+++ von Amtswegen +++
Die allgemeine Verwaltung in Form des Einwohneramtes regt hiermit eine Volkszählung an.
Volkszählungsgesetz
1. gr. Zu erhebende Daten
(1) Die zu erhebenden Daten beschränken sich auf Name, Geburtsdatum und Staatsbürgerform.
(2) Eine Erhebung weiterer Daten ist unzulässig, sofern der Erhebung vom Befragten nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.
(3) Die Erhebung beginnt am dritten Montag nach Annahme des Gesetzes und endet am vierten Freitag nach beginn der Erhebung.
(4) Die Erhebung umfasst alle Personen, welche dauerhaft in Eldeyja wohnhaft sind.
2. gr. Sonstiges
(1) Die Erhebung darf nur von speziell ausgewählten Personen vorgenommen werden. Diese Personen werden vom Einwohneramt berufen und erhalten Unterlagen, welche dies bestätigen.
3. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beendigung der Erhebung Außerkraft.
(2) Zusätzlich erhobene Daten unterliegen der Geheimhaltung und dürfen, wenn überhaupt nur anonymisiert verarbeitet werden.
(3) Die Kosten übernimmt zu 50% der Staat Eldeyja und zu 50% die Kommunen.