Autor Thema: Anwaltskanzlei Finja  (Gelesen 17540 mal)

Finja Wilmerdottir

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Anwaltskanzlei Finja - 24.05.2011, 14:13
Wollen wir mal lieber hoffen das es eher selten zu Rechtsstreitigkeiten kommt.

*Öffnet die Hausbar und bietet Gummibärchen, Pralinen, Konfekt, Kekse etc. an*

Vielleicht noch ein Kafee oder Tee?

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Anwaltskanzlei Finja - 24.05.2011, 14:26
Oh, zu freundlich.

Sieht auf die Uhr.

Ich glaube ein Kaffee wäre angemessener zu dieser Zeit, vielen dank für deine Gastfreundschaft. :)

Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja
Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja Tochter Mannvirki Eldeyja AG

Finja Wilmerdottir

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Anwaltskanzlei Finja - 24.05.2011, 14:43
Aber gerne

*Schenkt Kaffee ein*

Ich habe ja immer ein bißchen Nervennahrung vorrätig, man weiß ja nie wann man sie braucht ;)
Nebnbei bemerkt habe ich Dein Sicherheitsgesetz im Parlament mit großem Interesse verfolgt. Ich denke auch das diesbezüglich Regelungsbedarf besteht und so schlecht fand ich den Entwurf auch wieder nicht :)

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Anwaltskanzlei Finja - 24.05.2011, 14:57
Du hast natürlich recht mit der Nervennahrung.

Naja, das Sicherheitsgesetz ist wirklich notwendig, jedoch sind die anderen Goden der Meinung, es müsse anders sein, sich jedoch selbst damit aus einander zu setzen, scheint nicht gewollt zu sein.

Nippt am Kaffee.

So dass wir zu keiner Lösung finden.

Vorstandsvorsitzende der Telefóna Eldeyja
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Finja Wilmerdottir

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Anwaltskanzlei Finja - 24.05.2011, 15:18
Oft wird halt gemeckert und keiner macht mal weiterführende Vorschläge.

*kramt in einem Aktenschrank und wuchtet ein größeres Papierpaket daraus*

Ich hätte da ja noch was, das vielleicht als Grundlage herhalten könnte, weil es doch an der Detailtreue fehlen soll ;)

Entwurf



Kapitel 1
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 1
Aufgaben der Polizei
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe.

§ 2
Legitimationspflicht
Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat sich der Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Kapitel 2
Befugnisse der Polizei
§ 1
Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung
(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.

§ 2
Befragung, Auskunftspflicht
(1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
(2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
(3) Zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

§ 3
Identitätsfeststellung
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen.
(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Angaben zur Feststellung seiner Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 4
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern,
3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
4. Messungen.
(2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
1. eine zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.


§ 5
Vorladung
(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
2. das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden.
(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden.
§ 6
Platzverweisung und Aufenthaltsverbot
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.

Finja Wilmerdottir

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Anwaltskanzlei Finja - 24.05.2011, 15:20
§ 7
Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, oder
2. das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit, die hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet ist, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen, zu verhindern.

(2) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder aus der Abschiebungshaft entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

§ 8
Richterliche Entscheidung
(1) Wird eine Person festgehalten, hat die Polizei unverzüglich, spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden eine richterliche Anhörung sowie unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.
§ 9
Behandlung festgehaltener Personen
(1) Wird eine Person aufgrund festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben. Sie ist über die ihr zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Rechtsbeistand ihrer Wahl beizuziehen.
§ 10
Dauer der Freiheitsentziehung
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

§ 11
Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
4. sie sich in einem Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbediensteten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

§ 12
Durchsuchung von Sachen
(1) Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die durchsucht werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
a. in Gewahrsam genommen werden darf,
b. widerrechtlich festgehalten wird oder
c. hilflos ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
4. sie sich in einem Objekt im Sinne oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, oder
5. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 13
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die vorgeführt oder in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet die sichergestellt werden darf,
3. von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft führen, oder
4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a. dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b. sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
c. sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
2. sie der Prostitution dienen.
(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.


§ 14
Sicherstellung
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest- oder angehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
a. sich zu töten oder zu verletzen,
b. Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c. fremde Sachen zu beschädigen oder
d. die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Finja Wilmerdottir

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Anwaltskanzlei Finja - 24.05.2011, 15:20
Kapitel 3
Zwang
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
§ 1
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
§ 2
Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind
1. Ersatzvornahme,
2. Zwangsgeld,
3. unmittelbarer Zwang .
Sie sind nach Maßgabe anzudrohen.
(2) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung kann das Zwangsgeld für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.
§ 3
Ersatzvornahme
(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.
(2) Es kann bestimmt werden, daß der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im voraus zu zahlen hat. Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt.
§ 4
Zwangsgeld
(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens 1000 und höchstens 1 00000 Kronen schriftlich festgesetzt.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
(3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.
§ 5
Ersatzzwangshaft
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
§ 6
Unmittelbarer Zwang
(1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
§ 7
Androhung der Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen. Dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
(3) Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Auch die Wiederholung eines Zwangsmittels ist anzudrohen.
(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
§ 8
Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
(3) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole und Distanz-Elektroimpulsgerät zugelassen.
§ 9
Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 10
Androhung unmittelbaren Zwanges
(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schußwaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
§ 11
Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden.

§ 12
Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schußwaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Anwaltskanzlei Finja - 24.05.2011, 16:16
*so* Öhhhhhmmmm *so*

Das ist extrem viel oder?

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Finja Wilmerdottir

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Anwaltskanzlei Finja - 25.05.2011, 07:47
Allerdings, das kommt eben dabei raus wenn die Leute:

"ich würde gerne auch einen weitaus umfangreicheren Entwurf sehen "
"Wir müssen stattdessen genau beschreiben, was erlaubt ist, und alles andere ist es dann nicht. " haben wollen ;)

Ich glaube hinsichtlich Umfang braucht sich so ein Entwurf jedenfalls nicht verstecken ;)

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Anwaltskanzlei Finja - 25.05.2011, 13:13
Ich werde unseren Herren den Vorschlag bei Gelegenheit einmal vorstellen, mal sehen, ob sie zur Vernunft gelangen. :)

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Finja Wilmerdottir

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Anwaltskanzlei Finja - 25.05.2011, 13:36
Dann heißt es, ja detailliert, aber nicht SOOOO detailiert. Wir brauchen ein kurzes knappes aber detailliertes Gesetz ;)

*so Ist übrigens die schon bearbeitete und gekürzte (!) Fassung eines RL-Landespolizeigesetz so*

Thelma Vilhjálmsdóttir

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Anwaltskanzlei Finja - 25.05.2011, 13:53
*so* Hatte ich vermutet, als ich in Kapitel 3 § 5 Absatz 1 Satz 1 "Verwaltungsgericht" gelesen habe. :) *so*

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Thelma Vilhjálmsdóttir

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Anwaltskanzlei Finja - 29.05.2011, 14:27

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Björn Davíðsson

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Anwaltskanzlei Finja - 30.05.2011, 22:36
Es klopft an der Tür.
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KRAFTLOS? Probiere es doch mal mit ORKA!

Finja Wilmerdottir

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Anwaltskanzlei Finja - 31.05.2011, 08:11
*ruft* Herein bitte