Das hier wäre ein erster Vorschlag:ZitatLög um fyrirtækiGewerbegesetz1. gr. Gewerberegister(1) Die Regierung führt ein Gewerberegister, in dem in Eldeyja tätige Unternehmen aufgeführt sind.(2) Zu jedem Unternehmen werden dazu folgende Angaben erfasst:a. Name des Gewerbes/der Firmab. Art des Gewerbesc. Ort der Hauptniederlassung und ggf. der Hauptzweigstelled. Name des Gewerbetreibenden/des Firmenvorstandse. Anzahl der Mitarbeiter in Eldeyjaf. Anzahl der Betriebsstätten in Eldeyja2. gr. Anmeldepflicht für Gewerbe(1) Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss ein Gewerbe angemeldet und im Gewerberegister eingetragen sein.(2) Die Anmeldung erfolgt durch Antrag an das zuständige Ministerium. Das Ministerium nimmt Anträge an, wenn die Angaben nach 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes vollständig sind und die Gewerbetätigkeit nicht gegen geltendes Gesetz verstößt.(3) Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Betriebe, in denen keine Angestellte oder Arbeiter außer eigenen Familienangehörigen beschäftigt werden. Diese Betriebe können freiwillig ins Gewerberegister eingetragen werden.3. gr. Anforderungen an den VorstandDer nach d-lið 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes benannte Vorstand muss beim Bürgeramt angemeldet sein, entweder als eldländischer Staatsbürger oder als sich in Eldeyja aufhaltender ausländischer Staatsbürger.
Lög um fyrirtækiGewerbegesetz1. gr. Gewerberegister(1) Die Regierung führt ein Gewerberegister, in dem in Eldeyja tätige Unternehmen aufgeführt sind.(2) Zu jedem Unternehmen werden dazu folgende Angaben erfasst:a. Name des Gewerbes/der Firmab. Art des Gewerbesc. Ort der Hauptniederlassung und ggf. der Hauptzweigstelled. Name des Gewerbetreibenden/des Firmenvorstandse. Anzahl der Mitarbeiter in Eldeyjaf. Anzahl der Betriebsstätten in Eldeyja2. gr. Anmeldepflicht für Gewerbe(1) Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss ein Gewerbe angemeldet und im Gewerberegister eingetragen sein.(2) Die Anmeldung erfolgt durch Antrag an das zuständige Ministerium. Das Ministerium nimmt Anträge an, wenn die Angaben nach 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes vollständig sind und die Gewerbetätigkeit nicht gegen geltendes Gesetz verstößt.(3) Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Betriebe, in denen keine Angestellte oder Arbeiter außer eigenen Familienangehörigen beschäftigt werden. Diese Betriebe können freiwillig ins Gewerberegister eingetragen werden.3. gr. Anforderungen an den VorstandDer nach d-lið 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes benannte Vorstand muss beim Bürgeramt angemeldet sein, entweder als eldländischer Staatsbürger oder als sich in Eldeyja aufhaltender ausländischer Staatsbürger.
Lög um fyrirtækiGewerbegesetz1. gr. Gewerberegister(1) Die Regierung führt ein Gewerberegister, in dem in Eldeyja tätige Unternehmen aufgeführt sind.(2) Zu jedem Unternehmen werden dazu folgende Angaben erfasst:a. Name des Gewerbes/der Firmab. Art des Gewerbesc. Ort der Hauptniederlassung in Eldeyjad. Name des Gewerbetreibenden/des Firmenvorstandse. Anzahl der Mitarbeiter in Eldeyjaf. Anzahl der Betriebsstätten in Eldeyja2. gr. Anmeldepflicht für Gewerbe(1) Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss ein Gewerbe angemeldet und im Gewerberegister eingetragen sein.(2) Die Anmeldung erfolgt durch Antrag an das zuständige Ministerium. Das Ministerium nimmt Anträge an, wenn die Angaben nach 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes vollständig sind und die Gewerbetätigkeit nicht gegen geltendes Gesetz verstößt.(3) Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Betriebe, in denen keine Angestellte oder Arbeiter außer eigenen Familienangehörigen beschäftigt werden. Diese Betriebe können freiwillig ins Gewerberegister eingetragen werden.3. gr. Anforderungen an den VorstandDer nach d-lið 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes benannte Vorstand muss beim Bürgeramt angemeldet sein, entweder als eldländischer Staatsbürger oder als sich in Eldeyja aufhaltender ausländischer Staatsbürger.