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Themen - Jónas Sigurðsson

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Werte Goden!

Der Gode Jónas beantragt Aussprache und Abstimmung über den folgenden Vertrag mit Albernia, Bergen und Glenverness. Die Aussprache dauert 72 Stunden.

Zitat
Samningur um stofnun Norður-Antikusambandsins
Vertrag über die Gründung der Nordantika-Union

IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN VON ALBERNIA,
SEINE EXZELLENZ, DER STAATSPRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN,
SEINE EXZELLENZ, DER GESETZESSPRECHER DER REPUBLIK ELDEYJA,
IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN DER KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS,


ERKENNEND, dass der technologische Fortschritt die Globalisierung immer weiter vorantreibt,
IN DEM WISSEN, dass es mit der Globalisierung immer wichtiger wird, mit anderen Regionen der Welt in Kontakt zu treten,
FESTSTELLEND, dass durch die immer intensiveren Kontakte auch ein Wettbewerb eintritt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieser Wettbewerb Herausforderungen mit sich bringt, die gemeinsam besser gelöst werden können,
EINGEDENK der räumlichen Nähe Ihrer Staaten,
WÜRDIGEND die gemeinsamen Interessen, Ziele und die gemeinsame Kultur,
BESCHLIEßEN,
ihre Zusammenarbeit in einem gutnachbarschaftlichen Klima und unter Achtung der Souveränität der Staaten und der Verschiedenheit ihrer Kulturen zu verbessern und zu intensivieren und Menschenrechte, Demokratie, Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, Frieden, gesellschaftlichen, sozialen, technologischen und wissenschaftlichen Fortschritt, wirtschaftliche Prosperität und die Solidarität untereinander zu fördern sowie die gemeinsamen Ziele auch nach außen zu betonen

UND SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I – GRUNDLAGEN

Artikel 1 – Die Nordantika-Union
(1) Die Nordantika-Union ist eine internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist ein Völkerrechtssubjekt.
(2) Die Nordantika-Union hat ihren Sitz in Aldenroth.
(3) Die Sprachen ihrer Mitglieder können in allen Belangen der Nordantika-Union verwendet werden. Sämtliche Dokumente sind darin abzufassen.

Artikel 2 – Mitgliedschaft
(1) Vollmitglieder der Nordantika-Union sind die Gründungsstaaten. Weitere Staaten können als Vollmitglieder beitreten, wenn sie durch den Generalrat der Nordantika-Union dazu eingeladen werden. Mitglieder müssen sich zu den Werten und Zielen bekennen und müssen die durch den Generalrat als verbindlich benannten Übereinkommen ratifizieren.
(2) Der Generalrat kann zulassen, dass Staaten, die sich zu den Grundwerten und Zielen der Organisation bekennen, einem oder mehreren Übereinkommen beitreten und damit assoziierte Mitglieder werden. Diese Einwilligung kann jederzeit zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist widerrufen werden, wodurch das assoziierte Mitglied aus den betroffenen Übereinkommen ausscheidet.
(3) Der Generalrat kann Staaten als Beobachter zulassen und ihnen Zugang zu allen oder einigen Beratungen der Organisation gewähren, ohne, dass sie die Rechte von Mitgliedern haben. Assoziierte Mitglieder sollen dieses Recht in der Regel haben.
(4) Die Mitgliedschaft oder der Beobachterstatus eines Staates endet durch Austritt, der frühestens zwei Monate nach seiner Erklärung wirksam wird oder Ausschluss wegen grober Verletzung der Grundsätze der Nordantika-Union. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung aller anderen Vollmitglieder. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt; diese Feststellung treffen die anderen Vollmitglieder einvernehmlich.
(5) Entsendet ein Mitglied keinen Vertreter in ein Organ der Nordantika-Union oder beteiligt sich nicht an Beratungen, so kann es daraus keine Rechte oder Ansprüche geltend machen.

KAPITEL II – DIE ORGANISATION

Artikel 3 – Der Generalrat
(1) Der Generalrat ist oberstes Organ der Nordantika-Union. Er besteht aus allen Vollmitgliedern, assoziierten Mitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen. Vertreter können die Staats- und Regierungschefs, Regierungsmitglieder oder sonstige Bevollmächtigte sein. Er wird am Sitz der Nordantika-Union einberufen, wenn ein Mitglied es verlangt oder dies vorgesehen ist.
(2) Der Generalrat bestimmt über seine Geschäftsordnung und sein Präsidium mit einfacher Mehrheit. Ist kein Präsidium bestellt, so übernimmt ein sich dazu bereiterklärender Vertreter die Vertretung, beginnend bei dem Vertreter des Mitglieds, das als erstes in der alphabetischen Ordnung steht.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Generalrat trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hat ein Mitglied keinen Vertreter entsandt, so bleibt seine Stimme unbeachtlich.
(4) Der Generalrat tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit; von seinen Beratungen ist die Öffentlichkeit zu unterrichten, sofern sie nicht der Geheimhaltung unterliegen.

Artikel 4 – Die Räte
(1) Für jedes Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union wird ein Rat gebildet. Ein Übereinkommen kann bestimmen, dass ein Rat für mehrere Übereinkommen in einem Sachbereich zuständig ist, soweit die Mitglieder übereinstimmen. Für Vollübereinkommen ist der Generalrat der zuständige Rat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mitglieder in einem Rat sind diejenigen Mitglieder und assoziierten Mitglieder, für die das zugrundeliegende Übereinkommen gilt. Assoziierte Mitglieder nehmen nur mit beratender Stimme teil, soweit das zugrundeliegende Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
(3) Soweit nicht anders bestimmt, finden auf die Räte die Vorschriften für den Generalrat sinngemäß Anwendung und sie tagen unter Vorsitz des Präsidiums des Generalrates und unter Anwendung der Geschäftsordnung ebendieses.
(4) Die für die Beschlussfassung notwendigen Mehrheiten in einem Rat sind im zugrundeliegenden Übereinkommen zu regeln, ansonsten entscheidet ein Rat einvernehmlich.
(5) Soweit keine anderen Vertreter bestimmt sind, sind die Vertreter im Generalrat gleichzeitig auch die in einem Rat.

Artikel 5 – Verwaltung
(1) Die Leitung der Verwaltungsaufgaben soll einem Generaldirektor obliegen, der vom Generalrat mit absoluter Mehrheit gewählt wird und ihm verantwortlich ist. Seine Amtszeit endet, wenn der Generalrat einen Nachfolger wählt.
(2) Dem Generaldirektor obliegt die Führung der Verwaltung nach Maßgabe der Beschlüsse des Generalrates, er vertritt die Nordantika-Union nach außen, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Im Fall seiner Verhinderung wird er durch das Präsidium des Generalrats vertreten. Der Generalrat kann einen ständigen Vertreter bestimmen.
(4) Die Nordantika-Union kann Bedienstete beschäftigen und stellt einen eigenen Haushalt auf.
(5) Der Generalrat kann einvernehmlich Bevollmächtigte ernennen, die die Nordantika-Union im Bereich ihrer Zuständigkeiten nach außen vertreten.
(6) Das nähere bestimmt ein Statut, das vom Generalrat zu beschließen ist.
(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Verwaltung auch zuständig für die Angelegenheiten, die aus Übereinkommen erwachsen, nach Maßgabe der dort getroffenen Bestimmungen. Die zuständigen Räte können in dem Falle einen Direktor für die aus den jeweiligen Übereinkommen erwachsenen Aufgaben berufen, der direkt dem Generaldirektor untersteht und dem Rat Rechenschaft schuldig ist.

Artikel 6 – Weitere Organe
Weitere Organe können durch Beschluss des Generalrates errichtet werden; soweit sie neue Zuständigkeiten begründen, ist ein Übereinkommen notwendig.

KAPITEL III – ZUSTÄNDIGKEITEN UND IHRE AUSÜBUNG

Artikel 7 – Grundsätzliches
(1) Die Nordantika-Union hat die Zuständigkeiten, die ihr durch Übereinkommen der Mitglieder übertragen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Übereinkommen. Sind die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht in Kraft, steht es den Mitgliedern zu, eigene Regelungen zu treffen.
(2) Die Nordantika-Union kann als Vertragspartei Mitglied in einem internationalen Vertrag werden oder einen solchen verhandeln und abschließen, wenn es dazu durch ein Übereinkommen ermächtigt ist. Sie kann auf Beschluss des zuständigen Organs in Verhandlungen über Verträge eintreten, die durch Übereinkommen bestätigt werden müssen.
(3) Im übrigen üben die Organe der Nordantika-Union die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit über ihre eigenen Angelegenheiten aus, der Generalrat regelt die Angelegenheiten der Nordantika-Union als ganzes.
(4) Jede Zuständigkeit der Nordantika-Union erstreckt sich nur auf die Mitglieder, für die das zugrundeliegende Übereinkommen verbindlich ist.
(5) Soweit die Nordantika-Union nicht zuständig ist, kann sie dennoch durch Beratungen und Empfehlungen ihre Ziele verfolgen.

Artikel 8 – Arten von Übereinkommen
(1) Vollübereinkommen sehen Zuständigkeiten vor, die für alle Mitglieder der Nordantika-Union verbindlich sind. Der Generalrat erteilt einvernehmlich seine Zustimmung zu einem Übereinkommensentwurf durch Resolution, die danach von den Mitgliedern ratifiziert werden muss, damit das Übereinkommen Gültigkeit zu erlangen. Scheitert die Ratifizierung durch ein Mitglied, können die anderen Mitglieder das Übereinkommen als Partialübereinkommen in Kraft setzen.
(2) Partialübereinkommen sind Übereinkommen, die nur für einen Teil der Mitglieder verbindlich sind. Wird der Generalrat durch ein Mitglied notifiziert, dass ein solches Übereinkommen geplant ist, nimmt er dazu Stellung. Erklärt er mit einer 2/3-Mehrheit, dass das Übereinkommen unvereinbar mit den Werten und Zielen ist, ist es gescheitert, ansonsten ist es durch die Mitglieder zu ratifizieren, für die es gelten soll.
(3) Durch einvernehmliche Resolution des Generalrates kann ein Partialübereinkommen zu einem Vollübereinkommen aufgewertet werden. Gleiches gilt für die Abstufung eines Vollübereinkommens.
(4) Änderungen an Vollübereinkommen bedürfen einer einvernehmlichen Resolution des Generalrates, die durch alle Mitglieder ratifiziert werden muss. Änderungen an Partialübereinkommen bedürfen der einvernehmlichen Resolution des zuständigen Rates, die durch die Mitglieder des Übereinkommens ratifiziert werden muss.
(5) In beiden Übereinkommen können assoziierte Mitglieder mitwirken, soweit das nicht ausgeschlossen ist. Wirken assoziierte Mitglieder an Vollübereinkommen mit, soll für diese Übereinkommen ein eigener Rat gebildet werden. Assoziierte Mitglieder stehen für die durch sie ratifizierten Übereinkommen Mitgliedern gleich, sie erkennen diesbezüglich die Bestimmungen dieses Vertrages an.
(6) Partialübereinkommen können jederzeit von einem Mitglied gekündigt werden. Vollübereinkommen können nur durch übereinstimmenden Beschluss des Generalrates aufgehoben werden, eine Kündigung durchein Mitglied ist nicht möglich. Soweit keine Kündigungsfrist bestimmt wird, beträgt diese in beiden Fällen einen Monat.

Artikel 9 – Umsetzung der Zuständigkeiten
(1) Auf Grundlage der Übereinkommen können die Zuständigkeiten ausgeübt werden durch
a) einvernehmliche Resolution des zuständigen Rates, die durch die betroffenen Mitglieder zu ratifizieren ist und unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält,
b) einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates, der unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält,
c) Mehrheitsbeschluss des zuständigen Rates, der unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält, wobei die Mehrheit, soweit nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit ist,
d) Vereinheitlichungsbeschlüsse, die, soweit nicht anders bestimmt, dem einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates bedürfen und von den Mitgliedern in nationales Recht umzusetzen sind,
e) Rahmenvorschriften, die soweit nicht anders bestimmt, dem einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates bedürfen und Rahmenbedingungen für nationales Recht festsetzen, die von den Mitgliedern bei der Rechtssetzung zu beachten sind,
f) Empfehlungen, die vom zuständigen Rat mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und eine Empfehlung über die Ausübung der Rechtssetzungskompetenz darstellen.
(2) Wird für die Durchsetzung des Rechts, das sich aus einem Übereinkommen ableitet, nichts anderes bestimmt, verbleibt die Ausführung bei den Behörden der Mitgliedsstaaten.
(3) Rechtsakte sind öffentlich bekannt zu machen.

KAPITEL IV – SONSTIGE VORSCHRIFTEN

Artikel 10 - Unionsbürger
Die Staatsbürger aller Mitgliedsstaaten sind Unionsbürger. Sie haben das Recht, Aufgaben und Funktionen in den Organen der Nordantika-Union auszuüben.

Artikel 11 – Verpflichtung der Mitgliedsstaaten
(1) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, die Souveränität der anderen Mitgliedsstaaten zu achten, ihre Auseinandersetzungen auf friedliche Weise beizulegen und einander beizustehen und Hilfe zu leisten.
(2) Die Mitgliedsstaaten bekennen sich dazu, die Zusammenarbeit miteinander immer weiter fortzuentwickeln.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, die für sie verbindlichen Rechtsakte zu beachten und eine Umsetzung innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen. Ist keine Frist bestimmt, soll diese 90 Tage betragen. Der zuständige Rat kann die Frist verlängern oder verkürzen.

Artikel 12 – Förderungen
Über die Erfüllung der Aufgaben hinaus kann der Generalrat Geldmittel oder andere Unterstützungen für Maßnahmen oder Projekte, die der Vertiefung der Kooperation dienen, zur Verfugung stellen. Dies bedarf des Einvernehmens.

Artikel 13 – Finanzierung und Haushalt
(1) Soweit die Finanzierung der Nordantika-Union nicht durch Vollübereinkommen geregelt wird, werden die Kosten aufgeschlüsselt in allgemeine Kosten und Kosten, die aus Übereinkommen entstehen.
(2) Allgemeine Kosten trägt Mitglied zu dem Teil, in dem sein Rekombinationsprodukt zu dem aller Mitglieder zusammengenommen steht. Kosten, die aus einzelnen Übereinkommen entstehen, tragen alle Mitglieder, für die es gilt, nach dem gleichen Prinzip.
(3) Die Verwaltung stellt zum Monat Juni eines jeden Jahres einen Haushaltsplan für das folgende Jahr auf und stellt den Bedarf den Zahlungspflichtigen nach entsprechendem Anteil in Rechnung. Die Zahlung hat bis zum Beginn des Monats Dezember zu erfolgen. Der Generalrat kann den Haushalt durch Mehrheitsbeschluss ändern.
(4) Ergibt sich im Laufe des Jahres ein Mehrbedarf, ist entsprechend zu Ansatz 3 zu verfahren. Ergibt sich ein Überschuss, soll dieser jeweils bis zur Höhe des Vorjahresbedarfs als Rücklage einbehalten, ansonsten an die Zahler zurückerstattet.
(5) Der Generalrat kann durch Mehrheitsbeschluss Grundsätze der Haushaltsführung aufstellen und die Bedarfsplanung regeln. Die Haushaltsführung hat transparent nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gesamtdeckend zu erfolgen. Soweit der Nordantika-Union eigene Einnahmen entstehen, die nicht zweckgebunden sind, sind sie in den Haushalt einzubeziehen, die Beitragsverpflichtungen reduzieren sich dadurch.

Artikel 14 – Sanktionen
(1) Erfüllt ein Mitglied seine Pflichten aus diesem Vertrag oder anderen Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union nicht, kann der zuständige Rat ihm eine Strafe angemessener Höhe, die ein Hundertstel des Bruttoinlandsproduktes nicht überschreiten soll, auferlegen, dies bedarf des Beschlusses der Mehrheit. Bleibt diese Maßnahme ohne Wirkung, wird das Stimmrecht im zuständigen Rat nach dreißig Tagen ausgesetzt, soweit nicht der Rat einstimmig etwas anderes entscheidet. Hat auch diese Sanktion keinen Erfolg, wird die Mitgliedschaft in allen Räten nach 30 Tagen ausgesetzt; der Generalrat kann sodann auch durch Mehrheitsbeschluss andere Übereinkommen für das Mitglied aussetzen. Bleibt diese Maßnahme folgenlos, ist ein besonders schwerer Verstoß gegen die Grundsätze der Nordantika-Union feststellbar.
(2) Verstößt ein Mitglied gegen die in diesem Vertrag festgelegten Werte, kann es mit Zustimmung aller anderen Vollmitglieder aus der Nordantika-Union suspendiert werden, womit auch alle vertraglichen Rechte und Übereinkommen suspendiert sind. Die Suspendierung ist auf maximal drei Monate zu befristen, sie kann einmal erneuert werden.

KAPITEL V – GRUNDWERTE

Artikel 15 – Absolute Grundrechte
Die im Folgenden ausgeführten absoluten Grundrechte sind die Grundlage jedes Handelns sowohl der Nordantika-Union als auch ihrer Mitglieder. Die Mitgliedschaft, einschließlich der assoziierten Mitgliedschaft, steht nur Staaten offen, deren nationales Recht garantiert, dass die Grundrechte gegenüber jedem Menschen gewährt werden. Sofern die absoluten Grundrechte mehrerer Menschen im Konflikt stehen, können in Abwägung der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen vorgesehen sein, jedoch nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und unter Achtung des Wesensgehalts dieser Freiheiten und Rechte. Ein einschränkendes Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, frei von Sklaverei und Leibeigenschaft zu leben und Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte selbst zu wählen. Kinderarbeit ist verboten.
(3) Jede Person hat das Recht auf Leben sowie körperliche und geistige Unversehrtheit. Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung ist verboten.
(4) Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung.
(5) Niemand wird in einen Staat abgeschoben, ausgewiesen oder ausgeliefert, in dem Abs. 1-4 nicht garantiert sind.
(6) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(7) Jeder hat das Recht auf Bildung. Kunst und Forschung sind frei.
(8) Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
(9) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
(10) Jeder Angeklagte gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(11) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung weder nach innerstaatlichem noch internationalem Recht noch nach von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
(12) Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Nordantika-Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

Artikel 16 – Einschränkbare Grundrechte
Auch die folgenden ausgeführten Grundrechte sind Teil der Grundlage jedes Handelns sowohl der Nordantika-Union als auch ihrer Mitglieder. Die Mitgliedschaft, einschließlich der assoziierten Mitgliedschaft, steht nur Staaten offen, deren nationales Recht garantiert, dass diese Grundrechte gegenüber jedem Menschen gewährt werden. Sofern die Grundrechte mehrerer Menschen im Konflikt stehen, oder wenn es zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, können in Abwägung der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen vorgesehen sein, jedoch nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und unter Achtung des Wesensgehalts dieser Freiheiten und Rechte. Ein einschränkendes Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
(2) Das Privatleben jeder Person ist geschützt. Ihre Kommunikation und ihre Wohnung sind unverletzlich. Sie hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden Daten.
(3) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(4) Alle Unionsbürger genießen die Freiheit, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis frei und friedlich mit anderen zu versammeln oder sich mit anderen zusammenzuschließen.
(5) Jeder hat ein Recht zur politischen Beteiligung. Alle Unionsbürger haben das Recht zur aktiven und passiven Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen.
(6) Eigentum und Erbe werden gewährleistet. Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(7) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und sozialen Diensten.
(8) Jeder Mensch hat ein Recht auf soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, um allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherzustellen.
(9) Alle Beschäftigten haben Anspruch auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. Sie haben ein Recht auf ausreichende Ruhezeiten sowie bezahlten Jahresurlaub.
(10) Umweltschutz und Verbraucherschutz werden geachtet und in die Politik der Nordantika-Union und ihrer Mitglieder einbezogen. Ein hohes Niveau wird sichergestellt.

KAPITEL VI – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17 – Vorrechte der Nordantika-Union
(1) Der Sitz der Nordantika-Union genießt den Status eines Botschaftsgeländes, die Vertreter der Mitgliedsstaaten stehen in dem Land, das den Sitz beherbergt, akkreditierten diplomatischen Vertretern gleich.
(2) Die Nordantika-Union und ihre Organe sind von allen Steuern, Abgaben oder Pflichten in den Mitgliedsstaaten befreit.
(3) Die Nordantika-Union, ihre Organe und Bediensteten genießen in Bezug auf Amtshandlungen im Rahmen der Nordantika-Union vor dem Zugriff jedes Organs eines Mitgliedsstaates; jedoch sind ihre Rechtsvorschriften wie nationales Recht der Mitgliedsstaaten der gerichtlichen Überprüfung durch die zuständigen nationalen Gerichte, solange kein eigenes Gericht berufen wird. Der Generaldirektor kann den Verzicht auf die Immunität erklären.

Artikel 18 – Änderung
Dieser Vertrag kann durch Vertrag geändert werden, der der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.

Artikel 19 – Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Der Vertrag tritt nach der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden bei [Depositär] durch alle Gründungsmitglieder in Kraft; für andere Mitglieder tritt er in Kraft, sobald sie ihre Ratifizierungsurkunde beim Generaldirektor hinterlegt haben.
(2) Der Vertrag und die Übereinkommen treten für ein Land mit Wirksamwerden des Austritts binnen Monatsfrist oder mit dem Ausschluss außer Kraft. Im übrigen tritt er durch Aufhebung außer Kraft, die binnen einer Monatsfrist wirksam werden soll, sofern alle Mitglieder zustimmen.

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ALLTHING | Parlament / Zeitzonenwechsel
« am: 13.11.2016, 17:57 »
Werte Goden!

Thelma hat eine Aussprache bezüglich dem Wechsel der Zeitzone von -3 auf -2 Stunden UTC beantragt. Ich lege die Dauer auf 168 Stunden fest. Thelma, du hast das Wort.

18
Werte Goden!

Elin hat eine Debatte zur  Situation im Kaiserreich Dreibürgen beantragt. Ich lege die Dauer auf 168 Stunden fest. Elin, du hast das Wort.

19
Werte Goden!

Wie ihr alle wisst, haben wir vor etwa vier Jahren an dieser Stelle beschlossen, keinen neuen Ministerpräsidenten mehr zu wählen, sondern die Aufgaben bis auf weiteres an den Gesetzessprecher zu delegieren. Da Elin der Meinung ist, dass sich die Situation soweit geändert hat, dass es sinnvoll wäre, wieder einen Ministerpräsidenten zu wählen, hat sie beantragt, dass wir beschließen, genau das zu tun.

Ich gehe nicht davon aus, dass eine Aussprache tatsächlich gebraucht wird, aber um die Form zu wahren, lege ich eine Aussprachefrist von 48 Stunden ab jetzt fest. Wenn es die Mehrheit des Allthings verlangt, kann die Frist auch verkürzt werden, so dass wir direkt zur Abstimmung übergehen könnten.

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LAND OG FOLK | Land und Leute / Wm 2016
« am: 05.08.2016, 23:38 »
Im Moment läuft die Anmeldephase für die Fußball-WM 2016.

Agnar, bist du schon anderweitig dort vertreten? Falls nicht, könntest du dir als derzeit erfolgreichster eldländischer Trainer vorstellen, unsere Mannschaft zu übernehmen?

21
Ein Konferenzraum ist für den Besuch des njorländischen Außenministers vorbereitet.

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ALLTHING | Parlament / Verstaatlichungsgesetz
« am: 02.11.2015, 21:22 »
Werte Goden,

der Gode Ingimundur hat eine Debatte zum folgenden Gesetzesentwurf beantragt. Die Aussprache dauert 168 Stunden.
 
Zitat
Lög um þjóðnýtingu
Verstaatlichungsgesetz

1. gr. Die Verstaatlichung
(1) Auf Beschluss des Allthing können ganze Industriebranche, einzelne Unternehmen und andere Gewerbeformen verstaatlicht werden (Im folgenden werden Unternehmen und andere Gewerbeformen als Betrieb zusammengefasst). Der Beschluss zur Verstaatlichung darf der absoluten Mehrheit (mehr als die Hälfte) der Stimmen des Allthing.
(2) Die Verstaatlichung einer Industriebranche gilt für alle Betriebe die Teil der zu verstaatlichen Industriebranche sind. Bei Betrieben, die sich an mehreren Industriebranchen beteiligen und sich dadurch an der zu verstaatlichen Industriebranche beteiligen, entschiedet der Allthing, ob das gesamte Unternehmen oder nur der Teil der an der zu verstaatlichen Industrie teilnimmt verstaatlicht wird. Dies gilt nicht für Betriebe die Hauptsächlich an der zu verstaatlichende Industriebranche beteiligen, sich allerdings in anderen Industriebranchen beteiligen, sie werden vollständig verstaatlicht.
(3) Mit Inkrafttreten des Beschlusses ist das Unternehmen verstaatlicht.

2. gr. Betriebliche Änderungen, Entschädigungen und andere Folgen der Verstaatlichung
(1) Eine Verstaatlichung eines Betriebes hat zur folge, dass alle Anteilhaber und-oder Inhaber der verstaatlichen Betriebe/des verstaatlichten Betriebs ihre Anteile oder ihr Eigentumsrecht an dem Betrieb/den Betrieben verlieren. Das Eigentumsrecht wird an die Republik Eldeyja übertragen.
(2) Mit der Verstaatlichung eines Betriebes werden die Geschäftsführung, der Vorstand und der Aufsichtsrat suspendiert, die Leitung des Unternehmens fällt an das Amt des Ministerpräsidenten. Dieser Ernennt die neuen Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstandes und des Aufsichtsrats ernennt. Das Allthing muss die neuen Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstandes und des Aufsichtsrates bewilligen.
(3) Hat ein zu verstaatlichender Betrieb in letzter Zeit auf Kosten der Allgemeinheit gelebt oder wird aufgrund moralisch verwerflicher, gesellschaftsfeindlicher oder anderer dem Volkswohl oder der dem Wohl der Volkswirtschaft Aktionen verstaatlicht oder Aufgrund von Wirtschaftskriminalität, erfolgt bei der Verstaatlichung keine Entschädigung an die Inhaber und-oder Anteilhaber des Betriebs. Ansonsten wird eine angemessene Entschädigung vom Ministerpräsidenten festgestellt und an die Inhaber und-oder Anteilhaber ausgezahlt, gegen die Höhe der Entschädigung steht der Rechtsweg offen.
(4) Die Struktur Leitung eines verstaatlichten Betriebs kann auf Beschluss des Ministerpräsidenten mit Genehmigung des Allthing geändert werden.

3. gr. Betriebliche Staatliche Monopole
(1) Die Republik Eldeyja hat das Monopol über: Die Produktion und Versorgung mit: Elektrizität, Wasser, Wärme und medizinischer Dienstleistung, das Postwesen, die Öffentlichen Verkehrsmittel, das Öffentliche Schulwesen, den Vertrieb von alkoholischen Getränken und alkoholhaltigen Nahrungsmitteln und Tabakwaren.
(2) Die Republik Eldeyja übt ihr Monopol über die Versorgung mit Elektrizität, Wasser und Wärme über einzelne den Kommunen gehörenden Stadtwerken aus, die von der Republik koordiniert, bei finanziellen Schwierigkeiten der Kommune finanziert oder gefördert werden. Die Republik unterstützt die Kommune auch bei anderen Problemen zum Erhalt oder Ausbau der Stadtwerke. Die Produktion von Strom, die Aufbereitung von Trinkwasser und die Produktion oder Bereitstellung von Heizmitteln ist alleiniges Monopol der Republik Eldeyja und dient der Versorgung der kommunalen Stadtwerke, jeder anderweitige Einsatz dieser Ressourcen bedarf der Genehmigung des Allthing.
(3) Das Monopol der Republik Eldeyja über die Versorgung mit medizinischer Dienstleistung erstreckt sich über den gesamten Gesundheitssektor einschließlich des Pharmabereichs und der Krankenversicherung. Näheres Regelt ein anderes Gesetz.
(4) Das Privatschulwesen wird durch den 1. mgr. nicht aufgehoben.
(5) Die Republik übt ihr Monopol bezüglich des Vertriebs von alkoholischen Getränken und alkoholhaltigen Nahrungsmitteln und Tabakwahren über einen staatlichen Einzelhandel, dem Áfengis- og tóbaksverslun ríkisins aus. Die Produktion und Einfuhr von Alkohol und Tabakwaren untersteht der staatlichen Aufsicht.

4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes können durch Erweiterungsgesetze ausgebaut werden.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Der Antrag des Goden ist nur in der Form und bezüglich Druckfehlern korrigiert, aber inhaltlich unverändert.

23
LAND OG FOLK | Land und Leute / Wm 2015
« am: 26.10.2015, 00:21 »
Die Gruppen der anstehenden Fußballweltmeisterschaft in Montaña sind dieses Wochenende ausgelost worden. Eldeyja spielt in der Gruppe A:

Gruppe A
Montaña
Seyffenstein-Bajar
Melba
Eldeyja

http://archipelago.payito.de/index.php/Thread/2195-LIVE-Auslosung-der-Gruppen/

24
Vorbereitungen für den Besuch der Vertreterin ders MicroKultura-Vereins am kommenden Freitag werden bereits getroffen. Ein Konferenzraum im Außenministerium ist für den Nachmittag reserviert.

25
Werte Goden!

Der Gode Jónas beantragt Aussprache und Abstimmung über den folgenden Vertrag mit Bergen. Die Aussprache dauert 72 Stunden.

Zitat
Samningur um menntun og samgöngur milli Lyðvedisins Bergen og Lyðveldisins Eldeyja
Vertrag über Bildung und Verkehr zwischen der Republik Bergen und der Republik Eldeyja

DIE REPUBLIK BERGEN EINERSEITS, vertreten durch den Staatspräsidenten,
UND DIE REPUBLIK ELDEYJA ANDERERSEITS, vertreten durch den Gesetzessprecher,
UNTER BESTÄTIGUNG des bestehenden Grundlagenvertrages,
GEWILLT, die Beziehung zwischen beiden Völkern zu verstärken,
BESTREBT, den kulturellen und wissenschaftlichen Austausch zu fördern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN UND SCHLIEßEN den nachstehenden Vertrag in zwei Fassungen - in der bergischen und der eldländischen Sprache -

1. gr. Austauschprogramm für Schüler
(1) Die Vertragspartner kommen überein, über ein einzurichtendes Förderprogramm den Austausch von Schülern zu fördern. Der Umfang der Förderung wird jeweils zu Jahresbeginn für das im Herbst beginnende Schuljahr von den zuständigen Ministerien festgelegt. Es soll jedoch mindestens jeweils 1000 Schülern aus dem Land des jeweils anderen Vertragspartners ein Austauschaufenthalt ermöglicht werden.
(2) Die Schüler erhalten eine finanzielle Unterstützung, die die Reisekosten für jeweils eine Hin- und Rückreise abdeckt.
(3) Die Auswahl der Schüler, die am Austauschprogramm teilnehmen, unterliegt den Regelungen des Staats ihrer Heimatschule.
(4) Schüler, die im Rahmen dieses Austauschprogramms von einer Schule im Land des Vertragspartners aufgenommen werden, erhalten ein Aufenthaltsrecht für die Dauer von bis zu mindestens einem Jahr, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

2. gr. Auslandsaufenthalte für Studenten
(1) Die Vertragspartner kommen überein, über ein einzurichtendes Förderprogramm Auslandssemester von Hochschulstudenten im jeweils anderen Staat zu fördern. Der Umfang der Förderung wird jeweils zur Jahresmitte für das folgende Kalenderjahr von den zuständigen Ministerien festgelegt. Es soll jedoch mindestens jeweils 1000 Studenten aus dem Land des jeweils anderen Vertragspartners ein Austauschaufenthalt ermöglicht werden.
(2) Die Studenten erhalten eine finanzielle Unterstützung, die die Reisekosten für jeweils eine Hin- und Rückreise pro Jahr und die Unterkunft abdeckt.
(3) Die Auswahl der Studenten, die am Austauschprogramm teilnehmen, unterliegt den Regelungen des Staats ihrer Heimathochschule und erfordert die Zustimmung der aufnehmenden Hochschule.
(4) Studenten die im Rahmen dieses Programms von einer Hochschule im Land des Vertragspartners aufgenommen werden, erhalten ein Aufenthaltsrecht für die Dauer von bis zu mindestens zwei Jahren, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

3. gr. Anerkennung von Prüfungsleistungen an Hochschulen
(1) Studenten haben einen Anspruch darauf, dass an einer Hochschule des jeweils anderen Vertragspartners abgelegte Prüfungsleistungen anerkannt und angerechnet werden, sofern sie relevant für den jeweiligen Studiengang sind. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Hochschule des Studenten.
(2) Die Vertragspartner ermächtigen und halten die Hochschulen in ihrem Staat dazu an, im Rahmen eventueller nationaler Regelungen, mit Partnerhochschulen im jeweils anderen Staat feste Vereinbarungen zu treffen, welche Prüfungsleistungen für welchen Studiengang anerkannt werden. Falls keine solche Vereinbarung besteht, werden die Prüfungsleistungen des betreffenden Studenten im Einzelfall auf ihre Relevanz hin geprüft.
(3) Sofern ein Vertragspartner einen Bildungsabschluss zur Ausübung eines Berufs erfordert, wird er den gleichwertigen Bildungsabschluss des jeweils anderen Vertragspartners anerkennen.

4. gr. Förderung von Verkehrsverbindungen
(1) Die Vertragspartner kommen überein, wöchentlich mindestens dreißig kostengünstige der Allgemeinheit zugängliche Passagierflüge zwischen Bergen und Eldeyja zu fördern.
(2) Die zuständigen Ministerien legen dazu Start- und Zielflughäfen für jeden geförderten Flug sowie den Betrag der Fördergelder fest, führen eine Ausschreibung durch, und wählen dann einvernehmlich den zu fördernden Betreiber aus.

5. gr. Finanzielles
(1) Die Fördergelder für die Förderprogramme dieses Vertrags für Auslandsaufenthalte von Schülern und Studenten sowie Flugverbindungen zwischen Bergen und Eldeyja, werden von den Vertragspartnern gemeinsam übernommen. Die Republik Bergen trägt dabei siebenundneunzig vom Hundert und die Republik Eldeyja trägt drei vom Hundert der anfallenden Kosten.
(2) Sämtliche weiteren durch diesen Vertrag entstehenden Kosten trägt jeder Vertragspartner selbst.

6. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Fassungen des Vertrags in bergischer und eldländischer Sprache sind gleichermaßen rechtsverbindlich.
(3) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(4) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

Gegeben zu Bergen, den 16. Januar 2015.

Für die Republik Bergen



Für die Republik Eldeyja

26
Als der Wagen, der den Gast aus Metropolis und Lögsögumaður Jónas vom Flguhafen ins Konferenzgebäude bringt, sind die Vorbereitungen gerade beendet. Getränke und kleine Snacks stehen bereit.

27
HÖFUDFJÖRDUR | Die Hauptstadt / KR Höfuðfjörður
« am: 30.01.2014, 00:00 »
Knattspyrnufélag Höfuðfjarðar
Fußballverein Höfuðfjörður

Der Verein
Der Knattspyrnufélag Höfuðfjarðar (kurz: KR Höfuðfjörður) wurde am 16. Mai 1902 gegründet und gilt damit als der älteste eldländische Fußballverein. In dieser seiner ursprünglichen Sportart ist der KR auch nach wie vor am erfolgreichsten und hat mehr eldländische Fußball-Meisterschaften als jeder andere Verein gewonnen. Nach und nach sind aber bis heute auch Abteilungen für andere Sportarten wie z.B. Handball, Tischtennis, Curling und Schwimmen hinzugekommen.

Die Vereinsfarben sind rot und weiß.

Das Fußballstadion
Der KR Höfuðfjörður bestreitet seine Heimspiele im eldländischen Nationalstadion (Þjóðleikvangur) in Höfuðfjörður, dem größten Stadion auf der Insel, in dem auch sämtliche Heimspiele der Nationalmannschaft Eldeyjas ausgetragen werden. Das Stadion war im Jahr 2013 auch WM-Stadion, in dem die eldländische Nationalmannschaft neben der Vorrunde auch das historische Halbfinale spielte, in dem man Chinopien 5:3 besiegte.

Nachdem das Stadion im Jahr 2006 modernisiert und die Haupttribüne ausgebaut würde, beträgt die Grundkapazität des Stadions heute 16.000 Zuschauer, davon 10.200 Sitzplätze. Zu besonderen Veranstaltungen wie der Weltmeisterschaft werden zusätzliche temporäre Tribünen aufgestellt, so dass zu den Weltmeisterschaftsspielen insgesamt 20.500 Zuschauer im Stadion Platz finden konnten.

Kader für die Saison 2014/I der Anticäischen Nordwestliga

Markmenn
Björn Sigurðsson
Kristján Björnsson

Varnarmenn
Jóhannes Bjarnason
Jón Einar Hallgrimsson
Ian McSteward (Glenverness)
Lars Lundberg (Nordmark)
Björgvin Pétursson
Birgir Karlsson

Miðjumenn
Kristján Örn Gunnarsson
Davið Sigurðsson
Matt Baker (Albernia)
Magnús Guðmundsson
Matthías Pálsson
Atli Guðnasson
Alan Mackenzie (Glenverness)

Framherjar
Heiðar Magnússon
Logi Guðjónsson
Kristófer Garðarsson
Jón Ísaksson

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Werte Goden!

Meine Wenigkeit, der Gesetzessprecher Jónas, hat beantragt, den folgenden Vertrag zu ratifizieren. Die Aussprache dauert 96 Stunden.

Zitat
Grunnsamningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Keisaradæmisins Handan Hafsins
Traité fondamental entre la République d'Éldéa et l'Empire Outremer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und das Empire Outremer (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.
(3) Die Vertragspartner erkennen an, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, und vereinbaren ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten. Für den Fall von Konflikten zwischen den Vertragspartnern wird vereinbart, Gespräche zur Schlichtung zu führen.

2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen die Ansprüche und Rechte des Vertragspartners sowie aller weiterer Unterzeichnerstaaten aus dem Vertrag über Hoheitsgewässer an.

3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.

4. gr Aufenthalt von Staatsbürgern im Partnerland
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern des anderen Vertragspartners eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
(2) Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen Vertragspartners ausliefern, wenn nach einem entsprechenden Gerichtsbeschluss der Antrag gestellt wird und sofern sie dazu in der Lage sind und eine entsprechende Auslieferung mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.

5. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(3) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

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Sonstiges / CartA
« am: 21.11.2013, 19:52 »
Ich kann grad den anderen Thread nicht mehr finden, will aber trotzdem kurz drauf hinweisen: Thelma, bei der CartA läuft im Moment eine Richterwahl, da sollten wir unsere Stimme abgeben - falls noch nicht geschehen, natürlich. :)

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Für den Besuch der Königin aus dem eng befreundeten Nachbarland wird der Konferenzraum besonders sorgfältig vorbereitet, und auch an Verpflegung wird es nicht mangeln.

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