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Nachrichten - Republik Eldeyja

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46
Zitat
Grunnsamningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Konungsríkisins Glenverness
Contrack atweesh the Republic of Eldeyja and The Royal Realm of Glenverness

1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und das Royal Realm of Glenverness (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.

2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.

3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.

4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(3) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

Höfuðfjörður, 28. janúar 2012

Forsætisráðherrann Lýðveldisins Eldeyja


Queen of Glens

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Zitat
Viðbótarbókun við samning um heimskautasvæðin
Zusatzprotokoll zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien

Artikel 2 - Definitionen wird im Ordnungspunkt (1) wie folgt geändert:

(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.

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SKJALAGEYMSLA | Staatsarchiv / Steuergesetz
« am: 06.12.2011, 20:50 »

Lög um skattana
(Útgáfa frá 6. desember 2011)
Steuergesetz

1. gr. Allgemeines
(1) Die Republik Eldeyja erhebt zur Finanzierung ihrer hoheitlichen Aufgaben Steuern.
(2) Steuern werden ausschließlich aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund einer durch Gesetz vorgesehenen Verordnung erhoben.
(3) Steuern, die unberechtigterweise oder falsch erhoben wurden, müssen an den Geschädigten zurückgezahlt werden.
(4) Steuerhinterziehung ist strafbar.

2. gr. Grundsätzliche Steuern
(1) Die monatliche Einkommensteuer in Höhe von 35% wird auf sämtliche Löhne und Gehälter oberhalb eines monatlichen Freibetrags von 75.000 Kronen fällig, wobei stets die Summe aller Löhne und Gehälter als Berechnungsgrundlage genommen wird..
(2) Die Gewinnsteuer in Höhe von 30% wird auf sämtliche Gewinne fällig, die ein Unternehmen in einem Kalenderjahr erwirtschaftet.
(3) Die Kapitalertragssteuer in Höhe von 33% wird auf sämtliche Gewinne fällig, die durch Kapitaleinsatz, wie Zinseinnahmen, Veräußerung von Aktien o. Ä., entstehen. Solche Gewinne fallen nicht unter die Einkommens- oder die Gewinnsteuer.
(4) Die Mehrwertsteuer in Höhe von 25% wird auf den Rechnungsbetrag fällig, der bei der Veräußerung sämtlicher Produkte und Dienstleistungen erhoben wird.

3. gr. Weitere Steuern
(1) (aufgehoben)
(2) In außergewöhnlichen Situationen kann die Regierung einmalig eine besondere Steuer zur Finanzierung einer besonderen Maßnahme durch Verordnung erheben, sofern das Allthing in einer ohne Aussprache unverzüglich anzusetzenden Abstimmung zustimmt.

49
SKJALAGEYMSLA | Staatsarchiv / Steuergesetz
« am: 06.12.2011, 20:47 »
Lög um breytingu á lögum um skattana
Gesetz zur Änderung des Steuergesetzes
1. gr. Abschaffung von Steueränderungen per Verordnung
Der 1. mgr. 3. gr. des Steuergesetzes wird aufgehoben.

50
SKJALAGEYMSLA | Staatsarchiv / Wahlgesetz
« am: 26.11.2011, 17:45 »
Zitat


Lög um kosningar
Wahlgesetz

1. gr. Grundlagen
(1) Dieses Gesetz regelt alle Wahlen zu öffentlichen Ämtern in Eldeyja sowieso der Vertretung im Allthing.
(2) Alle Wahlen gemäß diesem Gesetz sind freie und geheime Personenwahlen.
(3) Wahlberechtigt ist, wer das Thingrecht besitzt.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist jeder wählbar, der die eldländische Staatsbürgerschaft besitzt.

2. gr. Wahlleitung
(1) Es gelten die im Lög um Alþingi bestimmte Zuständigkeit des Lögsögumaður und die entsprechenden Vertretungsregelungen.
(2) Der Zuständige kann die Leitung von Wahlen an einen von ihm zu bestimmenden Wahlausschuss übertragen.

3. gr. Wahlablauf
(1) Der Wahlausschuss stellt die Liste der Wahlberechtigten und der Kandidaten fest und legt Beginn und Ende der Wahl fest.
(2) Wahlen dauern wenigstens 72 Stunden und höchstens eine Woche.
(3) Sämtliche Wahlen erfolgen nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.
(4) Die Auszählung der Stimmen ist unmittelbar nach Schließung der Wahllokale durchzuführen, das Ergebnis ist unmittelbar danach öffentlich bekannt zu geben.
(5) Herrscht zwischen mehreren Kandidaten Stimmengleichheit und es sind nur noch weniger Kandidaten zu wählen, dann entscheidet das Los, außer ausreichend viele Kandidaten ziehen ihre Kandidatur zurück, so dass alle verbliebenen Kandidaten als gewählt gelten können.

4. gr. Wahl des Lögsögumaður
(1) Als Gesetzessprecher wählbar sind alle Mitglieder des Allthings. Eine explizite Kandidatur findet nicht statt.

5. gr. Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten müssen vor der Wahl der Wahlleitung angezeigt werden. Die Wahlleitung legt einen angemessenen Zeitraum von wenigstens 72 Stunden dafür fest.
(2) Wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht, erhalten die Wähler die Stimmoption "Nein". Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Stimmen erhält als Nein-Stimmen abgegeben werden.

6. gr. Wahl des Ältestensrats
(1) In den Ältestenrat wählbar sind alle Mitglieder des Allthings. Eine explizite Kandidatur findet nicht statt.

7. gr. Delegation des Thingsrechts
(1) Eine Delegation des Thingrechts ist nur im Rahmen von Allthingswahlen möglich, die für jedes dritte Allthing stattfinden und für jeweils drei Allthinge gelten.
(2) Zur Bestimmung der Vertreter im Allthing wird Eldeyja durch Verordnung des Ministerpräsidenten in zwanzig Wahlkreise unterteilt. In jedem Wahlkreis sind fünf Vertreter zu wählen. Die Größe der Wahlkreise in Hinsicht auf die Anzahl der Wahlberechtigten darf sich um höchstens 10% unterscheiden.
(3) Sein Thingrecht ausüben kann nur, wer an der Allthingwahl teilnimmt. Jeder Wähler gibt entweder eine namentliche Erklärung ab, sein Thingrecht selbst wahrzunehmen, oder einen Stimmzettel für die Allthingvertretung seines Wahlkreises.
(4) Wer sein Thingrecht selbst wahrnimmt, dessen Stimme hat in Abstimmungen des Allthings einfaches Gewicht. Die Stimme jedes gewählten Vertreters hat ein Gewicht von einem Hundertstel der in ganz Eldeyja abgegebenen gültigen Stimmzettel.
(5) Das Allthing kann für eine Abstimmung festlegen, dass keine Delegation des Thingrechts stattfinden soll. Die Frage wird dann in einer Volksabstimmung entschieden.
(6) Hauptidentitäten können ihr Thingrecht ausschließlich an eine eigene Nebenidentität übertragen. Dies geschieht durch öffentliche Bekanntgabe gegenüber dem Gesetzessprecher.

51
Zitat



Lög um Alþingi
Gesetz über das Allthing[/align]

1. gr. Um Alþingi
¹ Es ist bestimmt, daß das Allthing sich jeden Sommer versammele, daß es über alle Angelegenheiten deß Landes richte, ² an selber Stelle, da es schon lange gewesen ist. ³ Es soll eines jeden Mannes in Eldeyja Recht und Schuld seyn, daß er an diesem Theil nehme, so er ein Alter von wenigstens sechzehn Sommern erreicht hat. ⁴ Und soll sonst niemand, weder Frauen noch Kinder noch Männer aus anderen Ländern anwesend seyn; es sey denn, der Lögsögumaðr hat es aus guthem Grunde erlaubt.

⁵ Nun sey ein Mann nicht in der Lage, daß er am Thinge Theil habe. Wenn er einen anderen Thingmann beauftragt, daß er ihn vertrete, ist es ihm erlaubt, dem Thinge fern zu bleiben.

⁶ Und es ist bestimmt, daß ein Landsmann ausgesondert seyn soll, dem es obliegt, den Thingmännern das Gesetz aufzusagen, und er heißt Lögsögumaðr. ⁷ Der Gesetzessprecher ist im Lögrétta zu wählen, wenn die Thingmänner sich entschlossen haben, wer es seyn soll. Und es soll drei Sommer hintereinander derselbe seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangen eine Änderung. ⁸ Und der Gesetzessprecher soll in jedem Sommer den dritten Theil deß Gesetzes aufsagen, und im dritten Sommer hat er das gesamte Gesetz vorgetragen. ⁹ Das Prozeßrecht aber soll er in jedem Sommer vortragen. ¹⁰ Und es ist bestimmt, daß der Lögsögumaðr die ganze Versammlung leithe.

¹¹ Es ist bestimmt, daß der Lögsögumaðr am ersten Tage des Thinges prüfe, ob eine Aufgabe neu zu vergeben sey, nach der vorgesehenen Zeit oder da die Thingmänner eine Änderung verlangen. ¹² Er soll die Wahlen leithen, und im vierten Sommer soll er erst den neuen Gesetzessprecher wählen lassen, daß der die Führung übernehme. ¹³ Nun will er das Amt länger haben; wenn die Thingmänner mit ihm zufrieden sind, soll er wieder drei Sommer haben. ¹⁴ Nun ist kein Lögsögumaðr, dann soll der Mann die Wahl leithen, der am längsten schon das Thingrecht hat.

¹⁵ Nun verliert einer, der ein Amt hat, seyn Thingrecht. Dann verliert er auch das Amt und der Lögsögumaðr soll sorgen, daß es bei nächster Gelegenheit neu vergeben werde.

1. viðauki á því herrans ári 1637
Wenn ein Gesetz niedergeschrieben ist, ist die Schuldigkeit des Lögsögumaður bereits gethan, und wenn er will schließe er es nicht in seynem Vortrage ein. Er möge aber all jene Theile des Gesetzes bekannt geben, welche im Thinge von Belang sind.

2. viðauki á því herrans ári 1772
Zum ersten soll das Allthing fortan regelmäßig im Alþingshúsið zu Höfuðfjörður tagen.
Zum zweiten soll das Lögrétta nicht nur einmal im Sommer versammelt werden, sondern ein Allthing versammele sich zu jedem Monatsanfang, und es tage bis zum folgenden Monat. Der Lögsögumaður soll regelmäßig weiterhin für drei Allthinge amtieren.
Zum dritten soll das Allthing Gerichtsverfahren dann behandeln, wenn sie anfallen.
Zum vierten soll es dem Lögsögumaður gestattet sein, einen Stellvertreter zu benennen, der ihn bei der Führung der Geschäfte unterstütze und ihn vertrete, wenn er an einer Sitzung nicht theilnimmt.

3. viðauki á því herrans ári 1915
(1) Rederecht vor dem Allthing hat jede eldländische Hauptidentitäten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Das volle Thingrecht, das dazu berechtigt, an Abstimmungen und Wahlen des Allthings teilzunehmen, hat jeder Redeberechtigte, der seit mehr als 14 Tagen eldländischer Bürger ist.
(2) Wenn die Hauptidentität darauf verzichtet, ihr Recht wahrzunehmen, kann an ihrer Stelle eine ihrer Nebenidentitäten dem Allthing angehören.
(3) Das Thingrecht kann durch Allthingwahlen delegiert werden. Näheres bestimmt das Wahlgesetz.

2. gr. Um Lögréttu
¹ Es ist bestimmt, daß alle Thingmänner am Lögrétta Theil nehmen sollen. ² Hier sollen die Männer das Gesetz richten, und neue Bestimmungen machen, wenn sie wollen, und hier werden Bestimmungen aufgehoben. ³ Und jeder Thingmann soll das Recht haben, daß ihm im Lögrétta zu reden gestattet sey und der Rat über seyn Gesuch beschließe. ⁴ Und das Gesuch soll Recht werden, wenn mehr Thingmänner damit zufrieden sind denn es ablehnen.

⁵ Nun hält ein Thingmann das Allthing davon ab, daß es seyne Arbeit thue, sey es da er einen anderen nicht reden läßt, er den Thingfrieden nicht achtet oder in andere Weise. Wenn der Lögsögumann ihn für einige Stunden fortschickt, sollen die Thingmänner Sorge tragen, daß er die Sitzung verläßt.

1. viðauki á því herrans ári 1772
Zum ersten soll, wenn ein Thingmann ein Gesuch an den Lögrétta richtet, der Rat darüber zunächst beraten.
Zum zweiten soll das Allthing in der Regel frühestens nach zwei Tagen, spätestens aber nach sieben Tagen der Beratung darüber beschließen. Die Frist liegt im Ermessen des Ältesten Goden, der im alten Gesetz Lögsögumaður genannt wird und die Frist zum Anfang der Beratung bekanntgibt. Nur wenn die Mehrheit es verlangt, wird eine andere Frist festgelegt.
Zum dritten sollen Abstimmungen drei Tagen dauern.

3. gr. Um réttarhöld
Nun sind zwei um eine Sache streitig. Wenn sie den Streit auch mit dem Rath ihrer Ältesten nicht beenden können, wird die Sache vor das Allthing gebracht, daß es ein Urtheil fälle. Es ist bestimmt, dass jeder Thingmann dem Thinge solche Angelegenheiten vorbringen kann.

Das Allthing wählt einen Ältestenrath, der in Streitfragen entscheiden soll, und seyne Mitglieder sollen in drei Allthingen hintereinander dieselben seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangen eine Änderung. Nun ist eine Seite mit dem Urtheile des Ältestenraths nicht zufrieden, oder kein Mitglied des Ältestenraths darf in der Angelegenheit Recht sprechen, oder der Rath kommt nicht zu einer Mehrheit für ein Urtheil oder kann aus anderem Grunde nicht entscheiden. Dann sollen alle Thingmänner über ein Urtheil beraten und ihre Mehrheit soll es beschließen. Wenn die gleiche Anzahl für und gegen ein Urtheil stimmt, so entscheidet die Stimme des Lögsögumaður.

Es ist bestimmt, daß das Allthing die Rechte und Schuldigkeiten der Parteien und die Wahrheit von Anschuldigungen feststelle, und es fälle ein gerechtes Urtheil, wenn es beide Seiten angehört hat. Wenn ein Unbeteiligter dem Gericht beiwohnen will, soll es ihm erlaubt seyn, aber er sey still.
Und das Urtheil des Gerichts soll nur darauf beruhen, was Recht ist und was schon Recht war, da die Angelegenheit stattfand. Es soll auch niemand Recht sprechen, der in der Angelegenheit selbst betheiligt ist. Nun bestreite ein Mann ein Vergehen, dessen er beschuldigt wird. Dann soll er als unschuldig gelten, solange seyne Schuld nicht festgestellt ist.

1. viðauki á þvi herrans ári 1714
Zum ersten soll ein Mitglied des Ältestenrates als befangen gelten, wenn es selbst oder sein Verwandter unter diesem oder anderem Namen Kläger oder Beklagter ist.
Zum zweiten soll jedes Mitglied des Ältestenrates seine Befangenheit persönlich erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren damit beenden.
Zum dritten soll das Allthing mit einfacher Mehrheit die Befangenheit feststellen, wenn ein anderen Mitglied des Ältestenrates es verlangt und das befangene Mitglied es ablehnt, seine Befangenheit zu erklären.

2. viðauki á þvi herrans ári 1853
(1) Der Ältestenrat besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Wenn dem Allthinge weniger als sechs Mitglieder angehören, besteht er aus nur einem Mitglied. Ist die Anzahl seiner Mitglieder ausreichend groß, kann das Allthing mit einfacher Mehrheit eine größere Mitgliederzahl für den Ältestenrat beschließen.
(2) Der Ältestenrat regelt seine innere Organisation selbst.
(3) Mitglied des Ältestenrates können nur Goden sein, die nicht selbst oder unter anderem Namen als Ministerpräsident amtieren.
(4) Wird ein Urteil des Ältestenrats angefochten und vor dem Plenum des Allthings neu verhandelt, sind Kläger und Beklagte erneut zu hören. Das Urteil kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

3. viðauki á þvi herrans ári 1944
(1) Die Wahl des Ältestenrates erfolgt nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.
(2) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates durch Verlust der Staatsbürgerschaft oder Wahl unter eigenem oder anderem Namen zum Ministerpräsidenten aus dem Ältestenrat aus, so wird die Wahl erneut ausgezählt, aber die Stimmen für das ausgeschiedene Mitglied werden zu Beginn an die Zweitpräferenzen verteilt. Ist kein Nachfolger verfügbar, so wird der ganze Ältestenrat neu gewählt.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zu Ende geführt, in der er begonnen wurde. Scheidet ein Mitglied aus, rückt niemand nach und ein verkleinerter Ältestenrat entscheidet.

4. gr Um ríkisstjórn
¹ Das Allthing kann, wenn die Thingmänner es wollen, aus ihren eigenen Reihen einen Framkvæmdamaður bestellen, daß er Aufgaben der Verwalthung des Gemeinwesens übernehme, die des andern Falls dem Lögsögumanni zufallen müßten. ² Auch der Framkvæmdamaður soll Bevollmächtigter für drei aufeinanderfolgende Allthinge seyn, es sey denn, die Thingmänner verlangen eine Änderung.

³ Es ist die Schuldigkeit des Framkvæmdamanns, daß er dafür Sorge trage, daß ein jeder Eldländer dem Allthing seyne volle Steuer zahle, die er schuldig ist. ⁴ Und er soll auch darüber wachen, daß keinem Eldländer eine höhere Steuer abverlangt wird als es Recht ist, und er soll darüber Buch führen, daß es nicht zu Streitigkeiten komme. ⁵ Nun beschließt das Allthing die Steuer zu verwenden. Wenn es beschlossen hat, daß es damit eine Sache kaufe, soll der Framkvæmdamaður es aus der Steuer bezahlen und dafür sorgen, daß die Sache an den richtigen Ort gebracht und ihrer Bestimmung zugeführt wird. ⁶ Wenn aber damit jemand beauftragt werden soll, dann führt der Framkvæmdamaður die Aufsicht, daß der Beauftragte seyne Arbeit recht mache. ⁷ Auf keinen Fall darf der Framkvæmdamaður Steuergelder aber verwenden wenn nicht im Auftrage des Allthings.

⁸ Und wenn das Allthing andere Beschlüsse trifft, die ausgeführt werden müssen, dann ist es die Aufgabe des Framkvæmdamanns. ⁹ Nun hat das Allthing in einer Einzelheit nur festgelegt, was Recht sey, aber nicht, in welcher Weise es vom Framkvæmdamanni umzusetzen sey. Dann kann der Framkvæmdamaður eine geeignete Weise festlegen, und er soll sie dann jedem bekanntgeben. ¹⁰ Er darf aber niemandem eine neue Pflicht auferlegen oder neue Rechte schaffen.

¹¹ Nun sey der Arbeit zu viel für einen einzelnen Framkvæmdamann. Wenn die Thingmänner seyner Wahl zustimmen, kann er aus den Reihen der Thingmännern weitere Ráðherra bestimmen, die mit ihm einen Rath bilden, der sich die Aufgaben theile und der in seynem Auftrage Rechte ausübe. ¹² Und er kann immer Ráðherra aus dem Rathe entlassen, wenn er sie nicht mehr braucht oder andere bestimmen will. ¹³ Die Ráðherra sind dem Framkvæmdamanni und dem Allthinge Rechenschaft schuldig.

¹⁴ Nun verliert der Framkvæmdamaður seyn Amt, da die Amtszeit abgelaufen ist oder weil die Thingmänner eines neuen Allthings eine Änderung verlangen oder weil der Framkvæmdamaður das Amt zurückgibt oder aus irgendeinem anderen Grunde. ¹⁵ Dann verlieren auch die Ráðherra ihr Amt und das Allthing soll nach schnellster Möglichkeit einen neuen Framkvæmdamaður bestimmen oder die Geschäfte wieder dem Lögsögumaður übergeben. ¹⁶ Bis dahin aber sollen der Framkvæmdamaður und die Ráðherra die Geschäfte weiter führen.

1. viðauki á þvi herrans ári 1834
(1) Es sei dem Framkvæmdamanni gestattet, den Titel Forsætisráðherra und in imperianischer Sprache Ministerpräsident zu tragen.
(2) Der Ministerpräsident vertritt die Republik nach außen, erklärt mit Zustimmung des Allthings Krieg und schließt Frieden und schließt für die Regierung oder mit Zustimmung des Allthings für die Republik Verträge. Wenn ein Angriff auf Eldeyja oder seine Küsten erfolgt, kann der Ministerpräsident mit nachträglicher Zustimmung des Allthings dem Angreifer den Krieg erklären.
(3) Der Ministerpräsident hat den Oberbefehl über die Heimatschutzkräfte und die Küstenwache der Republik.
(4) Das gesamte Diplomatie-, Botschafts- und Konsulatswesen der Republik steht unter der Aufsicht des Ministerpräsidenten, welcher die Botschafter, Diplomaten und Gesandte ernennt und entlässt. Der Ministerpräsident empfängt und beglaubigt Gesandte anderer Staaten.

2. viðauki á þvi herrans ári 1912
(1) Wenn das Lögretta ein neues Gesetz oder eine Änderung am einem bestehenden Gesetz beschließt, kann der Ministerpräsident begründeten Einspruch einlegen. Das Gesetz oder die Änderung tritt dann nicht in Kraft.
(2) Wenn das Lögretta nach einem Einspruch des Ministerpräsidenten dasselbe Gesetz oder dieselbe Änderung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erneut beschließt, ist der Ministerpräsident überstimmt und der Beschluss tritt trotz des Einspruches in Kraft.

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UPPLYSINGAR | Information / Recht und Verfassung
« am: 09.10.2011, 16:55 »

Erste Besiedelung Eldeyjas und Entstehung des Allthings


Gut fünfzehn Jahre nach der Entdeckung der Insel gründeten Wikinger aus Nugensil die erste Siedlung auf Eldeyja in der Bucht, an der auch die heutige Hauptstadt Höfuðfjörður liegt. Um die Allgemeinheit betreffende (politische) Fragen zu klären und im Fall von Streitigkeiten Gericht zu halten versammelten sich in der Regel alle zwei Monate alle männlichen Eldländer im sogenannten Allthing. Die Teilnahme war bis auf wenige Ausnahmen verpflichtend.

In den folgenden Jahren wurden weitere Siedlungen meist in der unmittelbaren Nähe gegründet, so dass auch den dortigen Männern eine Teilnahme am Allthing möglich war. Das Siedlungsgebiet dehnte sich allerdings aus und ab etwa 885 begannen die Entfernungen zu einem Problem zu werden. In diesem Jahr beschloss das Allthing daher, dass jeder, der nicht am Allthing teilnehmen kann, sich von einem anderen vertreten lassen konnte. Außerdem tagte das Allthing forthin seltener, aber dafür länger.

Weiter entfernte Siedlungen sandten seither in der Regel nur einige wenige Vertreter zum Allthing, in der Regel die Sippenältesten. In relativ kurzer Zeit führte die Einführung von Vertretern dazu, dass sich Eldländer auch ohne zwingenden Grund vertreten ließen und schließlich wenig später die Teilnahmepflicht abgeschafft wurde.

Auf dem Papier gilt dieselbe Regelung auch im heutigen eldländischen Staat noch: Jeder Eldländer hat theoretisch das Recht, im Allthing zu reden und sein Stimmrecht selbst wahrzunehmen. In der Praxis wird das Thingrecht allerdings regelmäßig bei Allthingwahlen delegiert, wodurch der Wähler während der nächsten Amtszeit des Allthings sein Stimmrecht nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Frauen haben das Thingrecht 1915 erhalten.




Schriftliches Recht in Eldeyja


In den ersten Jahrhunderten der Besiedlung war es in Eldeyja unüblich, Dinge schriftlich festzuhalten. So wurden auch Gesetze und Urteile des Allthings nicht niedergeschrieben, sondern nur mündlich weitergegeben. Erst unter dem Einfluss christlicher Mönche im 13. Jahrhundert wurde begonnen, wichtige Gesetze auch schriftlich niederzulegen. Im 14. Jahrhundert wurden einige Einzelgesetze, die die Grundlagen des eldländischen Staats beschreiben, in einer Sammlung namens Codex Eldeyja zusammengefasst.

Der Codex Eldeyja kann damit vereinfachend als das Verfassungsdokument Eldeyjas angesehen werden. Tatsächlich aber sind Teile des eldländischen Verfassungsrechts auch heute noch nicht schriftlich verfasst, und der Codex hat keine rechtliche Sonderstellung. Aus rechtlicher Sicht ist er schlicht ein Sammelband von gewöhnlichen Gesetzen.

Die eldländische Regierung

Eine wesentliche Besonderheit des ursprünglichen politischen Systems ist, dass das Allthing nur mit Gesetzeserlass und Rechtsprechung befasst war, es aber keine einheitliche landesweite Exekutive gab. Dies führte regelmäßig zu Problemen, wenn Angelegenheiten zwischen verschiedenen Sippen zu klären waren (für lokale Angelegenheiten gab es durchaus lokale Strukturen, so dass das Problem dort nicht bestand).

Geändert wurde dies allerdings erst als das Allthing im Jahr 1521 zum ersten Mal eine in ganz Eldeyjas zu zahlende Steuer beschloss, die dem Allthing zur Verfügung stehen sollte, um Beschlüsse umzusetzen. Die Überwachung der Steuereintreibung und der ordnungsgemäßen Verwendung übernahm zunächst der Älteste Gode. In kurzer Zeit wurde die anfallende Arbeit allerdings immer mehr und war vom Ältesten Goden nicht mehr zu bewältigen. Daher beauftragte das Allthing einen weiteren Goden mit den Aufgaben, der als erster "Politiker" in Eldeyja für diese Aufgabe auch entlohnt wurde. Dieses Amt war der Vorläufer des heutigen Ministerpräsidenten.

Weitere Minister kamen ins Spiel als die Aufgaben auch für einen ausschließlich damit befassten Goden zu umfangreich wurden. Auf seine Bitte beautragte das Allthing einige weitere Goden, die den Ministerpräsidenten in einem bestimmten Arbeitsbereich unterstützen sollten. Auch heute gelten die Regierungsmitglieder noch als Beauftragte des Allthings: Der Ministerpräsident wird direkt vom Allthing gewählt und seine Minister kann er zwar selbst vorschlagen, sie benötigen aber nach wie vor die Bestätigung des Allthings.

Unter dem Einfluss ausländischer Entwicklungen wandelte sich im 19. und 20. Jahrhundert die Regierung von einer reinen Verwaltungs- und Aufsichtsbehörde zunehmend in eine gestaltende Kraft, die mehr und mehr auch eine bedeutende Anzahl von Anträgen an das Allthing selbst verfasste. 1915 erhielt der damalige beliebte Ministerpräsident
Magnús Jónsson nach astorischem Vorbild sogar ein Vetorecht gegen Gesetzesbeschlüsse des Allthings, nachdem er dies zu einer Bedingung dafür gemacht hatte, eine weitere Amtszeit zu übernehmen.

53
SKJALAGEYMSLA | Staatsarchiv / Polizeigesetz
« am: 25.08.2011, 19:27 »
[align=center]

Lög um lögregluna

Polizeigesetz
1. gr. Grundlagen
(1) Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verhüten, sowie die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Sollte eine Gefährdung bereits begonnen oder vollzogen worden sein, sind die Polizeibehörden befugt, die Abstellung zu erzwingen, die Beweisaufnahme zu beginnen oder Verdächtige an Zuwiderhandlungen zu hindern, bis eine genauere Untersuchung abgeschlossen werden konnte.

2. gr. Schranken
(1) Die Polizeibehörden und ihre Angehörige sind bei der Ausführung ihrer oben bezeichneten Aufgaben an das geltende Recht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.
(2) Ausschließlich auf Anordnung des Gerichts kann die Polizei Maßnahmen ergreifen, die gesetzlich garantierte Freiheiten von Verdächtigen und anderen Personen einschränken (z.B. durch Untersuchungshaft). Dies gilt insbesondere für Einschränkungen nach dem 19. gr. Allmenn Mannréttindayfirlýsing.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass eine laufende Untersuchung derart eingeschränkt wird, dass die für die Ermittlungen ausnahmsweise eingeschränkten Freiheiten eines oder mehrerer Bürger nicht weiter berührt sind.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei Festnahmen ohne Anordnung eines Gerichts vornehmen. Die verdächtige Person ist dem Gericht innerhalb von 48 Stunden zur Haftprüfung vorzustellen.[/align]

54
SKJALAGEYMSLA | Staatsarchiv / Steuergesetz
« am: 09.07.2011, 17:29 »

Lög um skattana
Steuergesetz

1. gr. Allgemeines
(1) Die Republik Eldeyja erhebt zur Finanzierung ihrer hoheitlichen Aufgaben Steuern.
(2) Steuern werden ausschließlich aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund einer durch Gesetz vorgesehenen Verordnung erhoben.
(3) Steuern, die unberechtigterweise oder falsch erhoben wurden, müssen an den Geschädigten zurückgezahlt werden.
(4) Steuerhinterziehung ist strafbar.

2. gr. Grundsätzliche Steuern
(1) Die monatliche Einkommensteuer in Höhe von 35% wird auf sämtliche Löhne und Gehälter oberhalb eines monatlichen Freibetrags von 75.000 Kronen fällig, wobei stets die Summe aller Löhne und Gehälter als Berechnungsgrundlage genommen wird..
(2) Die Gewinnsteuer in Höhe von 30% wird auf sämtliche Gewinne fällig, die ein Unternehmen in einem Kalenderjahr erwirtschaftet.
(3) Die Kapitalertragssteuer in Höhe von 33% wird auf sämtliche Gewinne fällig, die durch Kapitaleinsatz, wie Zinseinnahmen, Veräußerung von Aktien o. Ä., entstehen. Solche Gewinne fallen nicht unter die Einkommens- oder die Gewinnsteuer.
(4) Die Mehrwertsteuer in Höhe von 25% wird auf den Rechnungsbetrag fällig, der bei der Veräußerung sämtlicher Produkte und Dienstleistungen erhoben wird.

3. gr. Weitere Steuern
(1) Die Regierung erhebt durch Verordnung weitere Steuern auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen. Solche Steuern dürfen eingezogen werden, wenn das Allthing nicht binnen 14 Tagen nach Verkündung der Verordnung widerspricht. Das Allthing kann eine solche Verordnung aufheben.
(2) In außergewöhnlichen Situationen kann die Regierung einmalig eine besondere Steuer zur Finanzierung einer besonderen Maßnahme durch Verordnung erheben, sofern das Allthing in einer ohne Aussprache unverzüglich anzusetzenden Abstimmung zustimmt.

55
Zitat

Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Republik Eldeyja
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben,
vertreten durch
Seine Exzellenz, dem Ministerpräsident der Republik Eldeyja
und
Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union,
sich auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:
Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, evnetuelle Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.

Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.

Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des Ausliefererstaates haben.

Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der Kriminalitätsbekämpfung anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Die Regelungen und Beschränkungen bei der Einreise von Staatsbürgern des jeweils einen Hohen Vertragspartners auf das Territorium des jeweils anderen Hohen Vertragspartners sollen möglichst vereinfacht werden.
(3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
(4) Die Einreise von Staatsbürgern des jeweils anderen Hohen Vertragspartners darf in Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartners unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.

Artikel 5
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Eldeyja und der Demokratischen Union stattfinden sollen.

Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.

Manuri, den 28. Mai 2011


Für die Demokratische Union



Für die Republik Eldeyja

56


Lög um orkugjafa

Gesetz zur Energiegewinnung

1. gr. Zulässige Energiequellen auf dem Gebiet der Republik Eldeyja
(1) Dieses Gesetz gilt ausschließlich für Anlagen die technisch in der Lage sind mehr als 30 MW Energie zu gewinnen.
(2) Zur Gewinnung von Energie, gleich ob elektrischer oder Wärmeenergie, ist ausschließlich die Nutzung regenerativer Energiequellen zulässig. Dazu gehören insbesondere die Wasserkraft und das Ausnutzen der Geothermie.
(3) Nicht zulässig sind alle anderen Arten der Energiegewinnung, ebenfalls der Bau von Anlagen um Energie aus nicht zulässigen Quellen zu gewinnen. Dazu gehören insbesondere Kohle-, Öl-, Gas-, oder Fusionskraftwerke (Atom- oder Kernenergie).

57
SKJALAGEYMSLA | Staatsarchiv / Walfanggesetz
« am: 22.05.2011, 14:25 »

Lög um hvalveiðar
Walfanggesetz

1. gr. Grundsätze
(1) In den eldländischen Gewässern, von eldländischen Schiffen und durch eldländische Unternehmen darf Walfang nur im Rahmen dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(2) Das Fangen von Walen, die nicht zur Rasse der Finn-, Sei- oder Zwergwalen gehören, ist verboten.

2. gr. Fangquote
(1) Unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte legt die Regierung die Anzahl der in einem Zeitraum höchstens zu tötenden Wale je Rasse fest.
(2) Das Allthing kann eine Änderung der von der Regierung festgelegten Fangquoten mit der Mehrheit seiner Stimmen verlangen. Die Regierung hat daraufhin die Fangquoten anzupassen.

3. gr. Lizenz
(1) In Eldeyja gemeldete Unternehmen können bei der Regierung die Erteilung einer Walfanglizenz beantragen.
(2) Eine Walfanglizenz erlaubt dem Unternehmen die Jagd einer bestimmten nach Rassen festzulegenden Anzahl an Walen in einem bestimmten festzulegenden Zeitraum.
(3) Die Regierung erteilt solche Lizenzen nur, wenn die Fangquote für den entsprechenden Zeitraum noch nicht ausgeschöpft ist und das Unternehmen den ordnungsgemäßen Ablauf des Walfangs sowie eine angemessene und vollständige Verwertung der zu fangenden Tiere nachweisen kann.

58
Zitat
Accord entre les gouvernements du Royaume des Méroliens et de la République d'Éldéa
Samningur ríkisstjórnanna Konungsríkisins Merólía og Lýðveldisins Eldeyja
Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs der Meroler und der Regierung der Republik Eldeyja

Seine Majestät, der König der Meroler, stellvertretend für die Regierung des Königreichs der Meroler und der Ministerpräsident der Republik Eldeyja, stellvertretend für die Regierung der Republik Eldeyja, sind im Bemühen, die Sicherheit ihrer Völker heute und in Zukunft zu wahren, zu folgender Vereinbarung gekommen:

1. Die Republik Eldeyja und das Königreich der Meroler erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.

2. Beide Regierungen werden sich - unter Berücksichtigung von Einschränkungen, die sich aus nationalem Recht oder internationalen Verpflichtungen ergeben - dafür einsetzen, den freien Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu ermöglichen und zu fördern.

3. Ebenso werden beide Regierungen Anstrengungen unternehmen, dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander aufzunehmen. Diplomatische Vertreter einer Partei erhalten dabei im Hoheitsgebiete der anderen Partei diplomatische Immunität.


Für die Republik Eldeyja,
am 18. des Mai im Jahre 2011,
gegeben in Höfudfjörður



Für das Königreich der Meroler,
am 18. des Mai im Jahre 2011,
gegeben in Höfudfjörður




59
SKJALAGEYMSLA | Staatsarchiv / Gewerbegesetz
« am: 12.05.2011, 20:34 »
[align=center]
Lög um fyrirtæki[/b]
Gewerbegesetz[/align]

1. gr. Gewerberegister
(1) Die Regierung führt ein Gewerberegister, in dem in Eldeyja tätige Unternehmen aufgeführt sind.
(2) Zu jedem Unternehmen werden dazu folgende Angaben erfasst:
a. Name des Gewerbes/der Firma
b. Art des Gewerbes
c. Ort der Hauptniederlassung in Eldeyja
d. Name des Gewerbetreibenden/des Firmenvorstands
e. Anzahl der Mitarbeiter in Eldeyja
f. Anzahl der Betriebsstätten in Eldeyja

2. gr. Anmeldepflicht für Gewerbe
(1) Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss ein Gewerbe angemeldet und im Gewerberegister eingetragen sein.
(2) Die Anmeldung erfolgt durch Antrag an das zuständige Ministerium. Das Ministerium nimmt Anträge an, wenn die Angaben nach 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes vollständig sind und die Gewerbetätigkeit nicht gegen geltendes Gesetz verstößt.
(3) Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Betriebe, in denen keine Angestellte oder Arbeiter außer eigenen Familienangehörigen beschäftigt werden. Diese Betriebe können freiwillig ins Gewerberegister eingetragen werden.

3. gr. Anforderungen an den Vorstand
Der nach d-lið 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes benannte Vorstand muss beim Bürgeramt angemeldet sein, entweder als eldländischer Staatsbürger oder als sich in Eldeyja aufhaltender ausländischer Staatsbürger.

60


Vereinbarung zwischen Seiner Exzellenz dem Ministerpräsidenten der Republik Eldeyja und Seiner Exzellenz, dem Ministerpräsidenten der Föderalen Republik Andro

Seine Exzellenz, der Ministerpräsident der Republik Eldeyja, stellvertretend für die Regierung der Republik Eldeyja und Seine Exzellenz, der Ministerpräsident der Föderalen Republik Andro, stellvertretend für die Regierung der Föderalen Republik Andro, sind im Bemühen, die Sicherheit ihrer Völker heute und in Zukunft zu wahren, zu folgender Vereinbarung gekommen:

1. Die Republik Eldeyja und die Föderale Republik Andro erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an und werden die Grenzen der jeweils anderen Partei als unverletzlich achten.

2. Beide Regierungen werden sich - unter Berücksichtigung von Einschränkungen, die sich aus nationalem Recht oder internationalen Verpflichtungen ergeben - dafür einsetzen, den freien Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu ermöglichen und zu fördern.

3. Ebenso werden beide Regierungen Anstrengungen unternehmen, dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander aufzunehmen. Diplomatische Vertreter einer Partei erhalten dabei im Hoheitsgebiete der anderen Partei diplomatische Immunität.

4. Beide Regierungen werden außerdem Anstrengungen unternehmen, den gesellschaftlichen und kulturellen Austausch zu fördern.

Für die Republik Eldeyja,
am 26. des April 2011,



Für die Föderale Republik Andro,
am 26. des April 2011,


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