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Themen - Jónas Sigurðsson

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Nachdem die Feierlichkeiten sich dem Ende zuneigen, wird ein Konferenzraum für Gespräche mit dem Premierminister von Cranberra vorbereitet.

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Werte Goden!

Der Gode Jónas hat den folgende Änderungsprotokoll zur Ratifikation eingebracht. Die Aussprache dauert 72 Stunden.

Zitat
2. viðbótarbókun við samning um heimskautasvæðin
2. Änderungsprotokoll zur Konvention über die Polgebiete

Kapitel I
Art. 11 Abs. 1 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.

Kapitel II
Art. 14 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.


Kapitel III
Art. 15 Abs. 3 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt wurden. Der Depositar teilt jedem Mitglied dieser Übereinkunft das Inkrafttreten eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.

Kapitel IV
Art. 16 Abs. 2 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

Kapitel V
Dieses Protokoll tritt gem. Art. 15 der Konvention über die Polgebiete in Kraft.

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Wie Elin schon angemerkt hat, laufen die ersten beiden Curlingspiele des Abends auch schon. Als erstes stehen sich gegenüber:

Gruppe A: Montaña - Glenverness
Gruppe B: Eldeyja - Albernia

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ALLTHING | Parlament / Finanzierung Polarstation
« am: 16.02.2012, 19:43 »
Werte Goden!

Der Gode Jónas hat den folgenden Antrag gestellt:

Zitat
Ich beantrage, dass das Allthing 4 Millionen Kronen bewilligt, mit denen das Projekt der Halldor-Laxness-Universität gefördert wird, eine Forschungsstation in der Arktis aufzubauen.

Die Aussprache dauert 96 Stunden.

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Ein Konferenzraum ist vorbereitet, Getränke sowie einige Häppchen stehen bereit. Der Außenminister der VSA wird jeden Moment erwartet.

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Ausgestaltung / Liste von Amtsträgern
« am: 04.02.2012, 14:12 »
Bevor es zu aufwändig wird, alles nachzuschlagen, habe ich mal in den Informationsbereich eine Liste aller bisherigen Amtsträger reingepackt. Haltet ihr das so für sinnvoll oder eher doof? Habt ihr irgendwelche Ergänzungen oder Vorschläge?

Zwei konkrete Fragen hätte ich schonmal: Hatte Elin wirklich keine Minister? Und ist es sinnvoller, so wie bisher zu sortieren oder lieber rückwärts, dass die aktuellen oben stehen?

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Technik / Kabinettsforum
« am: 04.02.2012, 12:11 »
Wie sieht das eigentlich mit dem Kabinettsforum aus? Ich habe bisher keinen Zugriff drauf, und brauche den im Moment auch nicht unbedingt, aber auf Dauer stellt sich die Frage, ob neue Regierungen das gleiche Forum weiterbenutzen oder ob das alte geschlossen und ins Archiv verschoben wird. Ich weiß ja nicht, was Thelma und Finja da besprochen haben und ob das für meine Augen bestimmt ist.

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ALLTHING | Parlament / Grundlagenvertrag Glenverness
« am: 18.01.2012, 22:42 »
Der Ministerpräsident Magnús hat den folgenden Vertragsentwurf eingebracht. Die Aussprache dauert 72 Stunden.

Zitat
Grunnsamningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Konungsríkisins Glenverness
Contrack atweesh the Republic of Eldeyja and The Royal Realm of Glenverness

1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und das Royal Realm of Glenverness (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.

2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.

3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.

4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(3) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

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ALLTHING | Parlament / Privatisierung des ÖPNV
« am: 30.12.2011, 18:11 »
Werte Goden!

Die Godin Thelma hat eine Debatte zum Thema Privatisierung des ÖPNV beantragt. Sie schlägt noch keinen konkreten Gesetzesentwurf vor, falls das Allthing handeln will, müsste also in dieser Debatte ein Antrag entworfen werden, über den abgestimmt werden kann. Die Aussprache dauert ab jetzt sieben Tage, um dafür ausreichend Zeit zu geben.

Die Antragstellerin hat das Wort.

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ALLTHING | Parlament / Regierung Magnús I
« am: 24.12.2011, 00:19 »
Werte Goden!

Der Ministerpräsident Magnús hat eine Aussprache über die Arbeit der künftigen Regierung beantragt. Die Aussprache dauert, bis Magnús verlangt, über die Ernennung seines Kabinetts abzustimmen. Der Antragsteller hat das Wort.

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Werte Goden!

Jónas hat eine Debatte zur Ratifikation des Folgenden beantragt. Die Aussprache dauert 72 Stunden.

Zitat
Viðbótarbókun við samning um heimskautasvæðin
Zusatzprotokoll zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien

Artikel 2 - Definitionen wird im Ordnungspunkt (1) wie folgt geändert:

(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.

4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.

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Ausgestaltung / Entwicklung des Codex Eldeyja
« am: 02.10.2011, 23:32 »
Ich lasse mal den anderen Thread für die allgemeinen Diskussionen über das System offen und fange hier was neues für die konkrete Ausgestaltung des Codex an.

Die erste Frage, die ich geklärt haben will, ist, von wann der heutige Codex stammt. Sind heute noch Teile aus dem "Urcodex" vom 13./14. Jahrhundert in Kraft, der nur immer mal wieder angepasst und geändert worden ist, oder ist der Codex irgendwann mal komplett neugeschrieben worden? Wenn ich es recht verstanden habe, ist es der überarbeitete Urcodex - stimmt das?

Für eine grobe Vorstellung, wie das damals ausgesehen haben könnte, habe ich mir heute mal ein bisschen die Grágás angeschaut (und ich muss zugeben, dass Altisländisch auch dann noch mühsam zu lesen ist, wenn man daneben eine lateinische Übersetzung hat ;)). Dort ist der Codex thematisch in mehrere Gesetze unterteilt, und die meisten davon sind in Kapitel unterteilt. Wahrscheinlich läge es nahe, diese Kapitel dann grob als Vorlage für unsere Gesetzesartikel zu nehmen, allerdings sind das auch schonmal ein paar Seiten nicht weiter unterteilte Prosa...

An sich habe ich damit kein Problem, aber das ist halt nicht mehr, wie heutige Gesetze gemacht werden. Was ich mich frage ist also, wie würde so ein Codex aussehen, wenn er nie komplett ersetzt worden ist, aber über die Jahrhunderte immer wieder daran rumgebastelt worden ist? Ist die alte Form erhalten und man passt sich mit den Änderungen an den vorhandenen Stil an? Hat man irgendwann die Artikel ohne Rücksicht auf Verluste in mgr. und msl. durchnummeriert? Oder ist es sogr eine Mischform, in der es ältere Bestimmungen nach wie vor als längeren Prosatext gibt, wo neue Bestimmungen aber aussehen wie in einem modernen Gesetz? Oder haben wir noch den Urtext, der nie verändert wurde, aber nur noch teilweise gültig ist, weil ihm neuere Gesetze widersprechen?

Ideen, wie man das am besten anpackt?

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Irgendwann demnächst müsste die diesjährige WM zumindest mal mit der Anmeldephase anfangen. Ich gehe davon aus, dass ihr mir bei der Mannschaftsleitung wie bisher den Vortritt lassen wollt?

Im Moment werden internationale Sponsoren gesucht und Übertragungsrechte vergeben (klick). Vielleicht interessiert sich Thelma dafür? Eldeyja kann es nur gut tun, wenn wir auch in anderen MNs ab und zu präsent sind.

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ALLTHING | Parlament / Grundlagenvertrag Tropika
« am: 08.08.2011, 22:16 »
Werte Goden,

Snær hat eine Debatte zum folgenden Vertrag beantragt. Die Aussprache dauert 72 Stunden.

Zitat
Grundlagenvertrag zur Zusammenarbeit des Republik Eldeyja und der Republik Tropika

Präambel

Auf dem ersten eldländische - tropikalischen Treffen wurde folgender Vertrag aufgesetzt welcher die Zusammenarbeit im beidseitigen Interesse zwischen der Republik Eldeyja und der Republik Tropika regeln soll. Beide Staaten sind sich in dem Punkt einige das es im Interesse beider Nationen liegt eine möglichst enge Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zuschaffen.


§ 1 Die Republik Eldeyja und Republik Tropika verpflichten sich ihre Zusammenarbeit „Freundschaftlich“ zu gestalten.

§ 2 Beide Vertragspartner sind dazu angehalten die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten aktiv zu fördern und voranzutreiben.

§ 3 Beide Staaten verpflichten sich den Warenhandel und Warenfluss sowie die Dienstleistungen untereinander ohne Zoll und Einführungsgebühren gegenüber den Vertragspartner zu regeln.

§ 4 Im Zuge der wirtschaftlichen, inneren und kulturellen Zusammenarbeit wird mindestens einmal im Jahr ein Gipfeltreffen der Regierungschefs abgehalten. Diese Regierungstreffen finden abwechselnd in Eldeyja und Tropika statt. Die Regierungschefs können zu den Gipfeltreffen in Begleitung einer Delegation erscheinen. Für die Organisation des Gipfeltreffens ist jeweils das Gastgeberland zuständig. Eine Tagesordnung wird unter Absprache beider Vertragspartner erstellt.

§ 5 Weitere Vertragsabschlüsse zwischen beiden Vertragspartnern sind ausdrücklich erwünscht.

§ 6 Die Nationen Eldeyja und Tropika erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

§ 7 Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.

§ 8 Der Vertrag tritt mit Ablauf des Tages in dem er von den Vertretern beider Vertragspartner unterzeichnet wurde, in Kraft. Er ist unbefristet gültig und kann im Einvernehmen beider Vertragspartner jederzeit erweitert werden. Er kann aber mit einer Kündigungsfrist von einem Monat von einem der Vertragspartner gekündigt werden.


Höfudfjörður, 08.07.2011


Für die Republik Eldeyja


Für die Republik Tropika

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ALLTHING | Parlament / Grundlagenvertrag Anturien
« am: 08.08.2011, 22:14 »
Werte Goden,

Snær hat eine Debatte zum folgenden Vertrag beantragt. Die Aussprache dauert 72 Stunden.

Zitat
G R U N D L A G E N V E R T R A G
zwischen der
Adelsrepublik Anturien
und der
Republik Eldeyja

Die Hohen Vertragschließenden Seiten eingedenk ihrer Verantwortung für die Erhaltung des Friedens, in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung und Sicherheit zu leisten, in dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität aller Staaten in ihren gegenwärtigen Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden sind, in der Erkenntnis, daß sich daher die beiden Staaten in ihren Beziehungen der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten haben, geleitet von dem Wunsch, zum Wohle der Menschen in den beiden Staaten die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Die Adelsrepublik Anturien und die Republik Eldeyja erkennen sich gegenseitig diplomatisch an.

Artikel 2
Sie werden ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und sich der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten. Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität.

Artikel 3
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage nach dem Austausch entsprechender Noten in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Hohen Vertragschließenden Seiten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Stadt am xx.xx.2011,

Für die Adelrepublik Anturien
Name

Für die Republik Eldeyja
Name

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