Autor Thema: Sicherheitsgesetz  (Gelesen 14577 mal)

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Sicherheitsgesetz - 30.05.2011, 11:26
Entschuldigt, sehe ich das richtig, dass wir unser Gerichtsgesetz jetzt auch ändern müssen?

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Finja Wilmerdottir

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Sicherheitsgesetz - 30.05.2011, 12:15
Ändern müssen? Wieso jetzt genau?

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Sicherheitsgesetz - 30.05.2011, 13:28
Naja, ich weiß es nicht, es hörte sich bei Páll so an...

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Páll Skúlisson

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Sicherheitsgesetz - 31.05.2011, 10:20
Ich sagte, wir müssten gegebenenfalls das Gerichtsgesetz ändern, wenn wir mit den dort benannten Vertretungsregelungen nicht einverstanden sind. Das braucht aber nicht Bestandteil dieser Debatte zu sein.

Es ist richtig, dass Eldeyja den Anspruch hat, möglichst unbürokratisch zu sein. Daher haben wir auch so "kurze" Gesetze im Vergleich zu anderen Ländern. Und deshalb sollte meiner Meinung nach auf einem Gesetz auch drauf stehen, was drin steht. Also "Polizeigesetz".
Páll Rayk Skúlisson
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Thelma Vilhjálmsdóttir

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Sicherheitsgesetz - 31.05.2011, 12:15
Dieses Gesetz befasst sich mit dem erhalt von Rechten und Pflichten für eine Behörde, die zur Wahrung der Sicherheit der Bevölkerung dient, daher sollte es so gleiben.

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Jónas Sigurðsson

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Sicherheitsgesetz - 31.05.2011, 12:32
Ohne mich hier groß einmischen zu wollen, ich stimme Páll zu.

Finja Wilmerdottir

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Sicherheitsgesetz - 31.05.2011, 13:00
Ich persönlich stimme diesbezüglich niemanden zu und würde als Kompromiß vorschlagen das wir uns zunächst auf den Inhalt konzentrieren und wenn der steht können wir ja über zwei Entwürfe abstimmen, einer mit dem einen Titel und einer mit dem anderen.

Páll Skúlisson

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Sicherheitsgesetz - 31.05.2011, 13:40
Einverstanden.

Was ist denn der letzte Stand? Warst Du, Thelma, mit den von mir im Entwurf markierten Änderungen einverstanden?
Páll Rayk Skúlisson
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Thelma Vilhjálmsdóttir

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Sicherheitsgesetz - 31.05.2011, 14:09
Wenn du den hier meinst...

. Deutet mit ihrem Finger auf den Entwurf.

.. dann könnte ich damit leben.

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Finja Wilmerdottir

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Sicherheitsgesetz - 31.05.2011, 14:59
Was mir insgesamt noch unklar ist, welchen Sinn hat eigentlich:
"Das Gericht kann das Ende einer Untersuchung anordnen, nachdem die Ermittlungen begonnen worden sind."

Wieso sollte das Gericht eine polizeiliche Untersuchung abbrechen? Wir reden hier ja nur um eine Untersuchung, zB ein Mord geschieht, ein Verdächtiger gefunden und dann ordnet ein Gericht das Ende der Morduntersuchung an?

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Sicherheitsgesetz - 31.05.2011, 15:02
Wir können das auch gerne streichen...

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Thelma Vilhjálmsdóttir

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Sicherheitsgesetz - 06.06.2011, 17:07
Wie verbleiben wir jetzt hier?

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Finja Wilmerdottir

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Sicherheitsgesetz - 06.06.2011, 17:47
Vielleicht mal den letzten Stand der Dinge posten?

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Sicherheitsgesetz - 06.06.2011, 18:19
Zitat
Lög um öryggið
Sicherheitsgesetz

1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verhüten, sowie die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden befugt, die Abstellung zu erzwingen, die Beweisaufnahme zu beginnen oder Verdächtige an Zuwiderhandlungen zu hindern, bis eine genauere Untersuchung abgeschlossen werden konnte. Hierzu können Verdächtige in Untersuchungshaft genommen werden.
(3) Eine verdächtige Person ist dem Gericht spätestens 48 Stunden nach Beginn der Untersuchungshaft zur Haftprüfung vorzustellen.

2. gr. Schranken
(1) Die Polizeibehörden und ihre Angehörige sind bei der Ausführung ihrer oben bezeichneten Aufgaben an das geltende Recht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.

Ich vermute, dies ist die aktuelle Form.

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Páll Skúlisson

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Sicherheitsgesetz - 12.06.2011, 12:44
Zitat von: 'Thelma Vilhjálmsdóttir','index.php?page=Thread&postID=4562#post4562'
Ich vermute, dies ist die aktuelle Form.
Genau, wahlweise noch mit dem Absatz 2/2, auf den ich jetzt eingehe.

Zitat von: 'Finja Wilmerdottir','index.php?page=Thread&postID=4415#post4415'
Was mir insgesamt noch unklar ist, welchen Sinn hat eigentlich:
"Das Gericht kann das Ende einer Untersuchung anordnen, nachdem die Ermittlungen begonnen worden sind."

Wieso sollte das Gericht eine polizeiliche Untersuchung abbrechen? Wir reden hier ja nur um eine Untersuchung, zB ein Mord geschieht, ein Verdächtiger gefunden und dann ordnet ein Gericht das Ende der Morduntersuchung an?
Wir reden zum Beispiel von einer Untersuchung wegen Untreue, durch die der Polizeichef all seine Ersparnisse verloren hat, da er in das vermeintlich veruntreute Unternehmen investiert hat. Daher stellt er jetzt das ganze Unternehmen und alle seine Handelspartner auf den Kopf in der Hoffnung, einen Schuldigen zu finden, den man auf Schadensersatz verklagen kann, und sieht ob seiner Wut nicht, dass keine Anzeichen für Fehlverhalten zu finden sind.

Ich weiß, das ist jetzt ein sehr konstruiertes Problem, und ich sehe in Snær  auch nicht das Potential für ein solches Problem. Grundsätzlich aber ist es sinnvoll, eine gerichtliche Aufsicht einzurichten, die auf die Rechte der "untersuchten" Bürger achtet und die Polizeibehörde gegebenenfalls stoppen kann. Wichtig ist auch der Nebensatz, damit das Gericht nicht vor der eigentlichen Untersuchung jemanden freisprechen kann, indem sie Untersuchungen gegen diese Person (oder in einem bestimmten Sachzusammenhang) von vornherein ausschließt.
Páll Rayk Skúlisson
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