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Virtuelle Nationen im Jahr 2018 / Virtuelle Nationen im Jahr 2018
« am: 27.12.2017, 20:30 »
Ich erweitere mal die übersichtliche Runde für Bergen.
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Forseti lýðveldisins BergenBurgh Bergen, 06.12.14Kæri Jónas Sigurðsson,
herzlichen Dank für deine freundlichen Worte der Gratulation zu meiner Wahl, über die ich mich sehr gefreut habe. Auch ich bedaure sehr, dass der enge Kontakt zwischen Bergen und Eldeyja in den letzten Monaten und gar Jahren wieder an Intensität verloren hat und würde mich freuen, wenn wir dies in den kommenden Wochen und Monaten gemeinsam wieder ändern könnten, können doch unsere beiden Länder sehr von einer Zusammenarbeit profitieren und teilen wir doch viele gemeinsame Werte und Ziele, wenn auch nicht immer die gleichen Wege zum Erreichen ebendieser.
Ich möchte dich daher herzlich einladen, in den nächsten Tagen Bergen zu besuchen, um wahlweise formell oder informell Gespräche über die Zukunft unserer Beziehungen und deren positive Fortentwicklung anzustoßen.
Bezüglich deiner Besorgnis zum Polschutzabkommen kann ich folgende Aussage für Bergen als verbindlich festhalten:
1. Bergen erkennt nicht an und wird auch in Zukunft nicht befürworten, dass Staaten oder Organisationen gleich welcher Art den Pol oder Teile des Pols dauerhaft und einseitig ihrer Hoheit unterstellen, dies schließt sowohl Kritik am Gebaren der Polkommission in der Vergangenheit und Absichten zu ihrer Stärkung und Ausdehnung, als auch am Vorgehen der Föderalen Republik Andro ein. Bergen erkennt jedoch an, dass die Polanrainer legitimes Interesse am Schutz ihres Territoriums wie auch der Polgebiete als solches verfolgen und das der Schutz der Gebiete von globaler Bedeutung ist.
2. Bergen erkennt keine Handlungen und Erklärungen an und wird sie nicht unterstützen, die Rechtsverbindlichkeiten für Drittparteien haben. Es ist fundamentaler Grundsatz des Rechts, dass keine Pflichten außerhalb der Achtung der Menschlichkeit und der Würde aller Menschen ohne die Zustimmung des betroffenen Staates für diesen gültig sein können. Diese Überzeugung habe ich in der Vergangenheit mehrfach unmissverständlich betont und diese Überzeugung gilt fort.
3. Bergen befürwortet ein Abkommen auf Augenhöhe möglichst vieler Staaten, um den Status der Polgebiete endgültig zu klären. Wir sehen dabei das von dir genannte Abkommen als ersten Schritt an und laden alle Staaten ein, sich daran zu beteiligen.
4. Bergen wird - wie erklärter maßen auch andere Staaten - einen Vorbehalt bei der Ratifizierung anfügen, der die Wirkung des genannten Abkommens auf Dritte ausschließt und alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die Parteien abschließend beschränkt.
[align=center]Með kveðju
Lukas Landerberg
Staatspräsident
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer
1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.
2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.
3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.
4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.
5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.
6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.
7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.
Höfuðfjörður, den 27. Juli 2012
Für das Königreich Albernia
Lucas Magnus
Für die Vereinigten Staaten von Astor
Für die Republik Bergen
Für die Republik Eldeyja
Für die Königlichen Gefilde von Glenverness
Für das Kaiserreich Dreibürgen
RATIFIZIERUNGSURKUNDEDie Republik Bergen hat den[/align]
Vertrag über Hoheitsgewässer
[align=center]Samningur um landhelgi*so* hier *so*
am heutigen Tage ratifiziert.
Freie Stadt Bergen, den 6.08.12
Staatspräsident