Lög um félög og flokkaVereins- und Parteiengesetz1. gr. Wirkung1. Dieses Gesetz betrifft alle bestehenden und alle zukünftigen Vereine und Parteien.2. gr. Gründung(1) Jeder eldländische Staatsbürger hat das Recht, einen Verein und / oder eine Partei zu gründen. Die Gründung muss im Forum öffentlich bekannt gegeben werden.3. gr. Mitgliedschaft(1) Nur Staatsbürger dürfen einem Verein / einer Partei beitreten.(2) Die Mitglieder sind an 4. gr. gebunden.4. gr. Vereins- / Parteiziele(1) Die Ziele des Vereins / der Partei müssen im Einklang mit dem Codex Eldeyja und der demokratischen Grundordnung stehen.5. gr. Vorübergehendes Vereins- / Parteienverbot(1) Bricht ein Verein / eine Partei geltendes Recht oder agiert sie als Führungsorgan um den Rechtsbruch ihrer Mitglieder zu koordinieren, so kann das Allthing mit einfacher Mehrheit ein vorübergehendes Verbot beschließen. Die Gründe für das Verbot sind vom Ältesten Goden bekannt zu geben.(2) Ein Verein / eine Partei kann nach 1. mgr. 5. gr. für höchstens 14 Tage für verboten erklärt werden. Setzt sie ihre Geschäftstätigkeit trotzdem fort, so ist der Ministerpräsident befugt das Verbotsrecht durchzusetzen.6. gr. Dauerhaftes Verbot(1) Ein Verein / eine Partei kann vom Allthing mit einer 2/3-Mehrheit verboten werden, wenn wiederholt gegen geltendes Recht verstoßen wurde.(2) Die Gründe für das Verbot müssen schriftlich niedergelegt werden.(3) Ein Verein / eine Partei kann vom Allthing mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn die Formpflichten nach 7. gr. nicht erfüllt sind. Der Verein / die Partei hat 14 Tage Zeit, dies nachzuholen.(4) Gegen ein Verbot oder die Auflösung kann Widerspruch durch ein Mitglied des betroffenen Vereins / der betroffenen Partei vor dem Allthing eingelegt werden, welches das Verbot bzw. die Auflösung mit einer 2/3-Mehrheit bestätigen kann. Wird diese nicht erreicht ist das Verbot / die Auflösung widerrufen.7. gr. Formpflicht(1) Jeder Verein / jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der SITZ, NAME, ORGANISATION, ZWECK und ZIELE, sowie ein Bekenntnis zur bestehenden Ordnung anzugeben sind.8. gr. Schlussbestimmungen(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch das Allthing in Kraft.
Lög um dómstólanaGerichtsgesetz1. gr. Grundsätze(1) Alle Menschen sind gleich vor dem Gesetz und haben das Recht, durch das Gesetz geschützt und durch die Gerichtsbarkeit zu ihrem Recht gebracht zu werden.(2) Alle Menschen haben das Recht, dass ihre Rechte und Pflichten sowie die Wahrheit von gegen sie erhobenen Anschuldigungen nach dem in diesem Gesetz beschrieben gerechten und öffentlichen Verfahren durch die ordentlichen Gerichte festgestellt werden.2. gr. Gerichte(1) Das oberste und einzige Gericht der Republik Eldeyja ist das Allthing.(2) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz wird durch den Ältestenrat des Allthings ausgeübt.(3) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in zweiter und letzter Instanz wird durch das Plenum des Allthings nur nach einem Verfahren vor dem Ältestenrat ausgeübt.(4) Nur in nach diesem Gesetz bestimmten Fällen übt das Plenum des Allthings die ordentliche Gerichtsbarkeit in einziger Instanz aus.3. gr. Ältestenrat(1) Der Ältestenrat ist ein dreiköpfiger Ausschuss des Allthings, der auf sechs Monate durch das Plenum des Allthings in reiner Personenwahl gewählt wird. Ist die Anzahl der Staatsbürger ausreichend groß, kann das Allthing mit einfacher Mehrheit eine größere Mitgliederzahl für den Ältestenrat beschließen.(2) Mitglied des Ältestenrates können nur Goden sein, die nicht selbst oder unter anderem Namen als Ministerpräsident amtieren.(3) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates durch Verlust der Staatsbürgerschaft oder Wahl unter eigenem oder anderem Namen zum Ministerpräsidenten aus dem Ältestenrat aus, so rückt der nächste Kandidat nach der bei der Wahl entstandenen Rangliste in den Ältestenrat nach. Ist kein Nachfolger verfügbar, so wird der ganze Ältestenrat neu gewählt.(4) Der Ältestenrat regelt seine innere Organisation selbst.(5) Die Wahl des Ältestenrates erfolgt nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.4. gr. Verfahren(1) Jeder Mensch ist berechtigt, eine Klage an den Ältestenrat zu richten. Der Ältestenrat hat diese Klage in einem öffentlichen Verfahren zu behandeln, wobei der Kläger und der Beklagte zu hören sind.(2) Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zuende geführt, in der er begonnen wurde.5. gr. Anfechtung(1) Die vor dem Ältestenrat unterlegene Partei hat das Recht, um Revision vor dem Plenum des Allthings zu bitten. Die Anfechtung wird nur angenommen, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens ein Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.(2) Ein angefochtenes Urteil wird vor dem Plenum des Allthings neu verhandelt, wobei wieder der Kläger und der Beklagte zu hören sind. Es kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.6. gr. Befangenheit(1) Ein Mitglied des Ältestenrates gilt als befangen, wenn er selbst oder unter anderem Namen unmittelbar oder durch Verwandte als Kläger oder Beklagter fungiert.(2) Jedes Mitglied des Ältestenrates hat bei seiner Befangenheit dies persönlich zu erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren zu beenden. Lehnt ein Mitglied dies ab, so stellt das Allthing mit einfacher Mehrheit nur auf Antrag eines anderen Mitglieds des Ältestenrates die Befangenheit fest.(3) Ein befangenes Mitglied des Ältestenrates nimmt weder an den Verhandlungen noch an der Urteilsentscheidung teil. Die übrigen Mitglieder des Ältestenrates entscheiden alleine.(4) Sind alle Mitglieder des Ältestenrates an der Verfahrensmitwirkung durch Befangenheit verhindert, so ist das Verfahren an das Plenum des Ältestenrates zu verweisen.7. gr. Schlussbestimmungen(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.(2) Dieses Gesetz kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
Lög um hafið um EldeyjuGesetz über die Gewässer um Eldeyja1. gr. Hoheitsgewässer(1) Die Hoheitsgewässer der Republik Eldeyja erstrecken sich über eine Distanz von 40,9 Seemeilen.(2) Allen zivilen Schiffen anderer Staaten wird die freie und sofort in Anspruch zu nehmende Passage vorbehaltlich abweichender Regelungen zugesichert. Im Bereich der eldländischen Hoheitsgewässer unterliegen diese Schiffe dem Hoheitsrecht und der Gerichtsbarkeit der Republik Eldeyja.(3) Kriegsschiffen jeglicher Art ist das Befahren der eldländischen Hoheitsgewässer nur nach vorheriger Genehmigung gestattet. Das unerlaubte Eindringen wird als unfreundlicher Akt gewertet.2. gr. Wirtschaftszone(1) Die ausschließliche Wirtschaftszone der Republik Eldeyja erstreckt sich über eine Distanz von 200 Seemeilen.(2) In der Wirtschaftszone ist ausschließliches Recht der Republik Eldeyja sowie der bei ihr registrierten Unternehmen und der unter ihrer Flagge segelnden Schiffe: die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen.(3) Alle Staaten genießen das Recht der Schifffahrt, des Überflugs und der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie alle damit verbundenen Rechte im Rahmen der Umweltschutzbestimmungen der Republik Eldeyja.3. gr. Umweltschutz(1) Sowohl in den Hoheitsgewässern als auch in der Wirtschaftszone ist der Erhalt der Umwelt und der Artenvielfalt zu gewährleisten.(2) Zum Erhalt der Artenvielfalt der Fische wird die Regierung ermächtigt, Fangquoten für die Hoheitsgewässer und die Wirtschaftszone festzulegen. Auf Verlangen des Allthings sind die Fangquoten zu ändern.(3) Zum Erhalt der Artenvielfalt am Meeresboden wird die Regierung ermächtigt, Bau- und Abbaumaßnahmen einschließlich der Verlegung von unterseeischen Kabel und Rohrleitungen einzugrenzen. Auf Verlangen des Allthings sind die Begrenzungen zu ändern.(4) Innerhalb der eldländischen Wirtschaftszone ist die Verklappung jeglicher Stoffe ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung durch die Regierung verboten. Auf Verlangen des Allthings ist eine solche Genehmigung aufzuheben.
Lög um félagir og flokkaVereins- und Parteiengesetz
Lög um dómstóllanaGerichtsgesetz
Lög um hafirnar um EldeyjaGesetz über die Gewässer um Eldeyja