Autor Thema: Gesetz über die Staatsorgane  (Gelesen 3220 mal)

Jónas Sigurðsson

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Gesetz über die Staatsorgane - 03.06.2011, 15:17
Werte Goden,

die Godin Thelma hat eine Debatte zum folgenden Gesetzesentwurf beantragt. Die Aussprache dauert 96 Stunden.

Zitat
Gesetz über die Staatsorgane
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Artikel 1: Der Ministerpräsident
(1) Der Ministerpräsident ist Staatsoberhaupt und Regierungschef. Er wird durch die Abgeordneten des Allthings gewählt.
(2) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten beträgt 12 Wochen. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Wählbar ist nur, wer das passive Wahlrecht besitzt. Sollte der Ministerpräsident vorzeitig aus dem Amt scheiden sind innerhalb von 72 Stunden Neuwahlen abzuhalten.
(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Regierung. Die Regierung muss als Ganzes vom Allthing bestätigt werden.
(4) Der Ministerpräsidenten ernennt aus den Reihen des Allthings einen Stellvertreter, der ihn in Abwesenheit vertritt und alle Rechte und Pflichten wahrnimmt. Scheidet der Ministerpräsident aus dem Amt und ist an der weiteren Ausübung seines Amtes bis zur Wahl eines neuen Ministerpräsidenten gehindert, soll der Stellvertreter bis zur Wahl als Ministerpräsident amtieren.
(5) Neuwahlen des Ministerpräsidenten können durch ein Amtsenthebungsverfahren des Allthings erwirkt werden. Dazu müssen mindestens 2/3 aller Abgeordneten dem Antrag auf Amtsenthebung zustimmen. In diesem Fall soll der Ministerpräsident seines Amtes enthoben sein und umgehend Neuwahlen stattfinden.
(6) Der Ministerpräsident hat ein Vetorecht gegen alle Gesetze. Nutzt der Ministerpräsident sein Vetorecht, wird ein Gesetz zur erneuten Beratung in das Allthing zurückgegeben, der Ministerpräsident begründet sein Veto. Wird ein Gesetz dreimal per Veto gestoppt, gilt es als endgültig abgelehnt.
(7) Der Ministerpräsident erlässt die zur Vollziehung der Gesetze nötigen Verordnungen. Dieses Recht kann er auf weitere Behörden übertragen.
(8) Der Ministerpräsident hat die Republik völkerrechtlich zu vertreten, im Namen der Republik Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung des Krieges ist die Zustimmung des Allthings erforderlich, es sei denn, dass ein Angriff auf das Hoheitsgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
(9) Der Ministerpräsident hat den Oberbefehl über die Heimatschutzkräfte und die Küstenwache der Republik.
(10) Das gesamte Diplomatie-, Botschafts- und Konsulatswesen der Republik steht unter der Aufsicht des Ministerpräsidenten, welcher die Botschafter, Diplomaten und Gesandte ernennt und entlässt.

Artikel 2: Die Regierung
(1) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, seinem Stellvertreter und den Fachministern, die für ihre einzelnen Fachressorts verantwortlich sind. Die Fachminister werden vom Ministerpräsident ernannt und entlassen und müssen vom Allthing bestätigt werden.
(2) Die Einteilung und Aufgabenverteilung der Ministerien obliegt dem Ministerpräsidenten.
(3) Jedes Mitglied der Regierung oder das Regierungskabinett als Gremium hat das Recht, Gesetzesinitiativen zu erarbeiten. Diese werden nach Beratung durch das Regierungskabinett dem Allthing zur Abstimmung vorgelegt.
(4) Die Fachminister sind dem Ministerpräsidenten und dem Allthing verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Artikel 3: Das Allthing
(1) Dem Allthing gehören alle Hauptidentitäten an, die seit mindestens 30 Tage die Staatsbürgerschaft inne haben, das Rederecht besteht nach 7 Tagen. Die Hauptidentität darf sich durch eine Nebenidentität im Allthing vertreten lassen. In diesem Falle gehört die Hauptidentität nicht dem Allthing an.
(2) Das Allthing tagt ständig. Die Sitzungen des Allthings sind öffentlich. Die Abgeordneten des Allthings haben das Recht sich in Fraktionen und/oder Parteien zusammenzufinden. Rederecht im Allthing haben alle Abgeordneten und alle Mitglieder der Regierung. Außerdem kann der Älteste Gode weiteren Personen ein begrenztes Rederecht einräumen.
(3) Das Allthing berät und verabschiedet Gesetzesvorlagen durch die Regierung oder die Abgeordneten. Ein Gesetz gilt als verabschiedet, wenn von den anwesenden Abgeordneten mehr Abgeordnete der Vorlage zustimmen als ablehnen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Gesetze des Codex Eldeyja können nur durch eine 3/4 Mehrheit geändert werden.
(4) Die Sitzungen des Allthings werden durch das älteste Mitglied (im Sinne der Angehörigkeit) des Allthings geführt. Der Älteste sorgt für den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Allthings, beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen.
(5) Binnen 48 Stunden nach Eingang eines Antrags verliest der Älteste den Antrag sowie ggf. eine dem Antrag beigelegte Erklärung und eröffnet die Aussprache. Die Aussprache dauert mindestens 48 und höchstens 168 Stunden. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten möglich.
(6) Abstimmungen werden durch den Ältesten binnen 48 Stunden eingeleitet. Sie dauern 72 Stunden. Der Älteste stellt die Beschlussanträge derart zur Abstimmung, dass mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" zu antworten ist. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wird. Es ist den Abgeordneten verboten, Ihre Stimmabgabe nachträglich zu ändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des Votums des Betreffenden.

Artikel 4: Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz gehört dem Codex Eldeyja an und tritt damit sofort in Kraft.

Der Antrag enthält die folgende Begründung:

Zitat
Der Ministerpräsident (MP) erhält durch diesen Satz mehr Macht als der Souverän, außerdem bietet dieser Satz keinen Schutz vor einem Gesetz, da es erneut eingebracht werden könnte, daher ist er zu streichen. Derzeit ist der MP nicht verpflichtet sein Veto zu begründen, diese Begründung könnte jedoch dem Allthing helfen, das Gesetz zu verbessern.

Finja Wilmerdottir

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Gesetz über die Staatsorgane - 03.06.2011, 16:22
Es gibt wieder zwei Möglichkeiten, die normale anzunehmende wäre das man einen vernünftigen MP gewählt hat. Selbiger dürfte bereits bei der Diskussion über eine Gesetzesvorlage klar machen warum er gegen ein Gesetz ist.
In dem Fall hilft diese Gesetzesänderung niemanden weiter. Der andere Fall wäre das der MP einfach Vetos raushaut weil er es kann. Der "begründet" dann solche Vetos mit "Weil ich dagegen bin...", "Weil es nicht zum Land paßt..." etc.
Hier sollte man davon ausgehen das ein MP irgendwann wiedergewählt werden will, bzw. irgendwann wird ein anderer gewählt. Ich glaube also nicht das ein MP hier Amok läuft.

Allerdings ist richtig das diese 3 mal Veto endgültig weg Regelung sinnfrei ist. Auch hier siehe oben, muß man davon ausgehen das der Allthing letztlich in der Diksussion erfährt das ein Veto droht. Warum man das Gesetz dann dreimal hintereinander so zur Abstimmung stellen sollte damit es "endgültig" abgeleht wurde weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht was "endgültig" heißen soll. Wenn ich das Gesetz danach verändere muß es jawohl möglich sein es noch einmal vorzulegen. In jedem Fall gilt auch hier: Warten bis der MP neu gewählt wird und das auch zum Refrendum über das Veto machen.
Jedoch finde ich diese Regelung für die Praxis als relativ unerheblich, wegen der alleine würde ich persönlich das Gesetz jetzt nicht extra ändern wollen.

Einar Sigurdsson

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Gesetz über die Staatsorgane - 03.06.2011, 18:47
Ich bin einverstanden mit der Änderung.

Jónas Sigurðsson

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Gesetz über die Staatsorgane - 03.06.2011, 19:05
Ich auch. Nur wäre ein ordentliches Änderungsgesetz besser. Ich formuliere dir das auch gern, Thelma, wenn du es nicht selber machen möchtest.

Jónas Sigurðsson

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Gesetz über die Staatsorgane - 13.06.2011, 17:24
Thelma, was ist mit diesem Antrag? Soll darüber so abgestimmt werden wie er ist oder stimmst du meinem Vorschlag zu, ein Änderungsgesetz draus zu machen?

Snorri Hallgrimsson

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Gesetz über die Staatsorgane - 19.08.2011, 22:14
Dieser Entwurf wird nun zur Abstimmung gestellt. Bitte stimmen Sie mit Ja, Nei oder Enthaltung. Die Abstimmung dauert 72 Stunden.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Gesetz über die Staatsorgane - 19.08.2011, 22:43
Ja

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Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja Tochter Mannvirki Eldeyja AG

Snorri Hallgrimsson

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Gesetz über die Staatsorgane - 19.08.2011, 23:05
Ja.

Jónas Sigurðsson

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Gesetz über die Staatsorgane - 20.08.2011, 22:40
Nei.

Finja Wilmerdottir

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Gesetz über die Staatsorgane - 21.08.2011, 08:12
Ja

Snorri Hallgrimsson

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Gesetz über die Staatsorgane - 21.08.2011, 13:02
Die Änderung wurde mit 3 mal Ja gegen eine Nein Stimme angenommen. Ich danke allen Goden. Wir sollten allerdings in Zukunft richtige Änderungsgesetze machen, wie von Jonas vorgeschlagen.