Autor Thema: Einreise- Melde- und Visumbestimmungen  (Gelesen 11744 mal)

Einar Sigurdsson

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Klingt sehr schlüssig. Gibt es Anmerkungen?

Jónas Sigurðsson

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Okay, dagegen habe ich nichts. Ich habe den Vorschlag abgeändert.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Zitat von: 'Jónas Sigurðsson','index.php?page=Thread&postID=3334#post3334'
Das hier wäre ein erster Vorschlag:

Zitat
Lög um fyrirtæki
Gewerbegesetz

1. gr. Gewerberegister
(1) Die Regierung führt ein Gewerberegister, in dem in Eldeyja tätige Unternehmen aufgeführt sind.
(2) Zu jedem Unternehmen werden dazu folgende Angaben erfasst:
a. Name des Gewerbes/der Firma
b. Art des Gewerbes
c. Ort der Hauptniederlassung und ggf. der Hauptzweigstelle
d. Name des Gewerbetreibenden/des Firmenvorstands
e. Anzahl der Mitarbeiter in Eldeyja
f. Anzahl der Betriebsstätten in Eldeyja

2. gr. Anmeldepflicht für Gewerbe
(1) Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss ein Gewerbe angemeldet und im Gewerberegister eingetragen sein.
(2) Die Anmeldung erfolgt durch Antrag an das zuständige Ministerium. Das Ministerium nimmt Anträge an, wenn die Angaben nach 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes vollständig sind und die Gewerbetätigkeit nicht gegen geltendes Gesetz verstößt.
(3) Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Betriebe, in denen keine Angestellte oder Arbeiter außer eigenen Familienangehörigen beschäftigt werden. Diese Betriebe können freiwillig ins Gewerberegister eingetragen werden.

3. gr. Anforderungen an den Vorstand
Der nach d-lið 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes benannte Vorstand muss beim Bürgeramt angemeldet sein, entweder als eldländischer Staatsbürger oder als sich in Eldeyja aufhaltender ausländischer Staatsbürger.

Ich würde noch diese Änderung begrüßen, da wir sonst bei ausländischen Firmen, Adressen im Ausland zurück bekommen könnten.
Eine Ankündigung das für ausländische Unternehmen unser Recht gilt, halte ich ferner auch für sinnvoll.

Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja
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Jónas Sigurðsson

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"Ort der Hauptniederlassung in Eldeyja" würde es auch tun, oder?

Und dass in Eldeyja eldländisches Recht gilt, sollte eigentlich jedem klar sein.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Ja.


*ARG* Niagnijamijamja... Wissen und es irgendwo stehen haben, sind immer so verschiedene Dinge...

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Jónas Sigurðsson

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Ja, schon... Aber wenn mit eldländischem Recht klargestellt wird, dass in Eldeyja eldländisches Recht gilt, dann beißt sich die Katze irgendwie in den Schwanz. ;)

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Nöö, es ist juristisch richtig... ^^

*so* Nach deutschem Recht, kannst du auch vor deiner Geburt geboren sein ;) *so*

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Jónas Sigurðsson

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In Ratelon würde ich dir das vielleicht durchgehen lassen, aber wir haben hier sowas wie gesunden Menschenverstand.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Entschuldige bitte, ich bin ein gebranntes (bergisches) Kind... da kommt soetwas vor...

Ein Hinweis kann nichts destotrotz auch nicht schaden oder meinst du nicht?

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Páll Skúlisson

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Der Hinweis ist in der Tat nicht falsch und auch nicht unwichtig, nur in diesem GEsetz nicht an der richtigen Stelle. Bei der Meldestelle für Ausländer im Bürgeramt kann die Regierung darauf ausdrücklich hinweisen.
Páll Rayk Skúlisson
Außenminister
Vorsitzender von Heimdall
Geschäftsführer der Fjárhirðirinn Eldeyjur

Jónas Sigurðsson

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Als Hinweis ist es nicht verkehrt. Aber es ist eben nicht dieser Hinweis, der dafür sorgt, dass eldländisches Recht gilt, sondern er weist nur darauf hin, dass es so ist. Und deswegen gehört er nicht ins Gesetz.

Einar Sigurdsson

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Also mir soll es gleich sein, wo dieser Hinweis eingebaut wird.

Jónas Sigurðsson

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Hier nochmal der aktuelle Stand, in dem Thelmas Anmerkung mit der Hauptniederlassung berücksichtigt ist.

Zitat
Lög um fyrirtæki
Gewerbegesetz

1. gr. Gewerberegister
(1) Die Regierung führt ein Gewerberegister, in dem in Eldeyja tätige Unternehmen aufgeführt sind.
(2) Zu jedem Unternehmen werden dazu folgende Angaben erfasst:
a. Name des Gewerbes/der Firma
b. Art des Gewerbes
c. Ort der Hauptniederlassung in Eldeyja
d. Name des Gewerbetreibenden/des Firmenvorstands
e. Anzahl der Mitarbeiter in Eldeyja
f. Anzahl der Betriebsstätten in Eldeyja

2. gr. Anmeldepflicht für Gewerbe
(1) Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss ein Gewerbe angemeldet und im Gewerberegister eingetragen sein.
(2) Die Anmeldung erfolgt durch Antrag an das zuständige Ministerium. Das Ministerium nimmt Anträge an, wenn die Angaben nach 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes vollständig sind und die Gewerbetätigkeit nicht gegen geltendes Gesetz verstößt.
(3) Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Betriebe, in denen keine Angestellte oder Arbeiter außer eigenen Familienangehörigen beschäftigt werden. Diese Betriebe können freiwillig ins Gewerberegister eingetragen werden.

3. gr. Anforderungen an den Vorstand
Der nach d-lið 2. mgr. 1. gr. des Gesetzes benannte Vorstand muss beim Bürgeramt angemeldet sein, entweder als eldländischer Staatsbürger oder als sich in Eldeyja aufhaltender ausländischer Staatsbürger.

Einar Sigurdsson

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Ich denke das könntest Du als Vorlage gut einbringen, damit Snorri eine offizielle Debatte und Abstimmung einleiten kann.

Jónas Sigurðsson

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Gut, kann ich machen. Ich dachte eigentlich, dass man an diese Aussprache direkt die Abstimmung anschließend könnte, aber es muss ja alles seine bürokratische Richtigkeit haben. ;)