Basic and Visa Treaty between the Dominion of Cranberra and the Republic of Eldeyja
Samningur Dominionsins Cranberra og Lýðveldisins Eldeyja um grunna og vegabréfsáritanir
Article 1 Relations
1) Die vertragsschließenden Parteien sind das Dominion of Cranberra und die Republik Eldeyja.
2) Wir, die vertragschließenden Parteien, erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
3) Wir erkennen gegenseitig das Staatsgebiet des jeweils anderen Staates an.
Article 2 Diplomatic Relations
1) Wir, die vertragschließenden Parteien, unterhalten diplomatische Beziehungen untereinander.
2) Wir behandeln das Gelände der diplomatischen Mission der jeweils anderen Partei wie Staatsgebiet eben dieser anderen Partei.
3) Wir gewähren den Angehörigen der diplomatischen Mission der jeweils anderen Partei diplomatische Immunität.
Article 3 Visa
1) Wir, die vertragschließenden Parteien, gewähren den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei ein Aufenthaltsrecht von drei Monaten Dauer ohne Visapflicht.
2) Wir gewähren Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei Studien- und Forschungsvisa.
3) Für die Erteilung von Studien- und Forschungsvisa muss nachgewiesen werden, dass im Erteilungsland die Möglichkeit gewährt wird ein wissenschaftliches Studium zu betreiben oder eine wissenschaftliche Forschungsarbeit zu erstellen oder eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit aufzunehmen.