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Themen - Jónas Sigurðsson

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ALLTHING | Parlament / Sicherheitsgesetz
« am: 08.08.2011, 21:48 »
Werte Goden,

Finja hat eine Debatte zum folgenden Gesetzesentwurf beantragt. Die Aussprache dauert 48 Stunden.

Zitat
Sicherheitsgesetz

1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verhüten, sowie die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden befugt, die Abstellung zu erzwingen, die Beweisaufnahme zu beginnen oder Verdächtige an Zuwiderhandlungen zu hindern, bis eine genauere Untersuchung abgeschlossen werden konnte. Hierzu können Verdächtige in Untersuchungshaft genommen werden.
(3) Eine verdächtige Person ist dem Gericht spätestens 48 Stunden nach Beginn der Untersuchungshaft zur Haftprüfung vorzustellen.

2. gr. Schranken
(1) Die Polizeibehörden und ihre Angehörige sind bei der Ausführung ihrer oben bezeichneten Aufgaben an das geltende Recht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.

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ALLTHING | Parlament / Strafgesetz
« am: 06.08.2011, 10:50 »
Werte Goden,

Snær hat eine Debatte zum folgenden Gesetzesentwurf beantragt. Die Aussprache dauert 168 Stunden.

Zitat von: 'Snær Snorrason','index.php?page=Thread&postID=5558#post5558'
Strafgesetz (StG)

Artikel I - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsraum
(1) Das vorliegende Strafrecht gilt für alle Taten, die auf dem Staatsgebiet der Republik Eldeyja, auf einem eldländischen Schiff oder Luftfahrzeug oder an einem sonstigen Ort begangen werden, der eldländischem Hoheitsrecht unterliegt.
(2) Das gilt nicht für Hoch- und Landesverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates und falsche uneidliche Aussage.

§ 2 - Schuldfähigkeit
(1) Schuldfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen.
(2) Straftaten von Jugendlichen im Alter von 16 - 21 Jahren können mit Anteilen des vorgesehenen Strafmaßes geahndet werden.

Artikel II - Die Tathandlung

§ 3 - Versuch, Vorsatz

(1) Eine Straftat versucht, wer zur Verwirklichung eines Straftatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch eines Verbrechens ist strafbar, kann aber milder bestraft werden als die vollendete Tat.
(3) Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen eine Handlung durchführt, die unter Strafe gestellt ist.

§ 4 - Notwehr
(1) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einen anderen angemessen abzuwenden.
(2) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

§ 5 - Täterschaft

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst begeht.

Artikel III - Rechtsfolgen der Tat

§ 6 - Geldstrafe

(1) Minder schwere Straftaten sind mit Geldstrafe zu ahnden.
(2) Ersatzweise kann auch Haft ausgesetzt werden.

§ 7 - Haftstrafe
(1) Schwere Verbrechen sind mit einer Inhaftierung zu bestrafen.
(2) Das zulässige Höchststrafe ist die lebenslange Freiheitsstrafe, ihr Mindestmaß zwei Tage.

§ 8 - Bewährung
(1) Eine Haftstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
(2) Die Bewährungszeit dauert 3/2 der verurteilten Haftdauer. Während diesem Zeitraumes darf der Verurteilte keine Tat, die nach dem StGB geahndet werden kann, begehen. Ansonsten wird die Bewährung unverzüglich aufgehoben.


Artikel IV - Straftatbestände

§ 9 - Hochverrat

Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, den Bestand der Republik Eldeyja zu beeinträchtigen oder die auf dem Codex des Staates beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit einer Haftstrafe nicht unter siebzig Tagen bestraft.


§ 10 - Fortführen einer verfassungswidrigen Organisation
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, den organisatorischen Zusammenhalt
a) einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder
b) eines für verfassungswidrig erklärten Vereines
aufrecht erhält, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 15 Tagen bestraft.
(2) Wer sich in einer solchen Organisation
a) als Mitglied betätigt oder
b) ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt,
wird mit einer Haftstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.

§ 11 - Staatsfeindliche Sabotage
Wer in einer Gruppe oder als Einzelner absichtlich bewirkt, dass im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
a) Anlagen, die der öffentlichen Versorgung der eldländischen Bevölkerung dienen oder
b) Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
vollständig oder zum Teil außer Tätigkeit setzt oder den bestimmungsgemäßen Zwecken entzieht und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Republik Eldeyja oder gegen Grundsätze des Codex einsetzt, wird mit einer Haftstrafe nicht unter zehn Tagen bestraft.

§ 12 - Landesverrat
Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die Republik Eldeyja zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der des Staates herbeiführt, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 40 Tagen bestraft.

§ 13 - Wahlfälschung

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt oder den rechtmäßigen Vollzug einer Wahl behindert oder stört.
(3) Das Strafmaß ist entweder eine Haftstrafe von min. 2 bis höchstens 14 Tagen oder eine Geldstrafe.

§ 14 - Aufforderung zu Straftaten

Wer ernsthaft öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird min. mit der Hälfte der Strafe bestraft, die der Täter bekommen würde.

§ 15 - Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich, ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz entsprechend, wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe von 2 bis 15 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer, gegen einen anderen verhängten Strafe behindert oder beeinträchtigt.

§ 16 - Landesfriedensbruch

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zur Begehung einer Straftat aufruft oder in der Öffentlichkeit in grober und vielfacher Weise Unfug verbreitet, wird mit einer Inhaftierung bis zu zwanzig Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 17 - Hausfriedensbruch
Wer in das Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit einer Inhaftierung bis zu vierzehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 18 - Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen die eldländische Bevölkerung oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen aufwiegelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, wird mit Inhaftierung bis zu 50 Tagen bestraft, in besonders schweren Fällen nicht unter 30 Tagen.

§ 19 - Beleidigung

Die Beleidigung einer Person, einer Sache oder einer religiösen oder weltlichen Anschauung wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 20 - Verleumdung
Wer wider besseren Wissens, in Bezug auf einen anderen, eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Ansehen zu gefährden geeignet ist, wird mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften begangen ist, mit einer Haftstrafe von min. fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 21 - Geheimnisverrat
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe bestraft.

§ 22 - Mord
(1) Mörder ist, wer aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
(2) Der Mörder wird mit einer Haftstrafe nicht unter 76 Tagen.

§ 23 - Totschlag

Wer einen Menschen im Affekt oder ohne Planung tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Haftstrafe nicht unter 21 Tagen bestraft.

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Sonstiges / Off-Topic aus Bürgernetz?
« am: 30.07.2011, 17:14 »
Zitat von: 'Finja Wilmerdottir','index.php?page=Thread&postID=5371#post5371'
Ja, das mit dem "Wer nichts zu verbergen hat..." ist die klassische Argumentation der Überwachungsstaat Befürworter.
Passt doch dann perfekt für euch beide.

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Werte Goden,

der Ministerpräsident schlägt Finja als Ministerin für Wirtschaft und Justiz vor. Bitte stimmt über die Ernennung mit Já, Nei oder Hjáseta ab. Die Abstimmung dauert 72 Stunden.

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ALLTHING | Parlament / Steuergesetz
« am: 22.06.2011, 09:45 »
Werte Goden,

die Regierung hat eine Debatte zum folgenden Gesetzesentwurf beantragt. Die Aussprache dauert 96 Stunden.

Zitat
[Titel auf Eldländisch]
Steuergesetz
1. gr. Allgemeines
(1) Die Republik Eldeyja erhebt zur Finanzierung ihrer hoheitlichen Aufgaben Steuern.
(2) Steuern werden ausschließlich aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund einer durch Gesetz vorgesehenen Verordnung erhoben.
(3) Steuern, die unberechtigterweise oder falsch erhoben wurden, müssen an den Geschädigten zurückgezahlt werden.
(4) Steuerhinterziehung ist strafbar.

2. gr. Grundsätzliche Steuern
(1) Die Einkommensteuer in Höhe von 35% wird auf sämtliche Löhne und Gehälter oberhalb eines monatlichen Freibetrags von 75.000 Kronen fällig, wobei stets die Summe aller Löhne und Gehälter zur Berechnungsgrundlage genommen wird..
(2) Die Gewinnsteuer in Höhe von 30% wird auf sämtliche Gewinne fällig, die ein Unternehmen in einem Monat erwirtschaftet.
(3) Die Kapitalertragssteuer in Höhe von 33% wird auf sämtliche Gewinne fällig, die durch Kapitaleinsatz, wie Zinseinnahmen, Veräußerung von Aktien o. Ä., entstehen. Solche Gewinne fallen nicht unter die Einkommens- oder die Gewinnsteuer.
(4) Die Mehrwertsteuer in Höhe von 25% wird auf den Rechnungsbetrag fällig, der bei der Veräußerung sämtlicher Produkte und Dienstleistungen erhoben wird.

3. gr. Weitere Steuern
(1) Die Regierung erhebt durch Verordnung weitere Steuern auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen. Solche Steuern dürfen eingezogen werden, wenn das Allthing nicht binnen 14 Tagen nach Verkündung der Verordnung widerspricht. Das Allthing kann eine solche Verordnung aufheben.
(2) In außergewöhnlichen Situationen kann die Regierung einmalig eine besondere Steuer zur Finanzierung einer besonderen Maßnahme durch Verordnung erheben, sofern das Allthing in einer ohne Aussprache unverzüglich anzusetzenden Abstimmung zustimmt.

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ALLTHING | Parlament / Die Form eldländischer Gesetze
« am: 16.06.2011, 19:28 »



Allgemeine Form
Gesetze, die in das Allthing eingebracht werden, sollen die Form des unten stehenden Muster haben. Um den BB-Code zu kopieren kann man diesen Beitrag zitieren und dann im Reiter Zitate in einem anderen Thread einfügen.

Eldländische Titel
Üblicherweise hat der Gesetzestitel die Form "Lög um xyz", wobei xyz im Þolfall (Akkusativ) steht. Ein Änderungsgesetz heißt "Lög um breytingu á lögum um xyz" (Gesetz über eine Änderung im Gesetz über xyz). Die Akkusativform steht oft in Wiktionary, ansonsten findet man auch Formen zu sehr vielen Wörtern auf http://bin.arnastofnun.is/ (isländische Seite)

Verweise in eldländischen Gesetzen
Die eldländischen Bezeichnungen für die Bestandteile eines Gesetzes sind im Muster unten aufgeführt. Außerdem ist zu beachten, dass eldländisch umgekehrt nummeriert wird wie im Imperianischen. Anstatt auf Art. 1 Abs. 2 lit. c wird also auf c-lið 2. mgr. 1. gr.. verwiesen.

Formmuster

Zitat
[Titel auf Eldländisch]
[Titel auf Imperianisch]
1. gr. [Artikelüberschrift auf Imperianisch; Artikel = grein (gr.)]
(1) [Absatz = málsgrein (mgr.)]
a. [Buchstabe = a-lið]
b. [Buchstabe = b-lið]
(2) [Absatz]
[Satz = málslið (msl.)]

2. gr. [Artikelüberschrift auf Imperianisch]

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Ausgestaltung / vExpo in Futuna
« am: 13.06.2011, 19:21 »
Sieht so aus als ob es dieses Jahr nach längerer Zeit wieder eine vExpo geben würde, und zwar in Futuna (Einladung auf der CartA). Wollen wir da teilnehmen? Und wenn ja, wer nimmt die Arbeiten an einem Eldeyja-Pavillon in die Hand? ;)

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ALLTHING | Parlament / Gesetz über die Staatsorgane
« am: 03.06.2011, 15:17 »
Werte Goden,

die Godin Thelma hat eine Debatte zum folgenden Gesetzesentwurf beantragt. Die Aussprache dauert 96 Stunden.

Zitat
Gesetz über die Staatsorgane
[/size][/b]

Artikel 1: Der Ministerpräsident
(1) Der Ministerpräsident ist Staatsoberhaupt und Regierungschef. Er wird durch die Abgeordneten des Allthings gewählt.
(2) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten beträgt 12 Wochen. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Wählbar ist nur, wer das passive Wahlrecht besitzt. Sollte der Ministerpräsident vorzeitig aus dem Amt scheiden sind innerhalb von 72 Stunden Neuwahlen abzuhalten.
(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Regierung. Die Regierung muss als Ganzes vom Allthing bestätigt werden.
(4) Der Ministerpräsidenten ernennt aus den Reihen des Allthings einen Stellvertreter, der ihn in Abwesenheit vertritt und alle Rechte und Pflichten wahrnimmt. Scheidet der Ministerpräsident aus dem Amt und ist an der weiteren Ausübung seines Amtes bis zur Wahl eines neuen Ministerpräsidenten gehindert, soll der Stellvertreter bis zur Wahl als Ministerpräsident amtieren.
(5) Neuwahlen des Ministerpräsidenten können durch ein Amtsenthebungsverfahren des Allthings erwirkt werden. Dazu müssen mindestens 2/3 aller Abgeordneten dem Antrag auf Amtsenthebung zustimmen. In diesem Fall soll der Ministerpräsident seines Amtes enthoben sein und umgehend Neuwahlen stattfinden.
(6) Der Ministerpräsident hat ein Vetorecht gegen alle Gesetze. Nutzt der Ministerpräsident sein Vetorecht, wird ein Gesetz zur erneuten Beratung in das Allthing zurückgegeben, der Ministerpräsident begründet sein Veto. Wird ein Gesetz dreimal per Veto gestoppt, gilt es als endgültig abgelehnt.
(7) Der Ministerpräsident erlässt die zur Vollziehung der Gesetze nötigen Verordnungen. Dieses Recht kann er auf weitere Behörden übertragen.
(8) Der Ministerpräsident hat die Republik völkerrechtlich zu vertreten, im Namen der Republik Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung des Krieges ist die Zustimmung des Allthings erforderlich, es sei denn, dass ein Angriff auf das Hoheitsgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
(9) Der Ministerpräsident hat den Oberbefehl über die Heimatschutzkräfte und die Küstenwache der Republik.
(10) Das gesamte Diplomatie-, Botschafts- und Konsulatswesen der Republik steht unter der Aufsicht des Ministerpräsidenten, welcher die Botschafter, Diplomaten und Gesandte ernennt und entlässt.

Artikel 2: Die Regierung
(1) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, seinem Stellvertreter und den Fachministern, die für ihre einzelnen Fachressorts verantwortlich sind. Die Fachminister werden vom Ministerpräsident ernannt und entlassen und müssen vom Allthing bestätigt werden.
(2) Die Einteilung und Aufgabenverteilung der Ministerien obliegt dem Ministerpräsidenten.
(3) Jedes Mitglied der Regierung oder das Regierungskabinett als Gremium hat das Recht, Gesetzesinitiativen zu erarbeiten. Diese werden nach Beratung durch das Regierungskabinett dem Allthing zur Abstimmung vorgelegt.
(4) Die Fachminister sind dem Ministerpräsidenten und dem Allthing verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Artikel 3: Das Allthing
(1) Dem Allthing gehören alle Hauptidentitäten an, die seit mindestens 30 Tage die Staatsbürgerschaft inne haben, das Rederecht besteht nach 7 Tagen. Die Hauptidentität darf sich durch eine Nebenidentität im Allthing vertreten lassen. In diesem Falle gehört die Hauptidentität nicht dem Allthing an.
(2) Das Allthing tagt ständig. Die Sitzungen des Allthings sind öffentlich. Die Abgeordneten des Allthings haben das Recht sich in Fraktionen und/oder Parteien zusammenzufinden. Rederecht im Allthing haben alle Abgeordneten und alle Mitglieder der Regierung. Außerdem kann der Älteste Gode weiteren Personen ein begrenztes Rederecht einräumen.
(3) Das Allthing berät und verabschiedet Gesetzesvorlagen durch die Regierung oder die Abgeordneten. Ein Gesetz gilt als verabschiedet, wenn von den anwesenden Abgeordneten mehr Abgeordnete der Vorlage zustimmen als ablehnen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Gesetze des Codex Eldeyja können nur durch eine 3/4 Mehrheit geändert werden.
(4) Die Sitzungen des Allthings werden durch das älteste Mitglied (im Sinne der Angehörigkeit) des Allthings geführt. Der Älteste sorgt für den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Allthings, beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen.
(5) Binnen 48 Stunden nach Eingang eines Antrags verliest der Älteste den Antrag sowie ggf. eine dem Antrag beigelegte Erklärung und eröffnet die Aussprache. Die Aussprache dauert mindestens 48 und höchstens 168 Stunden. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten möglich.
(6) Abstimmungen werden durch den Ältesten binnen 48 Stunden eingeleitet. Sie dauern 72 Stunden. Der Älteste stellt die Beschlussanträge derart zur Abstimmung, dass mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" zu antworten ist. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wird. Es ist den Abgeordneten verboten, Ihre Stimmabgabe nachträglich zu ändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des Votums des Betreffenden.

Artikel 4: Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz gehört dem Codex Eldeyja an und tritt damit sofort in Kraft.

Der Antrag enthält die folgende Begründung:

Zitat
Der Ministerpräsident (MP) erhält durch diesen Satz mehr Macht als der Souverän, außerdem bietet dieser Satz keinen Schutz vor einem Gesetz, da es erneut eingebracht werden könnte, daher ist er zu streichen. Derzeit ist der MP nicht verpflichtet sein Veto zu begründen, diese Begründung könnte jedoch dem Allthing helfen, das Gesetz zu verbessern.

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Die eldländische Nationalmannschaft spielt in der Vorrunde des Jakob-Israkaiser-Pokals in der Gruppe E, in die die folgenden Mannschaften gelost wurden:

Gruppe E
Nationalmannschaft von Eldeyja
 IF Elfsborg Bam
 FC Takaro Kia Ora Garden
 Dynamo Randficht

Spiele der eldländischen Nationalmannschaft
9. April, 20 Uhr gegen IF Elfsborg Bam
13. April, 20 Uhr gegen FC Takaro Kia Ora Garden
16. April, 20 Uhr gegen Dynamo Randficht

Die ersten beiden Mannschaften jeder Gruppe ziehen ins Achtelfinale ein.

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Sonstiges / Landtagswahlen
« am: 27.03.2011, 20:09 »
Bei unserem kaputten Wahlrecht und weil es deswegen noch so knapp ist, mache ich zwar lieber noch kein Glas Sekt auf. Aber bei dem großen FDPler-Haufen, den wir hier haben, kann ich dann doch nicht anders, als einen Thread anzufangen: Wie gefallen euch die Ergebnisse denn so? ;)

Bis vor kurzem hätte ich mir ja nie ernsthaft vorstellen können, dass wir jemals anders als von einer CDU-Regierung regiert werden könnten. Und dass es, wenn es dazu kommt, dann unter grüner Führung passiert, daran habe ich erst recht nicht gedacht. Obwohl es, wenn man es sich recht überlegt, natürlich irgendwie zu Baden-Württemberg passt und fast logisch ist (auch wenn man die aktuellen Ereignisse mal beiseite lässt).

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Ausgestaltung / [Homepage] Geographie
« am: 06.03.2011, 22:26 »
Im technischen Homepage-Thread hatten wir darüber geredet, dass manche Texte auf der Homepage ersetzt werden sollten. Ich hatte jetzt gerade nicht besseres zu tun, also hier mein Vorschlag für eine überarbeitete Geographie-Seite. Wahrscheinlich merkt man, dass ich gegen Ende die Lust verloren habe und mich ein bisschen enger an der aktuellen Version orientiere, aber soweit geändert, dass es keine wörtliche Kopie mehr ist, habe ich es trotzdem.

Kommentare, Gegenvorschläge und vor allem Zustimmung sind erwünscht. ;)

Zitat
Plattentektonik und Vulkanismus
Eldeyja ist eine Insel im Nordanischen Ozean und liegt ungefähr auf halber Strecke zwischen den Kontinenten Astoria und Antika. An dieser Stelle befindet sich auch die Grenze zwischen den tektonischen Platten der zwei Kontinente, sie zieht sich in etwa in Nord-Süd-Richtung über die Insel. Eldeyja ist eine vergleichsweise junge Insel und durch die vulkanische Aktivität an dieser Plattengrenze überhaupt erst entstanden.

Auch heute noch schieben sich die tektonischen Platten mit etwa ein bis zwei Zentimetern im Jahr auseinander. Ständig nachfließendes Magma sorgt dafür, dass die Insel nicht auseinanderbricht. In Eldeya gibt es derzeit etwa 30 aktive Vulkane.

Landschaft
Die Landschaft auf der Insel ist einerseits von vulkanischer Aktivität geprägt (im Landesinneren befinden sich beispielsweise unwirtliche Wüsten aus erstarrtem Lavagestein), andererseits aber auch von viel Wasser. So gibt es in Eldeyja viele Flüsse, Wasserfälle und Seen, und etwa 10% der Fläche sind von Gletschern bedeckt. Die Kombination von Vulkanismus und Wasser sorgt an vielen Orten des Landes für heiße Quellen und Geysire.

Die nördliche und westliche Küsten ist stark zerfurcht und reich an Fjorden.

Klima
Eldeyja hat insgesamt ein kühles ozeanisches Klima. Es wird im Nordosten und Südwesten von kalten arktischen Wasserströmen und im Süden von relativ warmen Meeserströmungen beeinflusst. Aufgrund der warmen Strömung ist das Klima auf der Insel generell eher milder als an anderen Orten in ähnlich nördlicher Lage.

Der Winter ist in der Regel mild (0 bis 3°C) und der Sommer relativ kühl (12 bis 15°C). Im Landesinneren sind die Temperaturen teilweise deutlich niedriger, aber in einigen günstig gelegenen Gebieten werden im Sommer auch über 20°C erreicht.

Die jährliche Niederschlagsmenge schwankt zwischen 2000 mm in den Niederungen im Süden und 4000 mm auf den Hochebenen.

Flora und Fauna
Das kalte Klima erfordert von Tieren und Pflanzen eine gute Anpassung, so dass die Artenvielfalt etwa im Vergleich zu Mittel- und Südantika relativ gering ist. Viele tierische Bewohner der Insel kamen erst durch die menschliche Besiedelung auf die Insel, einerseits Haustiere wie Pferde und Schafe, aber auch beispielsweise Mäuse und Ratten. Vor der Besiedlung gab es auf der Insel neben Vögeln und Fischen nur Insekten, Robben, Polarfüchse und vereinzelte Eisbären.

Im Gegensatz zur allgemeinen Artenarmut ist die Vielfalt bei den Vögeln sehr groß. Beispiele für Vogelarten, die im Landesinneren leben, sind Rotdrossel, Kurzschnabelgans oder Schneehuhn. Als bekanntester Vogel Eldeyjas gilt der Papageitaucher.

Ebenfalls in Eldeyja beheimatet ist das Eldeyjapferd. Als eine von nur wenigen Pferderassen beherrscht es den Tölt, eine trittsichere, langsame bis schnelle Gangart ohne Sprungphase, bei der das Pferd also immer ein Bein am Boden hat, die deshalb für den Reiter sehr bequem ist und seinen Rücken schont.

Weil vor der Küste Eldeyjas kalte und warme Wasserströme aufeinandertreffen, sind die umgebenden Gewässer sehr fischreich. Hier leben außerdem zahlreiche Walarten, wie der Nördliche Zwergwal, der Finnwal, der Blauwal, der Pottwal oder der Buckelwal. Nachdem die Waljagd inzwischen verboten wurde, beginnt das sogenannte "Whale Watching" in Walbeobachtungsstationen oder Schiffen, immer mehr an Bedeutung.

Ursprünglich war Eldeyja von Birkenwäldern bedeckt, die man auch heute noch an einigen, meist abgelegenen Stellen finden kann. Vor allem im Ostviertel und an den Westfjorden findet man ausgdehnte Waldflächen mit den genannten Birken, aber auch Ebereschen und Wollweide. Ansonsten wurden die Wälder größtenteils gerodet, um die Fläche beweiden zu können. Mittlerweile wird, mit einigem Erfolg, versucht, das Land wiederaufzuforsten.

Einige Arten in der eldländischen Flora trifft man sonst in keinem anderen Land an. Besonders oft kommen dabei in unterschiedlichen Farben verschiedene Arten von Flechten und Moosen vor.

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Gott kvöld,

ich bräuchte einen neuen Pass und hoffe, dass das Formular korrekt ausgefüllt ist:

Zitat
Vorname: Jónas
Nachname: Sigurðsson
Geschlecht: Männlich
Geburtsdatum: 21. Mai 1985
Herkunft: Grárvík
Beruf: Student
ID: Haupt-ID

Seiten: 1 ... 4 5 [6]