Ich beende die Aussprache.
Ein paar persönliche Anmerkungen: Sowohl aus Gründen der Übersichtlichkeit, als auch aus Gründen die mit dem Umgangston und der Etikette hier zu zun haben, halte ich es für unangebracht einen Antrag einzubringen, der aus einer bereits laufenden Aussprache resultiert. Die Godin Finja sei daran erinnert, das es nicht zum guten Ton gehört andere Goden zu ignorieren oder zu brüskieren, auch wenn man eine andere Meinung vertritt. In Zukunft werde ich auch Anfeindungen wie "Mr. Nörgler" nicht mehr im Allthing dulden.
Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten und der Godin Thelma, werde ich in diesem Topic nunmehr beide Gesetzesvorschläge in einer "Kampfabstimmung" zur Wahl stellen.
Vorschlag A (Polizeigesetz):
Lög um lögregluna
Polizeigesetz
1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verhüten, sowie die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden befugt, die Abstellung zu erzwingen, die Beweisaufnahme zu beginnen oder Verdächtige an Zuwiderhandlungen zu hindern, bis eine genauere Untersuchung abgeschlossen werden konnte.
2. gr. Schranken
(1) Die Polizeibehörden und ihre Angehörige sind bei der Ausführung ihrer oben bezeichneten Aufgaben an das geltende Recht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.
(2) Ausschließlich auf Anordnung des Gerichts kann die Polizei Maßnahmen ergreifen, die gesetzlich garantierte Freiheiten von Verdächtigen und anderen Personen einschränken (z.B. durch Untersuchungshaft). Dies gilt insbesondere für Einschränkungen nach dem 19. gr. Allmenn Mannréttindayfirlýsing.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass eine laufende Untersuchung derart eingeschränkt wird, dass die für die Ermittlungen ausnahmsweise eingeschränkten Freiheiten eines oder mehrerer Bürger nicht weiter berührt sind.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei Festnahmen ohne Anordnung eines Gerichts vornehmen. Die verdächtige Person ist dem Gericht innerhalb von 48 Stunden zur Haftprüfung vorzustellen.
Vorschlag B (Sicherheitsgesetz):
Sicherheitsgesetz
1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verhüten, sowie die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden befugt, die Abstellung zu erzwingen, die Beweisaufnahme zu beginnen oder Verdächtige an Zuwiderhandlungen zu hindern, bis eine genauere Untersuchung abgeschlossen werden konnte. Hierzu können Verdächtige in Untersuchungshaft genommen werden.
(3) Eine verdächtige Person ist dem Gericht spätestens 48 Stunden nach Beginn der Untersuchungshaft zur Haftprüfung vorzustellen.
2. gr. Schranken
(1) Die Polizeibehörden und ihre Angehörige sind bei der Ausführung ihrer oben bezeichneten Aufgaben an das geltende Recht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.
Bitte stimmen Sie mit:
"Vorschlag A" für diesen Vorschlag
"Vorschlag B" für jenen Vorschlag
"Enthaltung", wenn Sie keinen der beiden Vorschläge unterstützen.
Die Abstimmung dauert 96 Stunden.