Republik Eldeyja

SAMFELAG | Gesellschaft => EFNAHAGUR | Wirtschaft => Thema gestartet von: Finja Wilmerdottir am 19.05.2011, 08:38

Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 19.05.2011, 08:38
*Das Büro ist eingerichtet und man wartet gespannt auf die ersten Klienten die mit Ihren Rechtsproblemen hier bestens aufgehoben sind*
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 19.05.2011, 14:46
. Klopft an die Tür.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 19.05.2011, 14:49
Bitte einzutreten.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 19.05.2011, 14:55
Guten Tag, Thelma mein Name.

Ich bräuchte deinen Rat, ich würde gerne aus diesem Vertrag kommen.

. Legt den Vertrag vor. (http://'http://forum.eldeyja-mn.net/index.php?page=Thread&postID=2514#post2514')

Und das am Liebsten so schnell wie möglich. Ich könnte mir auch gut vorstellen, einen ähnlichen Vertrag mit jemand anderem zu schließen.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 19.05.2011, 15:54
Guten Tag Thelma :)

Um aus diesem vertrag zu kommen kann man natürlich entweder die ordentliche Kündigung nutzen, oder, wenn es schnell gehen soll, die außerordentliche. Letzte könnte man meiner Ansicht nach dann begründen wenn eine Vertragspartei ihren Teil des Vertrages nicht einhält.
In letzterem Fall könnte man ggf. sogar Regressansprüche geltend machen.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 19.05.2011, 16:21
Hmm, mein Vertragspartner wurde vor einigen Wochen ausgebürgert, würdest du mir raten, den Vertrag zu kündigen oder wäre die Ausbürgerung bereits ein außerordentlicher Kündigungsgrund? :)
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 20.05.2011, 08:34
Aus "wurde ausgebürgert" schließe ich das er das nicht selbst beantragt hat sondern dies aufgrund von Inaktivität amtlicherseits festgestellt wurde.

Wenn dem so sein sollte rate ich zur außerordentlichen Kündigung, der Haupttext könnte so aussehen:

Hiermit kündigt die Telefóna Eldeyja und deren Tochtergesellschaften den Vertrag mit der Anwaltskanzlei Pétursson vom 07.03.2011 mit sofortiger Wirkung, da aufgrund der amtlicherseits festgestellten Inaktivität des Geschäftsführers eine Vertragserfüllung durch die Anwaltskanzlei Pétursson nicht mehr gegeben ist.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Einar Sigurdsson am 20.05.2011, 17:43
Ein Brief des Ministerpräsidenten geht ein. Einar bedankt sich für den netten Brief und die Unterstützung. Er würde Finja gerne persönlich kennen lernen und lädt sie deshalb in sein Haus ein.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 21.05.2011, 00:50
Könnten wir einen "neuen" Vertrag aufsetzen?
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 23.05.2011, 09:07
Sehr gerne - ich würde denken das es das einfachste wäre den Vertrag weitestgehend zu übernehmen und würde den entsprechend kurz an meine Kanzlei abändern, wenn Du einverstanden bist?
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 23.05.2011, 10:30
Kein Problem.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 23.05.2011, 11:26
V e r t r a g



zwischen



der
Anwaltskanzlei Finja



vertreten
durch



Finja
Wilmerdottir



und der
Telefóna Eldeyja und deren Tochtergesellschaften



vertreten
durch



Thelma
Vilhjálmsdóttir




§
1 Tätigkeit
(1)
Die Anwaltskanzlei Finja verpflichtet sich Firma und Vorstand der Telefóna Eldeyja und deren Tochtergesellschaften in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. D.h. die Kanzlei behandelt die Anliegen ihrer Vertragspartner priorisiert.

(2)
Sollte dies nicht möglich sein, so ist sie dazu verpflichtet ihren Vertragspartner an einen anderen Anwalt zu vermitteln.

(3)
Im Gegenzug verpflichtet sich die Telefóna Eldeyja und ihre Tochtergesellschaften dazu ausschließlich die Anwaltskanzlei
Finja mit allen rechtlichen Angelegenheiten betraut zu machen.



§
2 Leistungserbringung
(1)
Die Anwältin übt ihre Tätigkeit in den Kanzleieigenen Räumlichkeiten aus. Soweit in Einzelfällen eine betriebliche Anwesenheit erforderlich wird, stellt die Telefóna Eldeyja und deren Tochtergesellschaften nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung. Die Telefóna Eldeyja und deren Tochtergesellschaften stellt der Anwaltskanzlei Finja alle zur Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Informationen, Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung.

(2)
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Kenntnisgabe, sofern sich bei der Vertragsdurchführung
Abwicklungsschwierigkeiten oder aber vorhersehbare Zeitverzögerungen ergeben sollten.



§
3 Vergütung
(1)
Als Vergütung wird ein Stundenhonorar von 15.000 Eldeyja Kronen vereinbart.

(2)
Das vereinbarte pauschale Honorar wird jeweils von der Telefóna Eldeyja und deren Tochtergesellschaften am Monatsende fällig. Die Auszahlung erfolgt unbar.

(3)
Weiterhin verpflichtet sich die Telefóna Eldeyja und deren Tochtergesellschaften der Anwaltskanzlei Finja die Telefon- (Handy und Festnetz) und die Internetverbindung kostenlos zu überlassen.



§
4 Verschwiegenheit, Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
(1)
Die Anwaltskanzlei Finja verpflichtet sich, über ihr im Laufe ihrer Tätigkeit für das Unternehmen bekannt gewordene
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragverhältnisses fort.

(2)
Unterlagen, die die Anwaltskanzlei im Rahmen dieses Vertrages erhalten hat, sind von ihr sorgfältig und gegen die Einsichtnahme Dritter geschützt aufzubewahren. Nach Beendigung des Auftrags an dem Projekt/Gegenstand, auf das/den sie sich beziehen und für die die Anwaltskanzlei sie benötigt hat, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertrages sind die Unterlagen an die Telefóna Eldeyja und deren Tochtergesellschaften zurückzugeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.




§
5 Vertragsdauer und Kündigung
(1)
Die Anwaltskanzlei Finja nimmt die Tätigkeit mit der Unterzeichnung dieses Vertrags durch beide Vertragsparteien auf.

(2)
Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.




§
6 Nebenabreden und salvatorische Klausel
(1)
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.

(2)
Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages.




§
7 Vertragsaushändigung

(1)
Jede der Vertragsparteien hat eine schriftliche Form dieses Vertrages erhalten.


Höfudfjörður, 23.05.2011

Finja Wilmerdottir
------------------------
Finja Wilmerdottir
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 23.05.2011, 21:37
Zitat von: 'Finja Wilmerdottir','index.php?page=Thread&postID=3983#post3983'
V e r t r a g


zwischen


der
Anwaltskanzlei Finja


vertreten
durch


Finja
Wilmerdottir


und der
Telefóna Eldeyja und deren Tochtergesellschaften


vertreten
durch


Thelma
Vilhjálmsdóttir




§
1 Tätigkeit
(1)
Die Anwaltskanzlei Finja verpflichtet sich Firma und Vorstand der Telefóna Eldeyja und deren Tochtergesellschaften in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. D.h. die Kanzlei behandelt die Anliegen ihrer Vertragspartner priorisiert.

(2)
Sollte dies nicht möglich sein, so ist sie dazu verpflichtet ihren Vertragspartner an einen anderen Anwalt zu vermitteln.

(3)
Im Gegenzug verpflichtet sich die Telefóna Eldeyja und ihre Tochtergesellschaften dazu ausschließlich die Anwaltskanzlei
Finja mit allen rechtlichen Angelegenheiten betraut zu machen.



§
2 Leistungserbringung
(1)
Die Anwältin übt ihre Tätigkeit in den Kanzleieigenen Räumlichkeiten aus. Soweit in Einzelfällen eine betriebliche Anwesenheit erforderlich wird, stellt die Telefóna Eldeyja und deren Tochtergesellschaften nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung. Die Telefóna Eldeyja und deren Tochtergesellschaften stellt der Anwaltskanzlei Finja alle zur Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Informationen, Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung.

(2)
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Kenntnisgabe, sofern sich bei der Vertragsdurchführung
Abwicklungsschwierigkeiten oder aber vorhersehbare Zeitverzögerungen ergeben sollten.



§
3 Vergütung
(1)
Als Vergütung wird ein Stundenhonorar von 15.000 Eldeyja Kronen vereinbart.

(2)
Das vereinbarte pauschale Honorar wird jeweils von der Telefóna Eldeyja und deren Tochtergesellschaften am Monatsende fällig. Die Auszahlung erfolgt unbar.

(3)
Weiterhin verpflichtet sich die Telefóna Eldeyja und deren Tochtergesellschaften der Anwaltskanzlei Finja die Telefon- (Handy und Festnetz) und die Internetverbindung kostenlos zu überlassen.



§
4 Verschwiegenheit, Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
(1)
Die Anwaltskanzlei Finja verpflichtet sich, über ihr im Laufe ihrer Tätigkeit für das Unternehmen bekannt gewordene
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragverhältnisses fort.

(2)
Unterlagen, die die Anwaltskanzlei im Rahmen dieses Vertrages erhalten hat, sind von ihr sorgfältig und gegen die Einsichtnahme Dritter geschützt aufzubewahren. Nach Beendigung des Auftrags an dem Projekt/Gegenstand, auf das/den sie sich beziehen und für die die Anwaltskanzlei sie benötigt hat, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertrages sind die Unterlagen an die Telefóna Eldeyja und deren Tochtergesellschaften zurückzugeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.




§
5 Vertragsdauer und Kündigung
(1)
Die Anwaltskanzlei Finja nimmt die Tätigkeit mit der Unterzeichnung dieses Vertrags durch beide Vertragsparteien auf.

(2)
Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.




§
6 Nebenabreden und salvatorische Klausel
(1)
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.

(2)
Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages.




§
7 Vertragsaushändigung

(1)
Jede der Vertragsparteien hat eine schriftliche Form dieses Vertrages erhalten.


Höfudfjörður, 23.05.2011

Finja Wilmerdottir
------------------------
Finja Wilmerdottir



Höfudfjörður, 23.05.2011

(http://img688.imageshack.us/img688/7553/thelmav.png)
------------------------
Thelma Vilhjálmsdóttir


Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 24.05.2011, 07:42
Sehr schön, dann freue ich mich auf unsere Zusammenarbeit :)

*Bietet etwas Schokikonfekt an*
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 24.05.2011, 13:27
Das wird sicher spannend.

Greift verlegen zu.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 24.05.2011, 14:13
Wollen wir mal lieber hoffen das es eher selten zu Rechtsstreitigkeiten kommt.

*Öffnet die Hausbar und bietet Gummibärchen, Pralinen, Konfekt, Kekse etc. an*

Vielleicht noch ein Kafee oder Tee?
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 24.05.2011, 14:26
Oh, zu freundlich.

Sieht auf die Uhr.

Ich glaube ein Kaffee wäre angemessener zu dieser Zeit, vielen dank für deine Gastfreundschaft. :)
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 24.05.2011, 14:43
Aber gerne

*Schenkt Kaffee ein*

Ich habe ja immer ein bißchen Nervennahrung vorrätig, man weiß ja nie wann man sie braucht ;)
Nebnbei bemerkt habe ich Dein Sicherheitsgesetz im Parlament mit großem Interesse verfolgt. Ich denke auch das diesbezüglich Regelungsbedarf besteht und so schlecht fand ich den Entwurf auch wieder nicht :)
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 24.05.2011, 14:57
Du hast natürlich recht mit der Nervennahrung.

Naja, das Sicherheitsgesetz ist wirklich notwendig, jedoch sind die anderen Goden der Meinung, es müsse anders sein, sich jedoch selbst damit aus einander zu setzen, scheint nicht gewollt zu sein.

Nippt am Kaffee.

So dass wir zu keiner Lösung finden.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 24.05.2011, 15:18
Oft wird halt gemeckert und keiner macht mal weiterführende Vorschläge.

*kramt in einem Aktenschrank und wuchtet ein größeres Papierpaket daraus*

Ich hätte da ja noch was, das vielleicht als Grundlage herhalten könnte, weil es doch an der Detailtreue fehlen soll ;)

Entwurf



Kapitel 1
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 1
Aufgaben der Polizei
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe.

§ 2
Legitimationspflicht
Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat sich der Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Kapitel 2
Befugnisse der Polizei
§ 1
Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung
(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.

§ 2
Befragung, Auskunftspflicht
(1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
(2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
(3) Zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

§ 3
Identitätsfeststellung
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen.
(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Angaben zur Feststellung seiner Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 4
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern,
3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
4. Messungen.
(2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
1. eine zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.


§ 5
Vorladung
(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
2. das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden.
(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden.
§ 6
Platzverweisung und Aufenthaltsverbot
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 24.05.2011, 15:20
§ 7
Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, oder
2. das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit, die hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet ist, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen, zu verhindern.

(2) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder aus der Abschiebungshaft entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

§ 8
Richterliche Entscheidung
(1) Wird eine Person festgehalten, hat die Polizei unverzüglich, spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden eine richterliche Anhörung sowie unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.
§ 9
Behandlung festgehaltener Personen
(1) Wird eine Person aufgrund festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben. Sie ist über die ihr zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Rechtsbeistand ihrer Wahl beizuziehen.
§ 10
Dauer der Freiheitsentziehung
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

§ 11
Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
4. sie sich in einem Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbediensteten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

§ 12
Durchsuchung von Sachen
(1) Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die durchsucht werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
a. in Gewahrsam genommen werden darf,
b. widerrechtlich festgehalten wird oder
c. hilflos ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
4. sie sich in einem Objekt im Sinne oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, oder
5. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 13
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die vorgeführt oder in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet die sichergestellt werden darf,
3. von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft führen, oder
4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a. dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b. sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
c. sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
2. sie der Prostitution dienen.
(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.


§ 14
Sicherstellung
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest- oder angehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
a. sich zu töten oder zu verletzen,
b. Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c. fremde Sachen zu beschädigen oder
d. die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 24.05.2011, 15:20
Kapitel 3
Zwang
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
§ 1
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
§ 2
Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind
1. Ersatzvornahme,
2. Zwangsgeld,
3. unmittelbarer Zwang .
Sie sind nach Maßgabe anzudrohen.
(2) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung kann das Zwangsgeld für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.
§ 3
Ersatzvornahme
(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.
(2) Es kann bestimmt werden, daß der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im voraus zu zahlen hat. Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt.
§ 4
Zwangsgeld
(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens 1000 und höchstens 1 00000 Kronen schriftlich festgesetzt.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
(3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.
§ 5
Ersatzzwangshaft
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
§ 6
Unmittelbarer Zwang
(1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
§ 7
Androhung der Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen. Dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
(3) Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Auch die Wiederholung eines Zwangsmittels ist anzudrohen.
(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
§ 8
Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
(3) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole und Distanz-Elektroimpulsgerät zugelassen.
§ 9
Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 10
Androhung unmittelbaren Zwanges
(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schußwaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
§ 11
Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden.

§ 12
Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schußwaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 24.05.2011, 16:16
*so* Öhhhhhmmmm *so*

Das ist extrem viel oder?
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 25.05.2011, 07:47
Allerdings, das kommt eben dabei raus wenn die Leute:

"ich würde gerne auch einen weitaus umfangreicheren Entwurf sehen "
"Wir müssen stattdessen genau beschreiben, was erlaubt ist, und alles andere ist es dann nicht. " haben wollen ;)

Ich glaube hinsichtlich Umfang braucht sich so ein Entwurf jedenfalls nicht verstecken ;)
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 25.05.2011, 13:13
Ich werde unseren Herren den Vorschlag bei Gelegenheit einmal vorstellen, mal sehen, ob sie zur Vernunft gelangen. :)
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 25.05.2011, 13:36
Dann heißt es, ja detailliert, aber nicht SOOOO detailiert. Wir brauchen ein kurzes knappes aber detailliertes Gesetz ;)

*so Ist übrigens die schon bearbeitete und gekürzte (!) Fassung eines RL-Landespolizeigesetz so*
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 25.05.2011, 13:53
*so* Hatte ich vermutet, als ich in Kapitel 3 § 5 Absatz 1 Satz 1 "Verwaltungsgericht" gelesen habe. :) *so*
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 29.05.2011, 14:27
Zitat
Liebe Finja,

ich möchte dich zur Gründungsversammlung der IGE einladen. Vielleicht hast du ja einen Moment Zeit. (http://'http://forum.eldeyja-mn.net/index.php?page=Thread&threadID=233)

Thelma
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Björn Davíðsson am 30.05.2011, 22:36
Es klopft an der Tür.
[/i]
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 31.05.2011, 08:11
*ruft* Herein bitte
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Björn Davíðsson am 31.05.2011, 09:25
Tritt ein.

Hæ, Finja schön das du hier bist. Ich bin Björn.

Reicht ihr die Hand.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 31.05.2011, 09:37
*schüttelt die Hand*

Hallo Björn.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Björn Davíðsson am 31.05.2011, 13:00
Finja, ich habe ein Problem, ich liefere mit der ORKA AG "Hræsvelgr Industries" Strom für die "Aluminiumhütte Draupnir" etwa 800MW/h am Tag, die Firma hat im letzten Monat jedoch ihre Stromrechnung nicht beglichen. Vereinbart war, das "Hræsvelgr Industries" je MW/h 10000 EK zahlen würde. Können wir da irgendetwas machen?
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 31.05.2011, 13:19
Machen kann man immer etwas.
Ich bräuchte dann zunächst einmal den entsprechenden vertrag und die letzte Rechnung, insbesondere mit Zahlungsziel - wie oft haben Sie schon gemahnt?
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Björn Davíðsson am 31.05.2011, 14:51
Übergibt eine Kopie des Vertrages.
[/i]

*so* Der Vertrag wurde nicht gesimmt, jedoch würde ich den Vertrag als gg. ansehen auf Grund dieses Briefes (http://'http://forum.eldeyja-mn.net/index.php?page=Thread&postID=929#post929').*so*

Zitat
(http://img64.imageshack.us/img64/9349/orkax.jpg)
ORKA AG
Ártorgi 21
Höfudfjörður
Hræsvelgr Industries
Höfudfjörður

Rechnung:_____________________________________________Rechnungsdatum: 1. Mai 2011



______Beschreibung̣̣̣̣̣̣________________Menge___________ E-Preis __________Preis______
Strom für Aluminiumhütte Draupnir_____22'080 MW/h____10'000 EK je MW/h___ 220'800'000 EK

Steuern (0%):__________________________________________________0 EK

GESAMTBETRAG:_______________________________________________ 220'800'000 EK



Der Betrag ist bis zum 14. Mai unbar zu begleichen.

Wir haben noch keine Mahnung vorgenommen, da uns erst gestern das Versäumnis aufgefallen ist. Ich wende mich an dich, da wir niemanden in der Firmenzentrale erreichen konnten.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 31.05.2011, 15:22
Bedenklich ist natürlich das da niemand in der Firmenzentrale reagiert.
Ich glaube in diesem Fall könnten wir überlegen gleich die Mahnung zu überspringen und direkt eine Zwangsvollstreckung beantragen.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Björn Davíðsson am 31.05.2011, 15:33
Könntest du das für mich übernehmen?

Zückt seinen Federhalter, um eine Vollmacht auszustellen.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 31.05.2011, 15:35
Dafür bin ich ja da :)

Antrag ist eingereicht:


Antrag auf Zwangsvollstreckung

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen der ORKA AG beantrage ich anliegende Rechnung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Aluminiumhütte Draupnir (Hræsvelgr Industries) begleichen zu lassen.
Die Aluminiumhütte Draupnir hat bis heute nicht auf die Rechnung reagiert noch ist irgendjemand in der Firmenzentrale zwecks Klärung erreichbar.

Finja Wilmerdottir
Rechtsanwältin im Auftrage der ORKA AG
Zitat




(http://img64.imageshack.us/img64/9349/orkax.jpg)
ORKA AG
Ártorgi 21
Höfudfjörður
Hræsvelgr Industries
Höfudfjörður

Rechnung:_____________________________________________Rechnungsdatum: 1. Mai 2011



______Beschreibung̣̣̣̣̣̣________________Menge___________ E-Preis __________Preis______
Strom für Aluminiumhütte Draupnir_____22'080 MW/h____10'000 EK je MW/h___ 220'800'000 EK

Steuern (0%):__________________________________________________0 EK

GESAMTBETRAG:_______________________________________________ 220'800'000 EK



Der Betrag ist bis zum 14. Mai unbar zu begleichen.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Björn Davíðsson am 31.05.2011, 15:49
*so* Gläubiger:  ORKA AG |<>| Schuldner: Hræsvelgr Industries  *so*
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 31.05.2011, 15:53
*So* Hoffe nun paßt es *
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 14.06.2011, 03:31
. Informiert ihren Advokat über einen bevorstehenden Vertragsabschluss. (http://'http://tropika.mikronation.de/forum/index.php?page=Thread&postID=1929#post1929')
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 14.06.2011, 08:02
"§ 2. Gegenstand des Vertrages

Telefóna Eldeyja wird von Eldeyja bis zu Staatsgrenze Glasfaserkabel verlegen darf und im Gegenzug
verpflichtet sich der Telefóna Eldeyja ein 100-Meter-Strand zur Verfügung stellen, jedoch muss das Glasfaserkabel
mind. 3 bis 4 Meter unterhalb verlegt werden so das die Touristen und Bewohner den Strand noch nutzen können. Weiteres
wird die Republik Tropika ein Land im Landesinneren bereitstellt, dies sollte min. 1 Hektar groß sein und an Strom, sowie frisch
- und Abwasserleitung vorhanden sein.

Die Republik Tropika wird der Telefóna Eldeyja 200 Arbeiter zur Verfügung stellen die einen Lohn von 250,- T$ (in Worten zweihundertfünfzig Tropikanischen Dollar) im
Gegenzug wird Telefóna Eldeyja Mitarbeiter in Telekommunikation weiterbilden.

§ 3. Zahlungen

Die Telefóna Eldeyja zahlt im Monat 63.000,- T$ (in Worten dreiundsechzig Tausend Tropikanischen Dollar) in der Zahlung sind
Löhne, Pacht und Umkosten enthalten."


Da müßte einiges hinsichtlich der Sprache glatt gezogen werden.

*so* Ich weiß ja nicht was Du Dir vorstellst aber natürlich zahlt Dir der Staat da kein Geld, im Gegenteil, normal mußt Du Lizenzgebühren bezahlen. Dein Geld kommt von denjenigen die Daten transportieren wollen. Sei es Telefon, Fernseh oder Internet. Das sind dann aber üblicherweise private Anbieter. Und da es sich bei dem Land scheinbar um eine freie Wirtschaft handelt weiß ich auch nicht wieso hier Arbeitskräfte und Land über den Staat bezogen werden. Sowas wäre alles über Direktinvestitionen (Aufkaufen / Mieten von privaten Anbietern).*so*
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Thelma Vilhjálmsdóttir am 14.06.2011, 12:52
*so* Ja, natürlich vermiete ich die Nutzungsrechte, im Vertrag sind jedoch auch noch ein paar grobe Fehler enthalten, aber ich wollte es dir bereits jetzt zeigen, um unseren Vertrag einzuhalten. So wüsste ich persönlich auch nicht, wie ich dem Staat 100-Meter Strand zur Verfügung stellen sollte.*so*
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 15.06.2011, 08:06
Der letzte Vertragsentwurd ist sprachlich jetzt OK, aber ich werde trotzdem mal eine Mitarbeiterin zu den Vertragsverhandlungen schicken.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: El Santo Spagie am 18.06.2011, 15:10
Es klopft.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: El Santo Spagie am 05.07.2011, 21:47
Klopft nochmal
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 09.07.2011, 08:46
Herein bitte
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: El Santo Spagie am 10.07.2011, 15:27
tritt ein

Hola Senora.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 10.07.2011, 21:38
Holla der Herr
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: El Santo Spagie am 10.07.2011, 21:46
El Santo Spagie mein Name.Und Sie sind ?
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 10.07.2011, 22:02
Ich vermute mal das Sie sich nicht verlaufen haben, sondern ganz bewußt mein Büro aufsuchen, insofern kann ich Ihnen bestätigen das Sie mit der Anwältin Finja Wilmerdottir reden ;)
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: El Santo Spagie am 11.07.2011, 19:54
Tut mir Leid da haben Sie Recht nur leider wusste ich nicht ob wie sie aussehen ;)
Aber lassen wir mal das Geplänkel beiseite und kommen gleich zur Sache. Ich bin hier weil ich einen Anwältin für meine Firma benötige.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 12.07.2011, 07:34
Da sind Sie bei mir genau richtig :)
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: El Santo Spagie am 12.07.2011, 20:25
Zur Zeit laufen nämlich in meinem Land einige sehr unangehnehme Gerichtsverhandlungen gegen mein Firma welche sich dann natürlich auch auf mein Image auswirken.
Ich hoffte ihre Anwaltskanzlei könnte mir da raus helfen denn die Anklage ist sagen wir mal in Juristischen Fragen nicht sehr geschickt. ;)
 Außerdem bräuchte ich noch eine Anwältin für die Wahrscheinlich in nächster Zukunft stattfindendenVerhandlungen mit der ORKA AG.
Was halten Sie davon ?
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 13.07.2011, 08:19
Um was für Klagen gegen Ihre Firma handelt es sich denn? (link wäre ganz gut)
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: El Santo Spagie am 13.07.2011, 19:08
http://tropika.mikronation.de/forum/index.php?page=Thread&threadID=329&pageNo=1

Man klar erkennen das weder der Richter noch die Anklage eine große Ahnung haben.
Hier der  Gesetzt das mich in diese präkere Lage gebracht hat:

http://tropika.mikronation.de/forum/index.php?page=Thread&threadID=286
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 14.07.2011, 10:22
Nun, da ich zufällig noch eine Mitarbeiterin vor Ort habe und ich davon ausgehe das Sie in der Lage sind die exorbitanten Preise die meine Kanzlei nimmt zu bezahlen, habe ich Anweisung gegeben dort einmal ein erstes Statement abzugeben.
Ich hoffe mal das wir diese bisherige unstrukturierte Veranstaltung mal etwas geraderücken können.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 14.07.2011, 17:46
Na immerhin ist es mir ja bereits nach einer Einlassung gelungen die Klage als nicht vorhanden aufzulösen.
Normal sollte auch die Durchsuchung nunmehr abgeleht werden. Falls doch, lassen sie die selbige Räume halt durchsuchen, ich gehe mal davon aus das die Bilder ohnehin nicht gefunden werden können - wiel sie da nicht mehr sind.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: El Santo Spagie am 14.07.2011, 20:39
Ich danke ihnen.
Wie ich in der Verhanlung bisher sehen konnte sind ihre Mitarbeiter sher kompetent.
Aber zum Geschäftlichen wieviel soll ich ihnen zahlen und an welches Konto
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: Finja Wilmerdottir am 14.07.2011, 21:48
Ertsmal warten wir ganz in Ruhe die Entscheidung des Gerichts ab.
Titel: Anwaltskanzlei Finja
Beitrag von: El Santo Spagie am 19.07.2011, 17:31
Anscheinend hat das Gericht und der Innminister keine Energie mehr.