Republik Eldeyja

SIM-OFF => Ausgestaltung => Thema gestartet von: Jónas Sigurðsson am 02.10.2011, 23:32

Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 02.10.2011, 23:32
Ich lasse mal den anderen Thread für die allgemeinen Diskussionen über das System offen und fange hier was neues für die konkrete Ausgestaltung des Codex an.

Die erste Frage, die ich geklärt haben will, ist, von wann der heutige Codex stammt. Sind heute noch Teile aus dem "Urcodex" vom 13./14. Jahrhundert in Kraft, der nur immer mal wieder angepasst und geändert worden ist, oder ist der Codex irgendwann mal komplett neugeschrieben worden? Wenn ich es recht verstanden habe, ist es der überarbeitete Urcodex - stimmt das?

Für eine grobe Vorstellung, wie das damals ausgesehen haben könnte, habe ich mir heute mal ein bisschen die Grágás angeschaut (und ich muss zugeben, dass Altisländisch auch dann noch mühsam zu lesen ist, wenn man daneben eine lateinische Übersetzung hat ;)). Dort ist der Codex thematisch in mehrere Gesetze unterteilt, und die meisten davon sind in Kapitel unterteilt. Wahrscheinlich läge es nahe, diese Kapitel dann grob als Vorlage für unsere Gesetzesartikel zu nehmen, allerdings sind das auch schonmal ein paar Seiten nicht weiter unterteilte Prosa...

An sich habe ich damit kein Problem, aber das ist halt nicht mehr, wie heutige Gesetze gemacht werden. Was ich mich frage ist also, wie würde so ein Codex aussehen, wenn er nie komplett ersetzt worden ist, aber über die Jahrhunderte immer wieder daran rumgebastelt worden ist? Ist die alte Form erhalten und man passt sich mit den Änderungen an den vorhandenen Stil an? Hat man irgendwann die Artikel ohne Rücksicht auf Verluste in mgr. und msl. durchnummeriert? Oder ist es sogr eine Mischform, in der es ältere Bestimmungen nach wie vor als längeren Prosatext gibt, wo neue Bestimmungen aber aussehen wie in einem modernen Gesetz? Oder haben wir noch den Urtext, der nie verändert wurde, aber nur noch teilweise gültig ist, weil ihm neuere Gesetze widersprechen?

Ideen, wie man das am besten anpackt?
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 03.10.2011, 19:18
Es soll der überarbeitete Urcodex sein, ja. Und ich würde es am charmantesten finden, wenn tatsächlich die Form und Sprache sich mit der Zeit einfach geändert hätten. Komplett neu verfasst wurde sicher kein Teil. Wenn Änderungen gemacht werden mussten, sind diese in einem Zusatz zur entsprechenden Passage gemacht worden, der dann aber konsequent der Sprache und Form der Zeit entspricht, in der er entstanden ist. Grob gesehen gibt es also Teile in Alteldeyjisch aus dem Mittelalter und moderne Zusätze, sowie modern abgefasste Gesetze...
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 03.10.2011, 20:45
Dass die Sprache immer dem entspricht, was zur Zeit der Änderung halt aktuell war, ist schon klar, aber die Struktur lässt sich halt nur schwer mischen. Mit deinen Zusätzen kommen wir vielleicht drum herum, sonst könnte es knifflig werden.

Zusatz heißt, dass der alte Text nach wie vor drinsteht? Also mal an einem konkreten Beispiel: Wir haben erst eine Seite Text, die beschreibt, dass sich an der seit langem gewohnten Thingstätte einmal im  Jahr alle Männer Eldeyjas versammeln, um Recht zu sprechen und Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Und danach kommt sinngemäß "Zusatz 1: Frauen dürfen auch", "Zusatz 2: Das Allthing findet jetzt im Parlamentsgebäude in Höfudfjörður statt", "Zusatz 3: Der Ministerpräsident kann gegen Gesetzesbeschlüsse ein Veto einlegen". Meinst du es so? Übersichtlich geht anders, aber es hat auch was für sich.

Vielleicht müssen wir am besten mal den Text für irgendwelche Grundlagen ausformulieren und verschiedene Formen ausprobieren, was uns am besten gefällt.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 04.10.2011, 20:32
Ja, genauso meinte ich es. Wir brauchen es ja nicht bis zum Erbrechen exerzieren, so dass es einigermaßen übersichtlich bleiben würde.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 04.10.2011, 20:41
Ja, das kann man dann ja immer noch sehen, wie weit man es treiben will. Aber ich denke schon, dass wir ein paar Regelungen ansammeln werden, die später aufgehoben oder geändert werden und heute nicht mehr gelten.

Aber dafür hat man die halbe eldländische Geschichte mit drin, das hat seinen ganz eigenen Reiz. Ich bin dafür, dass wir es so probieren.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 05.10.2011, 09:35
Ich auch.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 05.10.2011, 19:52
Bevor ich hier vor mich hinwerkle und am Ende passt es nicht, poste ich lieber mal eine sehr frühe Rohfassung vom ersten Teil, wie das aussehen könnte. Ich finde die Mischung ein bisschen verrückt, vor allem, wenn sich nicht nur alt und neu vermischt, sondern in den neueren Regelungen auch mal simoff-Aspekte reinkommen, aber grundsätzlich funktioniert es so weit einigermaßen.

Zitat
Lög um Alþingi
Gesetz über das Allthing

1. gr. Um Alþingi
¹ Es ist verfügt, daß das Allthing sich jeden Sommer versammele, daß es über alle Angelegenheiten deß Landes richte, ² an selber Stelle, da es schon lange gewesen ist. ³ Es soll eines jeden Mannes in Eldeyja Recht und Schuld seyn, daß er an diesem Theil nehme, so er ein Alter von wenigstens sechzehn Sommern erreicht hat. ⁴ Und soll sonst niemand, weder Frauen noch Kinder noch Männer aus anderen Ländern anwesend seyn; es sey denn, der Lögsögumaðr hat es aus guthem Grunde erlaubt.

⁵ Nun sey ein Mann nicht in der Lage, daß er am Thinge Theil habe. Wenn er einen anderen Thingmann beauftragt, daß er ihn vertrete, ist es ihm erlaubt, dem Thinge fern zu bleiben.

⁶ Und es ist bestimmt, daß ein Landsmann ausgesondert seyn soll, dem es obliegt, den Thingmännern das Gesetz aufzusagen, und er heißt Lögsögumaðr. ⁷ Der Gesetzessprecher ist im Lögrétta zu wählen, wenn die Thingmänner sich entschlossen haben, wer es seyn soll. Und es soll drei Sommer hintereinander derselbe seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangeneine Änderung. ⁸ Und der Gesetzessprecher soll in jedem Sommer den dritten Theil deß Gesetzes aufsagen, und im dritten Sommer hat er das gesamte Gesetz vorgetragen. ⁹ Das Prozeßrecht aber soll er in jedem Sommer vortragen. ¹⁰ Und es ist bestimmt, daß der Lögsögumaðr die ganze Versammlung leithe.

1. viðauki á því herrans ári 1637
Wenn ein Gesetz schriftlich niedergelegt ist, ist der Lögsögumaður nicht verpflichtet, es in seinem Vortrage einzuschließen. Er soll aber all jene Theile des Gesetzes bekannt geben, die in einer Sitzung von Belang sind.

2. viðauki á því herrans ári 1772
Zum ersten soll das Allthing fortan im Alþingshúsið zu Höfuðfjörður tagen.
Zum zweiten soll das Lögrétta nicht nur einmal im Sommer versammelt werden, sondern sich jede zweite Wochen mit den Gesetzen Eldeyjas befassen.
Zum dritten soll das Allthing Gerichtsverfahren dann behandeln, wenn sie anfallen.

3. viðauki á því herrans ári 1915
(1) Zur Teilnahme am Allthing sind alle eldländischen Hauptidentitäten berechtigt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wenn die Hauptidentität darauf verzichtet, ihr Recht wahrzunehmen, kann an ihrer Stelle eine ihrer Nebenidentitäten dem Allthing angehören.
(3) Das Thingrecht kann durch Allthingwahlen delegiert werden. Näheres bestimmt das Wahlgesetz.

...
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 05.10.2011, 20:12
Absolut großartig! Es ist zwar "komisch" anzusehen, aber durchaus und vollends schlüssig! Es gaukelt einem die Geschichte von 1000 Jahren vor. Auch die unterschiedliche Rechtschreibung ist toll, der Stil sowieso. "16 Sommer alt" ist toll. Ich bin begeistert. So sollte es sein, so hab ich mir es vorgestellt!
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 05.10.2011, 22:40
Schön, dass es dir gefällt! Dann werde ich mal versuchen, die Abschnitte über das Lögrétta und die Gerichtsverfahren so ähnlich zu halten. Im Detail müssen wir wahrscheinlich noch ein paar Sachen ergänzen, dass wir nicht nur was historisch stimmiges haben, sondern auch noch etwas, was uns für den heutigen Staat weiterhilft. ;)

Ist es vom Umfang her auch in Ordnung? Wenn du dich für eine Richtung entscheiden müsstest, eher weniger historisches oder eher mehr davon?

Was mir noch nicht ganz klar ist, ist wie ich die Änderung von simon-Fristen auf simoff-Fristen schlüssig hinbekommen soll. Der Älteste Gode (den Namen müsste man auch irgendwo noch einführen - oder sagen wir einfach, dass das halt die Übersetzung für Lögsögumaður ist?) soll ja keine drei Jahre am Stück amtieren. Drei Monate wäre vielleicht angemessen für eine MN.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 06.10.2011, 09:02
Eigentlich sollten drei Monate ausreichen ja. Bleibt die Frage der Ämterhäufung, da ich ja im Moment sowohl Ältester Gode als auch MP bin. Wir sollten nicht zu streng mit Sim-Off und Sim-On sein, diesen Kompromiß muss man nunmal in einer MN machen, an dem geht kein Weg vorbei.

Nein, vom Umfang her ist das ausreichend, nicht zu viel und auch die Mischung aus historischen und modernen Teilen ist genau wie es ist gut. Es darf auch nicht zuviel werden.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 06.10.2011, 12:30
Also mich persönlich stört die Ämterhäufung nicht. Im Moment geht es ja auch kaum anders. Und in Sachen Simkorrektheit findest du in den heutigen MNs wahrscheinlich nicht viele, die weniger Wert darauf legen als ich.

Ich baue das mit denAllthing- Sitzungen nochmal um, glaube ich. Das mit alle vierzehn Tage war ein Versuch, deutlich regelmäßigere Sitzungen zu haben als nur einmal im Jahr. Aber ein modernes Parlament tagt sicher noch deutlich öfter, und unser tatsächliches Allthing sowieso ununterbrochen. Ich glaube, es ist besser, wenn wir den Abstand zwischen zwei Allthingen länger lassen, aber festlegen, dass jedes Allthing bis direkt vor dem nächsten Allthing dauert.

Der Älteste Gode könnte dann seine Amtszeit von drei Allthingen behalten. Was wir mit dem Ältestenrat machen, bin ich mir noch nicht ganz sicher, aber vielleicht auch eine ähnliche Regelung, die es über mehrere Allthinge im Amt lässt, wenn niemand eine Neuwahl beantragt. Eine sinnvolle Länge für ein Allthing wären dann vielleicht ein bis zwei Monate.

Was meinst du?
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 06.10.2011, 14:11
Je länger je besser finde ich, also zwei oder drei Monate, so wie sich auch die Amtszeit des MP ausmachen soll. Ich bin kein Fan von 6-8wöchigen Wahlen bzw. Perioden, da kommt man nur von einem Wahlkampf in den nächsten.

Der Ältestenrat ja hm, hat mir ehrlich gesagt nie gefallen das Prinzip. Am liebsten hätte ich einen Spieler, meinetwegen auch NID, der den Richter und die Judikative simmt. Ich denke mit ein wenig Vertrauen in den gesunden Menschenverstand und vor allem da es sowieso nicht unbedingt viele Gerichtsverfahren geben wird müsste das eigentlich reichen. Aber wenn es sein soll, können wir es auch bei einem Gremium belassen, ich hab da echt wenig Schnitt in der Frage...
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 06.10.2011, 14:34
Ich glaube, du übersiehst die Regel, dass der Älteste Gode normal über drei Allthinge im Amt bleibt. Wenn wir also zwei Monate machen, ist das schon ein halbes Jahr. Zwischendrin gibt es nur Neuwahlen, wenn "die Thingmänner eine Änderung verlangen". Das hätte eher was von einem Misstrauensvotum, das zum Ende eines Allthings möglich ist, nicht von regelmäßigen Wahlen jeden Monat. Für den MP und den Ältestenrat können wir ein ähnliches Verfahren nehmen.

Letztendlich müssen wir also wissen, wie lange ein Ältester Gode in der Regel amtieren soll, und das durch drei geteilt ist die Dauer eines einzelnen Allthings. Die einzigen Zahlen, mit denen das aufgeht, wenn man mit Monaten und nicht mit Wochen rechnen will, sind drei oder sechs Monate (d.h. ein Allthing dauert ein oder zwei Monate). Neun Monate würde ich nicht nehmen, das ist länger als es Eldeyja bis jetzt gibt, und das ist eine gefühlte Ewigkeit.

Der MP würde dann in der Regel für drei Allthinge (drei Monate, wie bisher) oder zwei Allthinge (vier Monate) amtieren.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 06.10.2011, 16:05
Okay hast recht, machen wir es so wie du vorschlägst!
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 06.10.2011, 18:39
So, die nächste Ausbaustufe kommt. Die Bestimmungen zur Gesetzgebung sollten jetzt einigermaßen vollständig sein, auch wenn wahrscheinlich noch das eine oder andere Detail fehlt. Als nächstes wären dann Gerichtsverhandlungen und zum Schluss die Regierung an der Reihe.


Zitat
Lög um Alþingi
Gesetz über das Allthing

1. gr. Um Alþingi
¹ Es ist bestimmt, daß das Allthing sich jeden Sommer versammele, daß es über alle Angelegenheiten deß Landes richte, ² an selber Stelle, da es schon lange gewesen ist. ³ Es soll eines jeden Mannes in Eldeyja Recht und Schuld seyn, daß er an diesem Theil nehme, so er ein Alter von wenigstens sechzehn Sommern erreicht hat. ⁴ Und soll sonst niemand, weder Frauen noch Kinder noch Männer aus anderen Ländern anwesend seyn; es sey denn, der Lögsögumaðr hat es aus guthem Grunde erlaubt.

⁵ Nun sey ein Mann nicht in der Lage, daß er am Thinge Theil habe. Wenn er einen anderen Thingmann beauftragt, daß er ihn vertrete, ist es ihm erlaubt, dem Thinge fern zu bleiben.

⁶ Und es ist bestimmt, daß ein Landsmann ausgesondert seyn soll, dem es obliegt, den Thingmännern das Gesetz aufzusagen, und er heißt Lögsögumaðr. ⁷ Der Gesetzessprecher ist im Lögrétta zu wählen, wenn die Thingmänner sich entschlossen haben, wer es seyn soll. Und es soll drei Sommer hintereinander derselbe seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangen eine Änderung. ⁸ Und der Gesetzessprecher soll in jedem Sommer den dritten Theil deß Gesetzes aufsagen, und im dritten Sommer hat er das gesamte Gesetz vorgetragen. ⁹ Das Prozeßrecht aber soll er in jedem Sommer vortragen. ¹⁰ Und es ist bestimmt, daß der Lögsögumaðr die ganze Versammlung leithe.

¹¹ Es ist bestimmt, daß der Lögsögumaðr am ersten Tage des Thinges prüfe, ob eine Aufgabe neu zu vergeben sey, nach der vorgesehenen Zeit oder da die Thingmänner eine Änderung verlangen. ¹² Er soll die Wahlen leithen, und im vierten Sommer soll er erst den neuen Gesetzessprecher wählen lassen, daß der die Führung übernehme. ¹³ Nun will er das Amt länger haben; wenn die Thingmänner mit ihm zufrieden sind, soll er wieder drei Sommer haben. ¹⁴ Nun ist kein Lögsögumaðr, dann soll der Mann die Wahl leithen, der am längsten schon das Thingrecht hat.

1. viðauki á því herrans ári 1637
Wenn ein Gesetz schriftlich niedergelegt ist, ist der Lögsögumaður nicht verpflichtet, es in seinem Vortrage einzuschließen. Er soll aber all jene Theile des Gesetzes bekannt geben, die in einer Sitzung von Belang sind.

2. viðauki á því herrans ári 1772
Zum ersten soll das Allthing fortan regelmäßig im Alþingshúsið zu Höfuðfjörður tagen.
Zum zweiten soll das Lögrétta nicht nur einmal im Sommer versammelt werden, sondern ein Allthing versammele sich zu jedem Monatsanfang, und es tage bis zum folgenden Monat.
Zum dritten soll das Allthing Gerichtsverfahren dann behandeln, wenn sie anfallen.

3. viðauki á því herrans ári 1915
(1) Zur Teilnahme am Allthing sind alle eldländischen Hauptidentitäten berechtigt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wenn die Hauptidentität darauf verzichtet, ihr Recht wahrzunehmen, kann an ihrer Stelle eine ihrer Nebenidentitäten dem Allthing angehören.
(3) Das Thingrecht kann durch Allthingwahlen delegiert werden. Näheres bestimmt das Wahlgesetz.

2. gr. Um Lögréttu
¹ Es ist bestimmt, daß alle Thingmänner am Lögrétta Theil nehmen sollen. ² Hier sollen die Männer das Gesetz richten, und neue Bestimmungen machen, wenn sie wollen, und hier werden Bestimmungen aufgehoben. ³ Und jeder Thingmann soll das Recht haben, daß ihm im Lögrétta zu reden gestattet sey und der Rat über seyn Gesuch beschließe. ⁴ Und das Gesuch soll Recht werden, wenn mehr Thingmänner damit zufrieden sind denn es ablehnen.

⁵ Nun hält ein Thingmann das Allthing davon ab, seyne Arbeit zu thun, sey es da er einen anderen nicht reden läßt, er den Thingfrieden nicht achtet oder in andere Weise. Wenn der Lögsögumann ihn für einige Sunden fortschickt, sollen die Thingmänner Sorge tragen, daß er die Sitzung verläßt.

1. viðauki á því herrans ári 1772
Zum ersten soll, wenn ein Thingmann ein Gesuch an den Lögrétta richtet, der Rat darüber zunächst beraten.
Zum zweiten soll das Allthing in der Regel frühestens nach zwei Tagen, spätestens aber nach sieben Tagen der Beratung darüber beschließen. Die Frist liegt im Ermessen des Ältesten Goden, der im alten Gesetz Lögsögumaður genannt wird und die Frist zum Anfang der Beratung bekanntgibt. Nur wenn die Mehrheit es verlangt, wird eine andere Frist festgelegt.
Zum dritten sollen Abstimmungen drei Tagen dauern.

...
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 06.10.2011, 21:33
Ich sags mal in Gossensprache: Alter, das ist geil! Das hätten wir von Anfang an so machen sollen!
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 06.10.2011, 21:56
Ich muss mich zurückhalten, um hier nicht zu unbescheiden zu werden. Aber es tut gut, doch noch recht zu bekommen. Wenigstens von einem.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 07.10.2011, 08:56
Nun, irgendwann wird alles gut!
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 09.10.2011, 01:31
Zitat von: 'Jónas Sigurðsson','index.php?page=Thread&postID=6078#post6078'
1. viðauki á því herrans ári 1637
Wenn ein Gesetz schriftlich niedergelegt ist, ist der Lögsögumaður nicht verpflichtet, es in seinem Vortrage einzuschließen. Er soll aber all jene Theile des Gesetzes bekannt geben, die in einer Sitzung von Belang sind.
Entschuldige, ich bin gerade sekundär mit dem hier beschäftigt. Es ist ganz gut, jedoch sollte oben stehendes Zitat der Zeit angemessen verändert werden xD
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 09.10.2011, 12:15
Hm, hast du einen Vorschlag, was für 1637 angemessen ist?

Gerade dieser "alterthümliche" Stil ist nicht ganz einfach, vor allem, wenn man noch unterschiedliche Stufen haben will. Der zitierte Satz sollte ja irgendwas grob in der Mitte zwischen alt und neu sein.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 09.10.2011, 22:42
1. viðauki á því herrans ári 1637
Sofern ein Gesetze schriftlich niedergelegt wurde, seih der Lœgsœgumaður nicht mehr in der Verpflichtung, dieses in seinem Vortrage einzuschließen. Er mœge aber all jene Theile des Gesetzes verlautbahren, welche für die Zusammenkunft von Bedeutsahmkeit seihen.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 09.10.2011, 23:00
Das klingt für mich ja eher grammatikalisch falsch als alt. ;)

Ausdrücke wie "in Verpflichtung sein" oder "verlautbaren" hätte ich spontan in die Bürokratensprache des 20. Jahrhunderts eingeordnet, und "seihen" ist was ganz anderes. Wenn, dann wäre das "sey". So besser?

"Falls ein Gesetz niedergeschrieben ist, ist die Schuldigkeit des Lögsögumaður bereits gethan, und wenn er will schließe er es nicht in seinem Vortrage ein. Er möge aber all jene Theile des Gesetzes bekannt geben, welche im Thinge von Belang sind."
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 10.10.2011, 21:59
nicht seien? hmm, Falls klingt zu modern ^^
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 10.10.2011, 23:01
1637 ist nicht tiefstes Mittelalter, wo du mit Mittel- oder sogar Althochdeutsch ankommen musst... Aber gehen wir am besten zu einem einfachen "wenn" zurück. Im eldländischen Text steht dort auf jeden Fall ein "ef", wenn dir das hilft. ;)

Und du meinst "...von Belang seyen"? Ich wüsste nicht, was an der Stelle einen Konjunktiv rechtfertigen sollte.

[Nachtrag]
Ich wollte es jetzt nochmal genau wissen. Hier (http://www.dwds.de/?qu=falls) findet man zu "falls" folgende Beschreibung: "falls Konj. ‘wenn, im Falle, daß’, erstarrter Genitiv von Fall (s. d.) in der Bedeutung ‘Möglichkeit, Gelegenheit’, der im 17. Jh. ganz in konjunktionalen Gebrauch übergeht. Vgl. dazu das heute unübliche desfalls und die Adverbialkomposita allen-, andern-, günstigen-, jedenfalls (alle 17. Jh.)."

Wäre 1637 also richtig schön aktuelle Sprache gewesen. ;)
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 11.10.2011, 00:13
nun ja alles penutes ^^
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 11.10.2011, 10:23
Das eh, aber lieber sprachliche Grundsatzdiskussionen als nochmal welche über den Inhalt. ;)
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 11.10.2011, 16:27
Und wie ist nun die Endfassung?
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 11.10.2011, 17:25
Es ist bestimmt, daß es deß Ministerpräsidenten Schuld ist, daß er geduldig sey und auf ein Wochenende warte, das dem Lögskrifumaður ausreichend Zeit gibt, oder daß er Theile des Gesetzes, die fehlen, selbst vervollständige. ;)
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 12.10.2011, 07:15
So übe ich mich indessen in der Tugend der Geduld.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 12.10.2011, 09:19
Woher wusste ich nur, welche Möglichkeit du wählen wirst...? ;)
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 12.10.2011, 17:02
Weil ich mich mit Gesetzes- und Formfragen schwer tue und heil froh bin, dass Du mit Ove auch wieder ein wenig Gesellschaftssim machst? Oder weil ich mich gerade firmenintern beworben habe und ich ziemlich eingespannt bin...
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 12.10.2011, 19:42
Also in Sachen Gesellschaftssimulation verlasst euch besser nicht auf mich. Das kann ich bekanntlich nicht.

Worauf bewirbst du dich denn? Oder können wir damit sowieso nichts anfangen?
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 13.10.2011, 07:12
Mitarbeiterschulungsbeauftragter.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 14.10.2011, 00:11
Ist das so etwas wie der Gleichstellungsbeauftragte? ^^
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 14.10.2011, 07:17
Nein, nicht wirklich. Im Hinblick auf die Struktur der Schulungsbeaufrtragten, die bei uns sonst nur Frauen sind, könnte man aber fast sagen: Ja, doch ein wenig...
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 16.10.2011, 11:38
So, nominell haben wir immerhin wieder 5 Haupt-ID's und auch die neuen sind gerne eingeladen hier mitzuwirken.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 16.10.2011, 16:44
Das hier wäre ein erster Versuch für den Teil mit den Gerichtsverfahren. Am Stil muss ich vielleicht nochmal nacharbeiten, aber ich hoffe, dass ich inhaltlich nichts wichtiges vergessen habe.

Zitat
3. gr. Um réttarhöld
Nun sind zwei um eine Sache streitig. Wenn sie den Streit auch mit dem Rath ihrer Ältesten nicht beenden können, wird die Sache vor das Allthing gebracht, daß es ein Urtheil fälle. Es ist bestimmt, dass jeder Thingmann dem Thinge solche Angelegenheiten vorbringen kann.

Das Allthing wählt einen Ältestenrath, der in Streitfragen entscheiden soll, und seine Mitglieder sollen in drei Allthingen hintereinander dieselben seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangen eine Änderung. Nun ist eine Seite mit dem Urtheile des Ältestenraths nicht zufrieden, oder kein Mitglied des Ältestenraths darf in der Angelegenheit Recht sprechen, oder der Rath kommt nicht zu einer Mehrheit für ein Urtheil oder kann aus anderem Grunde nicht entscheiden. Dann sollen alle Thingmänner über ein Urtheil beraten und ihre Mehrheit soll es beschließen. Wenn die gleiche Anzahl für und gegen ein Urtheil stimmt, so entscheidet die Stimme des Lögsögumaður.

Es ist bestimmt, daß das Allthing die Rechte und Schuldigkeiten der Parteien und die Wahrheit von Anschuldigungen feststelle, und es fälle ein gerechtes Urtheil, wenn es beide Seiten angehört hat. Wenn ein Unbeteiligter dem Gericht beiwohnen will, soll es ihm erlaubt seyn, aber er sey still.
Und das Urtheil des Gerichts soll nur darauf beruhen, was Recht ist und was schon Recht war, da die Angelegenheit stattfand. Es soll auch niemand Recht sprechen, der in der Angelegenheit selbst betheiligt ist. Nun bestreite ein Mann ein Vergehen, dessen er beschuldigt wird. Dann soll er als unschuldig gelten, solange seine Schuld nicht festgestellt ist.

1. viðauki á þvi herrans ári 1714
Zum ersten soll ein Mitglied des Ältestenrates als befangen gelten, wenn es selbst oder sein Verwandter unter diesem oder anderem Namen Kläger oder Beklagter ist.
Zum zweiten soll jedes Mitglied des Ältestenrates seine Befangenheit persönlich zu erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren zu beenden.
Zum dritten soll das Allthing mit einfacher Mehrheit die Befangenheit feststellen, wenn ein anderen Mitglied des Ältestenrates es verlangt und das befangene Mitglied es ablehnt, seine Befangenheit zu erklären.

2. viðauki á þvi herrans ári 1853
(1) Der Ältestenrat besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Wenn dem Allthinge weniger als sechs Mitglieder angehören, besteht er aus nur einem Mitglied. Ist die Anzahl seiner Mitglieder ausreichend groß, kann das Allthing mit einfacher Mehrheit eine größere Mitgliederzahl für den Ältestenrat beschließen.
(2) Der Ältestenrat regelt seine innere Organisation selbst.
(3) Mitglied des Ältestenrates können nur Goden sein, die nicht selbst oder unter anderem Namen als Ministerpräsident amtieren.
(4) Wird ein Urteil des Ältestenrats angefochten und vor dem Plenum des Allthings neu verhandelt, sind Kläger und Beklagte erneut zu hören. Das Urteil kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

3. viðauki á þvi herrans ári 1944
(1) Die Wahl des Ältestenrates erfolgt nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.
(2) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates durch Verlust der Staatsbürgerschaft oder Wahl unter eigenem oder anderem Namen zum Ministerpräsidenten aus dem Ältestenrat aus, so wird die Wahl erneut ausgezählt, aber die Stimmen für das ausgeschiedene Mitglied werden zu Beginn an die Zweitpräferenzen verteilt. Ist kein Nachfolger verfügbar, so wird der ganze Ältestenrat neu gewählt.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zu Ende geführt, in der er begonnen wurde. Scheidet ein Mitglied aus, rückt niemand nach und ein verkleinerter Ältestenrat entscheidet.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 18.10.2011, 08:35
Klingt alles vernünftig und gut. Nur in diesem Satz scheint irgendwas nicht zu stimmen:

"Zum zweiten soll jedes Mitglied des Ältestenrates seine Befangenheit persönlich zu erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren zu beenden."
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 18.10.2011, 09:19
Inhaltlich oder einfach nur an beiden Stellen das "zu" streichen?
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Björn Kristjánsson am 18.10.2011, 18:01
Mir reicht das zu.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 18.10.2011, 19:03
Ja, ich meinte auch nur die beiden "zu".
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 23.10.2011, 22:59
Und jetzt mal das ganze Werk in seiner vollen Pracht. Ist ziemlich lang geworden (ich musste dafür extra die erlaubte Beitragslänge erhöhen *g*), ich hoffe, wir haben damit dann auch alles erschlagen, was von Belang ist. Wäre ziemlich cool, wenn wir in einem modernen Staat wie Eldeyja tatsächlich größtenteils mit diesen uralten Regelungen klarkommen.

Zitat
Lög um Alþingi
Gesetz über das Allthing

1. gr. Um Alþingi
¹ Es ist bestimmt, daß das Allthing sich jeden Sommer versammele, daß es über alle Angelegenheiten deß Landes richte, ² an selber Stelle, da es schon lange gewesen ist. ³ Es soll eines jeden Mannes in Eldeyja Recht und Schuld seyn, daß er an diesem Theil nehme, so er ein Alter von wenigstens sechzehn Sommern erreicht hat. ⁴ Und soll sonst niemand, weder Frauen noch Kinder noch Männer aus anderen Ländern anwesend seyn; es sey denn, der Lögsögumaðr hat es aus guthem Grunde erlaubt.

⁵ Nun sey ein Mann nicht in der Lage, daß er am Thinge Theil habe. Wenn er einen anderen Thingmann beauftragt, daß er ihn vertrete, ist es ihm erlaubt, dem Thinge fern zu bleiben.

⁶ Und es ist bestimmt, daß ein Landsmann ausgesondert seyn soll, dem es obliegt, den Thingmännern das Gesetz aufzusagen, und er heißt Lögsögumaðr. ⁷ Der Gesetzessprecher ist im Lögrétta zu wählen, wenn die Thingmänner sich entschlossen haben, wer es seyn soll. Und es soll drei Sommer hintereinander derselbe seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangen eine Änderung. ⁸ Und der Gesetzessprecher soll in jedem Sommer den dritten Theil deß Gesetzes aufsagen, und im dritten Sommer hat er das gesamte Gesetz vorgetragen. ⁹ Das Prozeßrecht aber soll er in jedem Sommer vortragen. ¹⁰ Und es ist bestimmt, daß der Lögsögumaðr die ganze Versammlung leithe.

¹¹ Es ist bestimmt, daß der Lögsögumaðr am ersten Tage des Thinges prüfe, ob eine Aufgabe neu zu vergeben sey, nach der vorgesehenen Zeit oder da die Thingmänner eine Änderung verlangen. ¹² Er soll die Wahlen leithen, und im vierten Sommer soll er erst den neuen Gesetzessprecher wählen lassen, daß der die Führung übernehme. ¹³ Nun will er das Amt länger haben; wenn die Thingmänner mit ihm zufrieden sind, soll er wieder drei Sommer haben. ¹⁴ Nun ist kein Lögsögumaðr, dann soll der Mann die Wahl leithen, der am längsten schon das Thingrecht hat.

¹⁵ Nun verliert einer, der ein Amt hat, seyn Thingrecht. Dann verliert er auch das Amt und der Lögsögumaðr soll sorgen, daß es bei nächster Gelegenheit neu vergeben werde.

1. viðauki á því herrans ári 1637
Wenn ein Gesetz niedergeschrieben ist, ist die Schuldigkeit des Lögsögumaður bereits gethan, und wenn er will schließe er es nicht in seynem Vortrage ein. Er möge aber all jene Theile des Gesetzes bekannt geben, welche im Thinge von Belang sind.

2. viðauki á því herrans ári 1772
Zum ersten soll das Allthing fortan regelmäßig im Alþingshúsið zu Höfuðfjörður tagen.
Zum zweiten soll das Lögrétta nicht nur einmal im Sommer versammelt werden, sondern ein Allthing versammele sich zu jedem Monatsanfang, und es tage bis zum folgenden Monat. Der Lögsögumaður soll regelmäßig weiterhin für drei Allthinge amtieren.
Zum dritten soll das Allthing Gerichtsverfahren dann behandeln, wenn sie anfallen.
Zum vierten soll es dem Lögsögumaður gestattet sein, einen Stellvertreter zu benennen, der ihn bei der Führung der Geschäfte unterstütze und ihn vertrete, wenn er an einer Sitzung nicht theilnimmt.

3. viðauki á því herrans ári 1915
(1) Zur Teilnahme am Allthing sind alle eldländischen Hauptidentitäten berechtigt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wenn die Hauptidentität darauf verzichtet, ihr Recht wahrzunehmen, kann an ihrer Stelle eine ihrer Nebenidentitäten dem Allthing angehören.
(3) Das Thingrecht kann durch Allthingwahlen delegiert werden. Näheres bestimmt das Wahlgesetz.

2. gr. Um Lögréttu
¹ Es ist bestimmt, daß alle Thingmänner am Lögrétta Theil nehmen sollen. ² Hier sollen die Männer das Gesetz richten, und neue Bestimmungen machen, wenn sie wollen, und hier werden Bestimmungen aufgehoben. ³ Und jeder Thingmann soll das Recht haben, daß ihm im Lögrétta zu reden gestattet sey und der Rat über seyn Gesuch beschließe. ⁴ Und das Gesuch soll Recht werden, wenn mehr Thingmänner damit zufrieden sind denn es ablehnen.

⁵ Nun hält ein Thingmann das Allthing davon ab, daß es seyne Arbeit thue, sey es da er einen anderen nicht reden läßt, er den Thingfrieden nicht achtet oder in andere Weise. Wenn der Lögsögumann ihn für einige Stunden fortschickt, sollen die Thingmänner Sorge tragen, daß er die Sitzung verläßt.

1. viðauki á því herrans ári 1772
Zum ersten soll, wenn ein Thingmann ein Gesuch an den Lögrétta richtet, der Rat darüber zunächst beraten.
Zum zweiten soll das Allthing in der Regel frühestens nach zwei Tagen, spätestens aber nach sieben Tagen der Beratung darüber beschließen. Die Frist liegt im Ermessen des Ältesten Goden, der im alten Gesetz Lögsögumaður genannt wird und die Frist zum Anfang der Beratung bekanntgibt. Nur wenn die Mehrheit es verlangt, wird eine andere Frist festgelegt.
Zum dritten sollen Abstimmungen drei Tagen dauern.

3. gr. Um réttarhöld
Nun sind zwei um eine Sache streitig. Wenn sie den Streit auch mit dem Rath ihrer Ältesten nicht beenden können, wird die Sache vor das Allthing gebracht, daß es ein Urtheil fälle. Es ist bestimmt, dass jeder Thingmann dem Thinge solche Angelegenheiten vorbringen kann.

Das Allthing wählt einen Ältestenrath, der in Streitfragen entscheiden soll, und seyne Mitglieder sollen in drei Allthingen hintereinander dieselben seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangen eine Änderung. Nun ist eine Seite mit dem Urtheile des Ältestenraths nicht zufrieden, oder kein Mitglied des Ältestenraths darf in der Angelegenheit Recht sprechen, oder der Rath kommt nicht zu einer Mehrheit für ein Urtheil oder kann aus anderem Grunde nicht entscheiden. Dann sollen alle Thingmänner über ein Urtheil beraten und ihre Mehrheit soll es beschließen. Wenn die gleiche Anzahl für und gegen ein Urtheil stimmt, so entscheidet die Stimme des Lögsögumaður.

Es ist bestimmt, daß das Allthing die Rechte und Schuldigkeiten der Parteien und die Wahrheit von Anschuldigungen feststelle, und es fälle ein gerechtes Urtheil, wenn es beide Seiten angehört hat. Wenn ein Unbeteiligter dem Gericht beiwohnen will, soll es ihm erlaubt seyn, aber er sey still.
Und das Urtheil des Gerichts soll nur darauf beruhen, was Recht ist und was schon Recht war, da die Angelegenheit stattfand. Es soll auch niemand Recht sprechen, der in der Angelegenheit selbst betheiligt ist. Nun bestreite ein Mann ein Vergehen, dessen er beschuldigt wird. Dann soll er als unschuldig gelten, solange seyne Schuld nicht festgestellt ist.

1. viðauki á þvi herrans ári 1714
Zum ersten soll ein Mitglied des Ältestenrates als befangen gelten, wenn es selbst oder sein Verwandter unter diesem oder anderem Namen Kläger oder Beklagter ist.
Zum zweiten soll jedes Mitglied des Ältestenrates seine Befangenheit persönlich erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren damit beenden.
Zum dritten soll das Allthing mit einfacher Mehrheit die Befangenheit feststellen, wenn ein anderen Mitglied des Ältestenrates es verlangt und das befangene Mitglied es ablehnt, seine Befangenheit zu erklären.

2. viðauki á þvi herrans ári 1853
(1) Der Ältestenrat besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Wenn dem Allthinge weniger als sechs Mitglieder angehören, besteht er aus nur einem Mitglied. Ist die Anzahl seiner Mitglieder ausreichend groß, kann das Allthing mit einfacher Mehrheit eine größere Mitgliederzahl für den Ältestenrat beschließen.
(2) Der Ältestenrat regelt seine innere Organisation selbst.
(3) Mitglied des Ältestenrates können nur Goden sein, die nicht selbst oder unter anderem Namen als Ministerpräsident amtieren.
(4) Wird ein Urteil des Ältestenrats angefochten und vor dem Plenum des Allthings neu verhandelt, sind Kläger und Beklagte erneut zu hören. Das Urteil kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

3. viðauki á þvi herrans ári 1944
(1) Die Wahl des Ältestenrates erfolgt nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.
(2) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates durch Verlust der Staatsbürgerschaft oder Wahl unter eigenem oder anderem Namen zum Ministerpräsidenten aus dem Ältestenrat aus, so wird die Wahl erneut ausgezählt, aber die Stimmen für das ausgeschiedene Mitglied werden zu Beginn an die Zweitpräferenzen verteilt. Ist kein Nachfolger verfügbar, so wird der ganze Ältestenrat neu gewählt.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zu Ende geführt, in der er begonnen wurde. Scheidet ein Mitglied aus, rückt niemand nach und ein verkleinerter Ältestenrat entscheidet.

4. gr Um ríkisstjórn
¹ Das Allthing kann, wenn die Thingmänner es wollen, aus ihren eigenen Reihen einen Framkvæmdamaður bestellen, daß er Aufgaben der Verwalthung des Gemeinwesens übernehme, die des andern Falls dem Lögsögumanni zufallen müßten. ² Auch der Framkvæmdamaður soll Bevollmächtigter für drei aufeinanderfolgende Allthinge seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangen eine Änderung.

³ Es ist die Schuldigkeit des Framkvæmdamanns, daß er dafür Sorge trage, daß ein jeder Eldländer dem Allthing seyne volle Steuer zahle, die er schuldig ist. ⁴ Und er soll auch darüber wachen, daß keinem Eldländer eine höhere Steuer abverlangt wird als es Recht ist, und er soll darüber Buch führen, daß es nicht zu Streitigkeiten komme. ⁵ Nun beschließt das Allthing die Steuer zu verwenden. Wenn es beschlossen hat, daß es damit eine Sache kaufe, soll der Framkvæmdamaður es aus der Steuer bezahlen und dafür sorgen, daß die Sache an den richtigen Ort gebracht und ihrer Bestimmung zugeführt wird. ⁶ Wenn aber damit jemand beauftragt werden soll, dann führt der Framkvæmdamaður die Aufsicht, daß der Beauftragte seyne Arbeit recht mache. ⁷ Auf keinen Fall darf der Framkvæmdamaður Steuergelder aber verwenden wenn nicht im Auftrage des Allthings.

⁸ Und wenn das Allthing andere Beschlüsse trifft, die ausgeführt werden müssen, dann ist es die Aufgabe des Framkvæmdamanns. ⁹ Nun hat das Allthing in einer Einzelheit nur festgelegt, was Recht sey, aber nicht, in welcher Weise es vom Framkvæmdamanni umzusetzen sey. Dann kann der Framkvæmdamaður eine geeignete Weise festlegen, und er soll sie dann jedem bekanntgeben. ¹⁰ Er darf aber niemandem eine neue Pflicht auferlegen oder neue Rechte schaffen.

¹¹ Nun sey der Arbeit zu viel für einen einzelnen Framkvæmdamann. Wenn die Thingmänner seyner Wahl zustimmen, kann er aus den Reihen der Thingmännern weitere Ráðherra bestimmen, die mit ihm einen Rath bilden, der sich die Aufgaben theile und der in seynem Auftrage Rechte ausübe. ¹² Und er kann immer Ráðherra aus dem Rathe entlassen, wenn er sie nicht mehr braucht oder andere bestimmen will. ¹³ Die Ráðherra sind dem Framkvæmdamanni und dem Allthinge Rechenschaft schuldig.

¹⁴ Nun verliert der Framkvæmdamaður seyn Amt, da die Amtszeit abgelaufen ist oder weil die Thingmänner eines neuen Allthings eine Änderung verlangen oder weil der Framkvæmdamaður das Amt zurückgibt oder aus irgendeinem anderen Grunde. ¹⁵ Dann verlieren auch die Ráðherra ihr Amt und das Allthing soll nach schnellster Möglichkeit einen neuen Framkvæmdamaður bestimmen oder die Geschäfte wieder dem Lögsögumaður übergeben. ¹⁶ Bis dahin aber sollen der Framkvæmdamaður und die Ráðherra die Geschäfte weiter führen.

1. viðauki á þvi herrans ári 1834
(1) Es sei dem Framkvæmdamanni gestattet, den Titel Forsætisráðherra und in imperianischer Sprache Ministerpräsident zu tragen.
(2) Der Ministerpräsident vertritt die Republik nach außen, erklärt mit Zustimmung des Allthings Krieg und schließt Frieden und schließt für die Regierung oder mit Zustimmung des Allthings für die Republik Verträge. Wenn ein Angriff auf Eldeyja oder seine Küsten erfolgt, kann der Ministerpräsident mit nachträglicher Zustimmung des Allthings dem Angreifer den Krieg erklären.
(3) Der Ministerpräsident hat den Oberbefehl über die Heimatschutzkräfte und die Küstenwache der Republik.
(4) Das gesamte Diplomatie-, Botschafts- und Konsulatswesen der Republik steht unter der Aufsicht des Ministerpräsidenten, welcher die Botschafter, Diplomaten und Gesandte ernennt und entlässt. Der Ministerpräsident empfängt und beglaubigt Gesandte anderer Staaten.

2. viðauki á þvi herrans ári 1912
(1) Wenn das Lögretta ein neues Gesetz oder eine Änderung am einem bestehenden Gesetz beschließt, kann der Ministerpräsident begründeten Einspruch einlegen. Das Gesetz oder die Änderung tritt dann nicht in Kraft.
(2) Wenn das Lögretta nach einem Einspruch des Ministerpräsidenten dasselbe Gesetz oder dieselbe Änderung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erneut beschließt, ist der Ministerpräsident überstimmt und der Beschluss tritt trotz des Einspruches in Kraft.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Ari Aronsson am 24.10.2011, 18:02
Sehr schön geschrieben. Mir gefällt vor allem der Schreibstil-Wechsel, je nach Jahr wo der Absatz. Ist nur anstrengender zu lesen.
Ist es im übrigen gewollt das der Ministerpräsident so heise Macht hat? Ist ja ein ziemlich gewichtiges Amt.
Ich wusste nicht ob ich schon meinen senf dazu geben darf und hab's hiermit einfach getan *g*
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 24.10.2011, 20:01
Wir sind hier im simoff, du darfst so viel schreiben, wie du willst. ;)

Übrigens ein guter Punkt, ich glaube, in dem Entwurf fehlt noch eine Frist, ab der man im Allthing stimmberechtigt ist. Oder steht die irgendwo vergraben und ich habe sie grad nur nicht mehr gefunden?

Und hast du ein Beispiel, was du an der Macht des MP so besonders stark findest? Mir fällt da eigentich nur das Vetorecht ein, das ich persönlich nicht mag, aber die anderen haben darauf bestanden. Der Rest sind in erster Linie Verwaltungsaufgaben oder brauchen den Segen des Allthings. Typische Regierungsaufgaben halt. Dass der MP für irgendwas zuständig ist, heißt ja auch nicht unbedingt, dass er das persönlich macht, sondern es geht da eher um die Regierung als ganzes.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 25.10.2011, 18:35
Nee irgendwie ist das wohl untergegangen...
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Ari Aronsson am 25.10.2011, 19:00
Das mit dem Vetorecht meinte ich auch. Und ich hätte es gerne gesehen wenn der Außenminister bei Ernennungen und Entlassungen von Diplomaten und Botschaftern mehr mit eingebunden wäre. Ist aber meine persönliche Meinung.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 25.10.2011, 19:30
Dass das der Außenminister macht, kann ja ungeschriebenes Gesetz sein, dagegen habe ich nichts. Aber von der ganzen Konstruktion her ist der MP ein vom Allthing für Verwaltungskram Beauftragter, der sich als Unterstützung Minister nehmen kann, an die er Aufgaben weiterreicht. Einen Außenminister müsste es theoretisch nicht einmal geben, wenn der MP das selber übernehmen will.

Björn, wie siehst du das mit dem Veto? Wenn es da jetzt eine deutliche Änderung im Meinungsbild gibt, kann man das ja vielleicht nochmal diskutieren.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Ari Aronsson am 25.10.2011, 21:07
Also so störend finde ich das Vetorecht jetzt auch wieder nicht. Von mir aus muss es deswegen keine neue Debatte geben.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 25.10.2011, 21:34
Also mein Problem mit dem Vetorecht ist auch nicht, dass ich es Elin nicht gönnen würde oder dass ich denke, dass damit Blödsinn gemacht wird. Wenn es so wäre, hätte ich mich auf gar keine Diskussion eingelassen, sondern das einfach gestrichen, ganz egal, was der Rest sagt. ;)

Mich stört es eher, ich sag mal von der Ästhetik her. Das ganze System ist aufgebaut als ein Allthing, das die Macht hat und für spezielle Aufgaben, Regierung oder Gericht, Beauftragte bestimmt. Und das Vetorecht dreht das Verhältnis da ein bisschen um. Da ist der Ministerpräsident nicht mehr Beauftragter, sondern Kontrolleur des Allthings. Das ist irgendwie völlig quer zur sonstigen Logik im System. Aber es ist begründbar, insofern kann ich damit schon auch leben.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 26.10.2011, 09:02
Ein wenig Checks and Balances muss meiner Meinung nach sein, außerdem ist das Veto ja nicht mehr endgültig, wie früher.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 26.10.2011, 09:52
Hach ja, diese astorischen Einflüsse immer... ;)
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 26.10.2011, 20:51
Ich war noch nie in Astor! Wie verfahren wir jetzt mit der Zeit, die ein Bürger erfüllen muss, bevor er ins Allthing kann? Ich würde sagen 10 Tage zum einleben uns rein ins Vergnügen?
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 26.10.2011, 21:03
Für Stimmrecht oder Rederecht?

Rederecht würde ich sofort machen, und über das Stimmrecht haben wir doch schonmal diskutiert. Ich weiß nur nicht mehr, was das Ergebnis war. Irgendwas zwischen 14 und 21 Tagen, glaube ich. Eigentlich war ich mir sicher, dass wir das im Allthing beschlossen haben, aber im Gesetz steht immer noch 30 Tage drin.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 27.10.2011, 08:47
Da wir ja gerade SL-technisch neu starten können wir das, was im Moment geschrieben steht vernachlässigen. Ja, Rederecht sofort, Stimmrecht würde ich sagen 10-14 Tage.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 27.10.2011, 09:30
Ist ja aber nicht so, dass sich die Gründe für die Entscheidung seither total verändert hätten.

Dann würde ich sagen 14 Tage.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Ari Aronsson am 27.10.2011, 14:58
15 Tage halte ich auch für richtig.
Oder 20 Tage mit der möglichkeit, durch enganement seine "Probezeit" zu verkürzen. Fände ich auch nicht schlecht.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 27.10.2011, 15:08
Das Problem bei sowas ist immer, dass man Engagement nicht objektiv messen kann.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Ari Aronsson am 27.10.2011, 15:24
Nein, aber subjektiv.
Ist aber auch nur eine Idee. Wenn jemand wirklich interesse hat hier mit zu mischen ist es ziemlich egal ob die Frist nun 15 oder 20 Tage dauert.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 27.10.2011, 16:44
Wenn es subjektiv ist, dann muss irgendeiner entscheiden. Und der ist dann der Depp, weil garantiert irgendjemand mit seiner Einschätzung nicht zufrieden ist. Ich würde auch sagen, 14 Tage warten hat noch niemandem geschadet. Und Rederecht gibt es ja sowieso sofort.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: El Santo Spagie am 27.10.2011, 21:09
Hier lebt noch jemand.Welch ein Wunder.Ich hoffe Eldeyja fängt sich wieder von der längeren Depression.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 27.10.2011, 21:32
Hm, also inaktiv waren wir nie! Es gab keinen Tag ohne Beiträge, es war nur etwas stiller. Aber es ist wieder alles gut, ja.

Zur Sache: 14 Tage, einigen wir uns darauf!
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 27.10.2011, 22:53
Keinen Tag ohne Beiträge? Wahrscheinlich warst du da nur grad nicht da. ;)
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 29.10.2011, 11:09
Ich habe jetzt die 14 Tage eingebaut (in 1. mgr. 3. viðauki 1. gr.), ansonsten ist mir nichts mehr aufgefallen, was geändert werden sollte. Ich würde vorschlagen, wir stimmen dann der Vollständigkeit halber darüber ab.

So, wie ging die Standardformulierung nochmal? Schaut nach. Bitte stimmt über den Antrag mit Já, Nei oder Hjáseta ab. Die Abstimmung dauert 72 Stunden.

Zitat
Lög um Alþingi
Gesetz über das Allthing

1. gr. Um Alþingi
¹ Es ist bestimmt, daß das Allthing sich jeden Sommer versammele, daß es über alle Angelegenheiten deß Landes richte, ² an selber Stelle, da es schon lange gewesen ist. ³ Es soll eines jeden Mannes in Eldeyja Recht und Schuld seyn, daß er an diesem Theil nehme, so er ein Alter von wenigstens sechzehn Sommern erreicht hat. ⁴ Und soll sonst niemand, weder Frauen noch Kinder noch Männer aus anderen Ländern anwesend seyn; es sey denn, der Lögsögumaðr hat es aus guthem Grunde erlaubt.

⁵ Nun sey ein Mann nicht in der Lage, daß er am Thinge Theil habe. Wenn er einen anderen Thingmann beauftragt, daß er ihn vertrete, ist es ihm erlaubt, dem Thinge fern zu bleiben.

⁶ Und es ist bestimmt, daß ein Landsmann ausgesondert seyn soll, dem es obliegt, den Thingmännern das Gesetz aufzusagen, und er heißt Lögsögumaðr. ⁷ Der Gesetzessprecher ist im Lögrétta zu wählen, wenn die Thingmänner sich entschlossen haben, wer es seyn soll. Und es soll drei Sommer hintereinander derselbe seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangen eine Änderung. ⁸ Und der Gesetzessprecher soll in jedem Sommer den dritten Theil deß Gesetzes aufsagen, und im dritten Sommer hat er das gesamte Gesetz vorgetragen. ⁹ Das Prozeßrecht aber soll er in jedem Sommer vortragen. ¹⁰ Und es ist bestimmt, daß der Lögsögumaðr die ganze Versammlung leithe.

¹¹ Es ist bestimmt, daß der Lögsögumaðr am ersten Tage des Thinges prüfe, ob eine Aufgabe neu zu vergeben sey, nach der vorgesehenen Zeit oder da die Thingmänner eine Änderung verlangen. ¹² Er soll die Wahlen leithen, und im vierten Sommer soll er erst den neuen Gesetzessprecher wählen lassen, daß der die Führung übernehme. ¹³ Nun will er das Amt länger haben; wenn die Thingmänner mit ihm zufrieden sind, soll er wieder drei Sommer haben. ¹⁴ Nun ist kein Lögsögumaðr, dann soll der Mann die Wahl leithen, der am längsten schon das Thingrecht hat.

¹⁵ Nun verliert einer, der ein Amt hat, seyn Thingrecht. Dann verliert er auch das Amt und der Lögsögumaðr soll sorgen, daß es bei nächster Gelegenheit neu vergeben werde.

1. viðauki á því herrans ári 1637
Wenn ein Gesetz niedergeschrieben ist, ist die Schuldigkeit des Lögsögumaður bereits gethan, und wenn er will schließe er es nicht in seynem Vortrage ein. Er möge aber all jene Theile des Gesetzes bekannt geben, welche im Thinge von Belang sind.

2. viðauki á því herrans ári 1772
Zum ersten soll das Allthing fortan regelmäßig im Alþingshúsið zu Höfuðfjörður tagen.
Zum zweiten soll das Lögrétta nicht nur einmal im Sommer versammelt werden, sondern ein Allthing versammele sich zu jedem Monatsanfang, und es tage bis zum folgenden Monat. Der Lögsögumaður soll regelmäßig weiterhin für drei Allthinge amtieren.
Zum dritten soll das Allthing Gerichtsverfahren dann behandeln, wenn sie anfallen.
Zum vierten soll es dem Lögsögumaður gestattet sein, einen Stellvertreter zu benennen, der ihn bei der Führung der Geschäfte unterstütze und ihn vertrete, wenn er an einer Sitzung nicht theilnimmt.

3. viðauki á því herrans ári 1915
(1) Rederecht vor dem Allthing hat jede eldländische Hauptidentitäten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Das volle Thingrecht, das dazu berechtigt, an Abstimmungen und Wahlen des Allthings teilzunehmen, hat jeder Redeberechtigte, der seit mehr als 14 Tagen eldländischer Bürger ist.
(2) Wenn die Hauptidentität darauf verzichtet, ihr Recht wahrzunehmen, kann an ihrer Stelle eine ihrer Nebenidentitäten dem Allthing angehören.
(3) Das Thingrecht kann durch Allthingwahlen delegiert werden. Näheres bestimmt das Wahlgesetz.

2. gr. Um Lögréttu
¹ Es ist bestimmt, daß alle Thingmänner am Lögrétta Theil nehmen sollen. ² Hier sollen die Männer das Gesetz richten, und neue Bestimmungen machen, wenn sie wollen, und hier werden Bestimmungen aufgehoben. ³ Und jeder Thingmann soll das Recht haben, daß ihm im Lögrétta zu reden gestattet sey und der Rat über seyn Gesuch beschließe. ⁴ Und das Gesuch soll Recht werden, wenn mehr Thingmänner damit zufrieden sind denn es ablehnen.

⁵ Nun hält ein Thingmann das Allthing davon ab, daß es seyne Arbeit thue, sey es da er einen anderen nicht reden läßt, er den Thingfrieden nicht achtet oder in andere Weise. Wenn der Lögsögumann ihn für einige Stunden fortschickt, sollen die Thingmänner Sorge tragen, daß er die Sitzung verläßt.

1. viðauki á því herrans ári 1772
Zum ersten soll, wenn ein Thingmann ein Gesuch an den Lögrétta richtet, der Rat darüber zunächst beraten.
Zum zweiten soll das Allthing in der Regel frühestens nach zwei Tagen, spätestens aber nach sieben Tagen der Beratung darüber beschließen. Die Frist liegt im Ermessen des Ältesten Goden, der im alten Gesetz Lögsögumaður genannt wird und die Frist zum Anfang der Beratung bekanntgibt. Nur wenn die Mehrheit es verlangt, wird eine andere Frist festgelegt.
Zum dritten sollen Abstimmungen drei Tagen dauern.

3. gr. Um réttarhöld
Nun sind zwei um eine Sache streitig. Wenn sie den Streit auch mit dem Rath ihrer Ältesten nicht beenden können, wird die Sache vor das Allthing gebracht, daß es ein Urtheil fälle. Es ist bestimmt, dass jeder Thingmann dem Thinge solche Angelegenheiten vorbringen kann.

Das Allthing wählt einen Ältestenrath, der in Streitfragen entscheiden soll, und seyne Mitglieder sollen in drei Allthingen hintereinander dieselben seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangen eine Änderung. Nun ist eine Seite mit dem Urtheile des Ältestenraths nicht zufrieden, oder kein Mitglied des Ältestenraths darf in der Angelegenheit Recht sprechen, oder der Rath kommt nicht zu einer Mehrheit für ein Urtheil oder kann aus anderem Grunde nicht entscheiden. Dann sollen alle Thingmänner über ein Urtheil beraten und ihre Mehrheit soll es beschließen. Wenn die gleiche Anzahl für und gegen ein Urtheil stimmt, so entscheidet die Stimme des Lögsögumaður.

Es ist bestimmt, daß das Allthing die Rechte und Schuldigkeiten der Parteien und die Wahrheit von Anschuldigungen feststelle, und es fälle ein gerechtes Urtheil, wenn es beide Seiten angehört hat. Wenn ein Unbeteiligter dem Gericht beiwohnen will, soll es ihm erlaubt seyn, aber er sey still.
Und das Urtheil des Gerichts soll nur darauf beruhen, was Recht ist und was schon Recht war, da die Angelegenheit stattfand. Es soll auch niemand Recht sprechen, der in der Angelegenheit selbst betheiligt ist. Nun bestreite ein Mann ein Vergehen, dessen er beschuldigt wird. Dann soll er als unschuldig gelten, solange seyne Schuld nicht festgestellt ist.

1. viðauki á þvi herrans ári 1714
Zum ersten soll ein Mitglied des Ältestenrates als befangen gelten, wenn es selbst oder sein Verwandter unter diesem oder anderem Namen Kläger oder Beklagter ist.
Zum zweiten soll jedes Mitglied des Ältestenrates seine Befangenheit persönlich erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren damit beenden.
Zum dritten soll das Allthing mit einfacher Mehrheit die Befangenheit feststellen, wenn ein anderen Mitglied des Ältestenrates es verlangt und das befangene Mitglied es ablehnt, seine Befangenheit zu erklären.

2. viðauki á þvi herrans ári 1853
(1) Der Ältestenrat besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Wenn dem Allthinge weniger als sechs Mitglieder angehören, besteht er aus nur einem Mitglied. Ist die Anzahl seiner Mitglieder ausreichend groß, kann das Allthing mit einfacher Mehrheit eine größere Mitgliederzahl für den Ältestenrat beschließen.
(2) Der Ältestenrat regelt seine innere Organisation selbst.
(3) Mitglied des Ältestenrates können nur Goden sein, die nicht selbst oder unter anderem Namen als Ministerpräsident amtieren.
(4) Wird ein Urteil des Ältestenrats angefochten und vor dem Plenum des Allthings neu verhandelt, sind Kläger und Beklagte erneut zu hören. Das Urteil kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

3. viðauki á þvi herrans ári 1944
(1) Die Wahl des Ältestenrates erfolgt nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.
(2) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates durch Verlust der Staatsbürgerschaft oder Wahl unter eigenem oder anderem Namen zum Ministerpräsidenten aus dem Ältestenrat aus, so wird die Wahl erneut ausgezählt, aber die Stimmen für das ausgeschiedene Mitglied werden zu Beginn an die Zweitpräferenzen verteilt. Ist kein Nachfolger verfügbar, so wird der ganze Ältestenrat neu gewählt.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zu Ende geführt, in der er begonnen wurde. Scheidet ein Mitglied aus, rückt niemand nach und ein verkleinerter Ältestenrat entscheidet.

4. gr Um ríkisstjórn
¹ Das Allthing kann, wenn die Thingmänner es wollen, aus ihren eigenen Reihen einen Framkvæmdamaður bestellen, daß er Aufgaben der Verwalthung des Gemeinwesens übernehme, die des andern Falls dem Lögsögumanni zufallen müßten. ² Auch der Framkvæmdamaður soll Bevollmächtigter für drei aufeinanderfolgende Allthinge seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangen eine Änderung.

³ Es ist die Schuldigkeit des Framkvæmdamanns, daß er dafür Sorge trage, daß ein jeder Eldländer dem Allthing seyne volle Steuer zahle, die er schuldig ist. ⁴ Und er soll auch darüber wachen, daß keinem Eldländer eine höhere Steuer abverlangt wird als es Recht ist, und er soll darüber Buch führen, daß es nicht zu Streitigkeiten komme. ⁵ Nun beschließt das Allthing die Steuer zu verwenden. Wenn es beschlossen hat, daß es damit eine Sache kaufe, soll der Framkvæmdamaður es aus der Steuer bezahlen und dafür sorgen, daß die Sache an den richtigen Ort gebracht und ihrer Bestimmung zugeführt wird. ⁶ Wenn aber damit jemand beauftragt werden soll, dann führt der Framkvæmdamaður die Aufsicht, daß der Beauftragte seyne Arbeit recht mache. ⁷ Auf keinen Fall darf der Framkvæmdamaður Steuergelder aber verwenden wenn nicht im Auftrage des Allthings.

⁸ Und wenn das Allthing andere Beschlüsse trifft, die ausgeführt werden müssen, dann ist es die Aufgabe des Framkvæmdamanns. ⁹ Nun hat das Allthing in einer Einzelheit nur festgelegt, was Recht sey, aber nicht, in welcher Weise es vom Framkvæmdamanni umzusetzen sey. Dann kann der Framkvæmdamaður eine geeignete Weise festlegen, und er soll sie dann jedem bekanntgeben. ¹⁰ Er darf aber niemandem eine neue Pflicht auferlegen oder neue Rechte schaffen.

¹¹ Nun sey der Arbeit zu viel für einen einzelnen Framkvæmdamann. Wenn die Thingmänner seyner Wahl zustimmen, kann er aus den Reihen der Thingmännern weitere Ráðherra bestimmen, die mit ihm einen Rath bilden, der sich die Aufgaben theile und der in seynem Auftrage Rechte ausübe. ¹² Und er kann immer Ráðherra aus dem Rathe entlassen, wenn er sie nicht mehr braucht oder andere bestimmen will. ¹³ Die Ráðherra sind dem Framkvæmdamanni und dem Allthinge Rechenschaft schuldig.

¹⁴ Nun verliert der Framkvæmdamaður seyn Amt, da die Amtszeit abgelaufen ist oder weil die Thingmänner eines neuen Allthings eine Änderung verlangen oder weil der Framkvæmdamaður das Amt zurückgibt oder aus irgendeinem anderen Grunde. ¹⁵ Dann verlieren auch die Ráðherra ihr Amt und das Allthing soll nach schnellster Möglichkeit einen neuen Framkvæmdamaður bestimmen oder die Geschäfte wieder dem Lögsögumaður übergeben. ¹⁶ Bis dahin aber sollen der Framkvæmdamaður und die Ráðherra die Geschäfte weiter führen.

1. viðauki á þvi herrans ári 1834
(1) Es sei dem Framkvæmdamanni gestattet, den Titel Forsætisráðherra und in imperianischer Sprache Ministerpräsident zu tragen.
(2) Der Ministerpräsident vertritt die Republik nach außen, erklärt mit Zustimmung des Allthings Krieg und schließt Frieden und schließt für die Regierung oder mit Zustimmung des Allthings für die Republik Verträge. Wenn ein Angriff auf Eldeyja oder seine Küsten erfolgt, kann der Ministerpräsident mit nachträglicher Zustimmung des Allthings dem Angreifer den Krieg erklären.
(3) Der Ministerpräsident hat den Oberbefehl über die Heimatschutzkräfte und die Küstenwache der Republik.
(4) Das gesamte Diplomatie-, Botschafts- und Konsulatswesen der Republik steht unter der Aufsicht des Ministerpräsidenten, welcher die Botschafter, Diplomaten und Gesandte ernennt und entlässt. Der Ministerpräsident empfängt und beglaubigt Gesandte anderer Staaten.

2. viðauki á þvi herrans ári 1912
(1) Wenn das Lögretta ein neues Gesetz oder eine Änderung am einem bestehenden Gesetz beschließt, kann der Ministerpräsident begründeten Einspruch einlegen. Das Gesetz oder die Änderung tritt dann nicht in Kraft.
(2) Wenn das Lögretta nach einem Einspruch des Ministerpräsidenten dasselbe Gesetz oder dieselbe Änderung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erneut beschließt, ist der Ministerpräsident überstimmt und der Beschluss tritt trotz des Einspruches in Kraft.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 29.10.2011, 11:10
Já.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Ari Aronsson am 29.10.2011, 13:14
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 30.10.2011, 08:39
Já!

Und einen riesengroßen Dank an Jónas, für die tolle Arbeit!
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Björn Kristjánsson am 30.10.2011, 16:39
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 30.10.2011, 16:41
Könnte ich eine Zusammenfassung haben? :/ Hab gerade nicht die Zeit, mir das alles durch zu lesen.

(Hjáseta)
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 30.10.2011, 18:24
Öhm, naja, das ist eher schwierig, da es ein Gesamtkunstwerk ist.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 01.11.2011, 20:40
Die 72 Stunden sind um, die Abstimmung ist also beendet. Der Entwurf ist mit viermal Já und einmal Hjáseta angenommen.
Titel: Entwicklung des Codex Eldeyja
Beitrag von: Elin Kjellsdottir am 02.11.2011, 07:17
Hallelujah! Ich danke allen Beteiligten!