Republik Eldeyja

MOTTÖKUHERBERGI | Empfangshalle => SENDIRAÐ | Diplomatischer Bereich => Konferenzsaal => Thema gestartet von: Jónas Sigurðsson am 23.07.2012, 19:13

Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 23.07.2012, 19:13
Zur Vorbereitung auf die Abschlusskonferenz zum Vertrag über die Hoheitsgewässer wird ein Konferenzsaal hergerichtet. Unter anderem werden Kopien des letzten Arbeitsentwurfs bereitgelegt:

Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 23.07.2012, 22:07
Wartet, nachdem die Einladungen versandt worden sind, auf die Ankunft der zukünftigen Vertragspartner.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Lukas Landerberg am 24.07.2012, 14:32
erscheint am frühen Nachmittag
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 24.07.2012, 15:37
Hallo Lukas! Alles klar bei dir?

Hermione ist auch schon hier, ich weiß nicht, ob du sie schon gesehen hast. Auf die Vertreter aus Astor und Albernia müssen wir auf jeden Fall noch warten, die DU und Cranberra sind wahrscheinlich erst einmal nicht dabei.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Lukas Landerberg am 24.07.2012, 16:23
Ja, und selbst? :)
Wen meinst du?
Wir werden sehen. ;)
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 24.07.2012, 16:39
Ausgezeichnet, wie immer, wenn ich Freunde hier empfangen kann. ;)

Hm, wen meinst du, dass ich meinte? Hermione? Die Königin von Glenverness?
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Alexander Newski am 24.07.2012, 20:32
Ist der Vertrag nur für geladene Gäste oder kann diesem jede Nation beitreten?
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 24.07.2012, 21:32
Ich habe auf eine weitere Verbreitung der Einladung in erster Linie deswegen verzichtet, weil ich verhindern möchte, dass der mit unseren Nachbarn schon besprochene Text noch einmal aufgeschnürt wird. Wenn der Vertrag für Andro inhaltlich in Ordnung ist (wovon ich im Normalfall eigentlich ausgehe), spricht natürlich nichts gegen eine Teilnahme. Nachdem der Vertrag in Kraft ist, kann ja sowieso jeder beitreten.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Patrick Botherfield am 24.07.2012, 22:46
Trifft nach einer relativ kurzen Anreise von Eihlann aus ebenfalls in der Hauptstadt Eldeyjas ein, um an der Konferenz teilzunehmen.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Lucas Magnus am 25.07.2012, 09:31
Er ist symbolisch ebenfalls anwesend, hat als einziger der Gäste jedoch keine Möglichkeiten, den Vertrag zu beeinflussen. Dies ist Sache des Präsidenten.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 25.07.2012, 11:07
Wenn ich es richtig sehe, sind damit alle fest eingeplanten Teilnehmer hier, so dass ich Sie jetzt alle auch offiziell noch einmal ganz herzlich begrüßen darf.

Seit Jahren warten wir nun schon auf internationale Regelungen zum Seerecht und zu den Ansprüchen auf Hoheitsgewässer, und obwohl es Anläufe auch im Rat der Nationen gab, haben wir bis heute nur einseitige Erklärungen von Ansprüchen und einige wenige bilaterale Verträge. Ich nehme an, dass wir uns alle einig sind, dass eine solche Vorgehensweise zu einem Thema, das fast alle Staaten betrifft, in keinem Fall zukunftsfähig wäre.

Deswegen freue ich mich sehr, dass eine internationale Regelung mit und zwischen vielen unserer Nachbarn nun mehr als nur greifbar ist. Nach Abschluss dieser Konferenz werden wir für Eldeyja fünf bilaterale Verträge durch einen einzigen einheitlichen internationalen ersetzt haben - und zwischen den übrigen Staaten 16 weitere.

Wir starten klein, abgesehen von Andro nur mit einigen Nordanikanrainern, aber das bedeutet nicht, dass er nur für diesen Raum sinnvoll ist. Der Vertrag enthält aus eldländischer Sicht nur grundlegendstes Recht, das jedem zugebilligt werden kann und muss, und er ist absichtlich so geschrieben, dass ihm jeder Staat beitreten kann, ohne dass sein Beitritt abgelehnt werden könnte.

Der Vertrag erlegt den Unterzeichnern aus dem gleichen Grund keine übermäßigen Pflichten auf, die von einer Teilnahme abhalten könnten. Allerdings erwarte ich gerade von uns Erstunterzeichnern, dass wir nach einem gelungenen Start im kleinen Rahmen bei unseren Partnern immer wieder für einen Beitritt werben, um die Rechtssicherheit, die der Vertrag gibt, noch zu vergrößern, und dem ursprünglichen Ziel einer weltweit einheitlichen Regelung Schritt für Schritt näher zu kommen.

Und damit möchte ich das Wort an die Runde weitergeben. Falls jemandem letzte formale Mängel im Vertrag aufgefallen sein sollten, wäre jetzt ebenfalls der richtige Zeitpunkt - und wenn nicht, dürfen Sie ruhig auch ausdrücklich ihr Einverständnis zum aktuellen Wortlaut geben.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Hermione III. am 25.07.2012, 12:02
Sehr geehrte Herren, erlauben Sie mir als einzige Dame der Runde den Reigen zu eröffnen. Ich freue mich außerordentlich über das Zustandekommen dieses Vertrages und möchte an dieser Stelle ganz deutlich der Republik Eldeyja und vor allem Mr. Sigurðsson für seinen unermüdlichen und unablässlichen Einsatz danken, der nicht immer und nicht von allen potentiellen Partner anerkannt wurde. Ich darf weiterhin meine Freude darüber zum Ausdruck bringen, dass der Verfasser des Entwurfes die nationale Eigenheit der vernischen Längenmaße aufgegriffen und berücksichtigt hat.

Meine Herren, ich hoffe, dass diesem Vertrag eine lange Gültigkeit beschieden sein mag, wir zahlreiche weitere Staaten finden, die diesem Vertrag beitreten werden und das wir alle in Frieden, Freiheit und Wohlstand auf, mit und von den Meeren leben können.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Lukas Landerberg am 25.07.2012, 13:00
Majestät,
Exzellenzen,
auch ich freue mich, heute hier anwesend sein zu dürfen und - so denn der bergische Senat dem zustimmt - namens der Republik Bergen diesem Vertrag beizutreten. Auch ich wünsche diesem Vertrag eine lange Lebensdauer und möchte mich noch einmal bedanken für die Ausarbeitung ebendieses Vertrages.
   
Der einzige Wermutstropfen dabei ist, dass wir diesen Vertrag hier alleinstehend verabschieden und nicht eingebettet in eine internationale Organisation, einer Organisation, die der Rat der Nationen einmal darstellte, bevor er leider aufgelöst wurde, weil er verkommen war, von einer Plattform für aktive Diplomatie und die Fortentwicklung des  Völkerrechts zu einer Organisation für Delegiertenerholung und Geschäftsordnungsdebatten.

Auch möchte ich zum Abschluss meine Hoffnung ausdrücken, dass weitere Nationen sich diesem Vertrag anschließen werden.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Patrick Botherfield am 25.07.2012, 23:22
Ich möchte Sie nicht langweilen, indem ich alle die richtigen Aussagen meiner Vorredner wiederhole, daher nur so viel: Albernia hat seine einseitige Erklärung immer nur als Provisorium verstanden und mehr oder weniger seit dem ersten Tag auf das Zustandekommen dieses Vertrags gewartet. Nach dem Scheitern der entsprechenden Initiative im Council of Nations ist die albernische Regierung sehr zufrieden damit, dass nun endlich ein konkreter Anfang gemacht wird. Auch wir hoffen, dass eine Beteiligung an diesem Vertrag in einiger Zeit für die meisten Staaten der Welt eine Selbstverständlichkeit sein wird.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Alexander Newski am 26.07.2012, 21:20
Die Regierung der FR Andro berät noch, steht der Sache aber auch aufgeschlossen gegenüber. Jedenfalls sind wir hocherfreut, dass aus dem einstigen Gespräch zwischen Eldeyja und Andro das dieses Thema behandelt hat, nun dieses Abkommen erwachsen ist. Es ist gut, dass es Eldeyja als eine neutrale Nation ist, die unvoreingenommen an diese äußerst wichtige Angelegenheit herangegangen ist, und nun diesen Vertrag ausgearbeitet hat.
Ich wohne der Unterzeichnung erstmal nur als Beobachter bei. Ich vermute, Andro tritt nach seinem In Kraft treten bei.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 26.07.2012, 23:29
Danke für die Mitteilung, Herr Newski. Das steht Andro natürlich jederzeit frei.

Ich stelle fest, dass es keine Änderungsanträge mehr gibt. Damit können wir zur Unterzeichnung dieser Version kommen.

Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.


Höfuðfjörður, den 27. Juli 2012


Für das Königreich Albernia


Für die Vereinigten Staaten von Astor


Für die Republik Bergen


Für die Republik Eldeyja


Für die Königlichen Gefilde von Glenverness

Bedeutet dem albernischen Vertreter Patrick Botherfield, dass er beginnen möge.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Patrick Botherfield am 26.07.2012, 23:55
Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.


Höfuðfjörður, den 27. Juli 2012

(http://www.albernia.org/majes/sig_patrick.png)

Für das Königreich Albernia


Für die Vereinigten Staaten von Astor


Für die Republik Bergen


Für die Republik Eldeyja


Für die Königlichen Gefilde von Glenverness
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 27.07.2012, 00:09
*so* Ich würde vorschlagen, dass wir aus praktischen Gründen nicht streng nach Alphabet weier vorgehen, sondern einfach als erstes unterschreibt, wer als erstes kommt. *so*
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Hermione III. am 27.07.2012, 00:27
*so* Da ich erst Sonntag Abend wieder online sein werde, mache ich dann fix weiter. *so*
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Hermione III. am 27.07.2012, 00:30
Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.


Höfuðfjörður, den 27. Juli 2012

(http://www.albernia.org/majes/sig_patrick.png)

Für das Königreich Albernia


Für die Vereinigten Staaten von Astor


Für die Republik Bergen


Für die Republik Eldeyja

(http://www.glenverness.de/img/hermioneR.png)

Für die Königlichen Gefilde von Glenverness
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Lucas Magnus am 27.07.2012, 09:46
Durch die unerklärliche Abwesenheit des Speakers, welcher auch Übergangspräsident ist, verzögert sich die Wahl des neuen Präsidenten, der Vertrag ist zudem noch im Kongress; Astor wird also noch ein paar Tage brauchen, der Vertrag ist jedoch so gut wie angenommen.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 27.07.2012, 10:16
In Eldeyja gab es einmal eine Phase als alle Außenminister kurz nach ihrer Ernennung verschwunden sind. Das war ärgerlich genug, aber dass Astor dasselbe Phänomen mit seinen Präsidenten erlebt, ist natürlich noch einmal eine Steigerung.

Wie auch immer, wir haben einige Monate mit den Vorbesprechungen verbracht, auf ein paar Tage hin oder her kommt es jetzt nicht mehr an.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 27.07.2012, 18:57
Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.


Höfuðfjörður, den 27. Juli 2012

(http://www.albernia.org/majes/sig_patrick.png)

Für das Königreich Albernia


Für die Vereinigten Staaten von Astor


Für die Republik Bergen

(http://eldeyja.mikronation.de/bilder/jonas_unterschrift.png)
Für die Republik Eldeyja

(http://www.glenverness.de/img/hermioneR.png)

Für die Königlichen Gefilde von Glenverness
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Lukas Landerberg am 28.07.2012, 23:05
*so* Kann noch dauern, bis ich unterzeichnen darf - das Parlament *so*
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 28.07.2012, 23:23
Kein Problem. Insgesamt seid ihr wahrscheinlich auch nicht langsamer als der Rest, der zwar schon unterschrieben hat, aber noch ratifizieren muss. Außer vielleicht Glenverness, die sind immer schnell. ;)
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Roland von Berg am 30.07.2012, 14:26
Trifft ein und bittet um Rederecht.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 30.07.2012, 15:01
Nur zu, Herr von Berg. Wir warten im Moment ohnehin nur auf die entsprechenden Beschlüsse in Astor und Bergen, damit die Unterzeichnung abgeschlossen werden kann.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Lukas Landerberg am 30.07.2012, 15:26
schiebt der vernischen Königin unauffällig eine Gesprächseinladung zu, während er wartet
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Roland von Berg am 30.07.2012, 17:27
Aus diesem Grund bin ich hier. Ich wurde von seiner Majestät ermächtigt den Vertrag zu unterzeichnen, sobald der Reichstag seine Entscheidung darüber getroffen hat. So hat dieser bereits den Bundesrat passiert (http://'http://www.svbandit.de/wbb2/thread.php?postid=240979#post240979') und liegt aktuell beim Reichstag (http://'http://www.svbandit.de/wbb2/thread.php?threadid=15556'), der ihn noch ratifizieren muss. Wenn die versammelten Damen und Herrn erlauben würden, wäre es dem Reich deshalb eine Ehre mit in die Riege der Erstunterzeichner treten.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 30.07.2012, 18:41
Eldeyja hat dagegen keine Einwände.
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Beitrag von: Hermione III. am 30.07.2012, 18:44
Im Gegenteil. Je mehr desto besser.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Lukas Landerberg am 30.07.2012, 23:34
Bergen ist darüber sehr erfreut.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Lucas Magnus am 31.07.2012, 02:04
Die United States begrüßen diesen Schritt außerordentlich.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Roland von Berg am 31.07.2012, 12:38
Ich danke ihnen und freue mich, dieser Runde beizuwohnen.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Hermione III. am 01.08.2012, 17:44
Im übrigen hat das Hoose o Peers den Vertrag am heutigen Tage ratifiziert.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Roland von Berg am 01.08.2012, 22:48
Wartet noch auf die Zustimmung des Vertreters aus Albernia.

Der Reichstag hat am heutigen Tag ebenfalls zugestimmt.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Patrick Botherfield am 01.08.2012, 23:06
Albernia begrüßt eine Teilnahme Dreibürgens selbstredend ebenfalls.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 01.08.2012, 23:12
Zitat von: 'Hermione III.','index.php?page=Thread&postID=8161#post8161'
Im übrigen hat das Hoose o Peers den Vertrag am heutigen Tage ratifiziert.
Danke, und wie gewohnt mal wieder am schnellsten von allen. ;)

Dürfte ich dann um die Ratifikationsurkunde bitten, damit sie im Staatsarchiv hinterlegt werden kann, wie der Vertrag das vorsieht?
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Lucas Magnus am 01.08.2012, 23:52
Der Präsident hat mich ermächtigt, das Abkommen im Namen Astors zu unterschreiben:
Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.


Höfuðfjörður, den 27. Juli 2012

(http://www.albernia.org/majes/sig_patrick.png)

Für das Königreich Albernia

Lucas Magnus
Für die Vereinigten Staaten von Astor


Für die Republik Bergen

(http://eldeyja.mikronation.de/bilder/jonas_unterschrift.png)
Für die Republik Eldeyja

(http://www.glenverness.de/img/hermioneR.png)

Für die Königlichen Gefilde von Glenverness

Zitat
Reservation to Art. 2:
Die Vereinigten Staaten von Astor erklären als einschränkenden Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 des Vertrages, unter "militärischer Schifffahrt" nur die Gesamtzahl aller Wasserfahrzeuge zu verstehen, welche
1. unter der Flagge oder dem Hoheitszeichen einer Nation fahren und unter dem Kommando eines Offiziers im Dienste dieser Nation stehen oder
2. selbst oder deren Besatzungen mit Maschinenwaffen oder Waffen mit einem Kaliber von mehr als 20mm oder Sprengmitteln ausgerüstet ist.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Roland von Berg am 02.08.2012, 01:06
Ich werde dann, auf Anweisung seiner Majestät ebenfalls den Vertrag unterzeichnen. Die Ratifikationsurkunde wird im hiesigen Staatsarchiv hinterlegt, sobald seine Majestät diese ausgefertigt hat.

Unterschreibt ganz unten, da Dreibürgen natürlich auf dem Vertrag ursprünglich nicht vorgesehen war.

Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.


Höfuðfjörður, den 27. Juli 2012

(http://www.albernia.org/majes/sig_patrick.png)

Für das Königreich Albernia

Lucas Magnus
Für die Vereinigten Staaten von Astor


Für die Republik Bergen

(http://eldeyja.mikronation.de/bilder/jonas_unterschrift.png)
Für die Republik Eldeyja

(http://www.glenverness.de/img/hermioneR.png)

Für die Königlichen Gefilde von Glenverness

(http://img41.imageshack.us/img41/2566/unterschriftvberg2.png)
Für das Kaiserreich Dreibürgen
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Roland von Berg am 02.08.2012, 14:10
Reicht noch die Ratifikationsurkunden nach, damit diese direkt dem Vertrag beigelegt werden kann.


Zitat
Ratifikationsurkunde


Der Vertrag über die Hoheitsgewässer ist hiermit ratifiziert und tritt für den dreibürgischen Rechtsraum in Kraft.


Beschluss des Bundesrates vom 29. Juli 2012 (http://www.svbandit.de/wbb2/thread.php?postid=241313#post241313)

Beschluss des Reichstages vom 1. August 2012 (http://www.svbandit.de/wbb2/thread.php?postid=241430#post241430)


Reichstal, 2. August 2012

(http://dreibuergen.de/bilder/kaiser/siegelksr-trans.png)

Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Hermione III. am 02.08.2012, 18:20
Die Ratifikationsurkunde wird überstellt.

Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer



1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.



Ratifziert durch Beschluss des Hoose o Peers vom 1t of August 2012.

(http://www.glenverness.de/img/siegel.png)


(http://www.glenverness.de/img/hermioneR.png)
Verness Castle, 2t VIII. MMXII
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 05.08.2012, 15:15
Eldeyja hat den Vertrag heute auch ratifiziert und die Urkunde im Staatsarchiv hinterlegt.

Lukas, wann ist bei euch in Bergen mit einer Entscheidung zu rechnen?
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Lukas Landerberg am 06.08.2012, 15:27
Es wird abgestimmt.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Lukas Landerberg am 06.08.2012, 19:32
Zitat

(http://s1.directupload.net/images/120704/298xlykz.gif)
RATIFIZIERUNGSURKUNDE

Die Republik Bergen hat den


Vertrag über Hoheitsgewässer

[align=center]Samningur um landhelgi
[/align]


am heutigen Tage ratifiziert.

Freie Stadt Bergen, den 6.08.12

(http://www.briefkopf.mn-bergen.de/siegel/landerberg-president.png)
Staatspräsident
*so* hier (http://'http://mn-bergen.de/bergen_3/board461-simon/board468-regierungsviertel/board494-gesetzblatt/10913-internationale-vertr%C3%A4ge/#post222604') *so*
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 06.08.2012, 21:34
Danke, ich leite das ans Staatsarchiv weiter.

Und den Vertrag darfst du auch noch unterschreiben. ;)
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Lukas Landerberg am 07.08.2012, 20:15
unterschreibt schwungvoll
Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.


Höfuðfjörður, den 27. Juli 2012

(http://www.albernia.org/majes/sig_patrick.png)

Für das Königreich Albernia

Lucas Magnus
Für die Vereinigten Staaten von Astor

(http://s14.directupload.net/images/120529/eetjfrvz.png)
Für die Republik Bergen

(http://eldeyja.mikronation.de/bilder/jonas_unterschrift.png)
Für die Republik Eldeyja

(http://www.glenverness.de/img/hermioneR.png)

Für die Königlichen Gefilde von Glenverness

(http://img41.imageshack.us/img41/2566/unterschriftvberg2.png)
Für das Kaiserreich Dreibürgen
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 07.08.2012, 20:31
Danke. Der Vertrag liegt jetzt zusammen mit den bisherigen Ratifikationsurkunden im Staatsarchiv (http://eldeyja.mikronation.de/forum/index.php?page=Board&boardID=38). Ich hoffe, dass die Urkunden von Albernia und Astor demnächst folgen werden.

Ich denke, damit sind die Grundlagen gelegt, dass das Staatsarchiv auch Ratifikationsurkunden von jedem weiteren Staat aufnehmen kann, der dem Vertrag beitreten möchte.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Roland von Berg am 08.08.2012, 14:22
Exzellenz Sigurðsson, mir wäre es eine Ehre, wenn wir heute Abend das Fußballspiel unserer beider Nationen gemeinsam ansehen würden und danach unter Umständen unsere diplomatischen Beziehungen vertiefen würden, im Rahmen eines Abendessens. Wären Sie dazu bereit?
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 08.08.2012, 14:48
Sehr gern, Exzellenz.

*so* Ich erstelle einen passenden Thread, kann allerdings nicht garantieren, dass ich heute abend wirklich Zeit habe. Aber solche Gespräche ziehen sich ja sowieso immer, von daher dürfte das nicht so schlimm sein. *so*
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Roland von Berg am 08.08.2012, 15:16
*so*War auch mehr ein passender Anlass dafür, kommt halt primär auf die Gespräche danach beim Essen an ;) *so*

Dann danke ich schon einmal im voraus.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Lucas Magnus am 16.08.2012, 09:15
Zitat
(http://gfx.vs-astor.info/letterhead-president.gif)
Astoria City | August 14th, 2012


[font='timesnewroman']CERTIFICATE OF PROMULGATION[/font][/b][/u]

Der Territorial Waters Treaty Ratification Act,

gebilligt durch den Congress of the United States am 14.08.2012,

erlangen am heutigen Tage Gültigkeit.


(http://www.haskor.de/astor/maranisig.png)
____________________
Luciano Marani, President of the United States
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Joan Batista am 21.08.2012, 17:15
Überbingt die Ratifizierungsurkunde

Zitat
(http://guaimara.de/images/Guaimara_Wappen.png)

CONTRATA DE VALIDI

Der Vertrag über Hoheitsgewässer, gebilligt (http://'http://forum.guaimara.de/index.php?page=Thread&postID=1903#post1903') durch den Inselrat der Freien Republik Guaimara,
erlangte am heutigen Tag Gültigkeit (http://'http://forum.guaimara.de/index.php?page=Thread&postID=1906#post1906').

Site de Guaimara, 21.08.2012
Joan Batista
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 21.08.2012, 17:40
Danke, beide neue Urkunden sind jetzt im Staatsarchiv.
Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jeremy Grieve am 11.09.2012, 12:35
Hiermit hinterlege ich die Ratifizierungsurkunde des Kingdom of Albernia.

Zitat
Territorial Waters Treaty Ratification Act

Ein Gesetz über die Zustimmung zum Vertrag über Hoheitsgewässer

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Art. 1
Dem Vertrag über Hoheitsgewässer in der Fassung vom 26. Juli 2012 wird zugestimmt. Der Vertrag wird im Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.

Art. 2
Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrags ergebenden Fragen zu regeln, sofern sie nicht die traditionellen Privilegien des Parlamentes betreffen.


Appendix I - Vertrag über Hoheitsgewässer

Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.

Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 11. September im Jahre des Herrn 2012.

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Titel: Abschlusskonferenz und Unterzeichnung: Vertrag über Hoheitsgewässer
Beitrag von: Jónas Sigurðsson am 11.09.2012, 20:54
Danke, die albernische Urkunde ist jetzt auch im Staatsarchiv.