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Nachrichten - Hermione III.

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Lass uns mal hier weiter machen. :)

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Hast du Verbesserungsvorschläge zur Formulierung? Und ja, in Glenverness haben Studenten der beiden staatlichen Hochschulen Zugang zu beiden Einrichtungen.

*so* Gibts schon was Neues in Sachen Ligaskript? *so*

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Das will ich gerne machen.

Ich möchte Eldeyja einen Kooperationsvertrag zu Forschung und Bildung unterbreiten. Den ersten - gerne erweiterbaren - Entwurf lege ich mal vor:


Zitat

Präambel
[/u][/b]
Anerkennend, dass eine gute und umfangreiche Bildung der Schlüssel zu einer freien Gesellschaft ist, streben die Republik Eldeyja und das Ryal Realm o Glenverness (im Folgenden "die Vertragspartner") eine enge Zusammenarbeit in Bildungs- und Forschungsfragen an.

Hochschulkooperationen
[/u][/b]
Art. 1
Angehörige der Universitäten der Vertragspartner haben uneingeschränkten Zugang zu Lehrveranstaltungen, Bibliotheken und sonstige Einrichtungen jeder der jeweiligen Hochschulen, wie er auch den Angehörigen des jeweiligen Landes zusteht.

Art. 2
Leistungsnachweise von Studierenden werden uneingeschränkt an allen staatlich anerkannten Universitäten der Vertragspartner anerkannt. Die Vertragspartner verpflichten sich weiterhin zur gegenseitigen Anerkennung der in einem der Länder erworbenen schulischen, universitären und/oder beruflichen Qualifikationen. Dies schließt vor allem auch die Anerkennung akademischer Titel ein.

Arktische Forschung
Art. 3
Gemäß der gemeinsamen "Vereinbarung zwischen den Regierungen der Republik Eldeyja, dem Royal Realm of Glenverness und dem Dominion of Cranberra" vom 24. März 2012 betreiben die Vertragspartner die errichtete  Polaris Thule Station am Nordpol.

Art. 4
Wissenschaftliche Erkenntnisse, die von vernischer oder eldländischer Seite durch zivile Erforschung des arktischen Raumes gewonnen wurden, machen sich die Vertragspartner gegenseitig uneingeschränkt zugänglich.

Extraterristische Forschung
Art. 5
Glenverness und namentlich die Verns Aerospace Associe stellen der Republik Eldeyja und ihren entsprechenden Institutionen den Aerospaceport 'McFurby' in Keengssaund (New Kirkmont, Mathildian Islands) zur ausschließlich zivilen Nutzung zur Verfügung. Anfallende Kosten sind von eldländischer Seite zu tragen.

Art. 6
Wissenschaftliche Erkenntnisse, die von vernischer oder eldländischer Seite durch zivile Erforschung des extraterristischen Raumes gewonnen wurden, machen sich die Vertragspartner gegenseitig uneingeschränkt zugänglich.
 

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Das freut mich zu hören. Ich würde als erstes die Nordanik-Anrainerstaaten, sowie die Staaten des Hoheitsgewässervertrages ansprechen wollen. Zunächst aber würde ich einen Vertragstext aufsetzen und mit Eldeyja abstimmen, so dass man im Zweifel auch einen bilateralen Vertrag daraus machen könnte, falls die restliche Resonanz zu mau wäre.

Damit würde ich dann auch zum nächsten Thema überleiten wollen.

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Gerne.

Der vernische Kronrat hat das Thema "Sicherheit der Schiffahrt" aufgegriffen. Aus seiner Sicht ist ein engmaschiges Netz an Leuchttürmen unablässlich. Glenverness will sich daher für eine internationale Kooperation stark macht - gerne auch im Rahmen des Hoheitsgewässervertrages -, um durch dieses Leuchtturmnetz die christliche Seefahrt auf unseren Meeren sicherer zu machen. Die nationale Gesetzgebung zu diesem Thema ist bereits angelaufen.

Meine Frage, ob wir Eldeyja für ein solches Projekt begeistern könnten?

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Wie üblich.

Ja, die Mannschaften stehen soweit. Wenn das System fertig ist, könnte man beginnen.

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Naja, so schnell wie möglich. ;)

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Das freut mich.

Ja, zu viel Ruhe ist doch etwas ermüdend... Ich habe noch drei Themen mitgebracht, die ich hier gerne ansprechen würde. Eigentlich sind es vier, aber der vierte ergibt sich ein wenig aus dem zweiten und dritten.

Ich komme mal gleich zum ersten: Unsere Fußballliga. Ich bin gebeten worde zu fragen, ob Eldeyja - also du ;) - das Setzsystem einrichten und zur Verfügung stellen könntest? Ich bin leider damit gescheitert, das auf dem MdM angebotene System erfolgreich bei uns zu installieren...

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Und diese engen Beziehungen zu erhalten ist unser Anspruch. Wesentlichen Anteil an diesen engen Beziehungen hast vor allem auch Du, Jónas, der Du in den letzten Jahren eine verlässliche Größe der eldländischen Politik und ein zuverlässiger Ansprechpartner für uns warst. Aus diesem Grund - und das ist der erste Punkt, warum ich hier bin - habe ich Dir als kleines Zeichen der Anerkennung den Maist Illustrious Order o St. Brigid, 1t Class (Knight o St. Brigid) verliehen habe. Damit verbunden ist der Titel "Sir", sowie die Erlaubnis das postnominale Kürzel KSB zu führen. Nach den Bestimmungen des Verns Auncient Law hast du damit - theoretisch - auch das Recht, vernischer Bürger zu sein, sofern du einen Wohnsitz im Ryal Realm hast.  Ich weiß, dass ihr euch hier in Eldeyja wenig aus Titeln macht und immer sehr bescheiden seid, aber sieh es als Geste der Freundschaft an.

Ansonsten läuft es bei uns so vor sich hin. Nichts großes, weltbewegendes in unserem kleinen Inselstaat. Gut, meine Nichte heiratet den merolischen König Louis II., aber davon abgesehen ist es wie immer sehr beschaulich. So, wie wir es am liebsten mögen. ;)

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Gemeinsam mit Jónas betritt sie den Konferenzraum

Hej Jónas, es ist mir mal wieder eine besonders große Freude, hier in Eldeyja sein zu können. Wie Du vielleicht weißt, habe ich seit langem keine Auslandsreise mehr selbst wahrgenommen, sondern die Außenpolitik meiner Regierung überlassen. Darum freue ich mich auch um so mehr, hier ein willkommener Gast zu sein.

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Sie freut sich über die traditionsgemäß herzliche Begrüßung und folgt gerne in die vorbereiteten Räumlichkeiten.

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[font='Cambria']
Eine Maschine der Ryal Airforce kreist über dem Flugstöð Himins Hiliðið und landet nach Anweisung des Bodenpersonals. An Bord befindet sich Königin Hermione, die wie vereinbart zum Staatsbesuch eintrifft.
[/font]

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Sonstiges / Turanischer Umzug
« am: 31.08.2012, 18:32 »
Gibt auch ne Homepage: http://neuturanien.turanien.de/

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Die Ratifikationsurkunde wird überstellt.

Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer



1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.



Ratifziert durch Beschluss des Hoose o Peers vom 1t of August 2012.




Verness Castle, 2t VIII. MMXII

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