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Nachrichten - Republik Eldeyja

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31
Original: http://www.glenverness.de/board/thread.php?postid=4825#post4825

Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer



1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.



Ratifziert durch Beschluss des Hoose o Peers vom 1t of August 2012.




Verness Castle, 2t VIII. MMXII

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Original: http://www.svbandit.de/wbb2/thread.php?postid=241500#post241500


Zitat
Ratifikationsurkunde


Der Vertrag über die Hoheitsgewässer ist hiermit ratifiziert und tritt für den dreibürgischen Rechtsraum in Kraft.


Beschluss des Bundesrates vom 29. Juli 2012

Beschluss des Reichstages vom 1. August 2012


Reichstal, 2. August 2012




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Original: Vertrag über Hoheitsgewässer

Zitat


Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.

Ratifiziert am 5. August 2012 in Höfuðjfjörður

Jónas, Lögsögumaður

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Zitat


Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.

Ratifiziert am 5. August 2012 in Höfuðjfjörður

Jónas, Lögsögumaður

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Allgemeine Verwunderung über den späten Besuch kurz vor Ende der Konferenz. Dennoch wird die Landeerlaubnis erteilt und nach kurzer Rücksprache mit dem Außenministerium ein Fahrzeug zum Konferenzort bereitgestellt.

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SKJALAGEYMSLA | Staatsarchiv / Volkszählungsgesetz
« am: 27.07.2012, 19:03 »
Zitat
Lög um manntal
Volkszählungsgesetz

1. gr. Grundlagen
(1) Dieses Gesetz regelt die einmalige Durchführung einer Erhebung zur Aktualisierung der Meldedaten.
(2) Die Erhebung beginnt am dritten Montag nach Annahme des Gesetzes und endet am vierten Freitag nach beginn der Erhebung.
(3) Die Erhebung umfasst alle Personen, welche dauerhaft in Eldeyja wohnhaft sind.

2. gr. Zu erhebende Daten
(1) Die zu erhebenden Daten beschränken sich auf Name, Geburtsdatum und Staatsbürgerform. Die Angabe dieser Daten ist für jeden Befragten verpflichtend. Sie werden ausschließlich zur Aktualisierung der Meldedaten genutzt.
(2) Eine Erhebung weiterer Daten ist unzulässig, sofern der Erhebung vom Befragten nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.
(3) Zusätzlich erhobene Daten unterliegen der Geheimhaltung und dürfen nur anonymisiert verarbeitet werden.

3. gr. Erhebende Personen
(1) Die Erhebung darf nur von speziell ausgewählten Personen vorgenommen werden. Diese Personen werden vom Einwohneramt berufen und erhalten Unterlagen, welche dies bestätigen.
(2) Ein im Zusammenhang mit der Erhebung stehender Verstoß einer erhebenden Person gegen die Rechte eines Befragten, insbesondere in Bezug auf die Geheimhaltung, ist strafbar.

4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Die Kosten übernimmt zu 50% der Staat Eldeyja und zu 50% die Kommunen.

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Auch diesem Flugzeug wird die Landeerlaubnis erteilt.

38
Zitat
Grunnsamningur milli Lyðvedisins Bergen og Lyðveldisins Eldeyja
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen und der Republik Eldeyja

1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und die Republik Bergen (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie pflegen einen Austausch zu politischen Fragen und werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.
(3) Die Vertragspartner erkennen an, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, und vereinbaren ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten. Für den Fall von Konflikten zwischen den Vertragspartnern wird vereinbart, Gespräche zur Schlichtung zu führen.

2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen, soweit sie näher an der Küste eines Vertragspartners liegen als an einer sonstigen Küste.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.

3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den akkreditierten diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.

4. gr  Aufenthalt von Staatsbürgern im Partnerland
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern des anderen Vertragspartners eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
(2) Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen Vertragspartners ausliefern, wenn nach einem entsprechenden Gerichtsbeschluss der Antrag gestellt wird und sofern sie dazu in der Lage sind und eine entsprechende Auslieferung mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.

4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Fassungen des Verrtrags in bergischer und eldländischer Sprache sind gleichermaßen rechtsverbindlich.
(3) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(4) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

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Die Landeerlaubnis wird erteilt und eine kleine Delegation zum Empfang des Präsidenten trifft auf dem Flughafen ein.

40
Zitat
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Eldeyja und dem Großherzogtum Bazen
Samningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Stórhertogaríkisins Bazen

Artikel I
Die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich die Republik Eldeyja und das Großherzogtum Bazen, erkennen einander gegenseitig als souveräne Staaten an. Die Vertragspartner erkennen die territorialen Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.

Artikel II
Die hohen vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, sich in ihren gegenseitigen Beziehungen jeder Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten und nachrichtendienstliche Aufklärung ohne die Zustimmung der jeweils anderen Partei auf deren Hoheitsgebiet zu unterlassen.

Artikel III
Die hohen vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Entsendung von Botschaftern an den Regierungssitz der jeweils anderen Partei, sofern sie dies für notwendig und geboten halten. Die Botschafter und die Gebäude der Vertretung genießen nach den Regeln des Völkerrechts Immunität.

Artikel IV
Die hohen vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, auf den Gebieten der Kultur, des Handels und der Erhaltung des weltweiten Friedens zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu konsultieren, wenn ihre Interessen einmal im Konflikt stehen sollten. Sie verpflichten sich, derartige Konflikte auf friedliche und diplomatische Art und Weise zu lösen.

Artikel V
(1) Dieser Vertrag tritt für beide Parteien in Kraft, sobald er nach nationalem Recht ratifiziert wurde.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartners gekündigt werden. Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

Gegeben zu Höfudfjördur, den 21. Februar 2012

Für die Republik Eldeyja


Für das Großherzogtum Bazen


41
Zitat
2. viðbótarbókun við samning um heimskautasvæðin
2. Änderungsprotokoll zur Konvention über die Polgebiete

Kapitel I
Art. 11 Abs. 1 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.

Kapitel II
Art. 14 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.


Kapitel III
Art. 15 Abs. 3 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt wurden. Der Depositar teilt jedem Mitglied dieser Übereinkunft das Inkrafttreten eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.

Kapitel IV
Art. 16 Abs. 2 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

Kapitel V
Dieses Protokoll tritt gem. Art. 15 der Konvention über die Polgebiete in Kraft.

42
Zitat
Basic and Visa Treaty between the Dominion of Cranberra and the Republic of Eldeyja
Samningur Dominionsins Cranberra og Lýðveldisins Eldeyja um grunna og vegabréfsáritanir
Article 1 Relations
1) Die vertragsschließenden Parteien sind das Dominion of Cranberra und die Republik Eldeyja.
2) Wir, die vertragschließenden Parteien, erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
3) Wir erkennen gegenseitig das Staatsgebiet des jeweils anderen Staates an.

Article 2 Diplomatic Relations
1) Wir, die vertragschließenden Parteien, unterhalten diplomatische Beziehungen untereinander.
2) Wir behandeln das Gelände der diplomatischen Mission der jeweils anderen Partei wie Staatsgebiet eben dieser anderen Partei.
3) Wir gewähren den Angehörigen der diplomatischen Mission der jeweils anderen Partei diplomatische Immunität.

Article 3 Visa
1) Wir, die vertragschließenden Parteien, gewähren den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei ein Aufenthaltsrecht von drei Monaten Dauer ohne Visapflicht.
2) Wir gewähren Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei Studien- und Forschungsvisa.
3) Für die Erteilung von Studien- und Forschungsvisa muss nachgewiesen werden, dass im Erteilungsland die Möglichkeit gewährt wird ein wissenschaftliches Studium zu betreiben oder eine wissenschaftliche Forschungsarbeit zu erstellen oder eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit aufzunehmen.

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Hotel Borg / Jubiläumsfeier
« am: 19.02.2012, 14:07 »


Eins árs afmæli Lýðveldisins Eldeyja
Erster Jahrestag der Republik Eldeyja

Die Feier findet hier im Hotel Borg statt.
Beginn des offiziellen Teils ist um 20:00 Uhr.

Der Saal wird bereits nachmittags für Besucher für zwanglose Begegnungen geöffnet.
Für Getränke und kleine Snacks ist auch nachmittags vor Beginn der Feier gesorgt.

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Über das Turnier

Anlässlich des einjährigen Bestehens von Eldeyja am 20. Februar ist geplant, mit unseren Freunden aus dem Ausland ein Turnier in unserer Nationalsportart, dem Curling auszutragen. Die Teilnahme steht allen Spielern offen, die sich anmelden möchten. Es ist nicht nötig, einen Verein oder einen Curlingverband zu vertreten. Die einzige Bedingung ist, eine komplette Curlingmannschaft zu stellen und Spaß am Sport mitzubringen.

Anmeldung

Mannschaften werden gebeten, sich bis spätestens bis Freitag, 17. Februar 2012, an dieser Stelle unter Angabe ihres Heimatstaats und ggf. Mannschaftsnamen anzumelden. Wer die Mannschaft anmeldet, ist derjenige, von dem die Setzdaten für die Mannschaft angenommen werden. Wenn auch von anderen Mannschaftsmitgliedern Setzdaten angenommen werden sollen, müssen diese im Anmeldebeitrag benannt werden.

Regeln

Je nach Anzahl der Mannschaften wird vor Beginn des Turniers der Modus und Spielplan festgelegt. Wir rechnen damit, zunächst in zwei Gruppen eine Vorrunde zu spielen, aber wenn eine direkte KO-Runde möglich ist, werden wir diese Möglichkeit nutzen. Der Spielplan wird mindestens einen Tag vor Beginn des Turniers am 20. Februar bekanntgegeben.

Vor jedem Spiel sind unter Angabe der Spielpaarung Setzdaten per Privater Nachricht an Magnús Sverrisson zu senden. Jede Begegnung besteht bei diesem Turnier aus einer einzigen Runde. Die Setzdaten bestehen aus jeweils acht Spielzügen und geben für jeden Spielzug an, wie stark der Stein gespielt wird und wie viel gewischt wird. Auf die acht Spielzüge sind dabei insgesamt maximal 25 Wischpunkte zu verteilen. Die drei verschiedenen Stärken (H, B und A) können beliebig verteilt werden: H ist die Stärke, die ein Stein braucht, um im Haus anzuhalten, wenn er nicht behindert wird.  B ist etwas schwächer und eignet sich, um vor dem Haus eine Blockade zu errichten. A ist stärker und geht ohne Hindernis ins Aus, eignet sich aber auch zum Abräumen anderer Steine.

Ein Beispiel für korrekte Setzdaten ist: Schnitzelstein gegen Karottenburg: H0 B0 A3 A3 H5 B0 A7 A7


Für die Auswertung der Setzdaten werden Steine in drei Feldern unterschieden, die analog zu den Setzdaten B, H und A genannt werden. Auf einem leeren Spielfeld landet ein Stein immer in dem Feld, das denselben Buchstabe wie seine Stärke trägt. Nun spielen beide Mannschaften jeweils abwechselnd einen Stein, bis alle acht Steine gespielt sind. Die in der Paarung zuerst genannte Mannschaft beginnt dabei. Jeder Stein wird wie folgt ausgewertet:
  • Ein Stein der  Stärke B landet immer im Feld B. Die Wischpunkte des Spielzugs bleiben unberücksichtigt.

  • Ein Stein der Stärke H landet im Feld H, wenn der Spielzug gleich viele oder mehr Wischpunkte hat als Steine im Feld B sind.
    Hat er weniger Wischpunkte, reicht die Kontrolle der Bahn des Steins nicht aus und er bleibt im Feld B stehen.

  • Ein Stein der Stärke A erreicht sein Ziel, wenn er mehr Wischpunkte hat als sich Steine im Feld B befinden.
    • Wenn sich ein gegnerischer Stein im Haus (Feld H) befindet, wird der gegnerische Stein ins Feld A und damit aus dem Spiel befördert und der Stein selbst bleibt im Haus stehen.
    • Wenn dies nicht der Fall ist, aber ein eigener Stein im Feld B ist, wird der eigene Stein ins Haus gestoßen und der Stein selbst bleibt im Feld B stehen.
    • Ansonsten ist der Stein zu stark und geht ins Feld A.
    Wenn er gleich viele oder weniger Wischpunkte hat als Steine im Feld B sind, dann verfehlt er sein Ziel und kann Schaden anrichten:
    • Wenn ein gegnerischer Stein im Feld B liegt, wird der gegnerische Stein ins Haus gestoßen und der Stein selbst bleibt im Feld B stehen.
    • Wenn dies nicht der Fall ist, aber ein eigener Stein im Feld B ist, wird der eigene Stein ins Haus gestoßen und der Stein selbst bleibt wiederum im Feld B.
    • Wenn auch dies nicht der Fall ist, aber ein gegnerischer Stein im Haus liegt, wird der gegnerische Stein ins Feld A und damit aus dem Spiel befördert. Der Stein selbst bleibt im Haus stehen.
    • Ansonsten ist der Stein zu stark und geht ins Feld A.
Sieger ist die Mannschaft, die nach allen acht Zügen beider Mannschaften mehr Steine im Haus (Feld H) hat. Sie gewinnt das Spiel mit so vielen Punkten wie sie Steine mehr im Haus hat als der Gegner.

45
UPPLYSINGAR | Information / Liste von Amtsträgern
« am: 04.02.2012, 14:09 »


Lögsögumenn (Gesetzessprecher/Älteste Goden)

1. bis 8. Allthing (April bis November 2011)
Lögsögumaður: Snorri Hallgrimsson
Stellvertreter: Jónas Sigurðsson

9. bis 11. Allthing (Dezember 2011 bis Februar 2012)
Lögsögumaður: Jónas Sigurðsson
Stellvertreter: Snorri Hallgrimsson

Ältestenräte

5. bis 7. Allthing/August bis Oktober 2011
Finja Wilmerdottir
Jónas Sigurðsson
Niels Bjarnisson

9. bis 11. Allthing/Dezember 2011 bis Februar 2012
Jónas Sigurðsson
Thelma Vilhjálmsdóttir
Valur Gíslason

Ríkisstjórnir (Regierungen)

1. bis 3. Allthing/April bis Juni 2011
Ministerpräsident: Einar Sigurðsson
Innenminister: Snær Snorrason
Außenminister: Páll Skúlisson (ab Mai)

4. bis 5. Allthing/Juli bis August 2011
Ministerpräsident: Snær Snorrason
Minister für Wirtschaft und Justiz: Finja Wilmerdottir

6. bis 8. Allthing/September bis November 2011
Ministerpräsident: Elin Kjellsdóttir

9. bis 11. Allthing/Dezember 2011 bis Februar 2012
Ministerpräsident: Magnús Sverrisson
Außenminister: Jónas Sigurðsson
Innenminister: Snær Snorrason

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