(http://img.webme.com/pic/e/eldeyja/wapa.jpg)
Anträge an das Allthing können von allen Goden und der Regierung gestellt werden.
Jeder Bürger hat das Recht Petitionen einzubringen, die dann von einem Goden in das Allthing gebracht werden können.
Werte Goden!
Im Namen von Heimdall bringe ich den folgenden Gesetzesentwurf ein und bitte um Aussprache und anschließende Abstimmung:
Gesetz über die Gewässer um Eldeyja
§1 Hoheitsgewässer
1. Die Hoheitsgewässer der Republik Eldeyja erstrecken sich über eine Distanz von 4,9 Seemeilen.
2. Allen zivilen Schiffen anderer Staaten wird die freie und sofort in Anspruch zu nehmende Passage vorbehaltlich abweichender Regelungen zu. Im Bereich der eldeyjischen Hoheitsgewässer unterliegen diese Schiffe dem Hoheitsrecht und der Gerichtsbarkeit der Republik Eldeyja.
3. Kriegsschiffen jeglicher Art ist das Befahren der eldeyjischen Hoheitsgewässer nur nach vorheriger Genehmigung gestattet. Das unerlaubte Eindringen wird als unfreundlicher Akt gewertet.
§2 Wirtschaftszone
1. Die ausschließliche Wirtschaftszone der Republik Eldeyja erstreckt sich über eine Distanz von 200 Seemeilen.
2. In der Wirtschaftszone ist ausschließliches Recht der Republik Eldeyja sowie der bei ihr registrierten Unternehmen und der unter ihrer Flagge segelnden Schiffe: die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen.
3. Alle Staaten genießen das Recht der Schifffahrt, des Überflugs und der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie alle damit verbundenen Rechte im Rahmen der Umweltschutzbestimmungen der Republik Eldeyja.
§3 Umweltschutz
1. Sowohl in den Hoheitsgewässern als auch in der Wirtschaftszone ist der Erhalt der Umwelt und der Artenvielfalt zu gewährleisten.
2. Zum Erhalt der Artenvielfalt der Fische wird die Regierung ermächtigt, Fangquoten für die Hoheitsgewässer und die Wirtschaftszone festzulegen. Auf Verlangen des Allthings sind die Fangquoten zu ändern.
3. Zum Erhalt der Artenvielfalt am Meeresboden wird die Regierung ermächtigt, das Verlegen von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen einzugrenzen. Auf Verlangen des Allthings sind die Begrenzungen zu ändern.
Ehrenwerte Goden. Die bilateralen Gespräche in der Demokratischen Union sind inzwischen soweit, dass ein Vertragswerk verabschiedet werden kann. Da es sich diesmal um einen bilateralen Vertrag und kein Exekutivabkommen wie im Falle Albernias handelt, möchte ich den Vertrag vor dem Allthing zur Aussprache und Abstimmung bringen.
Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Republik Eldeyja
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte, bestrebt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen, geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern, überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität, haben, vertreten durch Seine Exzellenz, dem Ministerpräsident der Republik Eldeyja und Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union, sich auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:
Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, evnetuelle Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.
Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.
Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des Ausliefererstaates haben.
Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der Kriminalitätsbekämpfung anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Die Regelungen und Beschränkungen bei der Einreise von Staatsbürgern des jeweils einen Hohen Vertragspartners auf das Territorium des jeweils anderen Hohen Vertragspartners sollen möglichst vereinfacht werden.
(3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
(4) Die Einreise von Staatsbürgern des jeweils anderen Hohen Vertragspartners darf in Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartners unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.
Artikel 5
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Eldeyja und der Demokratischen Union stattfinden sollen.
Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.
..., den .. . .. . 2011
Für die Demokratische Union
Für die Republik Eldeyja
Im RdN und unter den G-4 Staaten wurde bereits vor geraumer Zeit eine Allgemeine Menschenrechtserklärung eingebracht, die ich sehr unterstützenswert finde. Ich beantrage die Aussprache und Abstimmung darüber, ob sich Eldeyja dieser Erklärung anschließt.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte | Universal Declaration of Human Rights | Déclaration universelle des Droits de l’Homme
Preamble
Wir, die freien Völker und Staaten dieser Welt,
vereint im Streben und in der Hoffnung,
ANERKENNEND, dass die angeborene Würde und die allgemeinen, gleichen und unveräußerlichen Menschenrechte die unanzweifelbare und höchste Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden,
FESTSTELLEND, dass die Ablehnung und Missachtung dieser allgemeinem, gleichen und unveräußerlichen Menschenrechte zu Akten der Tyrannei und Barbarei geführt haben, welche das Gewissen der Menschheit mit Empörung füllt und nur Abscheu hervorrufen können,
ANERKENNEND, dass in einer freien und gerechten Welt, in der jeder Mensch Rede-, Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit vor aller Not und Furcht unanzweifelbar genießt, das Streben der Völker alleine auf das Wohl des Menschen gerichtet ist,
FESTSTELLEND, dass die Notwendigkeit besteht, diese Menschenrechte als Grundlage der Freiheit durch die Herrschaft des Rechtes und der Gerechtigkeit zu Schützen, um den Aufstand der Hoffnungslosigkeit gegen Sklaverei und Unterdrückung überflüssig zu machen,
ANERKENNEND, dass ein gemeinschaftliches Fundament auf der Basis der Menschenrechte dazu geeignet und förderlich ist, Frieden und Zusammenarbeit der Staaten und Völker der Welt hin zu einer freien und friedlichen Welt zu befördern und zu beflügeln,
FESTSTELLEND, dass die Staaten und Völker, welche sich die nachfolgende Erklärung zu eigen machen, hierdurch ihren Glauben und ihren Einsatz für die grundlegenden Menschenrechte, für die Würde und den Wert des Menschen, für die Gleichheit der Geschlechter und für die Freiheit und den Frieden in der Welt, nochmals feierlich und unanzweifelbar zum Ausdruck gebracht, anerkannt und bekräftigt haben,
ERKLÄREN ZU DIESEM ZWECKE,
dass die nachfolgende Erklärung der Menschenrechte ein von Völkern und Nationen aufgerichtetes höchstes Ideal der gesamten Menschheit ist, an dem nicht nur die Völker und Nationen der Welt, sondern in ihnen jeder einzelne Mensch, jede Gruppe und jedes Organ einer jeden Gesellschaft teil haben sollen, sondern dass auch ein jeder der Genannten stets in allem seinem Handeln und Tun gegenwärtig haben, achten und fördern soll und dass ein jeder der Genannten durch Unterricht und Erziehung aufgefordert ist, die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten allgemein zu verankern, zu fördern und zu vergrößern und durch fortschreitende Maßnahmen nationaler und internationaler Art ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Völker der Welt selbst zu gewährleisten,
UND APPELLIEREN FEIERLICH
an alle weiteren Völker und Nationen guten Willens, sich dieser Erklärung ohne Vorbehalte und Hintergedanken anzuschließen, um eine große Gemeinschaft auf der Grundlage der im folgenden niedergelegten Rechte und Freiheiten und ein leuchtendes Beispiel für die Einigkeit der Menschheit im Streben nach dem höchsten Wohl für jeden Menschen an jedem Ort dieser Welt zu bilden.
Article 1
1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
2. Jeder Mensch hat ohne Ansehen von Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Geburt, Vermögen oder seines sonstigen Standes Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten.
3. Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Article 2
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Sklaverei und Sklavenhandel sind in all ihren Formen verboten.
Article 3
1. Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich und haben Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.
2. Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
3. Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Article 4
Jeder hat bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Article 5
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren nachgewiesen ist, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Article 6
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Wohnung und seine Kommunikation ausgesetzt werden.
Article 7
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Article 8
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor unverschuldeter Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
Article 9
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Article 10
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Article 11
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Article 12
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Article 13
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Article 14
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt. Dieser Wille muss durch allgemeine, freie und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe zum Ausdruck kommen.
Article 15
Jeder hat das Recht auf einen menschenwürdigen Lebensstandard.
Article 16
Jeder hat das Recht auf Bildung.
Article 17
Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Article 18
Jeder hat Anspruch auf eine internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Article 19
Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
Article 20
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Für die Republik Eldeyja,
Werte Goden!
Wie in der ständigen Sitzung des Allthing vorgeschlagen habe ich einen Entwurf für die Änderung des Wahlgesetzes vorbereitet. Ich bitte um Aussprache und Abstimmung.
Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
1. gr. Wahlleitung
(1) Art. 2, Abs. 4 des Wahlgesetzes wird gestrichen.
(2) Art. 1 des Wahlgesetzes wird um folgenden Absatz ergänzt: "(3) Wahlen werden von einem Wahlausschuss des Allthing geleitet, wenn für die entsprechende Wahl keine andere gesetzliche Regelung besteht. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Ältesten Goden ernannt."
2. gr. Trennung von allgemeinen und speziellen Regelungen
(1) Art. 1, Abs. 1, Satz 1 des Wahlgesetzes wird in den folgenden Wortlaut geändert: "Wahlen haben spätestens 72 Stunden nach Ablauf der regulären Amtszeit eines gewählten Amts stattzufinden."
(2) Der bisherige Art. 1, Abs. 3 des Wahlgesetzes ("Zur Einreichung von Kandidaturen muss mindestens 72 Stunden Zeit sein.") wird aus Art. 1 gestrichen und als Art. 2, Abs. 4 neu eingefügt. Er bezieht sich damit nur noch auf Wahlen zum Ministerpräsidenten.
Werte Goden!
Ich möchte diesen Gesetzentwurf jetzt als offiziellen Antrag einbringen:
Lög um fyrirtæki
Gewerbegesetz
1. gr. Gewerberegister
(1) Die Regierung führt ein Gewerberegister, in dem in Eldeyja tätige Unternehmen aufgeführt sind.
(2) Zu jedem Unternehmen werden dazu folgende Angaben erfasst:
a. Name des Gewerbes/der Firma
b. Art des Gewerbes
c. Ort der Hauptniederlassung in Eldeyja
d. Name des Gewerbetreibenden/des Firmenvorstands
e. Anzahl der Mitarbeiter in Eldeyja
f. Anzahl der Betriebsstätten in Eldeyja
2. gr. Anmeldepflicht für Gewerbe
(1) Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss ein Gewerbe angemeldet und im Gewerberegister eingetragen sein.
(2) Die Anmeldung erfolgt durch Antrag an das zuständige Ministerium. Das Ministerium nimmt Anträge an, wenn die Angaben nach 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes vollständig sind und die Gewerbetätigkeit nicht gegen geltendes Gesetz verstößt.
(3) Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Betriebe, in denen keine Angestellte oder Arbeiter außer eigenen Familienangehörigen beschäftigt werden. Diese Betriebe können freiwillig ins Gewerberegister eingetragen werden.
3. gr. Anforderungen an den Vorstand
Der nach d-lið 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes benannte Vorstand muss beim Bürgeramt angemeldet sein, entweder als eldländischer Staatsbürger oder als sich in Eldeyja aufhaltender ausländischer Staatsbürger.
Werte Goden!
Ich möchte vorschlagen, die Struktur der Gesetze zu vereinheitlichen, und bitte daher um die Eröffnung einer Aussprache über das folgende Formmuster.
[Titel auf Eldländisch]
[Titel auf Imperianisch]
1. gr. [Artikelüberschrift auf Imperianisch]
(1) [Absatz]
(2) [Absatz]
2. gr. [Artikelüberschrift auf Imperianisch]
Werte Goden!
Ich beantrage Aussprache und Abstimmung über den folgenden Gesetzesentwurf.
Lög um hvalveiðar
Walfanggesetz
1. gr. Grundsätze
(1) In den eldländischen Gewässern, von eldländischen Schiffen und durch eldländische Unternehmen darf Walfang nur im Rahmen dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(2) Das Fangen von Walen, die nicht zur Rasse der Finn-, Sei- oder Zwergwalen gehören, ist verboten.
2. gr. Fangquote
(1) Unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte legt die Regierung die Anzahl der in einem Zeitraum höchstens zu tötenden Wale je Rasse fest.
(2) Das Allthing kann eine Änderung der von der Regierung festgelegten Fangquoten mit der Mehrheit seiner Stimmen verlangen. Die Regierung hat daraufhin die Fangquoten anzupassen.
3. gr. Lizenz
(1) In Eldeyja gemeldete Unternehmen können bei der Regierung die Erteilung einer Walfanglizenz beantragen.
(2) Eine Walfanglizenz erlaubt dem Unternehmen die Jagd einer bestimmten nach Rassen festzulegenden Anzahl an Walen in einem bestimmten festzulegenden Zeitraum.
(3) Die Regierung erteilt solche Lizenzen nur, wenn die Fangquote für den entsprechenden Zeitraum noch nicht aufgeschöpft ist und das Unternehmen den ordnungsgemäßen Ablauf des Walfangs sowie eine angemessene und vollständige Verwertung der zu fangenden Tiere nachweisen kann.
Folgendes Gesetz würde ich gerne zur Diskussion (bitte lange) und Abstimmung stellen.
öryggi lög
Sicherheitsgesetz
1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizeibehöden erhalten die Berechtigung Gefahren, welche der Eldländischen Republik oder dem Eldländischen Volke schaden könnten, abzuwähren.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder Vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden berechtigt, die Abstellung zu erzwingen oder die Verfolgung zu beginnen und die Verursacher (Täter) an zu wieder Handlungen zu hindern, bis deren Unschuld bewiesen werden konnte.
2. gr. Schranken
(1) Die oberen Absätze entbinden die Polizeibehörden und Polizisten nicht von der Verfassungstreue.
Die Liste der Goden kannst Du gerne in Deiner Funktion als Innenminister auf dem neuesten Stand halten. Ich bin sicher, der Niels gibt Dir moderative Rechte dafür!
Andere Sache: Mal ein Vorschlag von mir, kurz und schmerzlos:
Lög um Orkugjafi
Gesetz zur Energiegewinnung
1. gr. Zulässige Energiequellen auf dem Gebiet der Republik Eldeyja
(1) Zur Gewinnung von Energie, gleich ob elektrischer oder Wärmeenergie, ist ausschließlich die Nutzung regenerativer Energiequellen zulässig. Dazu gehören insbesondere die Wasserkraft und das Ausnutzen der Geothermie.
(2) Nicht zulässig sind alle anderen Arten der Energiegewinnung, ebenfalls der Bau von Anlagen um Energie aus nicht zulässigen Quellen zu gewinnen. Dazu gehören insbesondere Kohle-, Öl-, Gas-, oder Fusionskrafttwerke (Atom- oder Kernenergie).
Als Diskussionsgrundlage möchte ich einen Gesetzesentwurf einbringen, der versucht, den Beschluss und den Rang von Gesetzen ein bisschen klarer zu machen. Inhaltlich glaube ich, dass sich durch den Entwurf nichts ändert.
Lög um skýringar á Codexinu Eldeyja
Gesetz über Klarstellungen im Codex Eldeyja
1. gr. Auslagerung der Bestimmung über qualifizierte Mehrheiten
An Stelle des 3. mgr. 3. gr. des Gesetzes über die Staatsorgane kommt:
(3) Das Allthing berät und verabschiedet Gesetzesvorlagen, die durch die Regierung oder einen Goden eingebracht werden. Ein Gesetz gilt als verabschiedet, wenn von den anwesenden Abgeordneten die erforderliche Mehrheit zustimmt.
2. gr. Gesetzgebung
Vor dem 4. gr des Gesetzes über die Staatsorgane kommt:
Artikel 4: Gesetzgebung
(1) Die für die Annahme eines Gesetzes erforderliche Mehrheit ist in jedem Fall mindestens mehr als die Hälfte, kann aber durch Gesetz oder die Vorlage selbst auf bis zu 75% erhöht werden.
(2) Ein Gesetz kann keine höhere erforderliche Mehrheit festlegen als die Mehrheit, die für es selbst erforderlich war.
(3) Wenn sich zwei Gesetz widersprechen, hat das Gesetz Vorrang, für dessen Verabschiedung die höhere Mehrheit erforderlich war. Wenn für beide die selbe erforderliche Mehrheit gegolten hat, hat das neuere Gesetz Vorrang.
(4) Die Bestimmung des 3. mgr. bedeutet insbesondere, dass ein Änderungsgesetz mindestens mit derselben Mehrheit angenommen werden muss, die für die Annahme des zu ändernde Gesetzes erforderlich war.
3. gr. Anpassung der Schlussbestimmungen
(1) Der bisherige 5. gr. des Gesetzes über die Staatsorgane wird ersetzt durch:
Änderungen an diesem Gesetz erfordern mindestens eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Goden.
(2) Der 5. gr. des Staatsbürgerschaftsgesetzes wird ersetzt durch:
Änderungen an diesem Gesetz erfordern mindestens eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Goden.
(3)Der 3. gr. des Wahlgesetzes wird ersetzt durch:
Änderungen an diesem Gesetz erfordern mindestens eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Goden.
4. gr. Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn ihm mindestens 3/4 der anwesenden Abgeordneten zugestimmt haben.
Werte Goden,
Ich beantrage folgende Änderung:
Gesetz über die Staatsorgane
[/size][/b]
Artikel 1: Der Ministerpräsident
(1) Der Ministerpräsident ist Staatsoberhaupt und Regierungschef. Er wird durch die Abgeordneten des Allthings gewählt.
(2) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten beträgt 12 Wochen. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Wählbar ist nur, wer das passive Wahlrecht besitzt. Sollte der Ministerpräsident vorzeitig aus dem Amt scheiden sind innerhalb von 72 Stunden Neuwahlen abzuhalten.
(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Regierung. Die Regierung muss als Ganzes vom Allthing bestätigt werden.
(4) Der Ministerpräsidenten ernennt aus den Reihen des Allthings einen Stellvertreter, der ihn in Abwesenheit vertritt und alle Rechte und Pflichten wahrnimmt. Scheidet der Ministerpräsident aus dem Amt und ist an der weiteren Ausübung seines Amtes bis zur Wahl eines neuen Ministerpräsidenten gehindert, soll der Stellvertreter bis zur Wahl als Ministerpräsident amtieren.
(5) Neuwahlen des Ministerpräsidenten können durch ein Amtsenthebungsverfahren des Allthings erwirkt werden. Dazu müssen mindestens 2/3 aller Abgeordneten dem Antrag auf Amtsenthebung zustimmen. In diesem Fall soll der Ministerpräsident seines Amtes enthoben sein und umgehend Neuwahlen stattfinden.
(6) Der Ministerpräsident hat ein Vetorecht gegen alle Gesetze. Nutzt der Ministerpräsident sein Vetorecht, wird ein Gesetz zur erneuten Beratung in das Allthing zurückgegeben, der Ministerpräsident begründet sein Veto. Wird ein Gesetz dreimal per Veto gestoppt, gilt es als endgültig abgelehnt.
(7) Der Ministerpräsident erlässt die zur Vollziehung der Gesetze nötigen Verordnungen. Dieses Recht kann er auf weitere Behörden übertragen.
(8) Der Ministerpräsident hat die Republik völkerrechtlich zu vertreten, im Namen der Republik Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung des Krieges ist die Zustimmung des Allthings erforderlich, es sei denn, dass ein Angriff auf das Hoheitsgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
(9) Der Ministerpräsident hat den Oberbefehl über die Heimatschutzkräfte und die Küstenwache der Republik.
(10) Das gesamte Diplomatie-, Botschafts- und Konsulatswesen der Republik steht unter der Aufsicht des Ministerpräsidenten, welcher die Botschafter, Diplomaten und Gesandte ernennt und entlässt.
Artikel 2: Die Regierung
(1) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, seinem Stellvertreter und den Fachministern, die für ihre einzelnen Fachressorts verantwortlich sind. Die Fachminister werden vom Ministerpräsident ernannt und entlassen und müssen vom Allthing bestätigt werden.
(2) Die Einteilung und Aufgabenverteilung der Ministerien obliegt dem Ministerpräsidenten.
(3) Jedes Mitglied der Regierung oder das Regierungskabinett als Gremium hat das Recht, Gesetzesinitiativen zu erarbeiten. Diese werden nach Beratung durch das Regierungskabinett dem Allthing zur Abstimmung vorgelegt.
(4) Die Fachminister sind dem Ministerpräsidenten und dem Allthing verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 3: Das Allthing
(1) Dem Allthing gehören alle Hauptidentitäten an, die seit mindestens 30 Tage die Staatsbürgerschaft inne haben, das Rederecht besteht nach 7 Tagen. Die Hauptidentität darf sich durch eine Nebenidentität im Allthing vertreten lassen. In diesem Falle gehört die Hauptidentität nicht dem Allthing an.
(2) Das Allthing tagt ständig. Die Sitzungen des Allthings sind öffentlich. Die Abgeordneten des Allthings haben das Recht sich in Fraktionen und/oder Parteien zusammenzufinden. Rederecht im Allthing haben alle Abgeordneten und alle Mitglieder der Regierung. Außerdem kann der Älteste Gode weiteren Personen ein begrenztes Rederecht einräumen.
(3) Das Allthing berät und verabschiedet Gesetzesvorlagen durch die Regierung oder die Abgeordneten. Ein Gesetz gilt als verabschiedet, wenn von den anwesenden Abgeordneten mehr Abgeordnete der Vorlage zustimmen als ablehnen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Gesetze des Codex Eldeyja können nur durch eine 3/4 Mehrheit geändert werden.
(4) Die Sitzungen des Allthings werden durch das älteste Mitglied (im Sinne der Angehörigkeit) des Allthings geführt. Der Älteste sorgt für den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Allthings, beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen.
(5) Binnen 48 Stunden nach Eingang eines Antrags verliest der Älteste den Antrag sowie ggf. eine dem Antrag beigelegte Erklärung und eröffnet die Aussprache. Die Aussprache dauert mindestens 48 und höchstens 168 Stunden. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten möglich.
(6) Abstimmungen werden durch den Ältesten binnen 48 Stunden eingeleitet. Sie dauern 72 Stunden. Der Älteste stellt die Beschlussanträge derart zur Abstimmung, dass mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" zu antworten ist. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wird. Es ist den Abgeordneten verboten, Ihre Stimmabgabe nachträglich zu ändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des Votums des Betreffenden.
Artikel 4: Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz gehört dem Codex Eldeyja an und tritt damit sofort in Kraft.
Begründung:
Der Ministerpräsident (MP) erhält durch diesen Satz mehr Macht als der Souverän, außerdem bietet dieser Satz keinen Schutz vor einem Gesetz, da es erneut eingebracht werden könnte, daher ist er zu streichen. Derzeit ist der MP nicht verpflichtet sein Veto zu begründen, diese Begründung könnte jedoch dem Allthing helfen, das Gesetz zu verbessern.
§ 24 - Völkermord
Wer eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte, Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören versucht, Mitglieder der Gruppe tötet oder die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
§ 25 - Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird je nach schwere der Tat mit einer Geldstrafe oder Haftstrafe von mindestens 5 bis 25 Tagen bestraft.
(2) In schweren Fällen kann eine Haftstrafe von bis zu 40 Tagen verhängt werden.
§ 26 - Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt, wird mit einer Haftstrafe bis zu dreißig Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 27 - Verschleppung
Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt
a) in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder
b) veranlasst, sich dorthin zu begeben oder
c) davon abhält, von dort zurückzukehren
und dadurch der Gefahr aussetzt aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei, im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit einer Haftstrafe bis zu zwanzig Tagen bestraft.
§ 28 - Nötigung
Wer einen Menschen rechtswidrig, mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Geldstrafe bestraft.
§ 29 - Sexueller Missbrauch
Wer eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person, an dieser durchführt, oder diese zu einer sexuellen Handlung an sich oder an der Personen zwingt, wird mit einer Haftstrafe von mindestens 40 Tagen bestraft.
§ 30 - Missbrauch von Kindern
Wer eine Person, die noch nicht das 16. Lebensjahr beendet hat,
a) sexuell
b) körperlich
oder
c) seelisch
missbraucht, wird mit einer Haftstrafe von mindestens 76 Tagen bestraft.
§ 31 - Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache oder einen Geldbetrag einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache oder den Geldbetrag sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 32 - Raub
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen bestraft.
§ 34 - Schwarzarbeit
(1) Wer Arbeit für eine nicht verwandte Person verrichtet, ohne Einkommenssteuer zu zahlen, macht sich der Schwarzarbeit schuldig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 35 - Betrug
(1) Wer in betrügerischer Absicht, durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Bei besonders schweren Fällen kann eine Haftstrafe bis zu 30 Tagen verhängt werden.
§ 36 - Steuerhinterziehung
Wer als steuerpflichtiger Bürger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorenthält, wird mit Haftstrafe von min. 3 bis 12 Tagen bestraft, in minder schweren Fällen mit Geldstrafe.
§ 37 - Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe bestraft.
§ 38 - Bestechlichkeit und Bestechung
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes oder als staatlicher Amtsträger im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes oder einem staatlichen Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge.
§ 39 - Datenveränderung
Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe bestraft.
§ 40 - Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder zweckentfremdet, wird mit Geldstrafe bestraft.
§ 41 - Störung der Totenruhe
(1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam misshandelt oder einen Leichnam, eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu 10 Tagen zu bestrafen.
(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Geldstrafe zu bestrafen.
§ 42 - Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei, einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit einer Geldstrafe bestraft, bei schweren Fällen wird mit Haftstrafe von min. einer Woche bis 3 Wochen bestraft.
§ 43 - Verfolgung Unschuldiger
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Haftstrafe von min. 3 Tagen bis 4 Wochen oder mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 44 - Urheberschutz
Wer Konsumgüter fälscht und sie als echte Marken in Verkehr bringt, kann mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe bis 10 Tagen verurteilt werden.
Artikel V Schlussbestimmungen
§ 45 - Sonstige Straftaten
Straftaten, die sich aus der Verletzung des Codex oder sonstigen Gesetzen ergeben und hier nicht aufgeführt sind, sind individuell zu behandeln und im Urteil näher zu erläutern, insbesondere in Bezug auf das Strafmaß. Diese Urteile können dann als Präzedenzfälle in zukünftigen Verfahren verwandt werden, sofern dies zugelassen wurde.
§ 46 - Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung, durch den Ministerpräsidenten, in Kraft.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Ich bitte um Aussprache und Abstimmung.
Ich bitte um kurze Aussprache und Ratifizierung des folgenden Vertrages:
G R U N D L A G E N V E R T R A G
zwischen der
Adelsrepublik Anturien
und der
Republik Eldeyja
Die Hohen Vertragschließenden Seiten eingedenk ihrer Verantwortung für die Erhaltung des Friedens, in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung und Sicherheit zu leisten, in dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität aller Staaten in ihren gegenwärtigen Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden sind, in der Erkenntnis, daß sich daher die beiden Staaten in ihren Beziehungen der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten haben, geleitet von dem Wunsch, zum Wohle der Menschen in den beiden Staaten die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Adelsrepublik Anturien und die Republik Eldeyja erkennen sich gegenseitig diplomatisch an.
Artikel 2
Sie werden ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und sich der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten. Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität.
Artikel 3
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage nach dem Austausch entsprechender Noten in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Hohen Vertragschließenden Seiten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Stadt am xx.xx.2011,
Für die Adelrepublik Anturien
Name
Für die Republik Eldeyja
Name
*so* Sehe ich Gespenster oder habe ich das wirklich nicht gepostet gehabt? Kein Beinbruch wenn es aus versehen verschwunden ist. *so*
Werte Goden!
Ich bringe den folgenden Entwurf zur Aussprache und Abstimmung ein:
Lög um breytingu á lögum um skattana
Gesetz zur Änderung des Steuergesetzes
1. gr. Abschaffung von Steueränderungen per Verordnung
Der 1. mgr. 3. gr. des Steuergesetzes wird aufgehoben.
Werte Goden!
Ich beantrage eine Aussprache und Abstimmung über den folgenden Vertrag:
Grunnsamningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Konungsríkisins Glenverness
Contrack atweesh the Republic of Eldeyja and The Royal Realm of Glenverness
1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und das Royal Realm of Glenverness (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.
2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.
4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(3) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.
Werte Goden!
Das Hochkommissariat der Polkonvention hat dieses Änderungsprotokoll beschlossen, das jetzt ratifiziert werden muss:
2. viðbótarbókun við samning um heimskautasvæðin
2. Änderungsprotokoll zur Konvention über die Polgebiete
Kapitel I
Art. 11 Abs. 1 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:
Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.
Kapitel II
Art. 14 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:
(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.
Kapitel III
Art. 15 Abs. 3 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:
Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt wurden. Der Depositar teilt jedem Mitglied dieser Übereinkunft das Inkrafttreten eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.
Kapitel IV
Art. 16 Abs. 2 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:
Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.
Kapitel V
Dieses Protokoll tritt gem. Art. 15 der Konvention über die Polgebiete in Kraft.
Ich beantrage eine Aussprache über diesen Vertrag mit Montaña:
Grunnsamningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Furstadæmisins Montanía
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Eldeyja und dem Principado Montaña
1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und das Principado Montaña (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.
2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.
4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(3) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.
Werte Goden!
Ich beantrage die Ratifikation des folgenden Vertrags mit Bergen:
Grunnsamningur milli Lyðvedisins Bergen og Lyðveldisins Eldeyja
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen und der Republik Eldeyja
1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und die Republik Bergen (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie pflegen einen Austausch zu politischen Fragen und werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.
(3) Die Vertragspartner erkennen an, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, und vereinbaren ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten. Für den Fall von Konflikten zwischen den Vertragspartnern wird vereinbart, Gespräche zur Schlichtung zu führen.
2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen, soweit sie näher an der Küste eines Vertragspartners liegen als an einer sonstigen Küste.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den akkreditierten diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.
4. gr Aufenthalt von Staatsbürgern im Partnerland
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern des anderen Vertragspartners eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
(2) Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen Vertragspartners ausliefern, wenn nach einem entsprechenden Gerichtsbeschluss der Antrag gestellt wird und sofern sie dazu in der Lage sind und eine entsprechende Auslieferung mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.
4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Fassungen des Verrtrags in bergischer und eldländischer Sprache sind gleichermaßen rechtsverbindlich.
(3) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(4) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.
Werte Goden!
Ich beantrage die Ratifikation dieses Vertrags:
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer
1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.
2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.
3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.
4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.
5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.
6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.
7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.
Werte Goden!
Ich beantrage die Ratifikation dieses Vertrags:
Grunnsamningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Keisaradæmisins Handan Hafsins
Traité fondamental entre la République d'Éldéa et l'Empire Outremer
1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und das Empire Outremer (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.
(3) Die Vertragspartner erkennen an, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, und vereinbaren ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten. Für den Fall von Konflikten zwischen den Vertragspartnern wird vereinbart, Gespräche zur Schlichtung zu führen.
2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen die Ansprüche und Rechte des Vertragspartners sowie aller weiterer Unterzeichnerstaaten aus dem Vertrag über Hoheitsgewässer an.
3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.
4. gr Aufenthalt von Staatsbürgern im Partnerland
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern des anderen Vertragspartners eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
(2) Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen Vertragspartners ausliefern, wenn nach einem entsprechenden Gerichtsbeschluss der Antrag gestellt wird und sofern sie dazu in der Lage sind und eine entsprechende Auslieferung mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.
5. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(3) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.
Werte Goden!
Ich beantragt die Ratifikation des folgenden Vertrags mit Bergen:
Samningur um menntun og samgöngur milli Lyðvedisins Bergen og Lyðveldisins Eldeyja
Vertrag über Bildung und Verkehr zwischen der Republik Bergen und der Republik Eldeyja
DIE REPUBLIK BERGEN EINERSEITS, vertreten durch den Staatspräsidenten,
UND DIE REPUBLIK ELDEYJA ANDERERSEITS, vertreten durch den Gesetzessprecher,
UNTER BESTÄTIGUNG des bestehenden Grundlagenvertrages,
GEWILLT, die Beziehung zwischen beiden Völkern zu verstärken,
BESTREBT, den kulturellen und wissenschaftlichen Austausch zu fördern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN UND SCHLIEßEN den nachstehenden Vertrag in zwei Fassungen - in der bergischen und der eldländischen Sprache -
1. gr. Austauschprogramm für Schüler
(1) Die Vertragspartner kommen überein, über ein einzurichtendes Förderprogramm den Austausch von Schülern zu fördern. Der Umfang der Förderung wird jeweils zu Jahresbeginn für das im Herbst beginnende Schuljahr von den zuständigen Ministerien festgelegt. Es soll jedoch mindestens jeweils 1000 Schülern aus dem Land des jeweils anderen Vertragspartners ein Austauschaufenthalt ermöglicht werden.
(2) Die Schüler erhalten eine finanzielle Unterstützung, die die Reisekosten für jeweils eine Hin- und Rückreise abdeckt.
(3) Die Auswahl der Schüler, die am Austauschprogramm teilnehmen, unterliegt den Regelungen des Staats ihrer Heimatschule.
(4) Schüler, die im Rahmen dieses Austauschprogramms von einer Schule im Land des Vertragspartners aufgenommen werden, erhalten ein Aufenthaltsrecht für die Dauer von bis zu mindestens einem Jahr, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
2. gr. Auslandsaufenthalte für Studenten
(1) Die Vertragspartner kommen überein, über ein einzurichtendes Förderprogramm Auslandssemester von Hochschulstudenten im jeweils anderen Staat zu fördern. Der Umfang der Förderung wird jeweils zur Jahresmitte für das folgende Kalenderjahr von den zuständigen Ministerien festgelegt. Es soll jedoch mindestens jeweils 1000 Studenten aus dem Land des jeweils anderen Vertragspartners ein Austauschaufenthalt ermöglicht werden.
(2) Die Studenten erhalten eine finanzielle Unterstützung, die die Reisekosten für jeweils eine Hin- und Rückreise pro Jahr und die Unterkunft abdeckt.
(3) Die Auswahl der Studenten, die am Austauschprogramm teilnehmen, unterliegt den Regelungen des Staats ihrer Heimathochschule und erfordert die Zustimmung der aufnehmenden Hochschule.
(4) Studenten die im Rahmen dieses Programms von einer Hochschule im Land des Vertragspartners aufgenommen werden, erhalten ein Aufenthaltsrecht für die Dauer von bis zu mindestens zwei Jahren, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
3. gr. Anerkennung von Prüfungsleistungen an Hochschulen
(1) Studenten haben einen Anspruch darauf, dass an einer Hochschule des jeweils anderen Vertragspartners abgelegte Prüfungsleistungen anerkannt und angerechnet werden, sofern sie relevant für den jeweiligen Studiengang sind. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Hochschule des Studenten.
(2) Die Vertragspartner ermächtigen und halten die Hochschulen in ihrem Staat dazu an, im Rahmen eventueller nationaler Regelungen, mit Partnerhochschulen im jeweils anderen Staat feste Vereinbarungen zu treffen, welche Prüfungsleistungen für welchen Studiengang anerkannt werden. Falls keine solche Vereinbarung besteht, werden die Prüfungsleistungen des betreffenden Studenten im Einzelfall auf ihre Relevanz hin geprüft.
(3) Sofern ein Vertragspartner einen Bildungsabschluss zur Ausübung eines Berufs erfordert, wird er den gleichwertigen Bildungsabschluss des jeweils anderen Vertragspartners anerkennen.
4. gr. Förderung von Verkehrsverbindungen
(1) Die Vertragspartner kommen überein, wöchentlich mindestens dreißig kostengünstige der Allgemeinheit zugängliche Passagierflüge zwischen Bergen und Eldeyja zu fördern.
(2) Die zuständigen Ministerien legen dazu Start- und Zielflughäfen für jeden geförderten Flug sowie den Betrag der Fördergelder fest, führen eine Ausschreibung durch, und wählen dann einvernehmlich den zu fördernden Betreiber aus.
5. gr. Finanzielles
(1) Die Fördergelder für die Förderprogramme dieses Vertrags für Auslandsaufenthalte von Schülern und Studenten sowie Flugverbindungen zwischen Bergen und Eldeyja, werden von den Vertragspartnern gemeinsam übernommen. Die Republik Bergen trägt dabei siebenundneunzig vom Hundert und die Republik Eldeyja trägt drei vom Hundert der anfallenden Kosten.
(2) Sämtliche weiteren durch diesen Vertrag entstehenden Kosten trägt jeder Vertragspartner selbst.
6. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Fassungen des Vertrags in bergischer und eldländischer Sprache sind gleichermaßen rechtsverbindlich.
(3) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(4) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.
Gegeben zu Bergen, den 16. Januar 2015.
Für die Republik Bergen
(http://i.imgur.com/47DEwNm.png)
Für die Republik Eldeyja
(http://eldeyja.mikronation.de/bilder/jonas_unterschrift.png)
Ich bitte um die Aussprache über den folgenden Gesetzesentwurf:
[Sim-Off: Ich glaube sprachlich und formell alles richtig gemacht zu haben, tut mir Leid wenn ich doch einen Fehler gemacht habe, bitte aufzeigen damit ich ihn korrigieren und lernen kann :-)]
Lög um þjóðnýtingu
Verstaatlichungsgesetz
1. gr. Die Verstaatlichung
(1) Auf Beschluss des Allthing können ganze Industriebranche, einzelne Unternehmen und andere Gewerbeformen verstaatlicht werden (Im folgenden werden Unternehmen und andere Gewerbeformen als Betrieb zusammengefasst). Der Beschluss zur Verstaatlichung darf der absoluten Mehrheit (mehr als die Hälfte) der Stimmen des Allthing.
(2) Die Verstaatlichung einer Industriebranche gilt für alle Betriebe die Teil der zu verstaatlichen Industriebranche sind. Bei Betrieben, die sich an mehreren Industriebranchen beteiligen und sich dadurch an der zu verstaatlichen Industriebranche beteiligen, entschiedet der Allthing, ob das gesamte Unternehmen oder nur der Teil der an der zu verstaatlichen Industrie teilnimmt verstaatlicht wird. Dies gilt nicht für Betriebe die Hauptsächlich an der zu verstaatlichende Industriebranche beteiligen, sich allerdings in anderen Industriebranchen beteiligen, sie werden vollständig verstaatlicht.
(2) Mit Inkrafttreten des Beschlusses ist das Unternehmen verstaatlicht.
2. gr. Betriebliche Änderungen, Entschädigungen und andere Folgen der Verstaatlichung
(1) Eine Verstaatlichung eines Betriebes hat zur folge, dass alle Anteilhaber und-oder Inhaber der verstaatlichen Betriebe/des verstaatlichten Betriebs ihre Anteile oder ihr Eigentumsrecht an dem Betrieb/den Betrieben verlieren. Das Eigentumsrecht wird an die Republik Edeyja übertragen.
(2) Mit der Verstaatlichung eines Betriebes werden die Geschäftsführung, der Vorstand und der Aufsichtsrat suspendiert, die Leitung des Unternehmens fällt an das Amt des Ministerpräsidenten. Dieser Ernennt die neuen Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstandes und des Aufsichtsrats ernennt. Das Allthing muss die neuen Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstandes und des Aufsichtsrates bewilligen.
(3) Hat ein zu verstaatlichender Betrieb in letzter Zeit auf Kosten der Allgemeinheit gelebt oder wird aufgrund moralisch verwerflicher, gesellschaftsfeindlicher oder anderer dem Volkswohl oder der dem Wohl der Volkswirtschaft Aktionen verstaatlicht oder Aufgrund von Wirtschaftskriminalität, erfolgt bei der Verstaatlichung keine Entschädigung an die Inhaber und-oder Anteilhaber des Betriebs. Ansonsten wird eine angemessene Entschädigung vom Ministerpräsidenten festgestellt und an die Inhaber und-oder Anteilhaber ausgezahlt, gegen die Höhe der Entschädigung steht der Rechtsweg offen.
(4) Die Struktur Leitung eines verstaatlichten Betriebs kann auf Beschluss des Ministerpräsidenten mit Genehmigung des Allthing geändert werden.
3. gr. Betriebliche Staatliche Monopole
(1) Die Republik Eldeyja hat das Monopol über: Die Produktion und Versorgung mit: Elektrizität, Wasser, Wärme und medizinischer Dienstleistung, das Postwesen, die Öffentlichen Verkehrsmittel, das Öffentliche Schulwesen, den Vertrieb von alkoholischen Getränken und alkoholhaltigen Nahrungsmitteln und Tabakwaren.
(2) Die Republik Eldeyja übt ihr Monopol über die Versorgung mit Elektrizität, Wasser und Wärme über einzelne den Kommunen gehörenden Stadtwerken aus, die von der Republik koordiniert, bei finanziellen Schwierigkeiten der Kommune finanziert oder gefördert werden. Die Republik unterstützt die Kommune auch bei anderen Problemen zum Erhalt oder Ausbau der Stadtwerke. Die Produktion von Strom, die Aufbereitung von Trinkwasser und die Produktion oder Bereitstellung von Heizmitteln ist alleiniges Monopol der Republik Eldeyja und dient der Versorgung der kommunalen Stadtwerke, jeder anderweitige Einsatz dieser Ressourcen bedarf der Genehmigung des Allthing.
(3) Das Monopol der Republik Eldeyja über die Versorgung mit medizinischer Dienstleistung erstreckt sich über den gesamten Gesundheitssektor einschließlich des Pharmabereichs und der Krankenversicherung. Näheres Regelt ein anderes Gesetz.
(4) Das Privatschulwesen wird durch mgr. 1 nicht aufgehoben.
(5) Die Republik übt ihr Monopol bezüglich des Vertriebs von alkoholischen Getränken und alkoholhaltigen Nahrungsmitteln und Tabakwahren über einen staatlichen Einzelhandel, dem Áfengis- og tóbaksverslun ríkisins aus. Die Produktion und Einfuhr von Alkohol und Tabakwaren untersteht der staatlichen Aufsicht.
4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes können durch Erweiterungsgesetze ausgebaut werden.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Verliest ein Schreiben.
Folgendes wurde mir von Snær gegeben. Er bittet mich darum das Anliegen in diesem Haus zu vertreten.
Sehr geehrte Goden,
in anbetracht der schwierigen Lage in der Welt müssen wir uns um unseren Anteil an der Landesverteidigung gedanken machen. Startpunkt in dieser Situation soll folgender Vorschlag sein:
Lög um heimavarnarlið (Heimatschutzkräfte)
1. gr. Grundlagen
(1) In Falle eines feindlichen Angriffes oder einer Besetzung der Republik Eldeyja wird jedem Bürger der Republik das Recht eingeräumt sich mit Waffengewalt gegen den Agressor zur wehr zu setzen.
(2) Hierzu finden sich die Bürger mit Ihren offengetragenen Waffen und einer roten Armbinde am linken Oberarm in Gruppen zusammen. Die Gruppen werden Liðsforingi geführt, dieser untersteht dem Komando der Küstenwache.
(3) Es steht jedem Bürger frei der Gruppe beizutreten oder sie zu verlassen. Wärend der Mitgliedschaft sind den Befehlen des Liðsforingi folgezuleisten. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft ist die Armbinde unverzüglich abzulegen.
Werte Goden!
Ich beantrage, das folgende Übereinkommen im Rahmen des Norður-Antikusambandið zu ratifizieren:
Samningur um samvinnu í utanríkismálum
Übereinkommen über die Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten
Die Mitgliedsstaaten der Nordantika-Union,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass in einer zunehmend vernetzten Welt die Zusammenarbeit über die Grenzen der Nationalstaaten von immer weiter zunehmender Bedeutung ist,
ERKENNEND, dass die sich daraus ergebenden Bedürfnisse für jeden Staat eine wachsende Herausforderung sein können,DARAUF HINWEISEND, dass die Aufnahme und Aufrechterhaltung internationaler Kontakte in vielen Fällen verbessert werden könnte,
GESTÜTZT AUF den Vertrag über die Gründung der Nordantika-Union,
kommen überein, dass im Rahmen der Nordantika-Union die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in auswärtigen Angelegenheiten gefördert und unterstützt werden soll.
Artikel 1 - Grundsätze der Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten
(1) Der Rat für Kooperation in auswärtigen Angelegenheiten ist der zuständige Rat im Sinne des Gründungsvertrages für dieses Übereinkommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Auswärtige Angelegenheiten im Sinne dieses Übereinkommens sind
1. die Wahrnehmung der Interessen und Angelegenheiten der Nordantika-Union gegenüber Drittstaaten,
2. die Wahrnehmung der Interessen und Angelegenheiten von Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union gegenüber Drittstaaten oder Mitgliedsstaaten,
3. die Erbringung von konsularischen Dienstleistungen anstelle der Konsulatsbehörden eines Mitgliedsstaates (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union,
4. die Koordinierung oder Unterstützung der Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union bei der Wahrnehmung ihrer außenpolitischen Interessen,
5. die Durchführung von Maßnahmen und Projekten der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe.
(3) Die Nordantika-Union erkennt an, dass es die alleinige Zuständigkeit ihrer Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) bleibt, über ihre auswärtigen Angelegenheiten und Beziehungen zu bestimmen, soweit diese nicht im Rahmen besonderer Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union zu gemeinsamen Angelegenheiten erklärt wurden. Sie wird folglich alle Maßnahmen unterlassen, durch welche die Interessen eines Mitgliedsstaates beeinträchtigt werden könnten.
(4) Eingedenk der Versicherung nach Absatz 3 erklären die Mitgliedsstaaten, dass ihre Interessen grundsätzlich nicht durch das Handeln der Nordantika-Union im Rahmen dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird, wenn gesichert ist, dass nur diejenigen Mitgliedsstaaten berechtigt und verpflichtet werden, die ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt haben. Es bleibt jedem Mitgliedsstaat vorbehalten, aufgrund überragend wichtiger eigener Interessen im Einzelfall geltend zu machen, dass es weitergehender Rücksichtnahme bedarf; in diesen Fällen wird die Nordantika-Union diese beachten.
(5) Die Zusammenarbeit im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen erfolgt nach den Grundsätzen des Völkerrechts mit dem Einvernehmen des Gastlandes. Die Mitgliedsstaaten erteilen ihr Einvernehmen und werden gemeinsam darauf hinwirken, dass entsprechendes Einvernehmen von Drittstaaten im Allgemeinen, zumindest aber im Einzelfall, nicht verweigert wird.
Artikel 2 - Auswärtiges Handeln der Nordantika-Union im eigenen Interesse
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse nimmt die Nordantika-Union ihre eigenen Interessen und Angelegenheiten auch gegenüber Drittstaaten wahr. Art und Umfang dieser Tätigkeit richten sich grundsätzlich nach den maßgeblichen Übereinkommen und den Beschlüssen der zuständigen Räte.
(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Gründungsvertrages werden - unbeschadet der einvernehmlichen Bestellung besonderer Bevollmächtigter durch den Generalrat und mit der Möglichkeit des Widerrufs durch besonderen Beschluss - die jeweils zuständigen Direktoren kraft Amtes zu Bevollmächtigten der Nordantika-Union für ihren Zuständigkeitsbereich bestellt. Der Generaldirektor wird unter gleichen Bedingungen kraft Amtes zum Bevollmächtigten in allgemeinen Angelegenheiten bestellt.
(3) Der Rat trifft die notwendigen Entscheidungen zur internen Koordinierung des Handelns im Sinne des Absatzes 1, soweit keine andere Zuständigkeit besteht.
(4) Der Rat kann beschließen, dass ein Bediensteter der Nordantika-Union unter Aufsicht eines Bevollmächtigten nach Absatz 2 als Delegierter in einen Drittstaat, einen Mitgliedsstaat oder zu einer Organisation oder Verhandlung entsendet wird, um die Interessen der Nordantika-Union zu vertreten und die Nordantika-Union zu repräsentieren; für die Delegierten ist die Anerkennung als Diplomat zu beanspruchen. Bedienstete der Nordantika-Union können dabei auch abgeordnete Bedienstete eines Mitgliedsstaates sein, soweit sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Union nur dieser verpflichtet sind. Die Delegation kann unter gleichen Bedingungen als Teil der Vertretung eines Mitgliedsstaates eingerichtet werden.
Artikel 3 - Auswärtiges Handeln der Nordantika-Union für Mitgliedsstaaten
(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates oder assoziierten Staates wird die Delegation der Nordantika-Union die Angelegenheiten und Interessen des ersuchenden Mitgliedsstaates wahrnehmen, soweit das Ersuchen reicht. Besteht noch keine Delegation, soll aufgrund eines solchen Ersuchens der Rat die Einrichtung beschließen, soweit die personellen Kapazitäten der Union dies erlauben.
(2) Die Wahrnehmung hat nach den Grundsätzen und Weisungen zu erfolgen, die damit verbunden sind. Sie erfolgt damit ausschließlich im Namen und mit Wirkung für den ersuchenden Mitgliedsstaat. Die Delegation ist ausschließlich dem ersuchenden Mitgliedsstaat verpflichtet und wird diesem regelmäßig Bericht erstatten und weitere Weisungen einholen.
(3) Gibt es außerordentliche Vorbehalte wegen einer Beauftragung nach Absatz 1, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Grundwerte der Nordantika-Union, ist der Rat zu befassen und hat über das weitere Vorgehen zu beschließen. Im Zweifel ist das Ersuchen zurückzuweisen.
Artikel 4 - Auswärtiges Handeln von Mitgliedsstaaten für einander
(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates soll ein anderer Mitgliedsstaat nach seinen Möglichkeiten im Rahmen einer bestehenden eigenen Vertretung die Angelegenheiten und Interessen des ersuchenden Mitgliedsstaates wahrnehmen, soweit das Ersuchen reicht. Ebenso können Mitgliedsstaaten vereinbaren, im Rahmen dieses Übereinkommens eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.
(2) Die Mitgliedsstaaten kommen überein, dass sie - vorbehaltlich besonderer Vorbehalte - den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates als Unionsbürger sowie allen sonstigen Personen mit besonderen Verbindungen zu einem Mitgliedsstaat konsularischen Beistand und Unterstützung wie eigenen Staatsbürgern und vergleichbaren Personen gewähren wollen, soweit eine konsularische Vertretung des Mitgliedsstaates nicht verfügbar oder überlastet ist.
(3) Die Wahrnehmung der hiernach übertragenen Angelegenheiten erfolgt dabei ausschließlich im Namen und mit Wirkung für den ersuchenden Mitgliedsstaat. Sie ist ausschließlich dem ersuchenden Mitgliedsstaat verpflichtet und wird diesem regelmäßig Bericht erstatten und weitere Weisungen einholen.
(4) Es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Übernahme von Angelegenheiten eines anderen Mitgliedsstaates zu verweigern, wenn er zu deren Wahrnehmung im Einzelfall, zurzeit oder auf Dauer nicht in der Lage ist oder ernstliche Vorbehalte hinsichtlich der Natur bestimmter Angelegenheiten hat. Hat der Mitgliedsstaat dem anderen Mitgliedsstaat Anlass dafür gegeben, auf die Übernahme zu vertrauen oder ist die konsularische Hilfeleistung dringlich, darf die Verweigerung allerdings keine unaufschiebbaren Leistungen verhindern.
(5) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, die Kosten nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit jeweils selbst zu tragen, soweit sie nicht etwas anderes vereinbaren. Kosten für die Erbringung konsularischer Verwaltungsleistungen im Einzelfall können sie dagegen untereinander zur Abrechnung bringen; die Behörden des Heimatstaates entscheiden dann über die Erhebung vom Begünstigten.
Artikel 5 - Verzicht auf und Anerkennung von konsularischen Leistungen
(1) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Rates oder von Verwaltungsvereinbarungen grundsätzlich auf die Erfordernisse der konsularischen Legalisation von Urkunden untereinander verzichten zu wollen. Bestehen entsprechende Regelungen noch nicht, werden sie auf das Erfordernis verzichten, wenn die Echtheit und der Inhalt der Urkunde zwischen den zuständigen Stellen der Verwaltung anderweitig mit geringem Aufwand sichergestellt werden kann.
(2) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, konsularische Leistungen, die nicht in ihrem jeweiligen Gebiet erbracht wurden, gegenseitig anzuerkennen und gestatten einander, diese Leistungen für Unionsbürger und vergleichbaren Personen vorzunehmen. Leistungen mit Bezug zur Staatsbürgerschaft (mit Ausnahme von Geburtsbeurkundungen) oder Eheschließung bedürfen der besonderen Zustimmung des Mitgliedsstaates; andere Vorbehalte gegenüber dieser Ermächtigung kann ein Mitgliedsstaat nur einheitlich für die Tätigkeit aller anderen Mitgliedsstaaten und nur gegenüber dem Generaldirektor der Nordantika-Union geltend machen, der darüber ein Verzeichnis führt.
(3) Die Nordantika-Union unterstützt die Mitgliedsstaaten bei der Bereitstellung eines Systems zum Datenabruf für diese Leistungen. Kosten für die Erbringung konsularischer Verwaltungsleistungen nach Absatz 2 können die Mitgliedsstaaten untereinander zur Abrechnung bringen; die Behörden des Heimatstaates entscheiden dann über die Erhebung vom Begünstigten.
Artikel 6 - Gemeinsame Maßnahmen der Nordantika-Union
(1) Der Rat kann einvernehmlich über gemeinsame Maßnahmen der Nordantika-Union im Rahmen der auswärtigen Kooperation mit Drittstaaten, insbesondere der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe beschließen. Die Mitgliedsstaaten prüfen in diesen Fällen, wie sie eigene Maßnahmen mit Maßnahmen der Nordantika-Union verbinden können.
(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates prüfen die anderen Mitgliedsstaaten, wie sie Maßnahmen dieses Mitgliedsstaates in Drittstaaten unterstützen oder mit eigenen Maßnahmen verbinden können.
Artikel 7 - Schlussbestimmungen
(1) Vertragspartei für dieses Übereinkommen können ausschließlich Mitglieder oder assoziiertes Mitglieder nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union sein.
(2) Die Kündigung dieses Übereinkommens kann von jeder Vertragspartei einseitig erklärt werden und tritt nach zwei Monaten in Kraft, sofern keine andere Frist vereinbart wird. Hinsichtlich der Beendigung oder Überleitung laufender Vertretungen ist eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten anzustreben; für unaufschiebbare Handlungen gilt die Ermächtigung im Zweifel bis zu einer Regelung fort.
(3) Mit Erklärung des Austritts oder Ausschlusses aus der Nordantika-Union gilt die Kündigung dieses Übereinkommens als erklärt und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
(4) Änderungen dieses Übereinkommens erfolgen nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.