Republik Eldeyja

POLITIK | Politik => SKJALAGEYMSLA | Staatsarchiv => Thema gestartet von: Republik Eldeyja am 26.11.2011, 17:45

Titel: Wahlgesetz
Beitrag von: Republik Eldeyja am 26.11.2011, 17:45
Zitat
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Lög um kosningar
Wahlgesetz

1. gr. Grundlagen
(1) Dieses Gesetz regelt alle Wahlen zu öffentlichen Ämtern in Eldeyja sowieso der Vertretung im Allthing.
(2) Alle Wahlen gemäß diesem Gesetz sind freie und geheime Personenwahlen.
(3) Wahlberechtigt ist, wer das Thingrecht besitzt.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist jeder wählbar, der die eldländische Staatsbürgerschaft besitzt.

2. gr. Wahlleitung
(1) Es gelten die im Lög um Alþingi bestimmte Zuständigkeit des Lögsögumaður und die entsprechenden Vertretungsregelungen.
(2) Der Zuständige kann die Leitung von Wahlen an einen von ihm zu bestimmenden Wahlausschuss übertragen.

3. gr. Wahlablauf
(1) Der Wahlausschuss stellt die Liste der Wahlberechtigten und der Kandidaten fest und legt Beginn und Ende der Wahl fest.
(2) Wahlen dauern wenigstens 72 Stunden und höchstens eine Woche.
(3) Sämtliche Wahlen erfolgen nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.
(4) Die Auszählung der Stimmen ist unmittelbar nach Schließung der Wahllokale durchzuführen, das Ergebnis ist unmittelbar danach öffentlich bekannt zu geben.
(5) Herrscht zwischen mehreren Kandidaten Stimmengleichheit und es sind nur noch weniger Kandidaten zu wählen, dann entscheidet das Los, außer ausreichend viele Kandidaten ziehen ihre Kandidatur zurück, so dass alle verbliebenen Kandidaten als gewählt gelten können.

4. gr. Wahl des Lögsögumaður
(1) Als Gesetzessprecher wählbar sind alle Mitglieder des Allthings. Eine explizite Kandidatur findet nicht statt.

5. gr. Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten müssen vor der Wahl der Wahlleitung angezeigt werden. Die Wahlleitung legt einen angemessenen Zeitraum von wenigstens 72 Stunden dafür fest.
(2) Wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht, erhalten die Wähler die Stimmoption "Nein". Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Stimmen erhält als Nein-Stimmen abgegeben werden.

6. gr. Wahl des Ältestensrats
(1) In den Ältestenrat wählbar sind alle Mitglieder des Allthings. Eine explizite Kandidatur findet nicht statt.

7. gr. Delegation des Thingsrechts
(1) Eine Delegation des Thingrechts ist nur im Rahmen von Allthingswahlen möglich, die für jedes dritte Allthing stattfinden und für jeweils drei Allthinge gelten.
(2) Zur Bestimmung der Vertreter im Allthing wird Eldeyja durch Verordnung des Ministerpräsidenten in zwanzig Wahlkreise unterteilt. In jedem Wahlkreis sind fünf Vertreter zu wählen. Die Größe der Wahlkreise in Hinsicht auf die Anzahl der Wahlberechtigten darf sich um höchstens 10% unterscheiden.
(3) Sein Thingrecht ausüben kann nur, wer an der Allthingwahl teilnimmt. Jeder Wähler gibt entweder eine namentliche Erklärung ab, sein Thingrecht selbst wahrzunehmen, oder einen Stimmzettel für die Allthingvertretung seines Wahlkreises.
(4) Wer sein Thingrecht selbst wahrnimmt, dessen Stimme hat in Abstimmungen des Allthings einfaches Gewicht. Die Stimme jedes gewählten Vertreters hat ein Gewicht von einem Hundertstel der in ganz Eldeyja abgegebenen gültigen Stimmzettel.
(5) Das Allthing kann für eine Abstimmung festlegen, dass keine Delegation des Thingrechts stattfinden soll. Die Frage wird dann in einer Volksabstimmung entschieden.
(6) Hauptidentitäten können ihr Thingrecht ausschließlich an eine eigene Nebenidentität übertragen. Dies geschieht durch öffentliche Bekanntgabe gegenüber dem Gesetzessprecher.