Autor Thema: Vertrag über Hoheitsgewässer  (Gelesen 4158 mal)

Jónas Sigurðsson

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Vertrag über Hoheitsgewässer - 27.07.2012, 19:06
Werte Goden!

Der Gode Jónas beantragt Aussprache und Abstimmung über die Ratifikation des Vertrags über die Hoheitsgewässer. Die Aussprache dauert 96 Stunden.

Zitat
Samningur um landhelgi
Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.

Jónas Sigurðsson

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Vertrag über Hoheitsgewässer - 27.07.2012, 19:10
Dieser Vertrag setzt jetzt auf einer internationalen Ebene das um, was das Gesetz über die Gewässer um Eldeyja schon seit längerem bestimmt und was wir seither auch immer wieder in Grundlagenverträge eingebaut haben. Dadurch bekommen wir Rechtssicherheit zwischen Eldeyja und mehreren anderen Staaten, ohne mit jedem einzelnen einen eigenen Vertrag schließen zu müssen.

Ich bitte um eure Zustimmung.

Valur Gislason

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Vertrag über Hoheitsgewässer - 27.07.2012, 19:22
Ich unterstütze das.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Vertrag über Hoheitsgewässer - 30.07.2012, 13:00
Wie steht es um Seeräuberei in dem Vertrag?

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Jónas Sigurðsson

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Vertrag über Hoheitsgewässer - 30.07.2012, 13:26
Inwiefern hat Seeräuberei etwas mit den Ansprüchen auf Hoheitsgewässer zu tun? Außer natürlich, dass innerhalb der festgelegten Hoheitsgewässer festgelegt ist, welcher Staat dafür zuständig ist, etwas gegen das Problem zu unternehmen und vor Gericht zu bringen.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Vertrag über Hoheitsgewässer - 31.07.2012, 11:29
Nun ich erinnere mich nur an Gerüchte, welche besagen das einige Regierungen früher Piraten finanzierten, damit diese Schiffe unter anderer Flaggen überfallen.

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Jónas Sigurðsson

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Vertrag über Hoheitsgewässer - 31.07.2012, 11:40
Ich glaube, dass Gerüchte darüber, was "früher" war, für die heutige Politik nicht ganz so wichtig sind.

Aber was hat das alles jetzt mit dem Vertrag zu tun?

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Vertrag über Hoheitsgewässer - 31.07.2012, 11:46
Naja, man hätte die Seeräuberei gleich mal Ächten können, wenn man schon mal die Staaten am Tisch hat.

Nun gut.

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Jónas Sigurðsson

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Vertrag über Hoheitsgewässer - 31.07.2012, 12:28
Es passt halt thematisch nicht ganz rein. Wenn Seeräuberei für eldländische Schiffe ein ernsthaftes Problem ist und so ein Vertrag daran überhaupt etwas ändern könnte (ist es denn auch ohne Vertrag irgendwo erlaubt?), kann man ja immer noch eine separate Initiative starten.

Jónas Sigurðsson

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Vertrag über Hoheitsgewässer - 01.08.2012, 23:08
Bitte stimmt mit Já, Nei oder Hjáseta über den Vertrag ab. Die Abstimmung dauert 72 Stunden.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Vertrag über Hoheitsgewässer - 02.08.2012, 09:34

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Jónas Sigurðsson

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Vertrag über Hoheitsgewässer - 02.08.2012, 10:11
Já.

Valur Gislason

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Vertrag über Hoheitsgewässer - 03.08.2012, 14:37

Jónas Sigurðsson

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Vertrag über Hoheitsgewässer - 05.08.2012, 14:59
Die Ratifikation des Vertrags ist mit 3 Já-Stimmen beschlossen.