Ich finde mit dieser Idee wird die Gewaltenteilung nicht wirklich umgesetzt. Wenn wir hier aus dem Legislativorgan heraus das Judikativorgan bilden. Das gehört für mich ganz klar getrennt.Nur dass die Legislative das gesamte Volk ist. Du willst ja wohl nicht verlangen, dass der Richter Ausländer sein muss, oder? ;)
Ich weigere mich das Richter die Gesetze die sie überwachen auch gleichzeitig machen. Tut mir leid aber so etwas wird es mit mir nicht geben.
Und 5 Mitglieder sind ohnehin zu viel bei der derzeitigen Größe.
Ich weigere mich das Richter die Gesetze die sie überwachen auch gleichzeitig machen. Tut mir leid aber so etwas wird es mit mir nicht geben.Dass Richter ihr Stimmrecht verlieren, geht erst recht nicht. Das ist in keinem anständigen anderen Staat so. Das wäre das gleiche, wie wenn ein Richter in einem parlamentarischen System nicht mehr wählen dürfte.
Und 5 Mitglieder sind ohnehin zu viel bei der derzeitigen Größe.Weil?
Ich würde sagen, wir nehmen erst einmal 3 Leute, wenn wir mehr sind, können wir das gerne aufstocken ;) Der Vorteil an dem nur Goden ist, das eine Person nicht zweimal im Rat sein kann. Und das man es SimOn erklären kann, wieso jemand nicht darf.Okay, das leuchtet ein.
Nur leider wird so etwas den meisten erst nach Beschlussfasssung klar und wenn die Mehrheit gegen den Rat der Richter ist müssen sie dennoch dafür haften, dass der Allthing möglicherweise verfassungswidrig gehandelt hat und gegen sich selbst klagen.
Entweder der Allthing wird gewählt, dann brauch man die Richter nämlich nicht aus deren Reihen wählen, oder die Richter dürfen keine Goden sein. Beides zusammen geht nicht. Eine Gewaltenteilung gehört zu jeder gesunden Demokratie und die wollen wir in Eldeyja doch wohl nicht aushebeln.
Das Problem ist, dass du von einem Staat wie der Demokratischen Union ausgehst, in dem es ein kleines gewähltes Parlament gibt. In einem System wie unserem, wo jeder Bürger Mitglied im Allthing ist, ist die Lage doch eine ganz andere. Natürlich kann das Gericht dort nicht von der Legislative - also dem Volk - getrennt sein, und die Exekutive ist es auch nicht.
Die Idee bei der Gewaltenteilung ist es ja, dass nicht zu viel Macht an einer Stelle konzentriert wird. Das Allthing ist ja aber gerade das Organ, bei dem die Macht am weitesten verteilt ist, nämlich auf alle Bürger. Eine Konzentration der Macht dort ist kein Problem. Besser legitimiert sein als das Allthing kann überhaupt kein Organ.
Ich gehe nicht davon aus ich schlage es vor. Wenn eine Person sowohl Gesetze beschließt als auch sie kontrolliert halte ich das schon für viel Macht, auch wenn noch andere diese Gesetze mitbeschließen.Ich sehe ein, dass ein Richter sein Amt missbrauchen kann. Aber ich verstehe nicht, warum das Problem größer wird, wenn er sein Bürgerrecht behält, sich im Allthing zu beteiligen.
Und wieso muss ein Richter vom Volk legitimiert sein? Er soll die Einhaltung der Gesetze kontrollieren und nicht in einem Beliebtheitswettbewerb gewinnen.Selbst in deinem großen Vorbild DU ergehen die Urteile immer "im Namen des Volkes".
Natürlich muss auch der Allthing kontrolliert werden. Wo kommen wir denn dann hin wenn der Allthing keiner Kontrolle mehr unterzogen werden würde.Vermutlich in einen direktdemokratischen Staat, so wie es in Eldeyja vorgesehen ist.
Die Richter kontrollieren ob die Gesetze eingehalten wurden oder nicht. Eine Entscheidung dazu fällen sie dann in einem Verfahren.Genau. Sie kontrollieren also nicht das Gesetz, sondern die Anwendung des Gesetzes. Und plötzlich ist der Konflikt mit der Gesetzgebung weg. Den Konflikt kriegst du nur, wenn du eine Art Verfassungsgericht hast, das die Gesetze selbst prüfen kann. Das haben wir aber so oder so nicht.
Natürlich muss auch der Allthing kontrolliert werden. Wo kommen wir denn dann hin wenn der Allthing keiner Kontrolle mehr unterzogen werden würde. Das wäre absolut lächerlich.Vielleicht sollten wir noch klären, was für eine Gerichtsbarkeit wir eigentlich einrichten wollen. Ich zumindest rede die ganze Zeit von Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, nicht aber von einer Verfassungsgerichtsbarkeit.
Wofür diese „Gewaltenteilung“ sinnvoll sein soll, kann ich nicht nachvollziehen. In den Vereinigten Staaten oder der Demokratischen Union mag das sehr sinnvoll sein, aber der eldeyjische Volkssouverän ist zahlenmäßig überschaubar. Alle Bürger gemeinsam bestimmen die Gesetze, alle Bürger gemeinsam wählen die Regierung, die ihre Gesetze anwenden sollen. Warum sollen also nicht auch die Bürger selbst auf Recht und Ordnung achten und - in Form eines Ausschusses - Recht sprechen?Danke, Páll, das ist genau, was ich meine. Vielleicht versteht Alexander deine Zusammenfassung besser.
Der Übersichtlichkeit halber fasse ich den im Raum stehenden Vorschlag einmal zusammen:Damit könnte ich leben.
- Das Allthing wählt aus seiner Mitte auf drei (?) Monate einen Ältestenrat in Personenwahl.
- Zum Ältesten können nur Goden gewählt werden, die nicht auch selbst oder unter anderem Namen der Regierung angehören.
- Der Ältestenrat spricht in allen Gerichtsverfahren abschließend Recht. Urteile des Allthings können vom Allthing nur mit 2/3-Mehrheit aufgehoben werden (?).
Gleichzeitig möchte ich betonen, dass ich eine Stärkung der Schiedsgerichtsbarkeit als unabdingbar ansehe, damit möglichts effektiv, unbürokratisch und zeitnahe kleinere Streitigkeiten erledigt werden können.Kann der Staat dafür viel machen? Am Ende sind es ja die beiden Parteien, die freiwillig ein Schiedsgericht akzeptieren müssen. Hast du konkrete Vorschläge?
Hm, darüber, dass man das Gesetz selbst auch schützt, habe ich noch nicht nachgedacht. Das muss ich mir nochmal genauer überlegen, ob das nicht irgendwelche Probleme macht. 2/3-Mehrheiten werden ja oft für Verfassungsänderungen verlangt, aber ich glaube, das funktioniert nur deswegen, weil die Verfassung über allen anderen Gesetzen steht.Bei den Grundsatzfragen um die 2/3-Mehrheit gibt es wohl zwei entscheidende Punkte:
Der Übersichtlichkeit halber fasse ich den im Raum stehenden Vorschlag einmal zusammen:Konkret sehe ich noch folgende offenen Fragen:
- Das Allthing wählt aus seiner Mitte auf drei (?) Monate einen Ältestenrat in Personenwahl.
- Zum Ältesten können nur Goden gewählt werden, die nicht auch selbst oder unter anderem Namen der Regierung angehören.
- Der Ältestenrat spricht in allen Gerichtsverfahren abschließend Recht. Urteile des Allthings können vom Allthing nur mit 2/3-Mehrheit aufgehoben werden (?).
Konkret sehe ich noch folgende offenen Fragen:
- Auf welche Zeit wird der Ältestenrat gewählt? Vielleicht parallel zur Wahl der Regierung?
- Müssen Urteile einstimmig oder mit einer Mehrheit von zwei gegen einen gefällt werden?
- Soll das Allthing Urteile des Ältestenrates aufheben können? Wenn ja, welche Hürden sollen dafür aufgestellt werden?
- Wenn einer oder mehrere Mitglieder des Ältestenrates in einem konkreten Fall befangen sind, sollen dann Ersatzmitglieder - z.B. durch Los - nachbestimmt werden oder entscheidet der Rest vom Ältestenrat?
zu 3.: bin ich immer noch der Meinung wir haben keine VerfassungIch glaube, du verstehst unter "Verfassung" etwas anderes als ich. Dass wir (jedenfalls im Moment) kein Dokument haben, das sich Verfassung nennt, dürfte jedem klar sein. Trotzdem haben wir eine Verfassung, also Regelungen, wie der Staat aufgebaut ist und wie seine Organe funktionieren. Fragen, welche Rechte das Allthing hat, welches Gesetz im Zweifel Vorrang hat usw. sind auf jeden Fall verfassungsrechtliche Fragen.
Zu §7 verweise ich auf Artikel 3 Absatz 3 Satz 3, wo eine ähnliche Regelung für die Gesetze des Codex Eldeyja getroffen wird.Gerichtsgesetz§1 Grundsätze
(1) Alle Menschen sind gleich vor dem Gesetz und haben das Recht, durch das Gesetz geschützt und durch die Gerichtsbarkeit zu ihrem Recht gebracht zu werden.
(2) Alle Menschen haben das Recht, dass ihre Rechte und Pflichten sowie die Wahrheit von gegen sie erhobenen Anschuldigungen nach dem in diesem Gesetz beschrieben gerechten und öffentlichen Verfahren durch die ordentlichen Gerichte festgestellt werden.
§2 Gerichte
(1) Das oberste und einzige Gericht der Republik Eldeyja ist das Allthing.
(2) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz wird durch den Ältestenrat des Allthings ausgeübt.
(3) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in zweiter und letzter Instanz wird durch das Plenum des Allthings nur nach einem Verfahren vor dem Ältestenrat ausgeübt.
(4) Nur in nach diesem Gesetz bestimmten Fällen übt das Plenum des Allthings die ordentliche Gerichtsbarkeit in einziger Instanz aus.
§3 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat ist ein dreiköpfiger Ausschuss des Allthings, der auf sechs Monate durch das Plenum des Allthings in reiner Personenwahl gewählt wird. Ist die Anzahl der Staatsbürger ausreichend groß, kann das Allthing mit einfacher Mehrheit eine größere Mitgliederzahl für den Ältestenrat beschließen.
(2) Mitglied des Ältestenrates können nur Goden sein, die nicht selbst oder unter anderem Namen als Ministerpräsident amtieren.
(3) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates durch Verlust der Staatsbürgerschaft oder Wahl unter eigenem oder anderem Namen zum Ministerpräsidenten aus dem Ältestenrat aus, so rückt der nächste Kandidat nach der bei der Wahl entstandenen Rangliste in den Ältestenrat nach. Ist kein Nachfolger verfügbar, so wird der ganze Ältestenrat neu gewählt.
(4) Der Ältestenrat regelt seine innere Organisation selbst.
(5) Die Wahl des Ältestenrates erfolgt nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.
§4 Verfahren
(1) Jeder Mensch ist berechtigt, eine Klage an den Ältestenrat zu richten. Der Ältestenrat hat diese Klage in einem öffentlichen Verfahren zu behandeln, wobei der Kläger und der Beklagte zu hören sind.
(2) Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat nur einstimmig das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zuende geführt, in der er begonnen wurde.
§5 Anfechtung
(1) Die vor dem Ältestenrat unterlegene Partei hat das Recht, um Revision vor dem Plenum des Allthings zu bitten. Die Anfechtung wird nur angenommen, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens ein Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Ein angefochtenes Urteil wird vor dem Plenum des Allthings neu verhandelt, wobei wieder der Kläger und der Beklagte zu hören sind. Es kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
§6 Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Ältestenrates gilt als befangen, wenn er selbst oder unter anderem Namen unmittelbar oder durch Verwandte als Kläger oder Beklagter fungiert.
(2) Jedes Mitglied des Ältestenrates hat bei seiner Befangenheit dies persönlich zu erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren zu beenden. Lehnt ein Mitglied dies ab, so stellt das Allthing mit einfacher Mehrheit nur auf Antrag eines anderen Mitglieds des Ältestenrates die Befangenheit fest.
(3) Ein befangenes Mitglied des Ältestenrates nimmt weder an den Verhandlungen noch an der Urteilsentscheidung teil. Die übrigen Mitglieder des Ältestenrates entscheiden alleine.
(4) Sind alle Mitglieder des Ältestenrates an der Verfahrensmitwirkung durch Befangenheit verhindert, so ist das Verfahren an das Plenum des Ältestenrates zu verweisen.
§7 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Dieses Gesetz kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.Das müsste vielleicht noch näher erklärt werden. Ansonsten ein schöner Entwurf!
(2) Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat nur einstimmig das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.Und wenn er es nicht verweist, gibt es halt einfach kein Urteil? Ich finde, wenn der Ältestenrat sich nicht einigen kann, muss auf jeden Fall das Plenum ran.
(2) Jedes Mitglied des Ältestenrates hat bei seiner Befangenheit dies persönlich zu erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren zu beenden. Lehnt ein Mitglied dies ab, so stellt das Allthing mit einfacher Mehrheit nur auf Antrag eines anderen Mitglieds des Ältestenrates die Befangenheit fest.Warum dürfen die Parteien keinen Befangenheitsantrag stellen?
§4 Verfahren
(1) Jeder Mensch ist berechtigt, eine Klage an den Ältestenrat zu richten. Der Ältestenrat hat diese Klage in einem öffentlichen Verfahren zu behandeln, wobei der Kläger und der Beklagte zu hören sind.
(2) Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat nur einstimmig das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zuende geführt, in der er begonnen wurde.