Die ehrenwerte Godin Thelma hat folgenden Antrag eingebracht. Die Aussprache dauert 72 Stunden.
öryggi lög
Sicherheitsgesetz
1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizeibehöden erhalten die Berechtigung Gefahren, welche der Eldländischen Republik oder dem Eldländischen Volke schaden könnten, abzuwähren.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder Vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden berechtigt, die Abstellung zu erzwingen oder die Verfolgung zu beginnen und die Verursacher (Täter) an zu wieder Handlungen zu hindern, bis deren Unschuld bewiesen werden konnte.
2. gr. Schranken
(1) Die oberen Absätze entbinden die Polizeibehörden und Polizisten nicht von der Verfassungstreue.
Ich stimme Einar zu. Das Gesetz würde erstens durch seine Vagheit der Polizei zu viel Macht geben und zweitens in deinem Fall gar nichts bringen, weil es keinen Schaden für das Volk oder die Republik gibt. Ich möchte dich auch ganz vorsichtig darauf aufmerksam machen, dass in einem Rechtsstaat wie Eldeyja die Unschuldsvermutung gilt, und das widerspricht 2. mgr. 1. gr. im Entwurf.
Beim 2. gr. bin ich mir nicht sicher, ob in Eldeyja klar genug ist, was alles Verfassung ist. Ansonsten wäre auch dieser Artikel nicht bestimmt genug.
Falls du trotz allen Punkten am Entwurf festhalten willst, hier eine sprachlich korrigierte (aber inhaltlich unveränderte) Version:
Lög um öryggið
Sicherheitsgesetz
1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizeibehörden erhalten die Berechtigung, Gefahren, welche der Eldländischen Republik oder dem Eldländischen Volke schaden könnten, abzuwehren.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden berechtigt, die Abstellung zu erzwingen oder die Verfolgung zu beginnen und die Verursacher (Täter) an Zuwiderhandlungen zu hindern, bis deren Unschuld bewiesen werden konnte.
2. gr. Schranken
(1) Die oberen Absätze entbinden die Polizeibehörden und Polizisten nicht von der Verfassungstreue.
Ich bitte um eine Abstimmung, ob dieses Gesetz wie folgt:
Lög um öryggið
Sicherheitsgesetz
1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizeibehöden haben zur Aufgabe, Gefahren, welche der Republik Eldeyja oder seinem Volke schaden könnten, abzuwehren. Hierzu haben sie angemessende Mittel zu wählen.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden befugt, die Abstellung zu erzwingen oder die Beweisaufnahme zu beginnen oder Verdächtige an Zuwiderhandlungen zu hindern, bis eine genauere Untersuchung abgeschlossen werden konnte, hierzu können Verdächtige in Untersuchungshaft genommen werden.
(3) Eine verdächtige Person ist dem Ältestenrat nach spätestens 48 Stunden vorzustellen. Sollte der Ältestenrat aus irgendeinem Grund nicht handlungsfähig sein, ist der Verdächtige dem Allthing zur Haftprüfung vorzuführen.
2. gr. Schranken
[/u]
(1) Die oberen Absätze entbinden die Polizeibehörden und Polizisten nicht von der Verfassungstreue.
(2) Das Allthing kann, bei Handlungsunfähigkeit des Ältestenrates, durch eine qualifizierten dreiviertelmehrheit eine Untersuchung stoppen oder einen Mangel an Beweisen feststellen, dies jedoch nicht vor beginn der Ermittlungen.
eine Mehrheit bekommen würde und ob die Aussprache unbegrenzt verlängert werden soll. (gemäß "Gesetz über die Staatsorgane" 3. gr. 5. mgr.)
Grundsätzlich finde ich den Entwurf von Thelma gut.
Ich wunder mich allerdings ein wenig warum Mr. Nörgler nicht wieder rumheult das da "Verfassungstreue" erwähnt wird.
Allerdings ist dieser Passus unabhängig davon vermutlich optimierbar.
Ich bringe auch mal einen bearbeiteten Vorschlag, Insebsondere 1 (1), nicht so ganz klar war mir die Mehrheit nach 2 (2), die habe ich runtergesetzt auf das Niveau mit der auch rechtskräftige Urteile ergehen:
Lög um öryggið
Sicherheitsgesetz
1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden befugt, die Abstellung zu erzwingen, die Beweisaufnahme zu beginnen oder Verdächtige an Zuwiderhandlungen zu hindern, bis eine genauere Untersuchung abgeschlossen werden konnte, hierzu können Verdächtige in Untersuchungshaft genommen werden.
(3) Eine verdächtige Person ist dem Ältestenrat nach spätestens 48 Stunden vorzustellen. Sollte der Ältestenrat aus irgendeinem Grund nicht handlungsfähig sein, ist der Verdächtige dem Allthing zur Haftprüfung vorzuführen.
2. gr. Schranken
[/u]
(1) Die oberen Absätze entbinden die Sicherheitsbehörden und ihre Angehörigen nicht von der Gesetzestreue oder dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
(2) Das Allthing kann, bei Handlungsunfähigkeit des Ältestenrates, durch eine qualifizierte zweidrittelmehrheit eine Untersuchung stoppen, dies jedoch nicht vor Beginn der Ermittlungen.
Inzwischen erinnere ich noch einmal an die eigentliche Debatte und meinen Änderungsvorschlag dazu.
Hier insbesondere auch an die Einbringerin Thelma die Frage ob Sie damit soweit einverstanden wäre oder was ihr nicht gefällt.
Lög um öryggið
Sicherheitsgesetz
1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden befugt, die Abstellung zu erzwingen, die Beweisaufnahme zu beginnen oder Verdächtige an Zuwiderhandlungen zu hindern, bis eine genauere Untersuchung abgeschlossen werden konnte, hierzu können Verdächtige in Untersuchungshaft genommen werden.
(3) Eine verdächtige Person ist dem Ältestenrat nach spätestens 48 Stunden vorzustellen. Sollte der Ältestenrat aus irgendeinem Grund nicht handlungsfähig sein, ist der Verdächtige dem Allthing zur Haftprüfung vorzuführen.
2. gr. Schranken
[/u]
(1) Die oberen Absätze entbinden die Sicherheitsbehörden und ihre Angehörigen nicht von der Gesetzestreue oder dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
(2) Das Allthing kann, bei Handlungsunfähigkeit des Ältestenrates, durch eine qualifizierte zweidrittelmehrheit eine Untersuchung stoppen, dies jedoch nicht vor Beginn der Ermittlungen.
Das sähe dann so aus. Auf die Kennzeichnung der Änderungen, die ausschließlich die Formatierung betreffen, habe ich verzichtet.
Lög um öryggið
Sicherheitsgesetz
1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verhüten, sowie die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden befugt, die Abstellung zu erzwingen, die Beweisaufnahme zu beginnen oder Verdächtige an Zuwiderhandlungen zu hindern, bis eine genauere Untersuchung abgeschlossen werden konnte. Hierzu können Verdächtige in Untersuchungshaft genommen werden.
(3) Eine verdächtige Person ist dem Gericht spätestens 48 Stunden nach Beginn der Untersuchungshaft zur Haftprüfung vorzustellen.
2. gr. Schranken
(1) Die Polizeibehörden und ihre Angehörige sind bei der Ausführung ihrer oben bezeichneten Aufgaben an das geltende Recht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.
(2) Das Gericht kann das Ende einer Untersuchung anordnen, nachdem die Ermittlungen begonnen worden sind.
Vertretungsregelungen betreffend der Gerichte gehören ins Gerichtsgesetz, aber nicht in andere. Wenn wir mal was am Gerichtsgesetz ändern wollen, sollen wir nicht erst in allen anderen Gesetzen gucken müssen, wo wir vielleicht etwas mitändern müssen. Daher dieser Weg.
"Sicherheit" ist ein sehr großes Wort, das nicht nur die Aufgaben der Polizei umfasst, sondern bspw. auch die Landesverteidigung einbezieht. Daher halte ich die Bezeichnung "Polizeigesetz" für treffender.
Lög um öryggið
Sicherheitsgesetz
1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verhüten, sowie die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden befugt, die Abstellung zu erzwingen, die Beweisaufnahme zu beginnen oder Verdächtige an Zuwiderhandlungen zu hindern, bis eine genauere Untersuchung abgeschlossen werden konnte. Hierzu können Verdächtige in Untersuchungshaft genommen werden.
(3) Eine verdächtige Person ist dem Gericht spätestens 48 Stunden nach Beginn der Untersuchungshaft zur Haftprüfung vorzustellen.
2. gr. Schranken
(1) Die Polizeibehörden und ihre Angehörige sind bei der Ausführung ihrer oben bezeichneten Aufgaben an das geltende Recht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.
Ich vermute, dies ist die aktuelle Form.
Ich schlage die folgenden Änderungen vor:
Lög um lögregluna
Polizeigesetz
1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verhüten, sowie die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden befugt, die Abstellung zu erzwingen, die Beweisaufnahme zu beginnen oder Verdächtige an Zuwiderhandlungen zu hindern, bis eine genauere Untersuchung abgeschlossen werden konnte.
(3) Auf Anordnung eines Gerichts kann die Polizei Personen in Haft nehmen.
(4) Bei Gefahr im Verzug oder Fluchtgefahr kann die Polizei Festnahmen ohne Anordnung eines Gerichts vornehmen. Die verdächtige Person ist dem Gericht innerhalb von 48 Stunden zur Haftprüfung vorzustellen.
2. gr. Schranken
(1) Die Polizeibehörden und ihre Angehörige sind bei der Ausführung ihrer oben bezeichneten Aufgaben an das geltende Recht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass eine Untersuchung derart eingeschränkt, dass die für die Ermittlungen ausnahmsweise eingeschränkten Freiheiten eines oder mehrerer Bürger nicht weiter berührt sind. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für Einschränkungen nach 19. gr. Allmenn Mannréttindayfirlýsing.
Wenn es sonst keinen Diskussionsbedarf mehr gibt, hier nochmal eine überarbeitete Version, die Finjas Hinweis berücksichtigt:
Lög um lögregluna
Polizeigesetz
1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verhüten, sowie die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden befugt, die Abstellung zu erzwingen, die Beweisaufnahme zu beginnen oder Verdächtige an Zuwiderhandlungen zu hindern, bis eine genauere Untersuchung abgeschlossen werden konnte.
2. gr. Schranken
(1) Die Polizeibehörden und ihre Angehörige sind bei der Ausführung ihrer oben bezeichneten Aufgaben an das geltende Recht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.
(2) Ausschließlich auf Anordnung des Gerichts kann die Polizei Maßnahmen ergreifen, die gesetzlich garantierte Freiheiten von Verdächtigen und anderen Personen einschränken (z.B. durch Untersuchungshaft). Dies gilt insbesondere für Einschränkungen nach dem 19. gr. Allmenn Mannréttindayfirlýsing.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass einelaufende Untersuchung derart eingeschränkt wird, dass die für die Ermittlungen ausnahmsweise eingeschränkten Freiheiten eines oder mehrerer Bürger nicht weiter berührt sind.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei Festnahmen ohne Anordnung eines Gerichts vornehmen. Die verdächtige Person ist dem Gericht innerhalb von 48 Stunden zur Haftprüfung vorzustellen.