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Nachrichten - Lucas Magnus

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Zitat

Astoria City | August 14th, 2012


[font='timesnewroman']CERTIFICATE OF PROMULGATION[/font][/b][/u]

Der Territorial Waters Treaty Ratification Act,

gebilligt durch den Congress of the United States am 14.08.2012,

erlangen am heutigen Tage Gültigkeit.



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Luciano Marani, President of the United States

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Ich verstehe und danke Ihnen.

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Das Exekutivabkommen wurde unterzeichnet. Würde sich die Republik Eldeyja einem wirtschaftlichen Boykott gegen das nach Atomwaffen strebende autokratische Regime Severanien anschließen?

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Der Präsident hat mich ermächtigt, das Abkommen im Namen Astors zu unterschreiben:
Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.


Höfuðfjörður, den 27. Juli 2012



Für das Königreich Albernia

Lucas Magnus
Für die Vereinigten Staaten von Astor


Für die Republik Bergen


Für die Republik Eldeyja



Für die Königlichen Gefilde von Glenverness

Zitat
Reservation to Art. 2:
Die Vereinigten Staaten von Astor erklären als einschränkenden Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 des Vertrages, unter "militärischer Schifffahrt" nur die Gesamtzahl aller Wasserfahrzeuge zu verstehen, welche
1. unter der Flagge oder dem Hoheitszeichen einer Nation fahren und unter dem Kommando eines Offiziers im Dienste dieser Nation stehen oder
2. selbst oder deren Besatzungen mit Maschinenwaffen oder Waffen mit einem Kaliber von mehr als 20mm oder Sprengmitteln ausgerüstet ist.

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Die United States begrüßen diesen Schritt außerordentlich.

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Durch die unerklärliche Abwesenheit des Speakers, welcher auch Übergangspräsident ist, verzögert sich die Wahl des neuen Präsidenten, der Vertrag ist zudem noch im Kongress; Astor wird also noch ein paar Tage brauchen, der Vertrag ist jedoch so gut wie angenommen.

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Er ist symbolisch ebenfalls anwesend, hat als einziger der Gäste jedoch keine Möglichkeiten, den Vertrag zu beeinflussen. Dies ist Sache des Präsidenten.

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In jedem Fall ist eine Unterzeichnung durch den (Acting-) President nötig.

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Diese Version gefällt mir außerordentlich gut. Das Seerechtsabkommen ist derweil im Kongress angekommen und ich hoffe, das Abkommen wird dort ohne Probleme durchkommen.

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Wie wäre es damit:
Zitat
Agreement on Recognition
between the governments of the Republic of Eldeyja
and the United States of Astor/ . . .


Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signatarstaaten bringen beide Nationen den Willen zum Ausdruck, eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.

§ 1 Anerkennung
Die Republic of Eldeyja/ . . . und die United States of Astor/ . . . erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

§ 2 Beziehungen
Beide Signatarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.

§ 3 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signatarmacht das Abkommen für beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.

*so*Ich könnte auch das gesamte Abkommen übersetzen, aber ich glaube, dann lyncht mich der Kongress*so*

Ich denke, diese kleinen Änderungen sind angemessen.

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Zitat
Anerkennungsabkommen
zwischen der Regierung der Republik Eldeyja
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor


Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signatarstaaten bringen beide Nationen den Willen zum Ausdruck, eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.

§ 1 Anerkennung
Die Republik Eldeyja und die Vereinigten Staaten von Astor erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

§ 2 Beziehungen
Beide Signatarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.

§ 3 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signatarmacht das Abkommen für beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.

Wenn Sie uns noch die korrekten eldländischen Bezeichnungen geben könnten, würden wir diese gern einbinden.

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Ich fürchte, hier finden sich tatsächlich mehrere inhaltliche und rechtschreibliche Fehler. Wenn Sie wünschen wird einer meiner Mitarbeiter diese sorgfältig und zügig korrigieren.

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Sehr richtig. Sie sind mit unserem Standard vertraut?

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Ich bin der Ansicht, dass wir hier ohne Änderungen zustimmen können.

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Bedauerlicherweise sieht es derzeit so aus, als müsste es in jedem Fall ein Exekutivabkommen geben, bevor man sich weiteren Vereinbarungen zuwenden soll.

Was nun das andere Abkommen angeht, so werde ich dies gerne der Regierung vorlegen und auch vor dem Kongress verteidigen, da es sowohl praktisch als auch notwendig erscheint.

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