SatzungAbschnitt 1 - GrundsätzlichesDer Name des Vereins lautet "Interessengemeinschaft Eldeyja". Er führt die Abkürzung "IGE". Die IGE ist ein Verein, welcher seinen Sitz in Höfudfjörður, Republik Eldeyja hat. Intention der IGE ist, die Organisation, Zusammenarbeit und Effektivirrung der Firmen, welche in der Republik Eldeyja ansässig sind. Die IGE bekennt sich zum Codex Eldeyja und der demokratischen Grundordnung.Abschnitt 2 - MitgliedschaftDie Mitgliedschaft in der IGE kann durch die Antragsstellung und die nachfolgende Bestätigung durch den Vorstand erworben werden. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand. Mitglied kann jede juristische Person werden, welche in Eldeyja angemeldet ist, ausgenommen sind der Staat selbst und seine Behörden.Abschnitt 3 - OrganeEin jedes Mitglied der IGE benennt einen Vertreter, welcher auf der Mitgliederversammlung volles Rede- und Stimmrecht hat. Alle sechs Monate wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus ihrer Reihe einen Vorsitzenden und gegebenenfalls einen Stellvertreter und/oder einen Schatzmeister. Bei berechtigtem Misstrauen der Mitgliederversammlung gegenüber den Vorstand kann eine Neuwahl per 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung vorzeitig beschlossen werden.Abschnitt 4 - ParteivorstandVorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister, soweit je vorhanden, bilden zusammen den Vorstand. Der Vorstand beschließt durch einfachen Mehrheitsentscheid seiner Mitglieder, in Pattsituationen ist dabei die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.Abschnitt 5 - BeitragsordnungJede juristische Person, welche Mitglied der IGE ist, zahlt 750'000 EK. Die Mitgliedsbeiträge sind zum 1. Jännar fällig, es gibt keinen Anspruch auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages. Außerdem wird jährlich eine Spende von 1% des Gewinns empfohlen.Abschnitt 6 - SchlussbestimmungenÄnderungen an der Satzung sind nur von der Mitgliederversammlung durch absolute Mehrheit zu beschließen. Punkte der Satzung, die gegen geltendes Recht der Republik Eldeyja verstoßen, verlieren ihre Gültigkeit, sollten Teile der Satzung ungültig werden, bleibt die restliche Satzung davon unberührt.