Damit wir hier auch einmal weiter kommen, habe ich folgenden Entwurf für einen Grundlagenvertrag mitgebracht. Nichts spektakuläres, Anerkennung unserer Grenzen und Territorien, Botschafteraustausch, Verpflichtung zur friedlichen Konfliktlösung, wobei militärische, paramilitärische und geheimdienstliche Aktivitäten wohl für euch auch ohne Vertrag kaum in Betracht kommen.
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Eldeyja und dem Kaiserreich Dreibürgen
Artikel I - Ziel
(1) Dieser Vertrag regelt die grundsätzlichen diplomatischen Beziehungen zwischen der Republik Eldeyja und dem Kaiserreich Dreibürgen, im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet.
(2) Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, die Integrität des Territoriums des Vertragspartners zu achten.
(3) Die Vertragspartner erklären, dass sie ihre diplomatischen Kontakte pflegen und vertiefen möchten.
Artikel II - Beziehungen
(1) Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem Sinnverwandt ein.
Artikel III - Botschaften
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
(2) Die Vertragsparteien ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.
(3) Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
Artikel IV - Konfliktregelung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich Meinungsverschiedenheiten und Konflikte auf friedlichem, diplomatischem Weg zu regeln.
(2) Militärische, Paramilitärische oder Geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik und ein aktiver Meinungsaustausch sind erlaubt und erwünscht.
(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.
Artikel V - Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
(2) Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Er kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
Mir ist wohl bewusst, was ihr bezweckt, aber die Formulierung "geheimdienstliche Aktivitäten" schließt auch eine Auswertung öffentlicher Quellen ein. Eine solche Einschränkung ist für uns (und wahrscheinlich genauso für euch) natürlich nicht annehmbar.
Die wichtige Phrase ist hier auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners, so lange ihr diese Quellen von zu Hause aus auswertet und keine Agenten losschickt, sehen wir das nicht als Problem an. Darüber hinaus sind das für uns keine geheimdienstlichen Aktionen, sondern gehört zur Informationsbeschaffung. Ich habe dies im Vertrag noch einmal hervorgehoben.
Artikel II würde von uns ignoriert werden, denn wir fassen unsere Beziehungen zu anderen Staaten nicht in einem Wort zusammen. Eine nötigenfalls kritische Bewertung möchten wir uns nicht verbieten lassen, eine derartige Interpretation dieses Artikels schließe ich also ausdrücklich aus. (Um ehrlich zu sein, frage ich mich sowieso, wie es dieser Artikel immer wieder in Vertragsentwürfe schafft. Streichen wäre am sinnvollsten.)
Weil dieser Artikel internationaler Standard ist und in fast allen Grundlagenverträgen, die das Reich abgeschlossen hat enthalten ist. Ich würde mich für eine Beibehaltung aussprechen, da es international üblich ist und im Reich, nach Ansicht des diplomatischen Korps zu einem Grundlagenvertrag dazu gehört.
Die Definition der in 3. mgr. Artikel IV erlaubten Kritik ist mir zu vage und lädt meiner Ansicht zu Missbrauch ein. Auch hier würde ich zu einer Streichung raten.
Das Verbot der Einmischung in die Innenpolitik des Partnerstaates halte ich für ein hohes Gut. Wenn du willst können wir es gerne streichen, es ist aber ebenfalls ein üblicher Passus, der sich bewährt hat.
4. mgr. Artikel V widerspricht der rechtlichen Realität. Verträge treten in Eldejya erst mit der Ratifikation in Kraft.
Artikel V Absatz 4 ist auch ein Relikt einer früheren Fassung und sollte längst in Ratifikation geändert werden. Ich hofffe du entschuldigst da meine Unaufmerksamkeit.
Außerdem bitte ich darum, neben dem dreibürgischen Titel auch einen eldländischen einzufügen: "Grunnsamningur milli Lýðveldisins Eldeyja og Keisaraðæmisins Þrjúfjöllin".
Selbstverständlich.
Grün sind Korrekturen, orangene Passagen, stehen noch zur Diskussion, wenn ich dich richtig verstanden habe?
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Eldeyja und dem Kaiserreich Dreibürgen
Grunnsamningur milli Lýðveldisins Eldeyja og Keisaraðæmisins Þrjúfjöllin
Artikel I - Ziel
(1) Dieser Vertrag regelt die grundsätzlichen diplomatischen Beziehungen zwischen der Republik Eldeyja und dem Kaiserreich Dreibürgen, im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet.
(2) Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, die Integrität des Territoriums des Vertragspartners zu achten.
(3) Die Vertragspartner erklären, dass sie ihre diplomatischen Kontakte pflegen und vertiefen möchten.
Artikel II - Beziehungen
(1) Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem Sinnverwandt ein.
Artikel III - Botschaften
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
(2) Die Vertragsparteien ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.
(3) Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
Artikel IV - Konfliktregelung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich Meinungsverschiedenheiten und Konflikte auf friedlichem, diplomatischem Weg zu regeln.
(2) Militärische, Paramilitärische oder geheimdienstliche Operationen innerhalb des Hoheitsgebietes des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners. Das Sammeln öffentlich zugänglicher Informationen gehört nicht zu den nachrichtendienstlichen Aktivitäten im Sinne dieses Vertrages.
(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik und ein aktiver Meinungsaustausch sind erlaubt und erwünscht.
(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.
Artikel V - Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
(2) Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Er kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.