
1. gr. Wahlleitung
(1) Art. 2, Abs. 4 des Wahlgesetzes wird gestrichen.
(2) Art. 1 des Wahlgesetzes wird um folgenden Absatz ergänzt: "(3) Wahlen werden von einem Wahlausschuss des Allthing geleitet, wenn für die entsprechende Wahl keine andere gesetzliche Regelung besteht. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Ältesten Goden ernannt."

2. gr. Trennung von allgemeinen und speziellen Regelungen
(1) Art. 1, Abs. 1, Satz 1 des Wahlgesetzes wird in den folgenden Wortlaut geändert: "Wahlen haben spätestens 72 Stunden nach Ablauf der regulären Amtszeit eines gewählten Amts stattzufinden."
(2) Der bisherige Art. 1, Abs. 3 des Wahlgesetzes ("Zur Einreichung von Kandidaturen muss mindestens 72 Stunden Zeit sein.") wird aus Art. 1 gestrichen und als Art. 2, Abs. 4 neu eingefügt. Er bezieht sich damit nur noch auf Wahlen zum Ministerpräsidenten.
Die Aussprache dauert 72 Stunden.



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