Lög um hvalveiðar
Walfanggesetz
1. gr. Grundsätze(1) In den eldländischen Gewässern, von eldländischen Schiffen und durch eldländische Unternehmen darf Walfang nur im Rahmen dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(2) Das Fangen von Walen, die nicht zur Rasse der Finn-, Sei- oder Zwergwalen gehören, ist verboten.
2. gr. Fangquote(1) Unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte legt die Regierung die Anzahl der in einem Zeitraum höchstens zu tötenden Wale je Rasse fest.
(2) Das Allthing kann eine Änderung der von der Regierung festgelegten Fangquoten mit der Mehrheit seiner Stimmen verlangen. Die Regierung hat daraufhin die Fangquoten anzupassen.
3. gr. Lizenz(1) In Eldeyja gemeldete Unternehmen können bei der Regierung die Erteilung einer Walfanglizenz beantragen.
(2) Eine Walfanglizenz erlaubt dem Unternehmen die Jagd einer bestimmten nach Rassen festzulegenden Anzahl an Walen in einem bestimmten festzulegenden Zeitraum.
(3) Die Regierung erteilt solche Lizenzen nur, wenn die Fangquote für den entsprechenden Zeitraum noch nicht ausgeschöpft ist und das Unternehmen den ordnungsgemäßen Ablauf des Walfangs sowie eine angemessene und vollständige Verwertung der zu fangenden Tiere nachweisen kann.