Autor Thema: Formmuster für Gesetze  (Gelesen 4527 mal)

Páll Skúlisson

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Formmuster für Gesetze - 14.05.2011, 14:58
Gerade der Kodex als historisch gewachsenes Recht sollte auch in der eldländischen Sprache abgefasst sein. Und durch dieses Formmuster wird ja nur die Bezeichnung "Artikel" übersetzt, ein eldländischer Gesetzestitel hinzugefügt und die Artikelbezeichnungen kursiv gedruckt. Man kann also nicht von einer Verfälschung der Tradititon sprechen.

Jónas' Erläuterungen brauche ich nicht zu kommentieren. Wir verabschieden ja hier keine Formvorschrift, sondern bereiten die Änderung der bestehenden Gesetze vor.
Páll Rayk Skúlisson
Außenminister
Vorsitzender von Heimdall
Geschäftsführer der Fjárhirðirinn Eldeyjur

Páll Skúlisson

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Formmuster für Gesetze - 14.05.2011, 15:16
Werte Goden!

In einem ersten Schritt beantrage ich also, die folgenden drei Gesetzesneufassungen zu beschließen. In Fragen der eldländischen Grammatik bitte ich, mich gegebenenfalls zu korrigieren.

Zitat
Lög um félög og flokka
Vereins- und Parteiengesetz

1. gr. Wirkung
1. Dieses Gesetz betrifft alle bestehenden und alle zukünftigen Vereine und Parteien.

2. gr. Gründung
(1) Jeder eldländische Staatsbürger hat das Recht, einen Verein und / oder eine Partei zu gründen. Die Gründung muss im Forum öffentlich bekannt gegeben werden.

3. gr. Mitgliedschaft
(1) Nur Staatsbürger dürfen einem Verein / einer Partei beitreten.
(2) Die Mitglieder sind an 4. gr. gebunden.

4. gr. Vereins- / Parteiziele
(1) Die Ziele des Vereins / der Partei müssen im Einklang mit dem Codex Eldeyja und der demokratischen Grundordnung stehen.

5. gr. Vorübergehendes Vereins- / Parteienverbot
(1) Bricht ein Verein / eine Partei geltendes Recht oder agiert sie als Führungsorgan um den Rechtsbruch ihrer Mitglieder zu koordinieren, so kann das Allthing mit einfacher Mehrheit ein vorübergehendes Verbot beschließen. Die Gründe für das Verbot sind vom Ältesten Goden bekannt zu geben.
(2) Ein Verein / eine Partei kann nach 1. mgr. 5. gr. für höchstens 14 Tage für verboten erklärt werden. Setzt sie ihre Geschäftstätigkeit trotzdem fort, so ist der Ministerpräsident befugt das Verbotsrecht durchzusetzen.

6. gr. Dauerhaftes Verbot
(1) Ein Verein / eine Partei kann vom Allthing mit einer 2/3-Mehrheit verboten werden, wenn wiederholt gegen geltendes Recht verstoßen wurde.
(2) Die Gründe für das Verbot müssen schriftlich niedergelegt werden.
(3) Ein Verein / eine Partei kann vom Allthing mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn die Formpflichten nach 7. gr. nicht erfüllt sind. Der Verein / die Partei hat 14 Tage Zeit, dies nachzuholen.
(4) Gegen ein Verbot oder die Auflösung kann Widerspruch durch ein Mitglied des betroffenen Vereins / der betroffenen Partei vor dem Allthing eingelegt werden, welches das Verbot bzw. die Auflösung mit einer 2/3-Mehrheit bestätigen kann. Wird diese nicht erreicht ist das Verbot / die Auflösung widerrufen.

7. gr. Formpflicht
(1) Jeder Verein / jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der SITZ, NAME, ORGANISATION, ZWECK und ZIELE, sowie ein Bekenntnis zur bestehenden Ordnung anzugeben sind.

8. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch das Allthing in Kraft.

Zitat
Lög um dómstólana
Gerichtsgesetz

1. gr. Grundsätze
(1) Alle Menschen sind gleich vor dem Gesetz und haben das Recht, durch das Gesetz geschützt und durch die Gerichtsbarkeit zu ihrem Recht gebracht zu werden.
(2) Alle Menschen haben das Recht, dass ihre Rechte und Pflichten sowie die Wahrheit von gegen sie erhobenen Anschuldigungen nach dem in diesem Gesetz beschrieben gerechten und öffentlichen Verfahren durch die ordentlichen Gerichte festgestellt werden.

2. gr. Gerichte
(1) Das oberste und einzige Gericht der Republik Eldeyja ist das Allthing.
(2) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz wird durch den Ältestenrat des Allthings ausgeübt.
(3) Die ordentliche Gerichtsbarkeit in zweiter und letzter Instanz wird durch das Plenum des Allthings nur nach einem Verfahren vor dem Ältestenrat ausgeübt.
(4) Nur in nach diesem Gesetz bestimmten Fällen übt das Plenum des Allthings die ordentliche Gerichtsbarkeit in einziger Instanz aus.

3. gr. Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat ist ein dreiköpfiger Ausschuss des Allthings, der auf sechs Monate durch das Plenum des Allthings in reiner Personenwahl gewählt wird. Ist die Anzahl der Staatsbürger ausreichend groß, kann das Allthing mit einfacher Mehrheit eine größere Mitgliederzahl für den Ältestenrat beschließen.
(2) Mitglied des Ältestenrates können nur Goden sein, die nicht selbst oder unter anderem Namen als Ministerpräsident amtieren.
(3) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates durch Verlust der Staatsbürgerschaft oder Wahl unter eigenem oder anderem Namen zum Ministerpräsidenten aus dem Ältestenrat aus, so rückt der nächste Kandidat nach der bei der Wahl entstandenen Rangliste in den Ältestenrat nach. Ist kein Nachfolger verfügbar, so wird der ganze Ältestenrat neu gewählt.
(4) Der Ältestenrat regelt seine innere Organisation selbst.
(5) Die Wahl des Ältestenrates erfolgt nach dem System der übertragbaren Einzelstimmgebung bei Anwendung der Droop-Quote.

4. gr. Verfahren
(1) Jeder Mensch ist berechtigt, eine Klage an den Ältestenrat zu richten. Der Ältestenrat hat diese Klage in einem öffentlichen Verfahren zu behandeln, wobei der Kläger und der Beklagte zu hören sind.
(2) Der Ältestenrat fällt Urteile mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Kommt keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Ältestenrat das Verfahren an das Plenum des Allthings verweisen.
(3) Ein Verfahren wird stets vom Ältestenrat in der Besetzung zuende geführt, in der er begonnen wurde.

5. gr. Anfechtung
(1) Die vor dem Ältestenrat unterlegene Partei hat das Recht, um Revision vor dem Plenum des Allthings zu bitten. Die Anfechtung wird nur angenommen, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens ein Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Ein angefochtenes Urteil wird vor dem Plenum des Allthings neu verhandelt, wobei wieder der Kläger und der Beklagte zu hören sind. Es kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

6. gr. Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Ältestenrates gilt als befangen, wenn er selbst oder unter anderem Namen unmittelbar oder durch Verwandte als Kläger oder Beklagter fungiert.
(2) Jedes Mitglied des Ältestenrates hat bei seiner Befangenheit dies persönlich zu erklären und seine Mitwirkung in diesem Verfahren zu beenden. Lehnt ein Mitglied dies ab, so stellt das Allthing mit einfacher Mehrheit nur auf Antrag eines anderen Mitglieds des Ältestenrates die Befangenheit fest.
(3) Ein befangenes Mitglied des Ältestenrates nimmt weder an den Verhandlungen noch an der Urteilsentscheidung teil. Die übrigen Mitglieder des Ältestenrates entscheiden alleine.
(4) Sind alle Mitglieder des Ältestenrates an der Verfahrensmitwirkung durch Befangenheit verhindert, so ist das Verfahren an das Plenum des Ältestenrates zu verweisen.

7. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.
(2) Dieses Gesetz kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dem in einer ordentlichen Abstimmung wenigstens zwei Drittel der teilnehmenden Goden zustimmen.

Zitat
Lög um hafið um Eldeyju
Gesetz über die Gewässer um Eldeyja

1. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Hoheitsgewässer der Republik Eldeyja erstrecken sich über eine Distanz von 40,9 Seemeilen.
(2) Allen zivilen Schiffen anderer Staaten wird die freie und sofort in Anspruch zu nehmende Passage vorbehaltlich abweichender Regelungen zugesichert. Im Bereich der eldländischen Hoheitsgewässer unterliegen diese Schiffe dem Hoheitsrecht und der Gerichtsbarkeit der Republik Eldeyja.
(3) Kriegsschiffen jeglicher Art ist das Befahren der eldländischen Hoheitsgewässer nur nach vorheriger Genehmigung gestattet. Das unerlaubte Eindringen wird als unfreundlicher Akt gewertet.

2. gr. Wirtschaftszone
(1) Die ausschließliche Wirtschaftszone der Republik Eldeyja erstreckt sich über eine Distanz von 200 Seemeilen.
(2) In der Wirtschaftszone ist ausschließliches Recht der Republik Eldeyja sowie der bei ihr registrierten Unternehmen und der unter ihrer Flagge segelnden Schiffe: die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen.
(3) Alle Staaten genießen das Recht der Schifffahrt, des Überflugs und der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie alle damit verbundenen Rechte im Rahmen der Umweltschutzbestimmungen der Republik Eldeyja.

3. gr. Umweltschutz
(1) Sowohl in den Hoheitsgewässern als auch in der Wirtschaftszone ist der Erhalt der Umwelt und der Artenvielfalt zu gewährleisten.
(2) Zum Erhalt der Artenvielfalt der Fische wird die Regierung ermächtigt, Fangquoten für die Hoheitsgewässer und die Wirtschaftszone festzulegen. Auf Verlangen des Allthings sind die Fangquoten zu ändern.
(3) Zum Erhalt der Artenvielfalt am Meeresboden wird die Regierung ermächtigt, Bau- und Abbaumaßnahmen einschließlich der Verlegung von unterseeischen Kabel und Rohrleitungen einzugrenzen. Auf Verlangen des Allthings sind die Begrenzungen zu ändern.
(4) Innerhalb der eldländischen Wirtschaftszone ist die Verklappung jeglicher Stoffe ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung durch die Regierung verboten. Auf Verlangen des Allthings ist eine solche Genehmigung aufzuheben.
Páll Rayk Skúlisson
Außenminister
Vorsitzender von Heimdall
Geschäftsführer der Fjárhirðirinn Eldeyjur
« Letzte Änderung: 01.01.1970, 01:00 von 1305481193 »

Jónas Sigurðsson

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Formmuster für Gesetze - 14.05.2011, 15:17
Ja, aber ich glaube, wenn wir uns auf eine Form geeinigt haben, sollten wir den allgemeinen Aufbau von eldländischen Gesetzen irgendwo als Hinweis festhalten. Vielleicht als festgepinnten Thread im Allthing oder meinetwegen auch in der Uni.

Jónas Sigurðsson

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Formmuster für Gesetze - 14.05.2011, 15:37
Über die eldländische Grammatik kann ich kurz drüberschauen. Für irgendwas muss das Studium ja gut sein. ;)

Zitat von: 'Páll Skúlisson','index.php?page=Thread&postID=3575#post3575'
Lög um félagir og flokka
Vereins- und Parteiengesetz
Lög um félög og flokka. (siehe hier)

Zitat
Lög um dómstóllana
Gerichtsgesetz
Lög um dómstólana (mit einem L)

Zitat
Lög um hafirnar um Eldeyja
Gesetz über die Gewässer um Eldeyja
Hm, von welchem Wort kommt "hafirnar"? Ich finde da nichts passendes. Mi haf (Meer) komme ich auf "Lög um hafið um Eldeyju".

Snorri Hallgrimsson

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Formmuster für Gesetze - 15.05.2011, 19:17
Da hier wohl noch Klärungsbedarf besteht wird die Aussprache um 96 Stunden erweitert.

Páll Skúlisson

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Formmuster für Gesetze - 15.05.2011, 19:38
Entsprechend würde ich in meine Anträge dann die Titel, wie sie Jónas genannt hat, übernehmen. Ich ändere es oben.
Páll Rayk Skúlisson
Außenminister
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Geschäftsführer der Fjárhirðirinn Eldeyjur

Snorri Hallgrimsson

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Formmuster für Gesetze - 22.05.2011, 14:22
Wie geht es hier weiter, geehrte Goden?

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Formmuster für Gesetze - 22.05.2011, 17:44
Dafür?

Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja
Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja Tochter Mannvirki Eldeyja AG

Snorri Hallgrimsson

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Formmuster für Gesetze - 22.05.2011, 18:56
Dann bitte ich die Goden über den Antrag abzustimmen. Já dafür, sonst Nei oder Enthaltung. Die Abstimmung dauert 72 Stunden.

Jónas Sigurðsson

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Formmuster für Gesetze - 22.05.2011, 19:02
Já.

Snorri Hallgrimsson

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Formmuster für Gesetze - 22.05.2011, 19:07
Enthaltung.

Páll Skúlisson

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Formmuster für Gesetze - 22.05.2011, 19:26
Já.
Páll Rayk Skúlisson
Außenminister
Vorsitzender von Heimdall
Geschäftsführer der Fjárhirðirinn Eldeyjur

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Formmuster für Gesetze - 22.05.2011, 19:30
Já.

Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja
Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja Tochter Mannvirki Eldeyja AG

Jónas Sigurðsson

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Formmuster für Gesetze - 13.06.2011, 17:27
Werte Goden,

mit drei Já-Stimmen und einer Enthaltung ist der Antrag angenommen. Die Formatierung der drei Gesetze wird geändert.