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Nachrichten - Patrick Botherfield

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Aldenroth | 12 November 2017

Dear Minister President Elin,

da mittlerweile alle Gründungsmitglieder der Nordantika-Union den Vertrag über die Gründung der Nordantika-Union ratifiziert haben, möchte ich Sie nun einladen, zur konstituierenden Sitzung des Generalrats der NAU ab dem 15. November 2017 einen Vertreter für die Republik Eldeyja im Generalrat zu benennen und zu entsenden. Ich freue mich darauf, dieses große Projekt gemeinsam mit Ihnen nun endgültig an den Start zu bringen.

Yours sincerely,

The Most Hon Patrick Botherfield, MP
Prime Minister, Kingdom of Albernia

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Nbagi ist wenigstens ein Erfahrener bei dieser Jugend-forscht-Truppe, der muss das allein richten.

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Hofft, dass sich sein Eldeyja-Trip wenigstens beim zweiten Spiel anfängt zu lohnen.

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Hat die Gelegenheit der kurzen Anreise nach Eldeyja genutzt, um sich das Eröffnungsspiel anzuschauen und befürchtet das schlimmste, wenn die Mannschaft meint, sich jetzt noch zwanzig Minuten durchzittern zu können.

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Albernia begrüßt eine Teilnahme Dreibürgens selbstredend ebenfalls.

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Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.


Höfuðfjörður, den 27. Juli 2012



Für das Königreich Albernia


Für die Vereinigten Staaten von Astor


Für die Republik Bergen


Für die Republik Eldeyja


Für die Königlichen Gefilde von Glenverness

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Ich möchte Sie nicht langweilen, indem ich alle die richtigen Aussagen meiner Vorredner wiederhole, daher nur so viel: Albernia hat seine einseitige Erklärung immer nur als Provisorium verstanden und mehr oder weniger seit dem ersten Tag auf das Zustandekommen dieses Vertrags gewartet. Nach dem Scheitern der entsprechenden Initiative im Council of Nations ist die albernische Regierung sehr zufrieden damit, dass nun endlich ein konkreter Anfang gemacht wird. Auch wir hoffen, dass eine Beteiligung an diesem Vertrag in einiger Zeit für die meisten Staaten der Welt eine Selbstverständlichkeit sein wird.

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Trifft nach einer relativ kurzen Anreise von Eihlann aus ebenfalls in der Hauptstadt Eldeyjas ein, um an der Konferenz teilzunehmen.

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Aldenroth | 5 September 2011

Dear Minister President Elin,

im Namen der Regierung Ihrer Majestät sowie des ganzen Königreichs Albernia gratuliere ich Ihnen herzlich zu Ihrer Wahl zur Ministerpräsidentin. Ich wünsche Ihnen für die vor Ihnen liegenden Aufgaben viel Geschick und Erfolg und hoffe, dass in Ihrer Amtszeit die Beziehungen zwischen der Republik Eldeyja und dem Königreich Albernia weiter gestärkt werden können.

Yours sincerely,

The Most Hon Patrick Botherfield, MP
Prime Minister, Kingdom of Albernia

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