Republik Eldeyja

POLITIK | Politik => ALLTHING | Parlament => Thema gestartet von: Snorri Hallgrimsson am 12.05.2011, 20:33

Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Snorri Hallgrimsson am 12.05.2011, 20:33
Der ehrenwerte Gode Páll hat folgenden Antrag eingebracht. Für die verspätete Einbringung in das Allthing bitte ich vielmals um Entschuldigung. Die Aussprache ist auf 72 Stunden begrenzt.


Werte Goden!

Ich möchte vorschlagen, die Struktur der Gesetze zu vereinheitlichen, und bitte daher um die Eröffnung einer Aussprache über das folgende Formmuster.

Zitat

 (http://forum.eldeyja-mn.net/wcf/icon/quoteS.png) Zitat

 
[Titel auf Eldländisch]
[Titel auf Imperianisch]
1. gr. [Artikelüberschrift auf Imperianisch]
(1) [Absatz]
(2) [Absatz]

2. gr. [Artikelüberschrift auf Imperianisch]
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Einar Sigurdsson am 12.05.2011, 20:37
Ohne den Antrag zu bewerten kann ich dazu sagen, dass diese Vereinheitlichung nur die kommenden Gesetze betreffen wird. Solche, die schon geschrieben sind, würde ich in Ihrer Form behalten.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 13.05.2011, 10:05
Ich halte es für eine gute Idee, eine einheitliche Form festzulegen. Im Moment ist alles ein bisschen Kraut und Rüben. Manche Gesetz haben Artikel, die nächsten Paragraphen und dann wieder welche greinar. Und auch sonst kommt das Aussehen im Moment eher auf die Tagesform und Laune des Autors an.

Überraschenderweise gefällt mir auch der vorgeschlagene, aus meinen Anträgen übernommene Aufbau. Ich freue mich, dass Páll das genauso sieht. ;) Ich schlage vor, das ganze noch mit ein paar Hinweisen auszubauen:

Zitat
[Titel auf Eldländisch]
[Titel auf Imperianisch]
1. gr. [Artikelüberschrift auf Imperianisch; Artikel = grein (gr.)]
(1) [Absatz = málsgrein (mgr.)]
a. [Buchstabe = a-lið]
b. [Buchstabe = b-lið]
(2) [Absatz]
[Satz = málslið (msl.)]

2. gr. [Artikelüberschrift auf Imperianisch]

Zum eldländischen Titel vielleicht auch noch ein Hinweis: Normal ist das "Lög um xyz", wobei xyz im Þolfall (Akkusativ) steht. Ein Änderungsgesetz heißt "Lög um breytingu á lögum um xyz" (Gesetz über eine Änderung im Gesetz über xyz).

Und noch eine Besonderheit: Eldländisch wird umgekehrt nummeriert wie im Imperianischen. Anstatt auf Art. 1 Abs. 2 lit. c verweisen wir also auf c-lið 2. mgr. 1. gr..
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Páll Skúlisson am 13.05.2011, 20:03
Werte Goden!

An dieser Stelle muss ich unserem Ministerpräsidenten widersprechen. Wesentlicher Hintergrund, diese Aussprache zu beantragen, war die Vereinheitlichung aller bestehenden Gesetze. Sofern wir hier einen Konsens finden bezüglich einer einheitlichen Gesetzesform, werde ich beantragen, alle bestehenden Gesetze entsprechend zu ändern. Dieser Formvorschlag selbst ist ja noch keine Beschlussvorlage.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 13.05.2011, 20:24
Ich frage mich auch, was für einen Vorteil es hätte, das bisherige Durcheinander so zu lassen wie es ist, wenn man sich schon auf eine einheitliche Form einigt. Der Aufwand dürfte sich bei unserer bisher kleinen Gesetzessammlung auch noch in Grenzen halten.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Niels Bjarnisson am 13.05.2011, 20:37
Dann würde ich aber vorschlagen das wenn die entsprechenden Gesetze auch geändert werden soll der Antragsteller diese dann auch gleich entsprechend umformatiert und nicht nur quasi den Arbeitsauftrag an den MP gibt, formatier die mal um. ;) Denn ich vermute mal aus dem Grund kam der Vorschlag von Einar die Gesetze so zu lassen wie sie sind. *hüstel* ;)
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 13.05.2011, 20:41
Ich habe keine Adminrechte, um es selber zu ändern. ;)
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Niels Bjarnisson am 13.05.2011, 20:56
Das kann ich ändern. @.@ Ausserdem reichen dafür Modrechte ^^
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Páll Skúlisson am 14.05.2011, 10:27
Die Formänderungen müssen natürlich durch das Allthing beschlossen werden. Ich wollte nur nicht erst für alle Gesetze Änderungsgesetze anfertigen, wenn dann doch eine andere Gesetzesform gewünscht ist. So wir uns aber auf diese Form einigen, werde ich - wie bereits gesagt - die nötigen Änderungsanträge einreichen.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 14.05.2011, 10:36
Wenn das jetzt geklärt ist, könnten wir ja zur eigentlichen Diskussion zurückkommen. ;)

Páll, bist du mit meinen Ergänzungen soweit einverstanden?
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Einar Sigurdsson am 14.05.2011, 13:12
Die Gesetze des Codex würde ich trotzdem gerne so belassen, wie sie sind, dass sind jene, die im Staatsarchiv oben angeheftet sind. Der Rest kann meinetwegen umformatiert werden, was ich jedoch gerne jemandem anders überlasse ^^.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 14.05.2011, 13:39
Wenigstens einen Grund sollest du schon nennen. "Ich hätte gern" ist keiner.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Niels Bjarnisson am 14.05.2011, 13:42
Naja, sie stellen sowas wie die Grundlage des Staates da, wenn die verändert werden, vielleicht kommt dann die Versuchung auch gleich inhaltlich etwas zu ändern, eventuell möchte Einar das vermeiden?
Oder es ist einfach Nostalgie.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Einar Sigurdsson am 14.05.2011, 13:54
Geschichtlich ist der Codex sehr alt. Die Engländer überarbeiten alte Gesetze auch nicht ständig, nur weil Sie der Form nicht mehr entsprechen. Der Codex soll ein wenig unantastbar bleiben.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 14.05.2011, 14:31
Die Ironie dabei ist wohl, dass das bisher einzige Änderungsgesetz den Codex geändert hat... ;)

In einer Formänderung für den Codex sehe ich eigentlich kein Problem. Aber meinetwegen kann man ihn auch so lassen. Soweit ich weiß, ist wenigstens der Codex in sich einheitlich formatiert.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Páll Skúlisson am 14.05.2011, 14:58
Gerade der Kodex als historisch gewachsenes Recht sollte auch in der eldländischen Sprache abgefasst sein. Und durch dieses Formmuster wird ja nur die Bezeichnung "Artikel" übersetzt, ein eldländischer Gesetzestitel hinzugefügt und die Artikelbezeichnungen kursiv gedruckt. Man kann also nicht von einer Verfälschung der Tradititon sprechen.

Jónas' Erläuterungen brauche ich nicht zu kommentieren. Wir verabschieden ja hier keine Formvorschrift, sondern bereiten die Änderung der bestehenden Gesetze vor.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Páll Skúlisson am 14.05.2011, 15:16
Werte Goden!

In einem ersten Schritt beantrage ich also, die folgenden drei Gesetzesneufassungen zu beschließen. In Fragen der eldländischen Grammatik bitte ich, mich gegebenenfalls zu korrigieren.

Zitat
Lög um félög og flokka
Vereins- und Parteiengesetz

1. gr. Wirkung
1. Dieses Gesetz betrifft alle bestehenden und alle zukünftigen Vereine und Parteien.

2. gr. Gründung
(1) Jeder eldländische Staatsbürger hat das Recht, einen Verein und / oder eine Partei zu gründen. Die Gründung muss im Forum öffentlich bekannt gegeben werden.

3. gr. Mitgliedschaft
(1) Nur Staatsbürger dürfen einem Verein / einer Partei beitreten.
(2) Die Mitglieder sind an 4. gr. gebunden.

4. gr. Vereins- / Parteiziele
(1) Die Ziele des Vereins / der Partei müssen im Einklang mit dem Codex Eldeyja und der demokratischen Grundordnung stehen.

5. gr. Vorübergehendes Vereins- / Parteienverbot
(1) Bricht ein Verein / eine Partei geltendes Recht oder agiert sie als Führungsorgan um den Rechtsbruch ihrer Mitglieder zu koordinieren, so kann das Allthing mit einfacher Mehrheit ein vorübergehendes Verbot beschließen. Die Gründe für das Verbot sind vom Ältesten Goden bekannt zu geben.
(2) Ein Verein / eine Partei kann nach 1. mgr. 5. gr. für höchstens 14 Tage für verboten erklärt werden. Setzt sie ihre Geschäftstätigkeit trotzdem fort, so ist der Ministerpräsident befugt das Verbotsrecht durchzusetzen.

6. gr. Dauerhaftes Verbot
(1) Ein Verein / eine Partei kann vom Allthing mit einer 2/3-Mehrheit verboten werden, wenn wiederholt gegen geltendes Recht verstoßen wurde.
(2) Die Gründe für das Verbot müssen schriftlich niedergelegt werden.
(3) Ein Verein / eine Partei kann vom Allthing mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn die Formpflichten nach 7. gr. nicht erfüllt sind. Der Verein / die Partei hat 14 Tage Zeit, dies nachzuholen.
(4) Gegen ein Verbot oder die Auflösung kann Widerspruch durch ein Mitglied des betroffenen Vereins / der betroffenen Partei vor dem Allthing eingelegt werden, welches das Verbot bzw. die Auflösung mit einer 2/3-Mehrheit bestätigen kann. Wird diese nicht erreicht ist das Verbot / die Auflösung widerrufen.

7. gr. Formpflicht
(1) Jeder Verein / jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der SITZ, NAME, ORGANISATION, ZWECK und ZIELE, sowie ein Bekenntnis zur bestehenden Ordnung anzugeben sind.

8. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch das Allthing in Kraft.

Zitat
Lög um dómstólana
Gerichtsgesetz

1. gr. Grundsätze
(1) Alle Menschen sind gleich vor dem Gesetz und haben das Recht, durch das Gesetz geschützt und durch die Gerichtsbarkeit zu ihrem Recht gebracht zu werden.
(2) Alle Menschen haben das Recht, dass ihre Rechte und Pflichten sowie die Wahrheit von gegen sie erhobenen Anschuldigungen nach dem in diesem Gesetz beschrieben gerechten und öffentlichen Verfahren durch die ordentlichen Gerichte festgestellt werden.

2. gr. Gerichte
(1) Das oberste und einzige Gericht der Republik Eldeyja ist das Allthing.
(2) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz wird durch den Ältestenrat des Allthings ausgeübt.
(3) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in zweiter und letzter Instanz wird durch das Plenum des Allthings nur nach einem Verfahren vor dem Ältestenrat ausgeübt.
(4) Nur in nach diesem Gesetz bestimmten Fällen übt das Plenum des Allthings die ordentliche Gerichtsbarkeit in einziger Instanz aus.

3. gr. Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat ist ein dreiköpfiger Ausschuss des Allthings, der auf sechs Monate durch das Plenum des Allthings in reiner Personenwahl gewählt wird. Ist die Anzahl der Staatsbürger ausreichend groß, kann das Allthing mit einfacher Mehrheit eine größere Mitgliederzahl für den Ältestenrat beschließen.
(2) Mitglied des Ältestenrates können nur Goden sein, die nicht selbst oder unter anderem Namen als Ministerpräsident amtieren.
(3) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates durch Verlust der Staatsbürgerschaft oder Wahl unter eigenem oder anderem Namen zum Ministerpräsidenten aus dem Ältestenrat aus, so rückt der nächste Kandidat nach der bei der Wahl entstandenen Rangliste in den Ältestenrat nach. Ist kein Nachfolger verfügbar, so wird der ganze Ältestenrat neu gewählt.
(4) Der Ältestenrat regelt seine innere Organisation selbst.
(5) Die Wahl des Ältestenrates erfolgt nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.

4. gr. Verfahren
(1) Jeder Mensch ist berechtigt, eine Klage an den Ältestenrat zu richten. Der Ältestenrat hat diese Klage in einem öffentlichen Verfahren zu behandeln, wobei der Kläger und der Beklagte zu hören sind.
(2) Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zuende geführt, in der er begonnen wurde.

5. gr. Anfechtung
(1) Die vor dem Ältestenrat unterlegene Partei hat das Recht, um Revision vor dem Plenum des Allthings zu bitten. Die Anfechtung wird nur angenommen, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens ein Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Ein angefochtenes Urteil wird vor dem Plenum des Allthings neu verhandelt, wobei wieder der Kläger und der Beklagte zu hören sind. Es kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

6. gr. Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Ältestenrates gilt als befangen, wenn er selbst oder unter anderem Namen unmittelbar oder durch Verwandte als Kläger oder Beklagter fungiert.
(2) Jedes Mitglied des Ältestenrates hat bei seiner Befangenheit dies persönlich zu erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren zu beenden. Lehnt ein Mitglied dies ab, so stellt das Allthing mit einfacher Mehrheit nur auf Antrag eines anderen Mitglieds des Ältestenrates die Befangenheit fest.
(3) Ein befangenes Mitglied des Ältestenrates nimmt weder an den Verhandlungen noch an der Urteilsentscheidung teil. Die übrigen Mitglieder des Ältestenrates entscheiden alleine.
(4) Sind alle Mitglieder des Ältestenrates an der Verfahrensmitwirkung durch Befangenheit verhindert, so ist das Verfahren an das Plenum des Ältestenrates zu verweisen.

7. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Dieses Gesetz kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

Zitat
Lög um hafið um Eldeyju
Gesetz über die Gewässer um Eldeyja

1. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Hoheitsgewässer der Republik Eldeyja erstrecken sich über eine Distanz von 40,9 Seemeilen.
(2) Allen zivilen Schiffen anderer Staaten wird die freie und sofort in Anspruch zu nehmende Passage vorbehaltlich abweichender Regelungen zugesichert. Im Bereich der eldländischen Hoheitsgewässer unterliegen diese Schiffe dem Hoheitsrecht und der Gerichtsbarkeit der Republik Eldeyja.
(3) Kriegsschiffen jeglicher Art ist das Befahren der eldländischen Hoheitsgewässer nur nach vorheriger Genehmigung gestattet. Das unerlaubte Eindringen wird als unfreundlicher Akt gewertet.

2. gr. Wirtschaftszone
(1) Die ausschließliche Wirtschaftszone der Republik Eldeyja erstreckt sich über eine Distanz von 200 Seemeilen.
(2) In der Wirtschaftszone ist ausschließliches Recht der Republik Eldeyja sowie der bei ihr registrierten Unternehmen und der unter ihrer Flagge segelnden Schiffe: die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen.
(3) Alle Staaten genießen das Recht der Schifffahrt, des Überflugs und der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie alle damit verbundenen Rechte im Rahmen der Umweltschutzbestimmungen der Republik Eldeyja.

3. gr. Umweltschutz
(1) Sowohl in den Hoheitsgewässern als auch in der Wirtschaftszone ist der Erhalt der Umwelt und der Artenvielfalt zu gewährleisten.
(2) Zum Erhalt der Artenvielfalt der Fische wird die Regierung ermächtigt, Fangquoten für die Hoheitsgewässer und die Wirtschaftszone festzulegen. Auf Verlangen des Allthings sind die Fangquoten zu ändern.
(3) Zum Erhalt der Artenvielfalt am Meeresboden wird die Regierung ermächtigt, Bau- und Abbaumaßnahmen einschließlich der Verlegung von unterseeischen Kabel und Rohrleitungen einzugrenzen. Auf Verlangen des Allthings sind die Begrenzungen zu ändern.
(4) Innerhalb der eldländischen Wirtschaftszone ist die Verklappung jeglicher Stoffe ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung durch die Regierung verboten. Auf Verlangen des Allthings ist eine solche Genehmigung aufzuheben.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 14.05.2011, 15:17
Ja, aber ich glaube, wenn wir uns auf eine Form geeinigt haben, sollten wir den allgemeinen Aufbau von eldländischen Gesetzen irgendwo als Hinweis festhalten. Vielleicht als festgepinnten Thread im Allthing oder meinetwegen auch in der Uni.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 14.05.2011, 15:37
Über die eldländische Grammatik kann ich kurz drüberschauen. Für irgendwas muss das Studium ja gut sein. ;)

Zitat von: 'Páll Skúlisson','index.php?page=Thread&postID=3575#post3575'
Lög um félagir og flokka
Vereins- und Parteiengesetz
Lög um félög og flokka. (siehe hier (http://bin.arnastofnun.is/leit.php?q=f%C3%A9lag))

Zitat
Lög um dómstóllana
Gerichtsgesetz
Lög um dómstólana (mit einem L)

Zitat
Lög um hafirnar um Eldeyja
Gesetz über die Gewässer um Eldeyja
Hm, von welchem Wort kommt "hafirnar"? Ich finde da nichts passendes. Mi haf (Meer) komme ich auf "Lög um hafið um Eldeyju".
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Snorri Hallgrimsson am 15.05.2011, 19:17
Da hier wohl noch Klärungsbedarf besteht wird die Aussprache um 96 Stunden erweitert.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Páll Skúlisson am 15.05.2011, 19:38
Entsprechend würde ich in meine Anträge dann die Titel, wie sie Jónas genannt hat, übernehmen. Ich ändere es oben.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Snorri Hallgrimsson am 22.05.2011, 14:22
Wie geht es hier weiter, geehrte Goden?
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 22.05.2011, 17:44
Dafür?
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Snorri Hallgrimsson am 22.05.2011, 18:56
Dann bitte ich die Goden über den Antrag abzustimmen. Já dafür, sonst Nei oder Enthaltung. Die Abstimmung dauert 72 Stunden.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 22.05.2011, 19:02
Já.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Snorri Hallgrimsson am 22.05.2011, 19:07
Enthaltung.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Páll Skúlisson am 22.05.2011, 19:26
Já.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 22.05.2011, 19:30
Já.
Titel: Formmuster für Gesetze
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 13.06.2011, 17:27
Werte Goden,

mit drei Já-Stimmen und einer Enthaltung ist der Antrag angenommen. Die Formatierung der drei Gesetze wird geändert.