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Ausgestaltung / Oh wie gruselt mir ...
« am: 31.10.2015, 10:06 »
Als ganzes? Also kein Monopol speziell.
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Lög um þjóðnýtingu
Verstaatlichungsgesetz
1. gr. Die Verstaatlichung
(1) Auf Beschluss des Allthing können ganze Industriebranche, einzelne Unternehmen und andere Gewerbeformen verstaatlicht werden (Im folgenden werden Unternehmen und andere Gewerbeformen als Betrieb zusammengefasst). Der Beschluss zur Verstaatlichung darf der absoluten Mehrheit (mehr als die Hälfte) der Stimmen des Allthing.
(2) Die Verstaatlichung einer Industriebranche gilt für alle Betriebe die Teil der zu verstaatlichen Industriebranche sind. Bei Betrieben, die sich an mehreren Industriebranchen beteiligen und sich dadurch an der zu verstaatlichen Industriebranche beteiligen, entschiedet der Allthing, ob das gesamte Unternehmen oder nur der Teil der an der zu verstaatlichen Industrie teilnimmt verstaatlicht wird. Dies gilt nicht für Betriebe die Hauptsächlich an der zu verstaatlichende Industriebranche beteiligen, sich allerdings in anderen Industriebranchen beteiligen, sie werden vollständig verstaatlicht.
(2) Mit Inkrafttreten des Beschlusses ist das Unternehmen verstaatlicht.
2. gr. Betriebliche Änderungen, Entschädigungen und andere Folgen der Verstaatlichung
(1) Eine Verstaatlichung eines Betriebes hat zur folge, dass alle Anteilhaber und-oder Inhaber der verstaatlichen Betriebe/des verstaatlichten Betriebs ihre Anteile oder ihr Eigentumsrecht an dem Betrieb/den Betrieben verlieren. Das Eigentumsrecht wird an die Republik Edeyja übertragen.
(2) Mit der Verstaatlichung eines Betriebes werden die Geschäftsführung, der Vorstand und der Aufsichtsrat suspendiert, die Leitung des Unternehmens fällt an das Amt des Ministerpräsidenten. Dieser Ernennt die neuen Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstandes und des Aufsichtsrats ernennt. Das Allthing muss die neuen Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstandes und des Aufsichtsrates bewilligen.
(3) Hat ein zu verstaatlichender Betrieb in letzter Zeit auf Kosten der Allgemeinheit gelebt oder wird aufgrund moralisch verwerflicher, gesellschaftsfeindlicher oder anderer dem Volkswohl oder der dem Wohl der Volkswirtschaft Aktionen verstaatlicht oder Aufgrund von Wirtschaftskriminalität, erfolgt bei der Verstaatlichung keine Entschädigung an die Inhaber und-oder Anteilhaber des Betriebs. Ansonsten wird eine angemessene Entschädigung vom Ministerpräsidenten festgestellt und an die Inhaber und-oder Anteilhaber ausgezahlt, gegen die Höhe der Entschädigung steht der Rechtsweg offen.
(4) Die Struktur Leitung eines verstaatlichten Betriebs kann auf Beschluss des Ministerpräsidenten mit Genehmigung des Allthing geändert werden.
3. gr. Betriebliche Staatliche Monopole
(1) Die Republik Eldeyja hat das Monopol über: Die Produktion und Versorgung mit: Elektrizität, Wasser, Wärme und medizinischer Dienstleistung, das Postwesen, die Öffentlichen Verkehrsmittel, das Öffentliche Schulwesen, den Vertrieb von alkoholischen Getränken und alkoholhaltigen Nahrungsmitteln und Tabakwaren.
(2) Die Republik Eldeyja übt ihr Monopol über die Versorgung mit Elektrizität, Wasser und Wärme über einzelne den Kommunen gehörenden Stadtwerken aus, die von der Republik koordiniert, bei finanziellen Schwierigkeiten der Kommune finanziert oder gefördert werden. Die Republik unterstützt die Kommune auch bei anderen Problemen zum Erhalt oder Ausbau der Stadtwerke. Die Produktion von Strom, die Aufbereitung von Trinkwasser und die Produktion oder Bereitstellung von Heizmitteln ist alleiniges Monopol der Republik Eldeyja und dient der Versorgung der kommunalen Stadtwerke, jeder anderweitige Einsatz dieser Ressourcen bedarf der Genehmigung des Allthing.
(3) Das Monopol der Republik Eldeyja über die Versorgung mit medizinischer Dienstleistung erstreckt sich über den gesamten Gesundheitssektor einschließlich des Pharmabereichs und der Krankenversicherung. Näheres Regelt ein anderes Gesetz.
(4) Das Privatschulwesen wird durch mgr. 1 nicht aufgehoben.
(5) Die Republik übt ihr Monopol bezüglich des Vertriebs von alkoholischen Getränken und alkoholhaltigen Nahrungsmitteln und Tabakwahren über einen staatlichen Einzelhandel, dem Áfengis- og tóbaksverslun ríkisins aus. Die Produktion und Einfuhr von Alkohol und Tabakwaren untersteht der staatlichen Aufsicht.
4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes können durch Erweiterungsgesetze ausgebaut werden.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
An: Seine Exzellenz den Praefectus de Re Naturalibus des Imperium Ladinorum Zacharias Hajek
Praefectus Palatinensis de Re Naturalibus
Ephèbe - Imperium Ladinorum
Von: Dr. hist. Ingimundur Erlendurson
Halldor-Laxness-Universität Fakultät für Kulturgeschichte
Höfudfjörður - Republik Eldeyja
Auf Auftrag des Allthing
Schön dir mal wieder zu schreiben, ist schon lange her.
Ich wollte dich darum bitten bei uns den Boden der Hauptstadt begutachten zu lassen, wir haben vor einen Zug unterirdisch einzusetzen und müssen daher etwas mehr über unser Erdreich in Erfahrung bringen. Könntest du das für uns organisieren? Dein neuer Posten passt dafür ja gerade recht.
virðingarfyllst
Ingimundur