Autor Thema: Übereinkommen über die Einrichtung einer Nordantikäischen Zollunion  (Gelesen 3399 mal)

Republik Eldeyja

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Samningur um stofnun tollabandalags í Norður-Antiku
Übereinkommen über die Einrichtung einer Nordantikäischen Zollunion

DAS KÖNIGREICH ALBERNIA, vertreten durch seinen Premierminister Patrick Botherfield
DIE REPUBLIK BERGEN, vertreten durch ihren Staatspräsidenten Lukas Landerberg,
DIE REPUBLIK ELDEYJA, vertreten durch ihren Gesetzessprecher Jónas Sigurðsson und
DIE KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS, vertreten durch ihre Erste Ministerin Davina Fraser
- im Folgenden Vertragsstaaten -

kommen im Rahmen der Nordantika-Union überein, dass im Sinne der wirtschaftlichen Prosperität und der damit verbundenen Anhebung des Wohlstandes aller Bürgerinnen und Bürger eine gemeinsame Zollunion geschaffen werden soll, die zum einen Bestandteil einer weitergehenden Zusammenarbeit der Vertragsstaaten sein soll und zum anderen weiteren Staaten durch späteren Beitritt offenstehen soll.

Art. 1 – Grundlagen und Geltungsbereich
(1) Das Gebiet der Zollunion erstreckt sich über den gesamten Hoheitsbereich der Vertragsstaaten und umfasst gegebenenfalls auch deren abhängige Gebiete. Für letztere kann der zuständige Rat mit qualifizierter Mehrheit abweichende Regelungen beschließen.
(2) Es gilt der Grundsatz, dass Entscheidungen des zuständigen Rates die nationalen Vorschriften der Mitgliedsstaaten in Zollfragen außer Kraft setzen.
(3) Die unterzeichnenden Vertragsstaaten verpflichten sich, keine anderen Abkommen zu Freihandelszonen oder einer Zollunion einzugehen. Bestehende Abkommen sind im Rahmen der Übergangsbestimmungen des Art. 6 ausgenommen.
(4) Davon unbenommen kann der zuständige Rat durch einstimmigen Beschluss Abkommen für die Zollunion mit Drittstaaten abschließen, in denen die Zollbeziehungen zu diesen geregelt werden.

Art. 2 – Einfuhr
(1) Rohstoffe und Waren (Güter) dürfen in der gesamten Zollunion grundsätzlich frei eingeführt, ausgeführt und durchgeführt werden.
(2) Durch nationale Vorschriften kann ein Vertragsstaat selbstständig die Einfuhr bestimmter Rohstoffe und Waren beim Eintritt außerordentlicher Umstände oder zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier, zur Gewährleistung der Produktsicherheit, aus Gründen der Aufrechterhaltung von Sitte, öffentlicher Sicherheit und Ordnung, des gewerblichen Rechtsschutzes oder zum Schutz schwerwiegender nationaler Interessen zeitweise regulieren, beschränken oder verbieten. Der zuständige Rat kann solche Maßnahmen für das gesamte Gebiet der Zollunion oder Teilen davon anordnen.
(3) Der zuständige Rat kann die Einfuhr bestimmter Güter regulieren, beschränken oder begrenzt oder unbegrenzt verbieten. Er trifft sämtliche Entscheidung über die Erhebung von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben und deren Höhe.
(4) In der Eigenverantwortung der Vertragsstaaten verbleiben die Regulierung, Beschränkung oder das Verbot der Einfuhr aus Gründen der nationalen Sicherheit oder im Einzelfalle aufgrund von Anordnungen, die von Gesetzes wegen zu treffen sind. Der zuständige Rat kann über die Ausübung dieser Zuständigkeit Bestimmungen treffen.

Art. 3 – Ausfuhr und Durchfuhr
(1) Rohstoffe und Waren (Güter), die aus dem Gebiet der Zollunion ausgeführt werden, bleiben zollfrei.
(2) Rohstoffe und Waren (Güter), die lediglich durch das Gebiet der Zollunion durchgeführt werden, bleiben zollfrei. Sie unterliegen den in Art. 1 genannten Beschränkungen.
(3) Der zuständige Rat kann mit qualifizierter Mehrheit abweichende Regelungen davon beschließen.

Art. 4 – Binnenzölle
(1) Binnenzölle innerhalb der Zollunion, sowohl von Seiten des Staates als auch seiner Gliederungen, seiner Kommunen sowie von Privatpersonen, sind unzulässig.
(2) Davon unbenommen bleiben Abgaben, welche für die Benutzung von Häfen, Kanälen, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wegen, Krahnen, Waagen, Niederlagen und anderen zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten Anstalten erhoben werden.

Art. 5 – Zollverwaltung
(1) Aufgrund nationaler Vorschriften organisieren die Vertragsstaaten selbst ihre Zollbehörden.
(2) Der zuständige Rat kann Beschlüsse zur Vereinheitlichung der Behördenorganisation treffen.
(3) Die Vertragsstaaten richten nach den Maßgaben des Rates eine gemeinsame Koordinierungsstelle der Zollverwaltung ein.
(4) Die Schaffung einer einheitlichen Zollverwaltung aller Vertragsstaaten wird angestrebt.

Art. 6 – Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende anderweitige Vereinbarungen in Zollfragen werden durch das Übereinkommen nicht tangiert und bestehen fort.
(2) Die Vertragsstaaten streben jedoch an, diese bestehenden Vereinbarungen auf die gesamte Zollunion auszuweiten.

Ratifiziert am 11. November 2017 in Höfuðjfjörður

Jónas, Lögsögumaður