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Themen - Jónas Sigurðsson

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Bevor sich der dreibürgische Gesandte und der eldländische Außenminister zu diplomatischen Gesprächen beim Abendessen begeben, werden sie hier zunächst die Übertragung des Antikameisterschaftsspiels zwischen beiden Nationen verfolgen.

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Ein Konferenzraum ist für das Gespräch vorbereitet.

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ALLTHING | Parlament / Vertrag über Hoheitsgewässer
« am: 27.07.2012, 19:06 »
Werte Goden!

Der Gode Jónas beantragt Aussprache und Abstimmung über die Ratifikation des Vertrags über die Hoheitsgewässer. Die Aussprache dauert 96 Stunden.

Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.

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Zur Vorbereitung auf die Abschlusskonferenz zum Vertrag über die Hoheitsgewässer wird ein Konferenzsaal hergerichtet. Unter anderem werden Kopien des letzten Arbeitsentwurfs bereitgelegt:

Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.

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Ein Konferenzraum wird kurzfristig vorbereitet, nachdem der Botschafter um einen Termin angefragt hat.

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Der Konferenzraum ist für ein Gespräch des astorischen Secretary of State mit dem eldländischen Außenminister vorbereitet, das jederzeit beginnen kann, sobald ersterer seine Erkundungstour durch Höfuðfjörður abgeschlossen hat.

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ALLTHING | Parlament / Volkszählungsgesetz
« am: 06.07.2012, 00:15 »
Werte Goden!

Snær hat eine Aussprache über das folgende Volkszählungsgesetz beantragt. Die Aussprache dauert 120 Stunden.

Zitat
Volkszählungsgesetz
1. gr. Zu erhebende Daten
(1) Die zu erhebenden Daten beschränken sich auf Name, Geburtsdatum und Staatsbürgerform.
(2) Eine Erhebung weiterer Daten ist unzulässig, sofern der Erhebung vom Befragten nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.
(3) Die Erhebung beginnt am dritten Montag nach Annahme des Gesetzes und endet am vierten Freitag nach beginn der Erhebung.
(4) Die Erhebung umfasst alle Personen, welche dauerhaft in Eldeyja wohnhaft sind.

2. gr. Sonstiges
(1) Die Erhebung darf nur von speziell ausgewählten Personen vorgenommen werden. Diese Personen werden vom Einwohneramt berufen und erhalten Unterlagen, welche dies bestätigen.

3. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beendigung der Erhebung Außerkraft.
(2) Zusätzlich erhobene Daten unterliegen der Geheimhaltung und dürfen, wenn überhaupt nur anonymisiert verarbeitet werden.
(3) Die Kosten übernimmt zu 50% der Staat Eldeyja und zu 50% die Kommunen.

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Als vor kurzem auf dem MdM das Thema Fußball-WM aufgekommen ist, hatte ich die fixe Idee, Glenverness/Eldeyja als Gastgeber vorzuschlagen. Im vernischen Forum scheint die Sache jetzt nach paar Tagen in die Richtung zu laufen, dass es nicht unbedingt eine Schnapsidee sein muss, sondern dass es eventuell unter Umständen denkbar ist, dass es vielleicht zu stemmen wäre. ;)

Sinnvoll ist es natürlich nur, wenn beide Staaten auch wirklich dahinterstehen. Was haltet ihr davon? Und könntet ihr euch vorstellen, in irgendeiner Form mitzuwirken und zum Beispiel an ein, zwei Abenden Spiele zu kommentieren?

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Werte Goden!

Der Gode Jónas beantragt Aussprache und Abstimmung über den Grundlagenvertrag mit Bergen. Die Aussprache dauert 72 Stunden.

Zitat
Grunnsamningur milli Lyðvedisins Bergen og Lyðveldisins Eldeyja
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen und der Republik Eldeyja

1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und die Republik Bergen (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie pflegen einen Austausch zu politischen Fragen und werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.
(3) Die Vertragspartner erkennen an, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, und vereinbaren ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten. Für den Fall von Konflikten zwischen den Vertragspartnern wird vereinbart, Gespräche zur Schlichtung zu führen.

2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen, soweit sie näher an der Küste eines Vertragspartners liegen als an einer sonstigen Küste.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.

3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den akkreditierten diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.

4. gr  Aufenthalt von Staatsbürgern im Partnerland
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern des anderen Vertragspartners eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
(2) Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen Vertragspartners ausliefern, wenn nach einem entsprechenden Gerichtsbeschluss der Antrag gestellt wird und sofern sie dazu in der Lage sind und eine entsprechende Auslieferung mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.

4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Fassungen des Verrtrags in bergischer und eldländischer Sprache sind gleichermaßen rechtsverbindlich.
(3) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(4) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

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Vorbereitungen für einen Besuch des bergischen Staatspräsidenten werden getroffen.

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Sonstiges / Gleðilega páska
« am: 08.04.2012, 13:19 »
Frohe und gesegnete Ostern euch allen! :)

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ALLTHING | Parlament / Regierung Arnaldur I
« am: 05.04.2012, 10:21 »
Werte Goden!

Der Ministerpräsident Arnaldur hat das Allthing gebeten, sein Kabinett zu bestätigen:

Außenminister: Jónas
Innenminister: Snaer

Die Aussprache dauert 72 Stunden.

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ALLTHING | Parlament / Grundlagenvertrag Bazen
« am: 03.03.2012, 12:36 »
Werte Goden!

Der Ministerpräsident Magnús hat benatragt, den folgenden Vertrag zu ratifizieren. Die Aussprache dauert 96 Stunden.

Zitat
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Eldeyja und dem Großherzogtum Bazen
Samningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Stórhertogaríkisins Bazen

Artikel I
Die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich die Republik Eldeyja und das Großherzogtum Bazen, erkennen einander gegenseitig als souveräne Staaten an. Die Vertragspartner erkennen die territorialen Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.

Artikel II
Die hohen vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, sich in ihren gegenseitigen Beziehungen jeder Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten und nachrichtendienstliche Aufklärung ohne die Zustimmung der jeweils anderen Partei auf deren Hoheitsgebiet zu unterlassen.

Artikel III
Die hohen vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Entsendung von Botschaftern an den Regierungssitz der jeweils anderen Partei, sofern sie dies für notwendig und geboten halten. Die Botschafter und die Gebäude der Vertretung genießen nach den Regeln des Völkerrechts Immunität.

Artikel IV
Die hohen vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, auf den Gebieten der Kultur, des Handels und der Erhaltung des weltweiten Friedens zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu konsultieren, wenn ihre Interessen einmal im Konflikt stehen sollten. Sie verpflichten sich, derartige Konflikte auf friedliche und diplomatische Art und Weise zu lösen.

Artikel V
(1) Dieser Vertrag tritt für beide Parteien in Kraft, sobald er nach nationalem Recht ratifiziert wurde.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartners gekündigt werden. Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

Gegeben zu Höfudfjördur, den 21. Februar 2012

Für die Republik Eldeyja


Für das Großherzogtum Bazen


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Ein Konferenzraum ist vorbereitet, Getränke und Häppchen stehen bereit.

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In der Finalrunde des Turniers haben wir die folgenden Begegnungen:

Finale: Albernia - Cranberra
Spiel um Platz 3: Glenverness - Eldeyja
Spiel um Platz 5: Astor - Montaña

Die Mannschaften aus Astor und Albernia sind noch nicht bereit. Die Turnierleitung hat auf Bitte des cranberrischen Skip hin beschlossen, hier noch eine Weile zu warten anstatt die Partien sofort für Cranberra und Montaña als gewonnen zu erklären. Das Spiel zwischen Glenverness und Eldeyja wartet aber nicht länger auf die anderen Finalspiele und startet bereits.

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