Autor Thema: Gespräch mit Ihrer Majestät Hermione III., Royal Realms of Glenverness  (Gelesen 10138 mal)

Hermione III.

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Bislang stand das Thema bei uns noch nicht auf der Tagesordnung. Die eldländische Regelung scheint mir aber sehr sinnvoll zu sein, so dass ich hier kein Problem sehe, diese Regelung auch für Glenverness zu übernehmen. Da eine internationale Einigung wohl ewig dauern würde, wäre ich einer Aufnahme in einen Grundlagenvertrag nicht abgeneigt. Das hindert uns ja nicht daran, zum einen auf eine internationale Regelung hinzuarbeiten und diese dann zum anderen zu einem späteren Zeitpunkt umzusetzen.
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Magnús Sverrisson

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Auch das ist selbstverständlich eine Möglichkeit.

Nur um sicherzugehen, dass Sie mich bei der Sache mit der internationalen Einigung richtig verstehen: Ich habe nicht vor, mit jedem Staat auf dieser Welt einzeln über Details zu streiten, genau das ist ja im Rat der Nationen schiefgegangen. Sondern es geht mir vor allem darum, im Nordanikraum die größtmögliche Übereinstimmung zu erzielen - und wer dann am Ende nicht unterschreibt, tut es eben nicht.

Hermione III.

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So hatte ich das verstanden und so fände ich es auch für richtig und sinnnvoll.

Dennoch sollte eine entsprechende Klausel schon vorher schriftlich fixiert werden, wenn es sowieso zu einem Vertrag zwischen Eldeyja und Glenverness kommt.
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Magnús Sverrisson

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Sicher, das kann nichts schaden. Gibt es von Ihrer Seite weitere Punkte, die in einen Grundlagenvertrag aufgenommen werden sollten? Ansonsten würde ich einen entsprechenden um die Hoheitsgewässer ergänzten Standardvertrag aufsetzen lassen.

Hermione III.

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Ich schätze den Dialog zwischen Staaten immer sehr. Da sich die Staats- und Regierungschefs aber nicht ständig besuchen können, wäre mir die Möglichkeit wichtig, diplomatisches Personal entsenden zu können. Ansonsten freue ich mich auf Ihren Entwurf. :)
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Magnús Sverrisson

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Ja, das wird berücksichtigt werden und ist auch bisher Bestandteil (fast?) aller unserer Verträge. Wobei es für die Entsendung an sich ja nicht zwingend einen Vertrag braucht, aber wir werden die üblichen Dinge wie diplomatische Immunität aufnehmen.

*so* Ich komme evtl. erst am Wochenende dazu, den Text aufzusetzen, nur dass du nicht ungeduldig wartest. *so*

Hermione III.

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*so* kein Thema, ich bin übers Wochenende sowieso unterwegs ;) *so*

Das hört sich sehr vernünftig an. Ich werde Ihren Entwurf dann meiner Regierung zur Prüfung übermitteln. Unser Recht sieht dann noch eine Zustimmung des Oberhauses (des House of Peers) vor. Wie ist das Procedere bei Ihnen?
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Magnús Sverrisson

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Über Verträge berät und entscheidet das Allthing. Das dauert in der Regel ungefähr eine Woche.

Magnús Sverrisson

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Als ersten Vorschlag für den Vertragstext schlage ich den folgenden vor. Leider bin ich des Vernischen nicht mächtig, so dass ich Sie bitten müsste, die vernische Übersetzung für "Grundlagenvertrag zwischen der Republik Eldeyja und den Royal Realms of Glenverness" zu ergänzen. Verstehen Sie den Entwurf bitte nur als Vorschlag, für inhaltliche Ergänzungen oder Änderungswünsche Ihrerseits bin ich selbstverständlich offen.

Zitat
Grunnsamningur milli Lyðveldisins Eldeyja og The Royal Realms of Glenverness

1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und die Royal Realms of Glenverness (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.

2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.

3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.

4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Der Vertrag kann jederzeit durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(3) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

Hermione III.

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Vielen Dank, Mr Sverrisson. Auf den ersten Blick kann ich sagen, dass der Vertragsentwurf auf meine Zustimmung stößt. Ich werde ihn dem Kronrat zur Prüfung übermitteln.

Ein Fax mit dem Entwurfstext wird an das Privy Council geschickt.
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Hermione III.

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Nachdem sich der Kronrat mit dem Entwurf befasst hat, legt die Königing die entsprechende Änderungswünsche vor.

Zitat
Grunnsamningur milli Lyðveldisins Eldeyja og The Royal Realms of Glenverness
Contrack atweesh the Republic of Eldeyja and The Royal Realm of Glenverness

1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und das Royal Realm of Glenverness (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.

2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.

3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.

4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Der Vertrag kann jederzeit durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden. Hier würden wir eine Kündigungsfrist von einer Woche bei einseitiger Kündigung vorschlagen.
(3) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

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Achso, eine Frage hätte ich noch: Wieviel Meter / Kilometer sind in Eldeyja eine Seemeile? Wir müssten die nämlich noch umrechnen.
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Magnús Sverrisson

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Ich bin mit den Änderungen einverstanden. Ich sehe zwar keinen Nutzen in einer Kündigungsfrist, aber auch keinen Schaden. Ich habe mich außerdem entschlossen, den Staatsnamen im eldländischen Titel doch zu übersetzen. Damit wären wir bei der folgenden Fassung angelangt:

Zitat
Grunnsamningur milli Lyðveldisins Eldeyja og Konungsríkisins Glenverness
Contrack atweesh the Republic of Eldeyja and The Royal Realm of Glenverness

1. gr. Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und das Royal Realm of Glenverness (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.

2. gr. Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.

3. gr. Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.

4. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(3) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

Die Seemeilen sind die international üblichen, also 1 Seemeile = 1852 Meter.

Hermione III.

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Vielen Dank. Dann bitte ich noch, bei 2,3 hinter die 200 folgenden Zusatz aufzunehmen: (204,19 Verns Miles) und bei 2,2 hinter 40,9 den Zusatz (41,757 Verns Miles) aufzunehmen.
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Magnús Sverrisson

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Ich habe den Vertrag entsprechend angepasst. Wenn Sie mit dieser Fassung einverstanden sind, werde ich den Vertrag dem Allthing zur Beratung vorlegen.