Autor Thema: Gespräch mit Seiner Exzellenz, Roland von Berg, Dreibürgen  (Gelesen 15574 mal)

Jónas Sigurðsson

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Mir ist wohl bewusst, was ihr bezweckt, aber die Formulierung "geheimdienstliche Aktivitäten" schließt auch eine Auswertung öffentlicher Quellen ein. Eine solche Einschränkung ist für uns (und wahrscheinlich genauso für euch) natürlich nicht annehmbar.

Artikel II würde von uns ignoriert werden, denn wir fassen unsere Beziehungen zu anderen Staaten nicht in einem Wort zusammen. Eine nötigenfalls kritische Bewertung möchten wir uns nicht verbieten lassen, eine derartige Interpretation dieses Artikels schließe ich also ausdrücklich aus. (Um ehrlich zu sein, frage ich mich sowieso, wie es dieser Artikel immer wieder in Vertragsentwürfe schafft. Streichen wäre am sinnvollsten.)

Die Definition der in 3. mgr. Artikel IV erlaubten Kritik ist mir zu vage und lädt meiner Ansicht zu Missbrauch ein. Auch hier würde ich zu einer Streichung raten.

4. mgr. Artikel V widerspricht der rechtlichen Realität. Verträge treten in Eldejya erst mit der Ratifikation in Kraft.

Außerdem bitte ich darum, neben dem dreibürgischen Titel auch einen eldländischen einzufügen: "Grunnsamningur milli Lýðveldisins Eldeyja og Keisaraðæmisins Þrjúfjöllin".

Roland von Berg

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Zitat
Mir ist wohl bewusst, was ihr bezweckt, aber die Formulierung "geheimdienstliche Aktivitäten" schließt auch eine Auswertung öffentlicher Quellen ein. Eine solche Einschränkung ist für uns (und wahrscheinlich genauso für euch) natürlich nicht annehmbar.

Die wichtige Phrase ist hier auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners, so lange ihr diese Quellen von zu Hause aus auswertet und keine Agenten losschickt, sehen wir das nicht als Problem an. Darüber hinaus sind das für uns keine geheimdienstlichen Aktionen, sondern gehört zur Informationsbeschaffung. Ich habe dies im Vertrag noch einmal hervorgehoben.

Zitat
Artikel II würde von uns ignoriert werden, denn wir fassen unsere Beziehungen zu anderen Staaten nicht in einem Wort zusammen. Eine nötigenfalls kritische Bewertung möchten wir uns nicht verbieten lassen, eine derartige Interpretation dieses Artikels schließe ich also ausdrücklich aus. (Um ehrlich zu sein, frage ich mich sowieso, wie es dieser Artikel immer wieder in Vertragsentwürfe schafft. Streichen wäre am sinnvollsten.)

Weil dieser Artikel internationaler Standard ist und in fast allen Grundlagenverträgen, die das Reich abgeschlossen hat enthalten ist. Ich würde mich für eine Beibehaltung aussprechen, da es international üblich ist und im Reich, nach Ansicht des diplomatischen Korps zu einem Grundlagenvertrag dazu gehört.

Zitat
Die Definition der in 3. mgr. Artikel IV erlaubten Kritik ist mir zu vage und lädt meiner Ansicht zu Missbrauch ein. Auch hier würde ich zu einer Streichung raten.

Das Verbot der Einmischung in die Innenpolitik des Partnerstaates halte ich für ein hohes Gut. Wenn du willst können wir es gerne streichen, es ist aber ebenfalls ein üblicher Passus, der sich bewährt hat.

Zitat
4. mgr. Artikel V widerspricht der rechtlichen Realität. Verträge treten in Eldejya erst mit der Ratifikation in Kraft.

Artikel V Absatz 4 ist auch ein Relikt einer früheren Fassung und sollte längst in Ratifikation geändert werden. Ich hofffe du entschuldigst da meine Unaufmerksamkeit.

Zitat
Außerdem bitte ich darum, neben dem dreibürgischen Titel auch einen eldländischen einzufügen: "Grunnsamningur milli Lýðveldisins Eldeyja og Keisaraðæmisins Þrjúfjöllin".
Selbstverständlich.

Grün sind Korrekturen, orangene Passagen, stehen noch zur Diskussion, wenn ich dich richtig verstanden habe?

Zitat
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Eldeyja und dem Kaiserreich Dreibürgen
Grunnsamningur milli Lýðveldisins Eldeyja og Keisaraðæmisins Þrjúfjöllin


Artikel I - Ziel
(1) Dieser Vertrag regelt die grundsätzlichen diplomatischen Beziehungen zwischen der Republik Eldeyja und dem Kaiserreich Dreibürgen, im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet.
(2) Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, die Integrität des Territoriums des Vertragspartners zu achten.
(3) Die Vertragspartner erklären, dass sie ihre diplomatischen Kontakte pflegen und vertiefen möchten.

Artikel II - Beziehungen
(1) Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem Sinnverwandt ein.

Artikel III - Botschaften
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
(2) Die Vertragsparteien ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.
(3) Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.

Artikel IV - Konfliktregelung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich Meinungsverschiedenheiten und Konflikte auf friedlichem, diplomatischem Weg zu regeln.
(2) Militärische, Paramilitärische oder geheimdienstliche Operationen  innerhalb des Hoheitsgebietes des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.  Das Sammeln öffentlich zugänglicher Informationen gehört nicht zu den nachrichtendienstlichen Aktivitäten im Sinne dieses Vertrages.
(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik und ein aktiver Meinungsaustausch sind erlaubt und erwünscht.
(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.

Artikel V - Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
(2) Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Er kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.

General der Infanterie Roland von Berg Reichsfürst und Graf von Fehrbellin

Roland von Berg

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Jónas?

General der Infanterie Roland von Berg Reichsfürst und Graf von Fehrbellin

Jónas Sigurðsson

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Zitat von: 'Roland von Berg',index.php?page=Thread&postID=8293#post8293
Die wichtige Phrase ist hier auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners, so lange ihr diese Quellen von zu Hause aus auswertet und keine Agenten losschickt, sehen wir das nicht als Problem an. Darüber hinaus sind das für uns keine geheimdienstlichen Aktionen, sondern gehört zur Informationsbeschaffung. Ich habe dies im Vertrag noch einmal hervorgehoben.
Gut, das sieht schon besser aus.

Zitat
Weil dieser Artikel internationaler Standard ist und in fast allen Grundlagenverträgen, die das Reich abgeschlossen hat enthalten ist. Ich würde mich für eine Beibehaltung aussprechen, da es international üblich ist und im Reich, nach Ansicht des diplomatischen Korps zu einem Grundlagenvertrag dazu gehört.
Was den internationalen Standard angeht, kann ich mich nicht anschließen. Ich habe gerade ein paar Gesetzesarchive durchgeschaut, und so eine Bestimmung kommt zwar ab und zu vor, aber definitiv nicht in "fast allen". Selbst in Dreibürgen, wo diese Klausel besonders verbreitet ist, gibt es einige Verträge ohne die Bestimmung - in Eldeyja gibt es im Gegensatz dazu keinen einzigen Vertrag mit der Bestimmung. Allgemein scheint so eine Festlegung vor allem bei Verträgen verbreitet zu sein, bei denen mindestens ein Staat eine OIK-Vergangenheit hat.

Wenn du darauf bestehst, den Artikel drinzuhaben, dann schlage ich vor, ihn so zu formulieren: Falls ein Unterzeichnerstaat eine derartige Einstufung diplomatischer Beziehungen vornimmt, stuft er bei Vertragsunterzeichnung die diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.

Zitat
Das Verbot der Einmischung in die Innenpolitik des Partnerstaates halte ich für ein hohes Gut. Wenn du willst können wir es gerne streichen, es ist aber ebenfalls ein üblicher Passus, der sich bewährt hat.
Von einer Einmischung reden in der Regel nur solche Regimes, bei denen eine echte Einmischung von außen dringend nötig wäre und die verhindern wollen, dass im Ausland auf Unrecht aufmerksam gemacht wird. Ich hoffe natürlich nicht, dass es in Dreibürgen oder Eldeyja jemals dazu kommt.

Wenn du sagst, der Passus hat sich bewährt, kannst du mir konkrete Beispiele geben, wo es tatsächlich hilfreich war, ihn zu haben? Oder meinst du damit nur, dass er bisher nicht schädlich war?

Zitat
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Außerdem bitte ich darum, neben dem dreibürgischen Titel auch einen eldländischen einzufügen: "Grunnsamningur milli Lýðveldisins Eldeyja og Keisaraðæmisins Þrjúfjöllin".
Selbstverständlich.
Und bitte beides in gleichberechtigter Schriftauszeichnung. ;)

Ich denke, wir kommen einer annehmbaren Fassung näher. Ich denke aber, bevor ich eine definitive Aussagen machen kann, sollte ich erst das Allthing zu den unklaren Punkten befragen, ob es die Kompromisse für akzeptabel hält.

Roland von Berg

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Wenn du darauf bestehst, den Artikel drinzuhaben, dann schlage ich vor, ihn so zu formulieren: Falls ein Unterzeichnerstaat eine derartige Einstufung diplomatischer Beziehungen vornimmt, stuft er bei Vertragsunterzeichnung die diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.

Ich denke, man sollte diesen Passus nicht auf eine Liste reduzieren, ihr bewertet die Beziehungen mit uns im Endeffekt doch und ich würde sagen, so lange ihr nicht veröffentlicht, dass ihr unsere Feinde seit, ist dem Passus in so weit genüge getan, da eine nicht-äußerung üblicherweise "Neutralität" bedeutet.

*so*Zur OIK-Sache äußere ich mich simon nicht, Karten sind für uns in jedem Fall simoff.*so*

Zitat
Von einer Einmischung reden in der Regel nur solche Regimes, bei denen eine echte Einmischung von außen dringend nötig wäre und die verhindern wollen, dass im Ausland auf Unrecht aufmerksam gemacht wird. Ich hoffe natürlich nicht, dass es in Dreibürgen oder Eldeyja jemals dazu kommt.

Wenn du sagst, der Passus hat sich bewährt, kannst du mir konkrete Beispiele geben, wo es tatsächlich hilfreich war, ihn zu haben? Oder meinst du damit nur, dass er bisher nicht schädlich war?

Eine Einmischung wäre auch eine Drohung, den Grundlagenvertrag bei einer bestimmten innenpolitischen Handlung zu brechen oder ein Handelsboykott zu verhängen oder ähnliches, dass geeignet ist, nicht durch Argumente, sondern über eine Sache, die mit dem eigentlichen Thema nichts zu tun hat, die jeweilige Innenpolitik zu beeinflussen.

Der Artikel hat sich in soweit bewährt, dass wir letztes Jahr, als Anturien noch Mitglied der Nordischen Allianz war, die dortige Forderung nach Abbruch der Beziehungen, zurückweisen konnten, da diese von einigen Parlamentariern dazu genutzt werden sollte unser Strafrecht in ihrem Sinne zu ändern.

General der Infanterie Roland von Berg Reichsfürst und Graf von Fehrbellin

Roland von Berg

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*so*Bin ws. bis Donnerstag kaum da, schönes Wetter, ein See, Alkohol usw.*so*

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Jónas Sigurðsson

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*so* Kein Problem, ich hab's nicht eilig. Viel Spaß! *so*

Roland von Berg

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Was meinst du?

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Jónas Sigurðsson

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Das Allthing bespricht die Fragen im Moment, darf ich dich deswegen noch um ein wenig Geduld bitten?

Roland von Berg

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Natürlich, habe ich Geduld.

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Jónas Sigurðsson

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Gut, der allgemeine Konsens im Allthing ist, dass die Festlegung der Beziehungen auf mindestens "neutral" nicht sinnvoll ist, aber einer Ratifikation nicht im Weg stehen würde. Die Nichteinmischungsklausel wird dagegen kritisch gesehen, so dass ich dich hier um eine Streichung bitten muss, wenn wir nicht riskieren wollen, dass das Allthing den Vertrag ablehnt.