Autor Thema: Gesetz über die Heimatschutzkräfte  (Gelesen 2039 mal)

Republik Eldeyja

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Lög um heimavarnarliðið
Gesetz über die Heimatschutzkräfte

1. gr. Grundlagen
(1) Im Falle eines bewaffneten feindlichen Angriffes oder einer Besetzung der Republik Eldeyja wird jedem Bürger der Republik das Recht eingeräumt, sich mit Waffengewalt gegen den Aggressor zur Wehr zu setzen.
(2) Hierzu finden sich die Bürger mit ihren offen getragenen Waffen und einer roten Armbinde am linken Oberarm in Gruppen zusammen. Die Gruppen werden durch einen Liðsforingi geführt, dieser untersteht dem Kommando der Küstenwache.
(3) Es steht jedem Bürger frei, der Gruppe beizutreten oder sie zu verlassen. Während der Mitgliedschaft sind den Befehlen des Liðsforingi Folge zu leisten. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft ist die Armbinde unverzüglich abzulegen.